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   BSG, 16.11.1995 - 4 RK 2/94   

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BSG, 16.11.1995 - 4 RK 2/94 (https://dejure.org/1995,2162)
BSG, Entscheidung vom 16.11.1995 - 4 RK 2/94 (https://dejure.org/1995,2162)
BSG, Entscheidung vom 16. November 1995 - 4 RK 2/94 (https://dejure.org/1995,2162)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haupterwerbslandwirte - Entgeltliche Nebenbeschäftigung - Versicherungspflicht - Landwirtschaftliche Krankenversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versicherungspflichtig von Haupterwerbslandwirten in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 77, 93
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (2)

  • Drs-Bund, 03.05.1988 - BT-Drs 11/2237
    Auszug aus BSG, 16.11.1995 - 4 RK 2/94
    Seine Erwerbstätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer übersteige nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und nach zeitlichem Aufwand die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich und bilde den Mittelpunkt seiner Erwerbstätigkeit (Hinweis auf BT-Drucks. 11/2237 S. 159).

    Hauptberuflich ist eine selbständige Erwerbstätigkeit, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt (BT-Drucks. 11/2237 S. 159).

    Mit ihr soll ua vermieden werden (so BT-Drucks. 11/2237 S. 159), daß ein "versicherungsfreier" (richtig und wohl auch gemeint: nicht versicherungspflichtiger) Selbständiger durch Aufnahme einer niedrig vergüteten, aber versicherungspflichtigen "Nebenbeschäftigung" den umfassenden Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung erhält, obwohl er weder zu dem des Solidarschutzes bedürftigen Personenkreis gehört (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) noch nach seinem Arbeitseinkommen bzw seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. § 226 Abs. 1 SGB V) zu den Lasten der Solidargemeinschaft beiträgt.

  • BSG, 16.12.1993 - 4 RK 5/92

    Krankenkasse - Zuzahlung - Richtlinien - Diagnose - Versicherungsfall -

    Auszug aus BSG, 16.11.1995 - 4 RK 2/94
    Deshalb können Personen, die hauptberuflich als landwirtschaftliche Unternehmer selbständig erwerbstätig sind (Haupterwerbslandwirte), der Solidargemeinschaft der Krankenversicherung (§ 1 Satz 1 SGB V - dazu BSGE 73, 271, 274 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 4) als Versicherungspflichtige nur dann angehören, wenn sie nach einem spezialgesetzlich geregelten Versicherungspflichttatbestand nach § 5 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 aaO., also nach den spezifischen Vorschriften für die Landwirte versicherungspflichtig sind.
  • BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 4/10 R

    Krankenversicherung - Familienversicherung - Wahrnehmen von auf

    Entgegen der Ansicht des LSG erschöpft sich die Bedeutung des Tatbestandselements "hauptberuflich" nicht in der gewichtenden Abgrenzung gegenüber parallel ausgeübten Beschäftigungen, wie sie für die Frage des Ausschlusses der grundsätzlich an eine solche Beschäftigung anknüpfenden eigenen Versicherungspflicht in § 5 Abs. 5 SGB V im Vordergrund steht (vgl zu § 5 Abs. 5 SGB V: BSGE 77, 93 = SozR 3-5420 § 3 Nr. 1; BSG SozR 3-5420 § 3 Nr. 3; Peters in Kasseler Komm, § 5 SGB V RdNr 185, Stand der Einzelkommentierung 4/2011).

    Dementsprechend stellt auch die Entwurfsbegründung des GRG zu § 5 Abs. 5 SGB V (allerdings in Abgrenzung zu daneben ausgeübter weiterer Erwerbstätigkeit) zur Umschreibung des Begriffs "hauptberuflich" auf die wirtschaftliche Bedeutung und den zeitlichen Aufwand der selbstständigen Erwerbstätigkeit ab (BT-Drucks 11/2237, S 159; vgl auch BSGE 77, 93, 95 = SozR 3-5420 § 3 Nr. 1; BSG SozR 3-5420 § 3 Nr. 2 und Nr. 3).

  • BSG, 29.04.1997 - 4 RK 3/96

    Selbständige Erwerbstätigkeit neben vollschichtiger abhängiger Beschäftigung

    Das LSG hat unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. November 1995 - 4 RK 2/94 - (BSGE 77, 93 = SozR 3-5420 § 3 Nr. 1) ausgeführt, die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) aufgrund abhängiger Beschäftigung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]) sei nicht nach § 5 Abs. 5 SGB V ausgeschlossen.

    In dieser Vorschrift kommt zwar - worauf der 4. Senat des BSG in dem Urteil vom 16. November 1995 bereits hingewiesen hat (BSGE 77, 93, 94) - die grundsätzliche Nachrangigkeit der landwirtschaftlichen Unternehmerversicherung gegenüber anderen Versicherungspflichttatbeständen in der gesetzlichen Krankenversicherung zum Ausdruck.

    Sie soll nicht nur verhindern, daß nicht versicherungspflichtige Selbständige durch ein Mindestmaß an abhängiger Nebenbeschäftigung den Schutz der allgemeinen Krankenversicherung erlangen, sondern auch, daß Haupterwerbslandwirte, die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, wegen einer abhängigen Nebenbeschäftigung in die allgemeine Krankenversicherung abwandern (s auch BSGE 77, 93, 96 f).

    Deshalb werden, wenn wie hier ein Versicherungspflichttatbestand in der allgemeinen Krankenversicherung mit einem solchen in dem besonderen Zweig der landwirtschaftlichen Krankenversicherung konkurriert, hauptberuflich selbständig erwerbstätige Landwirte von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V auch dann nicht erfaßt, wenn sie dessen Voraussetzungen erfüllen (BSGE 77, 93, 95 f).

    Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 16. November 1995 (aaO) unter Bezugnahme auf die zugrundeliegenden Erwägungen im Gesetzgebungsverfahren zur Auslegung von § 5 Abs. 5 SGB V bereits erläutert, daß eine selbständige Erwerbstätigkeit dann als hauptberuflich anzusehen ist, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.

  • BSG, 23.07.2014 - B 12 KR 16/12 R

    Krankenversicherung der Landwirte - Versicherungspflicht - landwirtschaftliche

    Jedoch hat das BSG in stRspr unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen , BT-Drucks 11/2237 S 159 zu § 5 Abs. 3 bis 9) Hauptberuflichkeit dann angenommen, wenn die selbstständige Tätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und - ohne dass diesem Merkmal eine eigenständige Bedeutung zukäme (BSG SozR 3-5420 § 3 Nr. 3) - den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt (zB BSGE 77, 93, 95 = SozR 3-5420 § 3 Nr. 1 S 2 f; BSGE 79, 133 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 27; BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 12, RdNr 14) .

    So soll durch § 5 Abs. 5 SGB V vermieden werden, dass ein nicht versicherungspflichtiger Selbstständiger durch Aufnahme einer niedrig vergüteten, aber (schon) versicherungspflichtigen "Nebenbeschäftigung" den umfassenden Schutz der GKV erhält (so Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen, BT-Drucks 11/2237 S 159 zu § 5 Abs. 3 bis 9) , obwohl er weder zu dem des Solidarschutzes bedürftigen Personenkreis gehört, noch nach seinem Arbeitseinkommen bzw seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu den Lasten der Solidargemeinschaft beiträgt (vgl BSGE 77, 93, 96 f = SozR 3-5420 § 3 Nr. 1 S 3 f) .

    Dem steht nicht entgegen, dass § 5 Abs. 5 SGB V - worauf die Klägerin zutreffend hinweist - auch dem Ziel dient zu verhindern, dass Haupterwerbslandwirte, die in der KVdL versicherungspflichtig sind, wegen einer abhängigen Nebenbeschäftigung in die allgemeine Krankenversicherung, also in ein anderes Sicherungssystem, abwandern (vgl BSGE 77, 93, 96 f = SozR 3-5420 § 3 Nr. 1 S 4; BSG SozR 3-5420 § 3 Nr. 3 S 17) .

    Dass sich die Klägerin auch in diesem Zusammenhang auf das mit § 5 Abs. 5 SGB V verfolgte Ziel der Missbrauchsabwehr (vgl BSGE 77, 93, 96 f = SozR 3-5420 § 3 Nr. 1; BSG SozR 3-5420 § 3 Nr. 3) beruft und die Gefahr von Manipulationen zB durch den Abschluss von Arbeitsverträgen mit Verwandten sieht, führt zu keinem anderen Ergebnis.

    Einer Prüfung des Merkmals "hauptberuflich" allein anhand der vom Betroffenen persönlich aufgewandten Arbeitszeit steht schließlich auch das Urteil des 4. Senats des BSG vom 16.11.1995 (BSGE 77, 93 = SozR 3-5420 § 3 Nr. 1) , auf das sich die Klägerin beruft, nicht entgegen.

  • BSG, 30.03.2006 - B 10 KR 2/04 R

    Krankenversicherung der Landwirte - Landwirt - Einkommen aus Vermietung eigener

    So soll einerseits vermieden werden (so BT-Drucks 11/2237 S 159), dass ein nicht versicherungspflichtiger Selbstständiger durch Aufnahme einer niedrig vergüteten, aber versicherungspflichtigen "Nebenbeschäftigung" den umfassenden Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung erhält, obwohl er weder zu dem des Solidarschutzes bedürftigen Personenkreis gehört, noch nach seinem Arbeitseinkommen bzw seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu den Lasten der Solidargemeinschaft beiträgt (vgl BSGE 77, 93, 96 f = SozR 3-5420 § 3 Nr. 1).
  • BSG, 29.09.1997 - 10 RK 2/97

    Versicherungspflicht landwirtschaftlicher Unternehmer in der KVdL, Gewinn aus

    In dieser Vorschrift kommt zwar - worauf der 4. Senat des BSG in dem Urteil vom 16. November 1995 bereits hingewiesen hat (BSGE 77, 93, 94) - die grundsätzliche Nachrangigkeit der landwirtschaftlichen Unternehmerversicherung gegenüber anderen Versicherungspflichttatbeständen in der gesetzlichen Krankenversicherung zum Ausdruck.

    Sie soll nicht nur verhindern, daß nicht versicherungspflichtige Selbständige durch ein Mindestmaß an abhängiger Nebenbeschäftigung den Schutz der allgemeinen Krankenversicherung erlangen, sondern auch, daß Haupterwerbslandwirte, die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, wegen einer abhängigen Nebenbeschäftigung in die allgemeine Krankenversicherung abwandern (s auch BSGE 77, 93, 96 f).

    Deshalb werden, wenn - wie hier ein Versicherungspflichttatbestand in der allgemeinen Krankenversicherung mit einem solchen in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung konkurriert, hauptberuflich selbständig erwerbstätige Landwirte von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nicht schon dann erfaßt, wenn sie deren Voraussetzungen erfüllen (BSGE 77, 93, 95 f).

    Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 16. November 1995 (aaO) unter Bezugnahme auf die zugrundeliegenden Erwägungen im Gesetzgebungsverfahren zur Auslegung von § 5 Abs. 5 SGB V bereits erläutert, daß eine selbständige Erwerbstätigkeit dann als hauptberuflich anzusehen ist, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 13.10.2021 - L 4 R 230/17

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Physiotherapeutin - abhängige

    Eine im Verhältnis zur hier zu beurteilenden Tätigkeit hauptberufliche selbständige Tätigkeit lässt sich daher ausschließen; sie kann von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die abhängige Beschäftigung bei der Klägerin nicht deutlich überstiegen und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit gebildet haben (vgl. zum Begriff der Hauptberuflichkeit BSG, Urteile vom 29. Juli 2015 - B 12 KR 4/13 R - und vom 16. November 1995 - 4 RK 2/94; ferner BT-Drs. 11/2237, S. 159).
  • BSG, 27.06.2012 - B 12 KR 18/10 R

    Krankenversicherung der Landwirte - Versicherungspflicht - landwirtschaftliches

    So soll durch § 5 Abs. 5 SGB V einerseits vermieden werden (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen, BT-Drucks 11/2237 S 159 zu § 5 Abs. 3 bis 9) , dass ein nicht versicherungspflichtiger Selbstständiger durch Aufnahme einer niedrig vergüteten, aber versicherungspflichtigen "Nebenbeschäftigung" den umfassenden Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung erhält, obwohl er weder zu dem des Solidarschutzes bedürftigen Personenkreis gehört, noch nach seinem Arbeitseinkommen bzw seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu den Lasten der Solidargemeinschaft beiträgt (vgl BSGE 77, 93, 96 f = SozR 3-5420 § 3 Nr. 1) .
  • LSG Baden-Württemberg, 12.02.2014 - L 4 KR 2673/12
    Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber verhindern, dass es zum Beispiel die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung ermöglicht, dass sich ein Selbstständiger für den Krankheitsfall absichert (vgl. BT-Drs. 11/2237, S. 159; Kruse in LPK-SGB V § 5 Rd. 81; BSG, Urteil vom 16. November 1995 - 4 RK 2/94 -, in juris).

    Eine selbstständige Tätigkeit ist hauptberuflich, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her andere Tätigkeiten des versicherten Mitglieds (z.B. unselbstständige Erwerbstätigkeit, Haushaltsführung, Schulbesuch, Ausbildung) zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt seiner Erwerbstätigkeit darstellt (Kruse in LPK-SGB V § 5 Rd. 83 unter Hinweis auf BT-Drs. 11/2237, S. 159; BSG, Urteile vom 16. November 1995 4 RK 2/94 -, a.a.O. und vom 27. Juni 2012 - B 12 KR 18/10 R -, in juris).

  • LSG Hamburg, 24.01.2022 - L 1 KR 10/22

    Krankenversicherung - Nachweis einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit als

    Durch ihre Einführung sollte "z.B." vermieden werden, dass ein versicherungsfreier Selbstständiger durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung versicherungspflichtig wird und damit den umfassenden Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung erhält (BT-Drs. 11/2237, S. 159; s.a. Bundessozialgericht , Urteil vom 16. November 1995 - 4 RK 2/94, BSGE 77, 93).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.05.2023 - L 2 BA 17/22

    Abhängige Beschäftigung; Ehrenamt; Entlohnung; Unterhaltungsverband;

    Jedoch hat das BSG in ständiger Rechtsprechung unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen , BT-Drucks 11/2237 S 159 zu § 5 Abs. 3 bis 9) Hauptberuflichkeit dann angenommen, wenn die selbstständige Tätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und - ohne dass diesem Merkmal eine eigenständige Bedeutung zukäme (BSG SozR 3-5420 § 3 Nr. 3) - den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt (zB BSGE 77, 93, 95 = SozR 3-5420 § 3 Nr. 1 S 2 f; BSGE 79, 133 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 27; BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 12, RdNr 14; vgl. zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 23. Juli 2014 - B 12 KR 16/12 R -, SozR 4-5420 § 3 Nr. 3, SozR 4-2500 § 5 Nr. 23, Rn. 15).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.11.2014 - L 9 KR 179/12

    Abhängige Beschäftigung (bejaht) - Familienhilfe - Tätigkeit für freien Träger -

  • LSG Baden-Württemberg, 20.07.2021 - L 11 KR 2320/19

    Krankenversicherung der Landwirte - Versicherungspflicht - Vorrang - Witwe -

  • LSG Hamburg, 27.10.2022 - L 1 KR 9/22

    Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Aufnahme einer

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2021 - L 16 KR 410/19

    Rechtmäßigkeit einer Beitragsnachforderung gegenüber dem Arbeitgeber nach

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.01.2014 - L 1 KR 183/12
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.06.2011 - L 1 KR 402/09
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.04.2010 - L 1 KR 202/09
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2004 - L 16 B 62/03

    Krankenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2021 - L 5 KR 535/17

    Haftung der Einzugsstellen wegen schuldhafter Pflichtverletzung beim Einzug von

  • LSG Bayern, 21.09.2006 - L 4 KR 151/03

    Versicherungspflicht eines Amtstierarztes in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • SG Aachen, 11.10.2007 - S 13 KR 10/07

    Krankenversicherung

  • SG München, 15.03.2006 - S 47 KR 844/05

    Streit um eine Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Kranken- und

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