Rechtsprechung
   BSG, 08.11.1995 - 13/4 RA 19/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,2226
BSG, 08.11.1995 - 13/4 RA 19/94 (https://dejure.org/1995,2226)
BSG, Entscheidung vom 08.11.1995 - 13/4 RA 19/94 (https://dejure.org/1995,2226)
BSG, Entscheidung vom 08. November 1995 - 13/4 RA 19/94 (https://dejure.org/1995,2226)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,2226) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestandsrenten des Beitrittsgebiets - Neuberechnung - Beitragszeiten - Rentensteigernde Berücksichtigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Neuberechnung von Bestandsrenten des Beitrittsgebietes ab dem 1.1.1992

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 77, 35
  • NZS 1996, 335 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 30.09.1993 - 4 RA 1/93

    Bemessung der Höhe des Altersruhegeldes (ARG) - Gewährung eines um einen

    Auszug aus BSG, 08.11.1995 - 4 RA 19/94
    Diese Regelung war auch mit Art. 3 und 14 GG sowie dem Sozialstaatsprinzip vereinbar (vgl. BVerfG SozR 2200 § 1319 Nr. 5); auch für die Übergangszeit zwischen dem Zeitpunkt der Wiedervereinigung und dem der grundsätzlichen Vereinheitlichung des Rentenrechts mag die Aufrechterhaltung dieses Zustandes im Hinblick auf die außerordentlichen Schwierigkeiten bei der Vereinheitlichung des Rentenrechts sowie auf die Kürze der Übergangszeit verfassungsrechtlich unbedenklich sein (vgl. BSG Urteil vom 30. September 1993 - 4 RA 1/93 -).

    Die pauschalierte Umwertung auch derjenigen Bestandsrenten des Beitrittsgebiets, bei deren Berechnung in diesem Sinne eigentumsgeschützte Rentenanwartschaften berücksichtigt worden sind, würde bewirken, daß diese Anwartschaften zwar - wegen der Berücksichtigung bei der Zahl der Versicherungsjahre - den betreffenden Versicherten nicht völlig entzogen würden, aber doch auf Dauer ganz erheblich unter dem wirtschaftlichen Wert blieben, den sie im Rahmen eines nach den Vorschriften der RVO oder des AVG begründeten Rentenanspruchs gehabt hätten (vgl. BSG Urteil vom 30. September 1993 - 4 RA 1/93 -, Umdruck S. 6).

    Dazu gehört auch die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Umwertung i.S. der Abs. 9 bis 11 gegeben sind (so wohl auch BSG Urteil vom 30. September 1993 - 4 RA 1/93 -, Umdruck S. 7).

  • BSG, 10.05.1994 - 4 RA 49/93

    Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente ab 1.8.1991

    Auszug aus BSG, 08.11.1995 - 4 RA 19/94
    Zwar ist der gesetzgeberische Entscheidungsspielraum bei der Verwirklichung der Deutschen Einheit als ähnlich weit anzusehen wie der zur Bereinigung der Folgen des Zweiten Weltkrieges (vgl. dazu BVerfGE 41, 193, 200f; 71, 66, 76 = SozR 2200 § 1319 Nr. 5), weil diese ebenfalls außergewöhnlich große Aufgaben und Lasten mit sich gebracht hat (vgl. BSGE 74, 184, 194 = SozR 3-8570 § 11 Nr. 1).
  • BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 195/77

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1315 ff. RVO

    Auszug aus BSG, 08.11.1995 - 4 RA 19/94
    Er endet mithin erst dort, wo eine ungleiche oder gleiche Behandlung geregelter Sachverhalte unter Berücksichtigung aller Umstände nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise zu vereinbaren ist (vgl. BVerfGE 53, 164, 178 f = SozR 2200 § 1318 Nr. 5).
  • BVerfG, 10.05.1983 - 1 BvR 820/79

    Verfassungsmäßigkeit des 21. Rentenanpassungsgesetzes

    Auszug aus BSG, 08.11.1995 - 4 RA 19/94
    Bei Rentenanwartschaften aufgrund von Beitragszeiten, die nach den Vorschriften des Bundesgebietes ohne das Beitrittsgebiet zurückgelegt wurden, handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) um eigentumsrechtlich geschützte Positionen nach Art. 14 des Grundgesetzes (GG; vgl. BVerfGE 64, 87, 97; 70, 101, 110; 75, 78, 96).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

    Auszug aus BSG, 08.11.1995 - 4 RA 19/94
    Bei Rentenanwartschaften aufgrund von Beitragszeiten, die nach den Vorschriften des Bundesgebietes ohne das Beitrittsgebiet zurückgelegt wurden, handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) um eigentumsrechtlich geschützte Positionen nach Art. 14 des Grundgesetzes (GG; vgl. BVerfGE 64, 87, 97; 70, 101, 110; 75, 78, 96).
  • BVerfG, 30.05.1978 - 1 BvL 26/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Versagung von Versorgungsansprüchen im

    Auszug aus BSG, 08.11.1995 - 4 RA 19/94
    Auch unter Berücksichtigung der hier zusätzlich zu beachtenden Besonderheit, daß sich die verfassungsrechtliche Prüfung einer Stichtagsregelung (1. Januar 1992) darauf beschränken muß, ob sich die getroffene Regelung am gegebenen Sachverhalt orientiert und somit unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes sachlich vertretbar ist (vgl. BVerfGE 29, 283, 299; 48, 281, 288; s auch BVerfG SozR 2200 § 1264 Nr. 8), kann die hier gegebene Ungleichbehandlung angesichts des schwerwiegenden Eingriffs in die Eigentumsrechte des Personenkreises, zu dem die Klägerin gehört, nicht als am Gerechtigkeitsgedanken orientiert angesehen werden.
  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 2/82

    Verfassungsmäßigkeit des Ruhens der Witwenrente eines in der DDR lebenden

    Auszug aus BSG, 08.11.1995 - 4 RA 19/94
    Zwar ist der gesetzgeberische Entscheidungsspielraum bei der Verwirklichung der Deutschen Einheit als ähnlich weit anzusehen wie der zur Bereinigung der Folgen des Zweiten Weltkrieges (vgl. dazu BVerfGE 41, 193, 200f; 71, 66, 76 = SozR 2200 § 1319 Nr. 5), weil diese ebenfalls außergewöhnlich große Aufgaben und Lasten mit sich gebracht hat (vgl. BSGE 74, 184, 194 = SozR 3-8570 § 11 Nr. 1).
  • BVerfG, 19.02.1991 - 1 BvR 1231/85

    Steuerfreiheit von Beihilfen aus öffentlichen Mitteln

    Auszug aus BSG, 08.11.1995 - 4 RA 19/94
    Es ist daher nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (vgl. BVerfGE 83, 395, 401).
  • BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 15/83

    Verfassungswidrigigkeit des § 120 Abs. 1 AFG

    Auszug aus BSG, 08.11.1995 - 4 RA 19/94
    Bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums ist der Gesetzgeber auch an diese Verfassungsnorm gebunden (vgl. BVerfGE 74, 203, 214 = SozR 4100 § 120 Nr. 2).
  • BVerfG, 04.06.1985 - 1 BvL 12/83

    Verfassungsmäßigkeit der Doppelanrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten in der

    Auszug aus BSG, 08.11.1995 - 4 RA 19/94
    Bei Rentenanwartschaften aufgrund von Beitragszeiten, die nach den Vorschriften des Bundesgebietes ohne das Beitrittsgebiet zurückgelegt wurden, handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) um eigentumsrechtlich geschützte Positionen nach Art. 14 des Grundgesetzes (GG; vgl. BVerfGE 64, 87, 97; 70, 101, 110; 75, 78, 96).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerfG, 15.07.1987 - 1 BvR 488/86

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Übergangsgeld und Unterhaltsgeld nach AFG

  • BVerfG, 13.01.1976 - 1 BvR 67/70

    Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 2 RepG

  • BVerfG, 27.10.1970 - 1 BvR 51/68

    Verfassungsmäßigkeit von Art. 2 § 54a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des

  • BSG, 30.09.1997 - 4 RA 115/95

    Anwendungsbereich von § 307a Abs. 10 SGB VI

    Der Auslegung des § 307a Abs. 10 SGB VI in dem angefochtenen Urteil könne - ebenso wie der Entscheidung des 13. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 8. November 1995 (13/4 RA 19/94 = BSGE 77, 35 = SozR 3-2600 § 307a Nr. 2) nicht gefolgt werden.

    Nach der Entscheidung des 13. Senats vom 8. November 1995 (13/4 RA 19/94 = BSGE 77, 35 = SozR 3-2600 § 307a Nr. 2) hatten nämlich alle Bestandsrentner mit "Westzeiten", die hieraus keine "originäre" beitragsbezogene Leistung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland bezogen, entgegen der Auffassung des "Gesetzgebers" (vgl BT-Drucks 13/3150 S 45) Anspruch auf individuelle Berechnung ihrer Rente unter Zugrundelegung ihrer mit Entgeltpunkten West zu bewertenden rentenrechtlichen Zeiten, und zwar unabhängig davon, ob in der "übergeleiteten Beitrittsgebietsrente" die in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten als Arbeitsjahre mit Entgeltpunkten Ost berücksichtigt waren.

    Der Senat folgt der Auffassung des 13. Senats (BSGE 77, 35 = SozR 3-2600 § 307a Nr. 2), der den Inhalt des § 307a Abs. 10 SGB VI aF zutreffend interpretiert hat.

    In diesen Fällen ist anstelle der pauschalierten "Umwertung" nach § 307a Abs. 1 ff SGB VI entsprechend §§ 254b und 254d SGB VI zu verfahren und der Wert der Rente entsprechend dem individuellen Versicherungsverlauf sowohl mit Entgeltpunkten West als auch mit Entgeltpunkten Ost individuell zu berechnen (vgl hierzu entsprechend BSGE 77, 35 = SozR 3-2600 § 307a Nr. 2).

    13. Senat (BSGE 77, 35 = SozR 3-2600 § 307a Nr. 2) einwendet, der Gesetzgeber habe nicht davon ausgehen können, daß im Rahmen einer Beitrittsgebietsrente "Westzeiten" zu berücksichtigen seien, da Rentenansprüche nach der Übersiedlung des Berechtigten in die ehemalige DDR gemäß § 96 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) "untergegangen" seien.

    Grundanliegen dieser Änderung war die Absicht des Gesetzgebers, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität die Entscheidung des 13. Senats (BSGE 77, 35 = SozR 3-2600 § 307a Nr. 2) zu § 307a Abs. 10 SGB VI aF durch eine "Klarstellung" zu korrigieren, weil andernfalls die Rentenversicherungsträger "Hunderttausende von Bestandsrenten" neu zu berechnen hätten und eine Beschränkung der neuen Berechnung auf den Personenkreis des § 307a Abs. 10 SGB VI "kaum noch zu rechtfertigen wäre" (vgl BT-Drucks 13/3150 S 45).

  • BSG, 30.09.1997 - 4 RA 106/95

    Anspruch auf Regelaltersrente wegen in der BRD zurückgelegter rentenrechtlicher

    Der Auslegung des § 307a Abs. 10 SGB VI in dem angefochtenen Urteil (und im Urteil des 13. Senats des Bundessozialgerichts vom 8. November 1995 - 13/4 RA 19/94 = BSGE 77, 35 ff = SozR 3-2600 § 307a Nr. 2) könne nicht gefolgt werden.

    Nach der Entscheidung des 13. Senats vom 8. November 1995 (13/4 RA 19/94 = BSGE 77, 35 = SozR 3-2600 § 307a Nr. 2) hatten nämlich alle Bestandsrentner mit "Westzeiten", die hieraus keine "originäre" beitragsbezogene Leistung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland bezogen, entgegen der Auffassung des "Gesetzgebers" (vgl BT-Drucks 13/3150 S 45) Anspruch auf individuelle Berechnung ihrer Rente unter Zugrundelegung ihrer mit Entgeltpunkten West zu bewertenden rentenrechtlichen Zeiten, und zwar unabhängig davon, ob in der "übergeleiteten Beitrittsgebietsrente" die in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten als Arbeitsjahre mit Entgeltpunkten Ost berücksichtigt waren.

    Der Senat folgt der Auffassung des 13. Senats (BSGE 77, 35 = SozR 3-2600 § 307a Nr. 2), der den Inhalt des § 307a Abs. 10 SGB VI aF zutreffend interpretiert hat.

    In diesen Fällen ist anstelle der pauschalierten "Umwertung" nach § 307a Abs. 1 ff SGB VI entsprechend §§ 254b und 254d SGB VI zu verfahren und der Wert der Rente entsprechend dem individuellen Versicherungsverlauf sowohl mit Entgeltpunkten West als auch mit Entgeltpunkten Ost individuell zu berechnen (vgl hierzu entsprechend BSGE 77, 35 = SozR 3-2600 § 307a Nr. 2).

    Nicht gefolgt werden kann der Beklagten auch soweit sie gegen die Auslegung der Vorschrift durch den 13. Senat (BSGE 77, 35 = SozR 3-2600 § 307a Nr. 2) einwendet, der Gesetzgeber habe nicht davon ausgehen können, daß im Rahmen einer Beitrittsgebietsrente "Westzeiten" zu berücksichtigen seien, da Rentenansprüche nach der Übersiedlung des Berechtigten in die ehemalige DDR gemäß § 96 AVG "untergegangen" seien.

    Grundanliegen dieser Änderung war die Absicht des Gesetzgebers, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität die Entscheidung des 13. Senats (BSGE 77, 35 = SozR 3-2600 § 307a Nr. 2) zu § 307a Abs. 10 SGB VI aF durch eine "Klarstellung" zu korrigieren, weil andernfalls die Rentenversicherungsträger "Hunderttausende von Bestandsrenten" neu zu berechnen hätten und eine Beschränkung der neuen Berechnung auf den Personenkreis des § 307a Abs. 10 SGB VI "kaum noch zu rechtfertigen wäre" (vgl BT-Drucks 13/3150 S 45).

  • BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 86/95 R

    Wert subjektiver Rentenrechte von Bestandsrentnern des Beitrittsgebietes -

    Dieses Vorgehen ermöglicht es aus Gründen der Verwaltungsökonomie, für den Regelfall selektiv den aus Anlaß der nach früherem DDR-Recht durchgeführten Rentenfestsetzungen angefallenen Datenbestand maschinell und damit ohne zusätzliche Befassung der Verwaltung auch zur (pauschalen) Ermittlung von- im Bezugszeitraum durchschnittlich erzielten - EP zu nutzen (zu den Sonderfällen der Abs. 9 - 11 vgl BSG in SozR 3-2600 § 307a Nr. 2 sowie Senat in SozR 3-2600 § 307a Nr. 10).
  • LSG Thüringen, 07.08.1997 - L 2 Kn 143/97
    In diesem Zusammenhang werde auf das Urteil des Bundessozialgerichts (Az.: 13/4 RA 19/94) verwiesen.

    Entgegen der Auffassung des Klägers trifft diese Regelung auf ihn nicht zu, auch nicht unter Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 8. November 1995 (Az.: 13/4 RA 19/94).

    Der Senat weicht deshalb von dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 8. November 1995 (Az.: 13/4 RA 19/94) ab.

  • BSG, 29.07.1997 - 4 RA 41/96

    Altersruhegeld - DDR - Wohnsitzwechsel - Westniveau - Ostniveau - Rentenhöhe

    Diese Vorschrift betrifft - wie in dem vom 13. Senat des BSG mit Urteil vom 8. November 1995 (SozR 3-2600 § 307a Nr. 2) entschiedenen Fall - also nur diejenigen, die ein (noviertes) Recht auf eine sog umgewertete Beitrittsgebietsrente und außerdem im Bundesgebiet zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten haben, ohne allein schon aus diesen ein Vollrecht mit monatlichen Zahlungsansprüchen erworben zu haben.
  • LSG Thüringen, 12.12.1996 - L 2 An 314/95
    Jede andere Entscheidung sei entsprechend dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 8. November 1995 (Az.: 13/4 RA 19/94) verfassungswidrig.

    Es kann hier dahingestellt bleiben, ob Leistungen im Sinne des § 307 a Abs. 10 Satz 1 SGB VI noch nicht erbracht worden sind (vgl. Bundessozialgericht im Urteil vom 8. November 1995, Az.: 13/4 RA 19/94), wie die Vorinstanz angenommen hat.

  • LSG Sachsen-Anhalt, 26.02.2002 - L 6 KN 32/99

    Anspruch auf Berechnung einer Altersrente allein unter Berücksichtigung der sog.

    Mit Schreiben vom 13. Mai 1998 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf die BSG-Urteile 4 RA 115/95 und 13/4 RA 19/94 die Neuberechnung seiner Altersrente nach den Vorschriften des SGB VI für die Zeit ab dem 1. Januar 1992 und verwies erneut darauf, dass er von Dezember 1941 bis März 1959 Versicherungszeiten in den alten Bundesländern zurückgelegt habe.

    Die von dem Kläger genannten Urteile des BSG vom 8.11.1995 (13/4 RA 19/94) und 30.09.1995 (4 RA 115/95) beziehen sich auf die vor dem 1. Januar 1996 geltende Fassung des § 307a Abs. 10 SGB VI. Danach konnte eine Neuberechnung der Rente nach dieser Vorschrift auch dann erfolgen, wenn bei der pauschalen Umwertung nach§ 307a SGB VI bei der Ermittlung der Arbeitsjahre rentenrechtliche Zeiten aus dem Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet berücksichtigt worden waren, soweit aus diesen rentenrechtlichen Zeiten keine Leistung erbracht wurde.

  • BSG, 30.04.1996 - 8 RKn 2/95

    Fremdrentenrecht bei Aussiedlern in DDR

    Nach § 307a Abs. 8 S 3 SGB VI ist jedoch auf Antrag eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob die der Rentenberechnung zugrundeliegenden Daten (dh die Bestandsdaten der SV der DDR) der Sach- und Rechtslage entsprechen; an den Grundsätzen der Umwertung der Bestandsrenten ändert sich damit aber nichts (s auch BSG vom 8. November 1995 - BSGE 77, 35 = SozR 3-2600 § 307a Nr. 2).
  • BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 75/96 R

    Umwertung der Bestandsrenten des Beitrittsgebiets, Wert subjektiver Rentenrechte

    Dieses Vorgehen ermöglicht es aus Gründen der Verwaltungsökonomie, für den Regelfall selektiv den aus Anlaß der nach früherem DDR-Recht durchgeführten Rentenfestsetzungen angefallenen Datenbestand maschinell und damit ohne zusätzliche Befassung der Verwaltung auch zur (pauschalen) Ermittlung von - im Bezugszeitraum durchschnittlich erzielten - EP zu nutzen (zu den Sonderfällen der Abs. 9 bis 11 vgl BSG in SozR 3-2600 § 307a Nr. 2 sowie Senat in SozR 3-2600 § 307a Nr. 10).
  • LSG Sachsen, 05.12.2001 - L 4 RJ 329/00

    Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes berechnete Rente;

    Während § 307a Abs. 9 SGB VI im Wesentlichen Renten des Beitrittsgebiets von der Umwertung ausnimmt, die mit (bereits gewährten) rentenrechtlichen Leistungen der "Alt-Bundesrepublik" zusammentreffen, enthält Abs. 10 eine entsprechend umfassende Regelung für Bestandsrenten, neben denen Ansprüche bzw. Anwartschaften auf (noch nicht) gewährte Leistungen aus dem Rentenversicherungssystem der "Alt-Bundesrepublik" bestehen (BSG, U.v. 8.11.1995 - 13/4 RA 19/94).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht