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   BSG, 25.08.1994 - 2 RU 42/93   

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BSG, 25.08.1994 - 2 RU 42/93 (https://dejure.org/1994,734)
BSG, Entscheidung vom 25.08.1994 - 2 RU 42/93 (https://dejure.org/1994,734)
BSG, Entscheidung vom 25. August 1994 - 2 RU 42/93 (https://dejure.org/1994,734)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 75, 51
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 30.06.1993 - 2 RU 16/92

    Berufskrankheiten-Liste - Anspruch auf Entschädigung

    Auszug aus BSG, 25.08.1994 - 2 RU 42/93
    Daran habe auch die 2. ÄndVO entgegen der Meinung des Bundessozialgerichts (BSG) in dem Urteil vom 30. Juni 1993 (2 RU 16/92) nichts ändern können.

    Der Senat hat bereits entschieden, daß eine solche nur begrenzte Einbeziehung früherer Versicherungsfälle in den Versicherungsschutz nicht nur von der Ermächtigung des § 551 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) gedeckt, sondern auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BSGE 72, 303, 304 [BSG 30.06.1993 - 2 RU 16/92] = SozR 3-2200 § 551 Nr. 3; vgl auch BVerfGE 85, 1, 47) [BVerfG 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88].

    Der Senat hat auch bereits die Ermächtigung des Verordnungsgebers grundsätzlich bejaht, bei der Neuaufnahme von Krankheiten in die BK-Liste mit einer begrenzten Rückwirkungsklausel solche Versicherungsfälle, die vor dem Stichtag eingetreten sind, von dem Versicherungsschutz sowohl nach § 551 Abs. 1 als auch nach § 551 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) auszuschließen (BSGE 72, 303 [BSG 30.06.1993 - 2 RU 16/92] = SozR aaO).

    Nach der Rechtsprechung des BSG zu dem Begriff neue (medizinisch-wissenschaftliche) Erkenntnisse in § 551 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) (s BSGE 44, 90, 93 = SozR 2200 § 551 Nr. 9; 72, 303, 305 = SozR aaO; BSG BG 1967, 75, 76; s auch Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 492p) hat der Gesetzgeber in § 551 Abs. 1 und 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) dem Träger der Unfallversicherung (UV) das oben beschriebene Recht und die Pflicht nach § 551 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) weiter einschränkend nur für den Fall eingeräumt, daß von dem Verordnungsgeber noch nicht die betreffenden medizinischen Erkenntnisse als unzureichend eingestuft worden sind.

    Der Senat hat dazu entschieden, in beiden Fällen zeige sich der gesetzlich vorgeschriebene Vorrang der Entscheidung des Verordnungsgebers vor derjenigen der Verwaltung (BSGE 72, 303, 305 [BSG 30.06.1993 - 2 RU 16/92] = SozR aaO mwN aus Rechtsprechung und Schrifttum).

    Er soll nicht dazu führen, daß der Unfallversicherungsträger anstelle des Verordnungsgebers in Fällen tätig wird, in denen dieser über bestimmte neue medizinische Erkenntnisse bereits dadurch entschieden hat, daß er die betreffende Krankheit in die Betriebskostenverordnung (BKVO) aufgenommen, die Gewährung einer Entschädigung aber durch eine Rückwirkung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit begrenzt hat (BSGE 72, 303, 306 [BSG 30.06.1993 - 2 RU 16/92] = SozR aaO mwN).

    Der Träger der Unfallversicherung hat vielmehr nur dann das Recht und die Pflicht, anstelle des Verordnungsgebers nach § 551 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) tätig zu werden, wenn es neue medizinische Erkenntnisse in dem oa Sinne gibt, über die der Verordnungsgeber noch nicht entschieden oder die zur Zeit einer ablehnenden Entscheidung noch nicht zur BK-Reife verdichtet waren (s dazu BSGE 72, 303, 305 [BSG 30.06.1993 - 2 RU 16/92] = SozR aaO mwN).

    Soweit der Senat es für die Rechtswirksamkeit einer Rückwirkungsvorschrift darauf abgestellt hat, ob der Verordnungsgeber sie im Interesse einer Gleichbehandlung der Versicherten auf ausreichend weit in der Vergangenheit liegende Versicherungsfälle erstreckt hat (BSGE 72, 303, 306 [BSG 30.06.1993 - 2 RU 16/92] = SozR aaO), ist diese Voraussetzung in Art. 2 Abs. 2 der 2. ÄndVO gewahrt.

  • BSG, 23.06.1977 - 2 RU 53/76

    Verfassungsmäßigkeit - Berufskrankheit - Lungenfibrose - Eisenstaub - Neue

    Auszug aus BSG, 25.08.1994 - 2 RU 42/93
    Nach der Rechtsprechung des BSG zu dem Begriff neue (medizinisch-wissenschaftliche) Erkenntnisse in § 551 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) (s BSGE 44, 90, 93 = SozR 2200 § 551 Nr. 9; 72, 303, 305 = SozR aaO; BSG BG 1967, 75, 76; s auch Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 492p) hat der Gesetzgeber in § 551 Abs. 1 und 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) dem Träger der Unfallversicherung (UV) das oben beschriebene Recht und die Pflicht nach § 551 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) weiter einschränkend nur für den Fall eingeräumt, daß von dem Verordnungsgeber noch nicht die betreffenden medizinischen Erkenntnisse als unzureichend eingestuft worden sind.
  • BSG, 30.01.1986 - 2 RU 80/84

    Meniskusschäden - Autogen-Brenner - Berufskrankheit

    Auszug aus BSG, 25.08.1994 - 2 RU 42/93
    "Berufskrankheiten sind (nur) die Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet ..." und nicht (aufgrund einer von einigen Seiten gewünschten "Generalklausel", s BSGE 59, 295, 297 = SozR 2200 § 551 Nr. 27 mwN) alle Krankheiten, die ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 Reichsversicherungsordnung (RVO) genannten Tätigkeiten erleidet.
  • BSG, 27.07.1989 - 2 RU 54/88

    Feststellung einer Berufskrankheit vor Eintritt des Leistungsfalls

    Auszug aus BSG, 25.08.1994 - 2 RU 42/93
    Dem Landessozialgericht (LSG) ist auch darin zuzustimmen, daß das im vorliegenden Falle nicht zutrifft (s hierzu auch BSG SozR 2200 § 551 Nr. 35; Eilebrecht BG 1993, 187 ff, 193).
  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus BSG, 25.08.1994 - 2 RU 42/93
    Der Senat hat bereits entschieden, daß eine solche nur begrenzte Einbeziehung früherer Versicherungsfälle in den Versicherungsschutz nicht nur von der Ermächtigung des § 551 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) gedeckt, sondern auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BSGE 72, 303, 304 [BSG 30.06.1993 - 2 RU 16/92] = SozR 3-2200 § 551 Nr. 3; vgl auch BVerfGE 85, 1, 47) [BVerfG 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88].
  • BSG, 29.10.1981 - 8a RU 82/80

    Krankheit; Berufskrankheit; Entschädigung; Arbeitsbedingte Gefahr

    Auszug aus BSG, 25.08.1994 - 2 RU 42/93
    Das wäre der Fall, wenn der Verordnungsgeber es trotz dieser Erkenntnisse abgelehnt hätte, eine bestimmte Krankheit in die Betriebskostenverordnung (BKVO) aufzunehmen; denn dann sind diese Erkenntnisse bei einer Prüfung im Rahmen des § 551 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht mehr neu (BSGE 52, 272, 274 = SozR 2200 § 551 Nr. 20).
  • BSG, 24.02.2000 - B 2 U 43/98 R

    Rückwirkung bei neuer Berufskrankheit

    Das BSG habe hierzu nämlich (BSGE 72, 303, 305 und BSGE 75, 51, 55) den Standpunkt vertreten, daß neue Erkenntnisse nicht mehr vorlägen, wenn der Verordnungsgeber es trotz der Erkenntnisse bereits abgelehnt habe, die Krankheit als BK in die Liste aufzunehmen, oder wenn der Verordnungsgeber aufgrund dieser Erkenntnisse die Krankheit in die Liste aufgenommen habe.

    Nach der Rechtsprechung des BSG (BSGE 72, 303; 75, 51; 79, 250; SozR 3-2200 § 551 Nr. 6) erfaßten die Rückwirkungsvorschriften in den Änderungsverordnungen zur BKVO regelmäßig auch die noch nicht bindend festgestellten Fälle des Versicherungsschutzes nach § 551 Abs. 2 RVO.

    Das BSG hat derartige Rückwirkungsklauseln der BKVO bisher weder hinsichtlich ihrer prinzipiellen Zulässigkeit noch mit Blick auf die entschiedenen Einzelfälle, konkret also wegen der zeitlichen Länge der ihnen beigemessenen Rückwirkung, beanstandet (BSGE 6, 29, 33; Urteil vom 23. Februar 1966 - 2 RU 103/62 - BG 1967, 75; BSGE 75, 51, 53 = SozR 3-2200 § 551 Nr. 6; zuletzt Urteil vom 30. September 1999 - B 8 KN 5/98 U R - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Eine, wie durch § 6 Abs. 1 BKVO ebenfalls vorgenommene, nur begrenzte Einbeziehung früherer Versicherungsfälle in den Versicherungsschutz ist nicht nur von der Ermächtigung des § 551 Abs. 1 RVO gedeckt, sondern auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BSGE 72, 303, 304 = SozR 3-2500 § 551 Nr. 3; BSGE 75, 51, 53 = SozR 3-2200 § 551 Nr. 6; BSG vom 19. Januar 1994 - 2 RU 14/94 - HVBG-Info 1995, 1331; vgl auch BVerfGE 85, 1, 47).

    Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Anwendung des § 551 Abs. 2 RVO ua dann ausgeschlossen ist, wenn der Verordnungsgeber nach § 551 Abs. 1 RVO die einschlägige Erkrankung in die Liste der BKen aufnimmt oder deren Aufnahme prüft und ablehnt (BSG BG 1967, 75; BSGE 44, 90, 93, 94 = SozR 2200 § 551 Nr. 9; BSGE 72, 303, 305 mwN = SozR 3-2200 § 551 Nr. 3; BSGE 75, 51, 53, 54 = SozR 3-2200 § 551 Nr. 6; Urteil vom 19. Januar 1995 - 2 RU 14/94 - HVBG-Info 1995, 1331; BSGE 79, 250, 254 = SozR 3-2200 § 551 Nr. 9).

    Eine wirksame Rückwirkungsvorschrift schließt auch aus, für alle Versicherungsfälle außerhalb des Rückwirkungszeitraums noch eine Entschädigung nach § 551 Abs. 2 RVO zuzusprechen (BSGE 72, 303, 306 = SozR aaO; BSGE 75, 51 = SozR aaO).

    Die Ermächtigung des Verordnungsgebers, frühere Versicherungsfälle sowohl im Hinblick auf § 551 Abs. 1 RVO als auch auf § 551 Abs. 2 RVO nur begrenzt in den Versicherungsschutz einzubeziehen, folgt bereits aus dem einheitlichen BK-Recht, das der Gesetzgeber in den inhaltlich verbundenen Abs. 1 und 2 des § 551 RVO geregelt hat (BSGE 75, 51, 53 = SozR aaO).

    Diese Gesamtregelung des § 551 Abs. 1 und 2 RVO kann weder als Verletzung des Vorrangs eines Gesetzes noch des Prinzips der Gewaltenteilung gewertet werden (BSGE 75, 51, 55 = SozR aaO).

  • BSG, 30.09.1999 - B 8 KN 1/98 U R

    Rückwirkungsklauseln bei neuen Berufskrankheiten, hier: chronisch obstruktiven

    Dafür hat es sich zutreffend auf die Überlegung gestützt, der enge Zusammenhang der Entschädigung einer Silikose nach § 551 Abs. 1 RVO und einer Emphysembronchitis nach § 551 Abs. 2 RVO, welche beide ursächlich zurückzuführen seien auf die Staubentwicklung im untertägigen Steinkohlebergbau, rechtfertige die Einbeziehung (vgl BSG vom 24. November 1978, BSGE 47, 168, 170 f = SozR 1500 § 96 Nr. 13; zu einem vergleichbaren Sachverhalt BSG vom 25. August 1994, BSGE 75, 51, 52 = SozR 3-2200 § 551 Nr. 6).

    Über einen während des Berufungsverfahrens erlassenen neuen Verwaltungsakt iS des § 96 SGG entscheidet das LSG dann als erste Instanz (BSG vom 30. Januar 1963, BSGE 18, 231, 234 = SozR Nr. 17 zu § 96, § 99; 25. August 1994, BSGE 75, 51, 52 = SozR 3-2200 § 551 Nr. 6 mwN), woran nichts ändert, daß der die Klage erweiternde neue Bescheid erst aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 96 SGG Streitgegenstand geworden ist.

    Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des BSG an, die derartige Rückwirkungsklauseln der BKVO bisher weder hinsichtlich ihrer prinzipiellen Zulässigkeit noch mit Blick auf die damals entschiedenen Einzelfälle beanstandet hat (BSG vom 3. Oktober 1957, BSGE 6, 29, 33; vom 30. Oktober 1964, BSGE 22, 63, 64 ff, 67 = SozR Nr. 2 zur 6. BKVO § 4; BSG vom 23. Februar 1966 - 2 RU 103/62 = BG 1967, 75, 76, BSG vom 25. August 1994, BSGE 75, 51, 56 = SozR 3-2200 § 551 Nr. 6).

    Nach seinem damaligen Erkenntnisstand hat der Verordnungsgeber im Falle der BK Nr. 4111 die Rückwirkungsvorschrift auf ausreichend weit in der Vergangenheit liegende Versicherungsfälle erstreckt (BSG vom 25. August 1994, BSGE 75, 51, 56 = SozR 3-2200 § 551 Nr. 6; vom 30. Juni 1993, BSGE 72, 303, 306 = SozR 3-2200 § 551 Nr. 3).

    Diese Rechtsprechung hat der 2. Senat bestätigt in den Entscheidungen vom 25. August 1994 (BSGE 75, 51 = SozR 3-2200 § 551 Nr. 6), vom 19. Januar 1995 (2 RU 13/94, USK 95107), vom 19. Januar 1995 (2 RU 14/94, HVBG-INFO 1995, 1331 - insoweit ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig), vom 19. Januar 1995 (2 RU 20/94, HVBG-INFO 1995, 1141), vom 11. Mai 1995 (2 BU 63/95, HVBG-INFO 1996, 1102 - auch hiergegen ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig) sowie vom 11. Mai 1995 (2 RU 22/94, HVBG-INFO 1995, 2149).

    Eine derartige Spezialregelung stellt im vorliegenden Fall das einheitliche BK-Recht dar, das der Gesetzgeber in den inhaltlich verbundenen Abs. 1 und 2 des § 551 RVO (jetzt: § 9 SGB VII) geregelt hat (BSG, 2. Senat, vom 25. August 1994, BSGE 75, 51, 53 = SozR 3-2200 § 551 Nr. 6) und zu dem auch die sämtliche noch schwebende Verfahren ergreifenden Rückwirkungsklauseln - wie hier die des § 6 Abs. 1 BKV - gehören.

  • BSG, 30.09.1999 - B 8 KN 5/98 U R

    Rückwirkungsklauseln bei neuen Berufskrankheiten, hier: chronisch obstruktiven

    Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des BSG an, die derartige Rückwirkungsklauseln der BKVO bisher weder hinsichtlich ihrer prinzipiellen Zulässigkeit noch mit Blick auf die damals entschiedenen Einzelfälle beanstandet hat (BSG vom 3. Oktober 1957, BSGE 6, 29, 33; vom 30. Oktober 1964, BSGE 22, 63, 64 ff, 67 = SozR Nr. 2 zu 6. BKVO § 4; BSG vom 23. Februar 1966 - 2 RU 103/62 = BG 1967, 75, 76, BSG vom 25. August 1994, BSGE 75, 51, 56 = SozR 3-2200 § 551 Nr. 6).

    Nach seinem damaligen Erkenntnisstand hat der Verordnungsgeber im Falle der BK Nr. 4111 die Rückwirkungsvorschrift auf ausreichend weit in der Vergangenheit liegende Versicherungsfälle erstreckt (BSG vom 25. August 1994, BSGE 75, 51, 56 = SozR 3-2200 § 551 Nr. 6; vom 30. Juni 1993, BSGE 72, 303, 306 = SozR 3-2200 § 551 Nr. 3).

    Diese Rechtsprechung hat der 2. Senat bestätigt in den Entscheidungen vom 25. August 1994 (BSGE 75, 51 = SozR 3-2200 § 551 Nr. 6), vom 19. Januar 1995 (2 RU 13/94, USK 95107), vom 19. Januar 1995 (2 RU 14/94, HVBG-INFO 1995, 1331 - insoweit ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig), vom 19. Januar 1995 (2 RU 20/94, HVBG-INFO 1995, 1141), vom 11. Mai 1995 (2 BU 63/95, HVBG-INFO 1996, 1102 - auch hiergegen ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig) sowie vom 11. Mai 1995 (2 RU 22/94, HVBG-INFO 1995, 2149).

    Eine derartige Spezialregelung stellt im vorliegenden Fall das einheitliche BK-Recht dar, das der Gesetzgeber in den inhaltlich verbundenen Abs. 1 und 2 des § 551 RVO (jetzt: § 9 SGB VII) geregelt hat (BSG 2. Senat vom 25. August 1994, BSGE 75, 51, 53 = SozR 3-2200 § 551 Nr. 6) und zu dem auch die sämtliche noch schwebende Verfahren ergreifenden Rückwirkungsklauseln - wie hier die des § 6 Abs. 1 BKV - gehören.

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