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   BSG, 18.10.1995 - 6 RKa 38/94   

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BSG, 18.10.1995 - 6 RKa 38/94 (https://dejure.org/1995,2121)
BSG, Entscheidung vom 18.10.1995 - 6 RKa 38/94 (https://dejure.org/1995,2121)
BSG, Entscheidung vom 18. Oktober 1995 - 6 RKa 38/94 (https://dejure.org/1995,2121)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 76, 300
  • MDR 1996, 1274
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 21.04.1993 - 14a RKa 11/92

    Beschwerdeausschuß - KZÄV - Bescheid - Zustellung - Begründung

    Auszug aus BSG, 18.10.1995 - 6 RKa 38/94
    »Wenn ein Bescheid der Beschwerdeinstanz in der kassen- bzw vertrags(zahn)ärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung später als fünf Monate nach der Beschlußfassung zum Zwecke der Zustellung zur Post gegeben wird, so ist er als nicht mit Gründen versehen anzusehen (Anschluß an und Fortführung von BSG vom 21.4.1993 - 14a RKa 11/92 = BSGE 72, 214 = SozR 3-1300 § 35 Nr. 5).«.

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts [BSG] (Urteil vom 21. April 1993 - 14a RKa 11/92) seien hinsichtlich der Abfassung der tragenden Gründe der Entscheidung der Beschwerdekommission dieselben Anforderungen wie an ein Urteil zu stellen.

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 21. April 1993 - 14a RKa 11/92 - [BSGE 72, 214 = SozR 3-1300 § 35 Nr. 5] und - 14a RKa 5/92 - [nicht veröffentlicht]) war ein Bescheid des Beschwerdeausschusses bzw der Beschwerdekommission in der kassen- bzw vertrags(zahn)ärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht mit Gründen versehen und deshalb wegen eines Verstoßes gegen § 35 Abs. 1 SGB X rechtswidrig, wenn zwischen Beschlußfassung und Zustellung des schriftlichen Bescheides ein Jahr oder mehr vergangen war.

    Dem stünden Besonderheiten des Verwaltungsverfahrens nicht entgegen, weil hier - anders als sonst üblich - Kollegialorgane mit quasi-justitiellen Funktionen Verwaltungsentscheidungen träfen (BSGE 72, 214, 216 ff. = SozR 3-1300 § 35 Nr. 5).

  • GemSOGB, 27.04.1993 - GmS-OGB 1/92

    Absoluter Revisionsgrund bei unvollständig abgefaßtem Urteil

    Auszug aus BSG, 18.10.1995 - 6 RKa 38/94
    Nach der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 (GmS-OGB 1/92) sei hierfür eine Zeitspanne von fünf Monaten als zulässig anzusehen.

    Er führt sie in Anknüpfung an die danach ergangene Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (Beschluß vom 27. April 1993 - BVerwGE 92, 367 = SozR 3-1750 § 551 Nr. 4) dahin fort, daß ein Bescheid des Beschwerdeausschusses bzw der Beschwerdekommission im Rahmen der kassen- bzw vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung dann nicht mit Gründen i.S. des § 35 Abs. 1 SGB X versehen ist, wenn zwischen Beschlußfassung und Aufgabe des Bescheides zur Post zum Zwecke der Zustellung an die Beteiligten mehr als fünf Monate vergangen sind.

  • BSG, 14.09.1994 - 1 RK 36/93

    Klageabweisung - begründete Rüge - absoluter Revisionsgrund - verspätete

    Auszug aus BSG, 18.10.1995 - 6 RKa 38/94
    Dieser Rechtsprechung hat sich das BSG in mehreren Urteilen angeschlossen (vgl. Urteil vom 14. September 1994 - 3/1 RK 36/93 - [BSGE 75, 74, 75 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 12, mwN).
  • BSG, 21.04.1993 - 14a RKa 5/92

    Bescheid; Zustellung

    Auszug aus BSG, 18.10.1995 - 6 RKa 38/94
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 21. April 1993 - 14a RKa 11/92 - [BSGE 72, 214 = SozR 3-1300 § 35 Nr. 5] und - 14a RKa 5/92 - [nicht veröffentlicht]) war ein Bescheid des Beschwerdeausschusses bzw der Beschwerdekommission in der kassen- bzw vertrags(zahn)ärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht mit Gründen versehen und deshalb wegen eines Verstoßes gegen § 35 Abs. 1 SGB X rechtswidrig, wenn zwischen Beschlußfassung und Zustellung des schriftlichen Bescheides ein Jahr oder mehr vergangen war.
  • BSG, 28.04.1999 - B 6 KA 79/97 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Bescheid - Beschwerdeausschuß - Bescheidabfassung -

    Erst mit Urteil vom 18. Oktober 1995 (BSGE 76, 300 = SozR 3-1300 § 35 Nr. 7) habe das Bundessozialgericht (BSG) ausdrücklich verlangt, daß Bescheide binnen fünf Monaten nicht nur an die Geschäftsstelle, sondern zur Zustellung gegeben werden müßten.

    Das Erfordernis, daß die schriftlichen Entscheidungsgründe schon binnen fünf Monaten abgefaßt werden müssen, hat der Senat mit Urteil vom 18. Oktober 1995 auf Bescheide der Beschwerdeausschüsse übertragen (BSGE 76, 300 = SozR 3-1300 § 35 Nr. 7; bekräftigt durch Urteil vom 15. November 1995, USK 95 162).

    Er hat vielmehr - vergleichbar der früheren Rechtsprechung bei der Jahresfrist - ausgeführt, daß die Entscheidung binnen fünf Monaten zum Zwecke der Zustellung herausgegeben bzw zur Post gegeben werden muß (vgl BSGE 76, 300, 302, 303 = SozR 3-1300 § 35 Nr. 7 S 16 unten, 17 am Ende; BSG USK 95 162 S 885).

  • BSG, 06.11.2002 - B 6 KA 9/02 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Satzung - Disziplinarordnung - keine Verpflichtung

    In dem dagegen anhängig gemachten Klageverfahren hob die Beklagte (nach Vorliegen des BSG-Urteils vom 18. Oktober 1995 - BSGE 76, 300 = SozR 3-1300 § 35 Nr. 7) in der mündlichen Verhandlung vom 6. November 1996 auf Anregung des Sozialgerichts (SG) hin den Disziplinarbescheid wegen verspäteter Zustellung des Beschlusses vom 17. Juni 1993 auf.
  • BSG, 28.04.1999 - B 6 79/97 R

    Aufhebung des Widerspruchsbescheids eines Beschwerdeausschusses

    Erst mit Urteil vom 18. Oktober 1995 (BSGE 76, 300 = SozR 3-1300 § 35 Nr. 7) habe das Bundessozialgericht (BSG) ausdrücklich verlangt, daß Bescheide binnen fünf Monaten nicht nur an die Geschäftsstelle, sondern zur Zustellung gegeben werden müßten.

    Das Erfordernis, daß die schriftlichen Entscheidungsgründe schon binnen fünf Monaten abgefaßt werden müssen, hat der Senat mit Urteil vom 18. Oktober 1995 auf Bescheide der Beschwerdeausschüsse übertragen (BSGE 76, 300 = SozR 3-1300 § 35 Nr. 7; bekräftigt durch Urteil vom 15. November 1995, USK 95 162).

    Er hat vielmehr - vergleichbar der früheren Rechtsprechung bei der Jahresfrist - ausgeführt, daß die Entscheidung binnen fünf Monaten zum Zwecke der Zustellung herausgegeben bzw zur Post gegeben werden muß (vgl BSGE 76, 300, 302, 303 = SozR 3-1300 § 35 Nr. 7 S 16 unten, 17 am Ende; BSG USK 95 162 S 885).

  • LSG Sachsen, 28.03.2018 - L 8 SO 31/14

    Schiedsspruch über die Höhe eines Entgelts für gesondert berechenbare

    Diese Frist ist allerdings nicht mit der Frist von höchstens 5 Monaten zu vergleichen, die nach der Rechtsprechung des BSG bei Entscheidungen von Gremien der vertragsärztlichen Selbstverwaltung, die Beurteilungs- und Ermessensspielräume beinhalten, längstens zwischen der Beschlussfassung und der Herausgabe der ergangenen Entscheidung zur Zustellung bzw. Bekanntgabe vergangen sein dürfen, um den Bescheid als noch mit Gründen versehen ansehen zu können (dazu BSG, Urteil vom 28.04.1999 - B 6 KA 79/97 R - juris RdNr. 15 ff.; Urteil vom 18.10.1995 - 6 RKa 38/94 - juris RdNr. 14 ff.; Urteil vom 21.04.1993 - 14a RKa 11/92 - juris RdNr. 16 ff. jeweils für Gremien der Wirtschaftlichkeitsprüfung).
  • BSG, 19.03.1997 - 6 RKa 35/95

    Ausschluß Krankenkassenbediensteter von der Mitwirkung als Vorsitzender des

    Damit ist im übrigen auch nicht ausgeschlossen, zur Lösung solcher verwaltungsverfahrensrechtlicher Probleme, die in den Bestimmungen über das Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht ausdrücklich geregelt sind, auf einzelne Elemente der Vorschriften über das gerichtliche Verfahren zurückzugreifen (vgl etwa BSGE 72, 214 = SozR 3-1300 § 35 Nr. 5 und BSGE 76, 300 = SozR 3-1300 § 35 Nr. 7 zur zulässigen Frist zwischen Beschlußfassung und Zustellung von Prüfbescheiden).
  • BSG, 27.06.2001 - B 6 KA 5/01 B

    Fünfmonatsfrist bei Entscheidungen der Gremien der vertrags(zahn)ärztlichen

    Durch Rechtsprechung des angerufenen Senats geklärt und daher nicht mehr klärungsbedürftig ist, daß bei Entscheidungen von Gremien der vertragsärztlichen Selbstverwaltung, die Beurteilungs- und Ermessensspielräume beinhalten, zwischen der Beschlußfassung und der Herausgabe der ergangenen Entscheidung zur Zustellung höchstens fünf Monate vergangen sein dürfen, um den Bescheid als noch "mit Gründen versehen" iS von § 85 Abs. 3 Satz 1 SGG, § 35 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ansehen zu können (so BSG, Urteil vom 28. April 1999 - B 6 KA 79/97 R = SozR 3-1300 § 35 Nr. 8 S 20 unter Fortführung von BSGE 72, 214 ff = SozR 3-1500 § 35 Nr. 5 und BSGE 76, 300 ff = SozR 3-1300 § 35 Nr. 7 jeweils für Gremien der Wirtschaftlichkeitsprüfung); für den Fristablauf ist nicht die Übergabe des unterschriebenen Bescheides an die Geschäftsstelle maßgeblich, sondern die "Herausgabe" zum Zwecke der Zustellung bzw Bekanntgabe an die Beteiligten (so BSG SozR 3-1300 § 35 Nr. 8 S 20).
  • LSG Hessen, 08.08.2013 - L 4 KA 29/13
    Ein Bescheid des Beschwerdeausschusses im Rahmen der kassen- bzw. vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. nur BSG, Urteil vom 18. Oktober 1995 - 6 RKa 38/94) dann nicht mit Gründen im Sinne des § 35 Abs. 1 SGB X versehen ist, wenn zwischen Beschlussfassung und Aufgabe des Bescheides zur Post zum Zwecke der Zustellung an die Beteiligten mehr als fünf Monate vergangen sind.
  • LSG Hessen, 08.02.2000 - L 7 KA 1444/99

    Bedarfsunabhängige Zulassung von Psychotherapeuten

    Es brauchte deshalb auch nicht darauf eingegangen zu werden, ob auf die Begründung eines Bescheides des Zulassungsausschusses die Rechtsprechung hinsichtlich der Einhaltung einer Fünf-Monats-Frist zur Begründung entsprechend anwendbar ist (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92, BSG vom 18.10.1995 - 6 RKa 38/94).
  • LSG Hessen, 07.12.1999 - L 7 KA 702/99

    Einstweilige Anordnung - Abrechnung - psychotherapeutische Leistungen -

    Es brauchte deshalb auch nicht darauf eingegangen zu werden, ob auf die Begründung eines Bescheides des Zulassungsausschusses die Rechtsprechung hinsichtlich der Einhaltung einer Fünf-Monats-Frist zur Begründung entsprechend anwendbar ist (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 -- GmS-OGB 1/92, BSG vom 18.10.1995 -- 6 RKa 38/94).
  • SG Düsseldorf, 05.05.2004 - S 33 KA 75/02

    Festsetzung eines Regresses wegen der Verordnung nicht verordnungsfähiger

    Der Bescheid des Beklagten ist allerdings nicht bereits deswegen rechtswidrig, weil er später als fünf Monate nach der Beschlussfassung zum Zwecke der Zustellung zur Post gegeben worden ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 6 RKa 38/94 -).
  • LSG Hessen, 15.12.1999 - L 7 KA 775/99

    Einstweilige Anordnung - bedarfsunabhängige Ermächtigung - Psychologischer

  • SG Düsseldorf, 15.01.2003 - S 2 KA 132/02
  • BSG, 27.11.1996 - 6 BKa 52/96

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • SG Dresden, 02.03.2004 - S 1 KA 411/03
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