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   BSG, 30.11.1994 - 6 RKa 35/93   

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BSG, 30.11.1994 - 6 RKa 35/93 (https://dejure.org/1994,1819)
BSG, Entscheidung vom 30.11.1994 - 6 RKa 35/93 (https://dejure.org/1994,1819)
BSG, Entscheidung vom 30. November 1994 - 6 RKa 35/93 (https://dejure.org/1994,1819)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 75, 226
  • NZS 1995, 523 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 24.11.1993 - 6 RKa 70/91

    Verwertung sog. "Tagesprofile" - Verletzung vertragsärztlicher Pflichten -

    Auszug aus BSG, 30.11.1994 - 6 RKa 35/93
    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 27. Januar 1993 - SozR 3-2500 § 96 Nr. 1 und 24. November 1993 - BSGE 73, 234, 235 f = SozR 3-2500 § 95 Nr. 4) wird der Berufungsausschuß mit seiner Anrufung nach § 96 Abs. 4 SGB V für die Zulassungsangelegenheit funktionell ausschließlich zuständig.
  • BSG, 09.03.1994 - 6 RKa 7/92

    Ehemalige DDR - Fachambulanz - Krankenhaus - Kirchliche Trägerschaft

    Auszug aus BSG, 30.11.1994 - 6 RKa 35/93
    Soweit aus dem Urteil des Senats vom 9. März 1994 (BSGE 74, 64 [BSG 09.03.1994 - 6 RKa 7/92] = SozR 3-2500 § 311 Nr. 2), das sich allein mit der Rechtsstellung der kirchlichen Fachambulanzen befaßt, etwas anderes entnommen werden könnte, wird daran nicht festgehalten.
  • BSG, 27.01.1993 - 6 RKa 40/91

    Zulassung - Vertragsarzt - Berufsausschuss - Zuständigkeit

    Auszug aus BSG, 30.11.1994 - 6 RKa 35/93
    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 27. Januar 1993 - SozR 3-2500 § 96 Nr. 1 und 24. November 1993 - BSGE 73, 234, 235 f = SozR 3-2500 § 95 Nr. 4) wird der Berufungsausschuß mit seiner Anrufung nach § 96 Abs. 4 SGB V für die Zulassungsangelegenheit funktionell ausschließlich zuständig.
  • Drs-Bund, 19.03.1992 - BT-Drs 12/2304
    Auszug aus BSG, 30.11.1994 - 6 RKa 35/93
    Die mit der Einfügung des jetzigen Satzes 2 verbundene Absicht, durch die zeitlich begrenzte Zulassung eine Benachteiligung der kirchlichen Einrichtungen im Gesundheitswesen der früheren Deutsche Demokratische Republik (DDR) auszugleichen (BT-Drucks 12/2304 S 4), würde dadurch in ihr Gegenteil verkehrt.
  • BSG, 02.04.2014 - B 6 KA 20/13 R

    Vertragsärztliche Versorgung - ermächtigte Hochschulambulanz keine

    Während die ambulante Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland vor der Wiedervereinigung überwiegend durch niedergelassene Ärzte sichergestellt wurde, waren dafür in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) überwiegend ärztlich geleitete Einrichtungen insbesondere in Gestalt von Polikliniken und Ambulatorien (vgl DDR-Handbuch, 3. Aufl 1985, Band 1 S 557, 560) daneben aber auch Abteilungen von Krankenhäusern zuständig, die als Krankenhausambulanz, Fachambulanz (BSG SozR 3-2500 § 311 Nr. 6 S 44; SozR 4-2500 § 311 Nr. 1 RdNr 15, 18, 22; BSGE 75, 226, 230 = SozR 3-2500 § 311 Nr. 3 S 21) oder auch als Krankenhausfachambulanz (vgl BSG Urteil vom 5.11.1997 - 6 RKa 94/96 - MedR 1998, 227, 229; vgl Wasem, Vom staatlichen zum kassenärztlichen System: eine Untersuchung des Transformationsprozesses der ambulanten ärztlichen Versorgung in Ostdeutschland, 1997, S 83 ff, 99, 203, 251) bezeichnet wurden.

    Im Unterschied zu Polikliniken und Ambulatorien, die zwar vielfach mit Krankenhäusern institutionell und organisatorisch verbunden waren, aber selbstständige Organisationseinheiten bildeten, waren die Fachambulanzen bzw Krankenhausfachambulanzen den ehemals staatlichen Krankenhäusern in der DDR unmittelbar angegliedert (vgl BSGE 75, 226, 229 f = SozR 3-2500 § 311 Nr. 3 S 20; BSG Urteil vom 5.11.1997 - 6 RKa 94/96 - MedR 1998, 227, 229) .

    Die Übergangsregelung des § 311 Abs. 2 Satz 1 SGB V idF des Einigungsvertrages, die eine Zulassung von Gesundheitseinrichtungen aus den neuen Bundesländern kraft Gesetzes vorsah, erfasste - anders als § 2 Krankenkassen-Vertragsgesetz - zunächst ausschließlich Polikliniken und Ambulatorien, nicht jedoch die als Fachambulanzen oder Krankenhausfachambulanzen bezeichneten unselbstständigen Krankenhausabteilungen, die zwar unter den Bedingungen des Gesundheitswesens der DDR ebenfalls ambulante Behandlungen erbrachten, jedoch in organisatorischer und personeller Hinsicht in den Klinikbetrieb eingebunden waren (vgl BSGE 75, 226, 228 ff = SozR 3-2500 § 311 Nr. 3 S 19 ff) .

    So könnte mit der Formulierung dem Umstand Rechnung getragen worden sein, dass sich die Übergangsregelung des § 311 Abs. 2 SGB V in der ab dem 1.1.1993 geltenden Fassung nicht auf alle Fachambulanzen erstreckte, sondern ausschließlich auf die diabetologischen, nephrologischen, onkologischen und rheumatologischen Fachambulanzen mit Dispensaireauftrag sowie solche in kirchlicher Trägerschaft (vgl BSGE 75, 226, 227 = SozR 3-2500 § 311 Nr. 3 S 18) .

  • BSG, 05.11.1997 - 6 RKa 60/96

    Voraussetzungen des Status einer kirchlichen Fachambulanz

    Dies sei nicht gerechtfertigt, weil die Ausführungen des Senatsurteils vom 30. November 1994 - 6 RKa 35/93 - zur Fachambulanz eines ehemals staatlichen Krankenhauses sinngemäß für alle Fachambulanzen gelten müßten.

    Die Beklagten zu 1) und zu 3) stellen die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf die Fachambulanzen des St. Elisabeth-Krankenhauses allein deshalb in Frage, weil sie aus dem Senatsurteil vom 30. November 1994 (BSGE 75, 226 = SozR 3-2500 § 311 Nr. 3) ableiten, eine Fachambulanz könne nur dann kraft Gesetzes zugelassen sein, wenn sie im Gesundheitssystem der DDR bis zu einem gewissen Grade institutionell verselbständigt und als eigenständige Organisationseinheit vom Krankenhaus als Einrichtung der stationären Versorgung getrennt gewesen sei.

    Diese begrenzte Trennung vom stationären Versorgungsbereich, die Voraussetzung für die Zulassung der in § 311 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB V idF des GSG genannten Gesundheitseinrichtungen ist (BSGE 75, 226, 231 = SozR 3-2500 § 311 Nr. 3 S 21), muß indessen bei den kirchlichen Fachambulanzen iS des § 311 Abs. 2 Satz 2 SGB V nicht vorgelegen haben.

    Der Senat hat in seinen Urteilen vom 30. November 1994 (aaO) und 19. Juni 1996 (BSGE 78, 284 = SozR 3-2500 § 311 Nr. 4) dargelegt, daß der Gesetzgeber hinsichtlich der Zulassung zwischen den in § 311 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB V genannten Einrichtungen der ambulanten Versorgung und den in Satz 2 dieser Vorschrift behandelten kirchlichen Fachambulanzen differenziert hat.

    Eine gewisse Privilegierung der kirchlichen Fachambulanzen gegenüber den entsprechenden Einrichtungen an nicht konfessionellen Krankenhäusern (vgl BSGE 75, 226, 230 = SozR 3-2500 § 311 Nr. 3 S 21) ist darin zu sehen, daß der Zulassung der kirchlichen Fachambulanzen nicht entgegensteht, daß sie organisatorisch eng mit dem stationären Versorgungsbereich des jeweiligen Krankenhauses verbunden waren.

  • BSG, 05.11.1997 - 6 RKa 94/96

    Teilnahme von Fachambulanzen mit Dispensaireauftrag an der vertragsärztlichen

    Die Ausführungen des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 30. November 1994, daß unselbständige Abteilungen von Krankenhäusern von der gesetzlichen Zulassung ausgenommen seien (BSGE 75, 226, 228 = SozR 3-2500 § 311 Nr. 3 S 19), bezögen sich nur auf die "ärztlich geleiteten Gesundheitseinrichtungen", nicht auch auf "Fachambulanzen mit Dispensaireauftrag".

    Ebenfalls zutreffend hat das LSG die Anfechtungsklage als die richtige Klageart angesehen (insoweit ebenso - betr Klage des Krankenhausträgers gegen den Berufungsausschuß - BSGE 74, 64, 65 f = SozR 3-2500 § 311 Nr. 2 S 11; BSGE 75, 226, 227 = SozR aaO Nr. 3 S 17).

    Der Senat hat zwar zu § 311 Abs. 2 SGB V idF des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl II 898, 1049 f) entschieden, daß sich die gesetzliche Zulassung ärztlich geleiteter Gesundheitseinrichtungen zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung auf ambulant behandelnde Abteilungen von Krankenhäusern nur bezieht, wenn sie gegenüber dem Krankenhaus in der Weise verselbständigt sind, daß sie eine eigenständige Organisationseinheit mit eigener Verwaltung, eigenem Haushalts- und Stellenplan sowie einem hauptamtlichen ärztlichen Leiter und hauptamtlich tätigen Ärzten bilden (Urteil vom 30. November 1994 - BSGE 75, 226, 229 = SozR 3-2500 § 311 Nr. 3 S 19).

    Deshalb ist zu ermitteln, in welchem Umfang bis zum Stichtag am 1. Oktober 1992 ambulante Tätigkeiten durch die Fachambulanz - im Sinne des Bestandsschutzes nach § 311 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz SGB V - ausgeführt wurden (vgl BSGE 75, 226, 231 = SozR 3-2500 § 311 Nr. 3 S 22).

  • BSG, 30.01.1996 - 4 RA 16/95

    Aufhebung nicht in die Rentenversicherung überführter Versorgungsleistungen gemäß

    Die im Rechtsstaat gebotene Rechtsklarheit und Rechtssicherheit verlangt grundsätzlich eine Konkretisierung des gesetzlich gestalteten Verwaltungsrechtsverhältnisses durch Verwaltungsakt (oder Vertrag - vgl schon BSG SozR 1300 § 48 Nr. 57 S 173 f; BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 13 S 19; BSGE 75, 226, 266 = SozR 3-8560 § 26 Nr. 2 S 16; Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl 1995, § 12 I Rdnr 5, S 243 ff; Badura, in: Erichsen, aaO, § 33 I 1 Rdnr 2, S 417; Maurer, DVBl 1989, 798, 806, jeweils mwN).
  • LSG Sachsen, 25.09.1996 - L 1 Ka 3/95

    Feststellung des Nichtbestehens eines Zulassungsstatus ; Voraussetzungen einer

    Denn die Mitteilung hat ausweislich des Gesetzeswortlautes die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung kraft Gesetzes zur Folge, ohne daß es einer Entscheidung i.S.d. § 96 Abs. 1 SGB V bedarf (vgl. BSGE 75, 226 [227 f.]).

    Das rechtliche Interesse i.S.d. § 55 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) ergibt sich schon deshalb, weil zwischen den Beteiligten Streit über die Abrechnungsfähigkeit der vom Beigeladenen auf der Grundlage der gesetzlichen Zulassung erbrachten Leistungen besteht (vgl. BSGE 75, 226 [227]).

    Zwar ist davon auszugehen, daß die an Krankenhäusern als unselbständige Abteilungen geführten "Fachambulanzen" von der gesetzlichen Zulassung i.S.d. § 311 Abs. 2 SGB V ausgenommen sind (vgl. BSGE 75, 226 [228 ff.] m.w.N.).

    Im systematischen Kontext mit § 311 Abs. 10 SGB V verfolgte die Vorschrift den Zweck einer weitestgehenden Angleichung des Systems der damaligen kassen- und vertragsärztlichen Versorgung im Beitrittsgebiet an das Kassenarztrecht des "alten" Bundesgebietes (vgl. BT-Drucks. 11/7817 S. 148; dazu BSGE 75, 226 [228)].

  • BSG, 21.03.2018 - B 6 KA 46/16 R

    Vertragsärztliche Versorgung - ärztlich geleitete kommunale

    In einem weiteren Urteil vom 19.6.1996 (zur Frage der Genehmigung einer Anstellung für ein bislang nicht in der Einrichtung vertretenes Fachgebiet: BSGE 78, 284, 287 = SozR 3-2500 § 311 Nr. 4 S 26) hat der Senat auf die Begründung der Bundesregierung hingewiesen, wonach für eine Übergangszeit die Einrichtungen, die zuvor ganz überwiegend die ambulante Versorgung der Bevölkerung des beigetretenen Gebietes gewährleistet haben, zugelassen werden sollten (BT-Drucks 11/7817 S 148; vgl dazu BSGE 75, 226, 228 = SozR 3-2500 § 311 Nr. 3 S 18) .

    Zugleich sind die Partner des Einigungsvertrags aber davon ausgegangen, dass mittelfristig eine Angleichung des bisherigen Systems der ambulanten Versorgung im Gebiet der ehemaligen DDR an das System des Kassenarztrechts der alten Bundesrepublik erfolgen sollte (vgl BSGE 75, 226, 228 = SozR 3-2500 § 311 Nr. 3 S 19 zur Erstreckung der gesetzlichen Zulassung auf unselbstständige Krankenhausabteilungen) .

  • BSG, 19.06.1996 - 6 RKa 46/95

    Anspruch auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes für ärztlich geleitete

    Diese Regelung ist von der Bundesregierung damit begründet worden, daß für eine Übergangszeit die Einrichtungen, die damals ganz überwiegend die ambulante Versorgung der Bevölkerung des beigetretenen Gebietes gewährleistet haben, zugelassen werden sollten (BT-Drucks 11/7817, S 148; vgl BSGE 75, 226, 228 [BSG 30.11.1994 - 6 RKa 35/93] = SozR 3-2500 § 311 Nr. 3 S 18).

    Zugleich sind die Partner des EinigVtr aber, wie insbesondere aus dem "Privatisierungsgebot" in § 311 Abs. 10 SGB V zu ersehen ist, davon ausgegangen, daß mittelfristig eine Angleichung des bisherigen Systems der ambulanten Versorgung im Gebiet der ehemaligen Deutsche Demokratische Republik (DDR) an das System des Kassenarztrechts der alten Bundesrepublik erfolgen sollte (BSGE 75, 226, 228 [BSG 30.11.1994 - 6 RKa 35/93] = SozR 3-2500 § 311 Nr. 3 S 19).

  • LSG Sachsen, 14.11.2012 - L 8 KA 26/10

    Vergütung von Laborleistungen durch das Medizinische Versorgungszentrum eines

    Lediglich mit den "Polikliniken und Ambulatorien als verselbständigte Organisationseinheiten desselben Krankenhauses" nimmt § 24 Abs. 2 Satz 4 BMV-Ä/§ 27 Abs. 2 Satz 4 EKV-Ä Bezug auf § 311 Abs. 2 SGB V. Denn die gesetzliche Zulassung der im Beitrittsgebiet bestehenden Gesundheitseinrichtungen zur ambulanten Versorgung erstreckt sich nur auf selbständige Fachambulanzen an ehemals staatlichen Krankenhäusern; diese müssen vom Krankenhaus als Einrichtung der stationären Versorgung dadurch abgehoben sein, dass sie eine selbständige Organisationseinheit mit eigener Verwaltung, eigenem Haushalts- und Stellenplan sowie einem hauptamtlichen Leiter und hauptamtlich tätigen Ärzten bilden (BSG, Urteil vom 30.11.1994 - 6 RKa 35/93 - BSGE 75, 226 = SozR 3-2500 § 311 Nr. 3).
  • BSG, 26.01.2000 - B 6 KA 43/98 R

    Zulassung einer Fachambulanz mit Dispensaireauftrag an einer Hochschulklinik zur

    Nach Sinn und Zweck des § 311 Abs. 2 SGB V sollte diese Versorgungsstruktur weiterbestehen (vgl BT-Drucks 11/7817 S 148; BSGE 74, 64, 69 = SozR 3-2500 Nr. 2 S 69; BSGE 75, 226, 228 = SozR aaO Nr. 3 S 18/19; BSGE 78, 284, 287 = SozR aaO Nr. 4 S 26).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, ist für Fachambulanzen mit Dispensaireauftrag - ebenso wie für kirchliche Fachambulanzen - deren Selbständigkeit nicht erforderlich (BSG MedR 1998, 227, 229 und BSG SozR 3-2500 § 311 Nr. 5 S 35, jeweils mit Hinweis auf den Unterschied zu ärztlich geleiteten Gesundheitseinrichtungen iS des § 311 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB V: BSGE 75, 226, 229-231 = SozR aaO Nr. 3 S 19-21).

  • BSG, 26.01.2000 - B 6 KA 47/98 R

    Zulassung einer Fachambulanz mit Dispensaireauftrag an einer Hochschulklinik zur

    Es war Sinn und Zweck der Regelung des § 311 Abs. 2 SGB V, diese Versorgungsstruktur weiter bestehen zu lassen (vgl BT-Drucks 11/7817 S 148; BSGE 74, 64, 69 = SozR 3-2500 Nr. 2 S 69; BSGE 75, 226, 228 = SozR aaO Nr. 3 S 18/19; BSGE 78, 284, 287 = SozR aaO Nr. 4 S 26).
  • BSG, 28.01.1998 - B 6 KA 47/97 B

    Zulassung von Ambulanzen von Krankenhäusern als Gesundheitseinrichtungen iS. des

  • BSG, 05.03.1996 - 4 RA 114/94

    Aufhebung der Bewilligung "befristeter erweiterter Versorgung" - Anwartschaften

  • LSG Berlin, 17.06.1998 - L 7 Ka 57/96

    Honorierung von in einer Klinik ambulant erbrachten ärztlichen Leistungen als

  • LSG Sachsen, 15.11.2000 - L 1 KA 3/98

    Zulassungssperre wegen Überversorgung; Zulassung als Vertragsarzt; Kirchliche

  • BSG, 30.01.1997 - 4 RA 53/96

    Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bewilligung einer Übergangsrente - Aufhebung

  • BSG, 05.03.1996 - 4 RA 92/94
  • BSG, 30.01.1996 - 4 RA 9/95
  • LSG Sachsen-Anhalt, 22.09.1999 - L 4 KA 1/98

    Teilnahme der Inneren Abteilung eines Krankenhauses an der kassenärztlichen

  • BSG, 30.01.1996 - 4 RA 14/95
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