Rechtsprechung
| BSG, 10.05.1995 - 6 RKa 18/94 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Jurion
- Techniker Krankenkasse
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BMV-Z § 24; SGB V § 75 Abs. 1 § 82 Abs. 1
Erstattung der Vergütungen für unwirtschaftliche Leistungen eines Vertragszahnarztes
Zeitschriftenfundstellen
- BSGE 76, 120
- NZS 1996, 133
Wird zitiert von ... (7)
- BSG, 13.05.1998 - B 6 KA 34/97 R
Vertragszahnarztrecht - Anwendung - gebührenordnungsrechtliche …
Fehlt es hieran oder ist nicht das Rechtsverhältnis zu einem Arzt (Zahnarzt) betroffen, sondern ein Rechtsverhältnis der Verwaltungsinstitutionen zueinander, dann kommt es darauf an, ob der geltend gemachte Anspruch nur Angelegenheiten der Kassen(zahn)ärzte oder Außenrechtsbeziehungen der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen zu den Krankenkassen betrifft (…BSG SozR 3-5555 § 15 Nr. 1 S 2 f; BSGE 76, 120, 121 = SozR 3-5545 § 24 Nr. 1 S 2). - BSG, 18.12.1996 - 6 RKa 66/95
Erstattung der Vergütung nicht ordnungsgemäßer Leistungen eines Zahnarztes, …
Werden solche Leistungen dennoch mit der nach Einzelleistungen berechneten Gesamtvergütung von der Krankenkasse bezahlt, so erwächst dieser ein gegen die Klägerin als Empfängerin der Gesamtvergütung gerichteter öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, dem sie auch dann ausgesetzt ist, wenn ihr selbst ein Rückgriff gegen den Zahnarzt nicht mehr möglich ist (BSGE 76, 120 = SozR 3-5545 § 24 Nr. 10).Wie in dem zitierten Urteil ebenfalls dargelegt worden ist, werden durch die Anbindung des Erstattungsanspruchs an die Entscheidung der KZÄV als der für die Honorarberichtigung zuständigen Vertragsinstanz auch keine berechtigten Interessen der Krankenkassen gefährdet, weil einerseits die KZÄVen wegen ihrer Haftung für die Rückerstattung rechtsgrundlos empfangener Vergütungen (dazu BSGE 76, 120 = SozR 3-5545 § 24 Nr. 10) selbst an einer ordnungsgemäßen und zügigen Abwicklung der Honorarprüfungen interessiert sein müssen und andererseits die Kassen durch die Möglichkeiten der Einflußnahme auf das Honorarprüfungsverfahren hinreichend geschützt sind.
- BSG, 03.12.1997 - 6 RKa 40/96
Besetzung der Richterbank bei einem Rechtsstreit über die Festsetzung eines …
Fehlt es hieran oder ist nicht das Rechtsverhältnis zu einem Arzt (Zahnarzt) betroffen, sondern ein Rechtsverhältnis der Verwaltungsinstitutionen zueinander, dann kommt es darauf an, ob der geltend gemachte Anspruch nur Angelegenheiten der Kassen(zahn)ärzte oder die Außenrechtsbeziehungen der K(Z)ÄVen zu den Krankenkassen betrifft (…BSG SozR 3-5555 § 15 Nr. 1 S 2 f; BSGE 76, 120, 121 = SozR 3-5545 § 24 Nr. 1 S 2).
- BSG, 13.05.1998 - B 6 KA 31/97 R
Ablehnung von Vertragsärzten als ehrenamtliche Richter - Mitwirkung an einem …
Fehlt es hieran oder ist nicht das Rechtsverhältnis zu einem Arzt (Zahnarzt) betroffen, sondern ein Rechtsverhältnis von Verwaltungsinstitutionen zueinander, dann kommt es darauf an, ob der geltend gemachte Anspruch nur Angelegenheiten der Kassen(zahn)ärzte oder Außenrechtsbeziehungen der K(Z)ÄVen zu den Krankenkassen betrifft (…BSG SozR 3-5555 § 15 Nr. 1 S 2 f; BSGE 76, 120, 121 = SozR 3-5545 § 24 Nr. 1 S 2). - LSG Baden-Württemberg, 30.11.2005 - L 5 KA 4019/04 Das BSG (mit Hinweis auf Urteil vom 10 Mai 1995 - 6 RKa 18/94 -) gestehe den Krankenkassen auch einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zu, der im Wege der Aufrechnung geltend gemacht werden könne, die eine rechtsverbindliche Forderung voraussetze.
Das BSG hat in der vom SG zitierten Entscheidung vom 10. Mai 1995 (6 RKa 18/94 in SozR 3-5545 § 24 Nr. 10 = BSGE 76, 120 mit Verweis auf die Urteile vom 21. November 1986 - 6 RKa 5/86 -in SozR 2200 § 368f Nr. 11. = BSGE 61, 19 …und vom 1. August 1991 - 6 RKa 9/89 -in SozR 3-1300 § 113 Nr. 1 = BSGE 69, 158) den Krankenkassen auch einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (gegen die KZVen) zugestanden, der im Wege der Aufrechnung geltend gemacht werden kann, die wiederum eine rechtsverbindliche Forderung voraussetzt (…siehe BSG SozR 2200 § 368f Nr. 11 = BSGE 61, 19).
- BSG, 18.12.1996 - 6 RKa 57/95 Werden solche Leistungen dennoch mit der nach Einzelleistungen berechneten Gesamtvergütung von der Krankenkasse bezahlt, so erwächst dieser ein gegen die Klägerin als Empfängerin der Gesamtvergütung gerichteter öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, dem sie auch dann ausgesetzt ist, wenn ihr selbst ein Rückgriff gegen den Zahnarzt nicht mehr möglich ist (BSGE 76, 120 = SozR 3-5545 § 24 Nr. 10).
Wie in dem zitierten Urteil ebenfalls dargelegt worden ist, werden durch die Anbindung des Erstattungsanspruchs an die Entscheidung der KZÄV als der für die Honorarberichtigung zuständigen Vertragsinstanz auch keine berechtigten Interessen der Krankenkassen gefährdet, weil einerseits die KZÄVen wegen ihrer Haftung für die Rückerstattung rechtsgrundlos empfangener Vergütungen (dazu BSGE 76, 120 = SozR 3-5545 § 24 Nr. 10) selbst an einer ordnungsgemäßen und zügigen Abwicklung der Honorarprüfungen interessiert sein müssen und andererseits die Kassen durch die Möglichkeiten der Einflußnahme auf das Honorarprüfungsverfahren hinreichend geschützt sind.
- BSG, 18.12.1996 - 6 RKa 64/95 Werden solche Leistungen dennoch mit der nach Einzelleistungen berechneten Gesamtvergütung von der Krankenkasse bezahlt, so erwächst dieser ein gegen die Klägerin als Empfängerin der Gesamtvergütung gerichteter öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, dem sie auch dann ausgesetzt ist, wenn ihr selbst ein Rückgriff gegen den Zahnarzt nicht mehr möglich ist (BSGE 76, 120 = SozR 3-5545 § 24 Nr. 10).
Wie in dem zitierten Urteil ebenfalls dargelegt worden ist, werden durch die Anbindung des Erstattungsanspruchs an die Entscheidung der KZÄV als der für die Honorarberichtigung zuständigen Vertragsinstanz auch keine berechtigten Interessen der Krankenkassen gefährdet, weil einerseits die KZÄVen wegen ihrer Haftung für die Rückerstattung rechtsgrundlos empfangener Vergütungen (dazu BSGE 76, 120 = SozR 3-5545 § 24 Nr. 10) selbst an einer ordnungsgemäßen und zügigen Abwicklung der Honorarprüfungen interessiert sein müssen und andererseits die Kassen durch die Möglichkeiten der Einflußnahme auf das Honorarprüfungsverfahren hinreichend geschützt sind.
