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   BSG, 12.10.1994 - 6 RKa 31/93   

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https://dejure.org/1994,1835
BSG, 12.10.1994 - 6 RKa 31/93 (https://dejure.org/1994,1835)
BSG, Entscheidung vom 12.10.1994 - 6 RKa 31/93 (https://dejure.org/1994,1835)
BSG, Entscheidung vom 12. Oktober 1994 - 6 RKa 31/93 (https://dejure.org/1994,1835)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 75, 184
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 19.08.1992 - 6 RKa 6/91

    Ambulante Notfallbehandlung - Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen -

    Auszug aus BSG, 12.10.1994 - 6 RKa 31/93
    Die Notfallbehandlung an Ersatzkassenpatienten durch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligte Ärzte bzw Krankenhäuser ist - ebenso wie die entsprechende Behandlung von Versicherten der Primärkassen (hierzu mwN: BSGE 71, 117, 118 = BSG SozR 3-2500 § 120 Nr. 2) - zwar nicht unmittelbar durch gesetzliche und/oder vertragliche Regelungen im einzelnen näher bestimmt.

    Das bedeutet, daß von Nichtvertragsärzten bzw Krankenhäusern an Ersatzkassenpatienten geleistete Notfallbehandlungen auf der Grundlage der für Vertragsärzte geltenden Gebührenordnung - der Ersatzkassen-Gebührenordnung (E-GO) - zu vergüten sind (vgl BSGE 71, 117, 118 = SozR 3-2500 § 120 Nr. 2).

  • BSG, 08.04.1992 - 6 RKa 24/90

    Notwendige Beiladung im sozialgerichtlichen Verfahren, Vergütung der von einem

    Auszug aus BSG, 12.10.1994 - 6 RKa 31/93
    Ausnahmen bestehen insoweit für bestimmte, im Rahmen eines organisierten ärztlichen Notfalldienstes von nicht niedergelassenen Nichtkassenärzten erbrachte Leistungen, für die die Vertragspartner der Ersatzkassen-Gebührenordnung (E-GO) (bzw des BMÄ) niedrigere Vergütungen als die nach der Ersatzkassen-Gebührenordnung (E-GO) (BMÄ) üblichen vereinbaren dürfen (BSGE 70, 240, 243 ff = SozR 3-5533 Allg Nr. 1).
  • BSG, 24.08.1994 - 6 RKa 20/93

    Honorarberichtigung - Beantragung

    Auszug aus BSG, 12.10.1994 - 6 RKa 31/93
    Nach der Rechtsprechung des Senats (zuletzt Urteil vom 24. August 1994 - SozR 3-1300 § 45 Nr. 22) unterliegt die nachträgliche rechnerische und/oder gebührenordnungsmäßige Berichtigung der bescheidmäßigen Honorarabrechnungen eines Kassen-/Vertragsarztes grundsätzlich nicht den Einschränkungen des § 45 SGB X, einerlei ob sie auf Antrag einer Krankenkasse (KK) oder von Amts wegen vorgenommen wird.
  • BSG, 24.10.1961 - 6 RKa 19/60

    Erstattung der Kosten der Behandlung von Versicherten durch Krankenhäuser in

    Auszug aus BSG, 12.10.1994 - 6 RKa 31/93
    Die Ermächtigung des Nichtvertragsarztes bzw des Krankenhauses, in einem Notfall an Ersatzkassenpatienten Leistungen zu erbringen, enthält die Maßgabe, die Tätigkeit im Rahmen des auf gesetzlicher Grundlage beruhenden vertraglichen Leistungssystems auszuüben (BSG SozR 2200 § 368d Nr. 5; vgl bereits BSGE 15, 169, 174 = SozR Nr. 1 zu § 368d RVO).
  • BSG, 27.10.1987 - 6 RKa 60/86

    Rettungsdienst - Ärztliche Behandlung - Notfallbehandlung

    Auszug aus BSG, 12.10.1994 - 6 RKa 31/93
    Nach der Rechtsprechung des Senats, an der festgehalten wird, ist es angesichts der Systembesonderheiten der Krankenhausfinanzierung gerechtfertigt, die Vergütung von ambulanten Notfallbehandlungen unterhalb der vollen Gebührensätze der maßgeblichen Gebührenordnung zu bemessen (vgl BSG SozR 2200 § 368n Nr. 23 unter Hinweis auf die günstigere Kostensituation der Krankenhäuser; in diesem Sinne auch BSG SozR 2200 § 368d Nr. 5 und für den ähnlich gelagerten Sachverhalt der Vergütung von Rettungsdiensteinsätzen BSG SozR 2200 § 368d Nr. 6).
  • BSG, 19.11.2019 - B 1 KR 13/19 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Anspruch auf Vergütung stationärer

    Dessen bedarf es auch nicht, weil die notfallbehandelnden Ärzte und Krankenhäuser unabhängig von ihrem Zulassungsstatus in das Naturalleistungssystem grundsätzlich nach den für dieses geltenden Vergütungsregelungen einbezogen werden (zum ambulanten Versorgungsbereich und den dortigen Modifikationen, insbesondere zur pauschalen Honorarminderung in Höhe von 10 vH für Notfallleistungen öffentlich geförderter Krankenhäuser, vgl zur RVO: BSGE 75, 184 = SozR 3-2500 § 120 Nr. 4, mwN; zum SGB V: BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 8 RdNr 14 ff mwN; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 13 RdNr 27 ff mwN; BSG Beschluss vom 17.7.2013 - B 6 KA 8/13 B - juris RdNr 10 mwN = KHE 2013/70; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 19 RdNr 15 ff mwN) .
  • BSG, 28.06.2017 - B 6 KA 12/16 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Vergütungspauschale des ärztlichen

    Daraus hat der Senat den allgemeinen Rechtsgedanken abgeleitet, dass es im Hinblick auf die unterschiedliche Kostensituation in öffentlich-geförderten Krankenhäusern einerseits und in Praxen niedergelassener Vertragsärzte andererseits generell gerechtfertigt sei, die Vergütungen für die im Krankenhaus als Institutsleistung - nicht als Leistung von persönlich ermächtigten Ärzten - erbrachten Notfallbehandlungen um 10 % gegenüber den Sätzen der vertragsärztlichen Vergütung zu reduzieren (BSG Urteil vom 19.8.1992 - 6 RKa 6/91 - BSGE 71, 117 = SozR 3-2500 § 120 Nr. 2; BSG Urteil vom 12.10.1994 - 6 RKa 31/93 - BSGE 75, 184, 186 = SozR 3-2500 § 120 Nr. 4 S 24; BSG Urteil vom 20.12.1995 - 6 RKa 25/95 - SozR 3-2500 § 120 Nr. 7 S 37; BSG Urteil vom 13.5.1998 - B 6 KA 41/97 R - SozR 3-2500 § 120 Nr. 8 S 42; BSG Urteil vom 31.1.2001 - B 6 KA 33/00 R - SozR 3-2500 § 115 Nr. 1 S 4; BSG Urteil vom 13.3.2002 - B 6 KA 4/01 R - SozR 3-2500 § 120 Nr. 12 S 54; vgl zuletzt BSG Urteil vom 25.1.2017 - B 6 KA 2/16 R - Juris RdNr 38 zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) .
  • BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 46/07 R

    Ambulante Notfallbehandlung - keine unterschiedliche Vergütung zwischen

    Auch eine mittelbare Schlechterstellung von Notfallleistungen im Krankenhaus gegenüber vergleichbaren Leistungen von Vertragsärzten durch Regelungen der Honorarverteilung hat der Senat in diesem Zusammenhang nicht gebilligt (BSG SozR 3-2500 § 115 Nr. 1 S 4 f), sondern lediglich eine an die gesetzliche Regelung des § 120 Abs. 3 Satz 2 SGB V anknüpfende pauschale Honorarminderung in Höhe von 10 % für Notfallleistungen öffentlich geförderter Krankenhäuser akzeptiert (BSGE 75, 184, 186 = SozR 3-2500 § 120 Nr. 4 S 24; BSG SozR 3-2500 § 120 Nr. 12 S 54 ff).
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