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   BSG, 21.03.1996 - 11 RAr 101/94   

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BSG, 21.03.1996 - 11 RAr 101/94 (https://dejure.org/1996,120)
BSG, Entscheidung vom 21.03.1996 - 11 RAr 101/94 (https://dejure.org/1996,120)
BSG, Entscheidung vom 21. März 1996 - 11 RAr 101/94 (https://dejure.org/1996,120)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 78, 109
  • NZS 1996, 536
  • NZA-RR 1997, 28
 
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Wird zitiert von ... (177)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 28.06.1995 - 7 RAr 102/94

    Bemessung von Unterhaltsgeld, Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des

    Auszug aus BSG, 21.03.1996 - 11 RAr 101/94
    Bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes ist auch Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das dem Areitslosen nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis zur nachträglichen Vertragserfüllung zugeflossen ist (Anschluß an BSGE 76, 162).

    Nach Revisionseinlegung haben die Beteiligten aufgrund der Urteile des 7. Senats des BSG vom 28. Juni 1995 - 7 RAr 102/94 und 7 RAr 20/94 - über die Leistungen ab 2. November 1992 einen Vergleich geschlossen.

    Unter Hinweis auf verfassungsrechtliche Gesichtspunkte, bestimmte bisher weniger betonte Normzwecke, die vom Gesetzgeber inzwischen vorgenommenen Verlängerungen der Dauer des Anspruchs auf Alg und Auswirkungen im Rentenrecht hat der 7. Senat nunmehr durch das Urteil vom 28. Juni 1995 (BSGE 76, 162 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 22) entschieden, daß entgegen der bisherigen Rechtsprechung in nachträglicher Vertragserfüllung gewährtes zusätzliches Entgelt, das dem Arbeitslosen nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis für den Bemessungszeitraum zugeflossen ist, bei der Bemessung des Alg zu berücksichtigen ist.

    Sie verschieben sich im Fall nachträglicher Vertragserfüllung nicht (vgl Urteil vom 28. Juni 1995 - 7 RAr 102/94 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 22).

    Zu Unrecht macht die Beklagte gegen die Anwendung des § 48 Abs. 1 S 2 Nr. 1 SGB X geltend, die dem Urteil vom 28. Juni 1995 (BSGE 76, 162 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 22) zugrundeliegende Rechtsauffassung zu § 112 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) könne nach § 48 Abs. 2 SGB X und nach § 152 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) idF des 1. SKWPG (nF) nur für Bezugszeiten nach Urteilsverkündung, also nicht vor dem 28. Juni 1995, berücksichtigt werden.

    Der 7. Senat des BSG hat in dem Urteil vom 28. Juni 1995 (BSGE 76, 162 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 22) die Änderung seiner Rechtsprechung vornehmlich mit verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten in Verbindung mit dem Normzweck des § 112 Abs. 1 S 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) begründet, die bisher nicht ausreichend berücksichtigt worden seien.

    Selbst wenn schon mit dem Urteil vom 28. Juni 1995 (BSGE 76, 162 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 22) eine stRspr des BSG vorliegen würde, läßt dieses Urteil damit die Feststellung zu, daß diese Änderung der Rechtsprechung auch die zurückliegende Zeit erfassen würde und nicht lediglich für die Zukunft Wirkung entfaltet.

  • BSG, 30.01.1985 - 1 RJ 2/84

    Ablehnung eines Rentenantrages - Verwaltungsakt ohne Dauerwirkung - Rücknahme

    Auszug aus BSG, 21.03.1996 - 11 RAr 101/94
    § 48 II SGB X schränkt den Anwendungsbereich des § 48 I SGB X nicht ein (Fortführung von BSGE 57, 209 = SozR 1300 § 44 Nr. 13 und BSGE 58, 27 (33) [BSG 30.01.1985 - 1 RJ 2/84] = SozR 1300 § 44 Nr. 16).

    Dies ergebe sich aus § 48 Abs. 2 1. Halbsatz SGB X. Das BSG habe zu dieser Vorschrift in der Entscheidung vom 30. Januar 1985 (BSGE 58, 28, 33 [BSG 30.01.1985 - 1 RJ 2/84] = SozR 1300 § 44 Nr. 16) Beurteilungskriterien aufgestellt und darin zwei Formen nachträglicher Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung unterschieden.

    Denn insoweit ist allein auf die rechtlichen Wirkungen des Verwaltungsaktes abzustellen und ihm bereits dann Dauerwirkung beizulegen, wenn er in rechtlicher Hinsicht über den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe bzw Bindungswirkung hinaus Wirkungen entfaltet (vgl BSGE 58, 27, 28 [BSG 30.01.1985 - 1 RJ 2/84] = SozR 1300 § 44 Nr. 16 sowie BSGE 61, 286, 287 [BSG 13.05.1987 - 7 RAr 62/85] = SozR 4100 § 134 Nr. 31).

    Mit dieser Rechtsauffassung stimmt auch die - von der Beklagten zitierte - Entscheidung des 1. Senats des BSG vom 30. Januar 1985 (BSGE 58, 28, 33 [BSG 30.01.1985 - 1 RJ 2/84] = SozR 1300 § 44 Nr. 16) überein.

    2.3 Da ein Wandel der Rechtsprechung nicht allein die Korrektur früherer Entscheidungen bedeuten muß, sondern auch veränderten sozialen oder rechtlichen Anschauungen Rechnung tragen will, ist gerade bei der Aufgabe einer bisherigen Rechtsprechung deren Begründung insbesondere daraufhin zu analysieren, ob die Änderung der Rechtsprechung auch die zurückliegende Zeit erfaßt oder Wirkung lediglich ab einem bestimmten Zeitpunkt oder nur für die Zukunft entfaltet (vgl BSGE 58, 27, 33 f [BSG 30.01.1985 - 1 RJ 2/84] = SozR 1300 § 44 Nr. 16).

  • BSG, 28.06.1995 - 7 RAr 20/94

    Bemessung des Altersübergangsgeldes bei rückwirkender tariflicher Lohnerhöhung

    Auszug aus BSG, 21.03.1996 - 11 RAr 101/94
    Nach Revisionseinlegung haben die Beteiligten aufgrund der Urteile des 7. Senats des BSG vom 28. Juni 1995 - 7 RAr 102/94 und 7 RAr 20/94 - über die Leistungen ab 2. November 1992 einen Vergleich geschlossen.

    Dies bestätigt im übrigen auch das weitere Urteil des 7. Senats vom 28. Juni 1995 (BSGE 76, 156 = SozR 3-4100 § 249 e Nr. 7).

  • BSG, 25.10.1984 - 11 RAz 3/83

    Rechtswidriger Verwaltungsakt - Damalige Rechtsprechung des BSG - Nachträgliche

    Auszug aus BSG, 21.03.1996 - 11 RAr 101/94
    § 48 II SGB X schränkt den Anwendungsbereich des § 48 I SGB X nicht ein (Fortführung von BSGE 57, 209 = SozR 1300 § 44 Nr. 13 und BSGE 58, 27 (33) [BSG 30.01.1985 - 1 RJ 2/84] = SozR 1300 § 44 Nr. 16).

    Danach ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft "auch dann" aufzuheben und besagt § 48 Abs. 2 2. Halbs SGB X im weiteren ausdrücklich: "§ 44 SGB X bleibt unberührt." Demgemäß hat der 11. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 1984 (BSGE 57, 209, 211 = SozR 1300 § 44 Nr. 13) bereits ausgeführt, daß der Anwendungsbereich des § 44 Abs. 1 SGB X durch § 48 Abs. 2 SGB X nicht geschmälert worden ist.

  • BSG, 09.06.1988 - 1 RA 57/87

    Gehaltsnachzahlung - Versichertenrente - Wesentliche Änderung - Zugunsten des

    Auszug aus BSG, 21.03.1996 - 11 RAr 101/94
    Aufgrund der ursprünglichen Rechtmäßigkeit der Bewilligung scheidet deshalb auch eine Anwendung des § 44 SGB X aus, der zur Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes die Rechtswidrigkeit "bei Erlaß" voraussetzt (vgl BSG SozR 2200 § 1255a Nr. 19 - zu § 48 SGB X bei einer Gehaltsnachzahlung; anders BSG SozR 3-5870 § 2 Nr. 13 - zu § 44 SGB X bei einer spezifischen materiell-rechtlichen Rückwirkung).

    Denn für jeden Anspruch auf Alg gibt es nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) nur ein zutreffendes anfängliches Bemessungsentgelt oder - anders ausgedrückt - die Gehaltsnachzahlung wirkt materiell-rechtlich wegen der durch sie erforderlich gewordenen Neuberechnung des im Bemessungszeitraum erzielten Arbeitsentgelts auf die Zeit ab Anspruchsbeginn zurück (vgl BSG SozR 2200 § 1255a Nr. 19).

  • BSG, 23.03.1995 - 11 RAr 71/94

    Ständige Rechtsprechung

    Auszug aus BSG, 21.03.1996 - 11 RAr 101/94
    Ob schon mit dem Urteil des 7. Senats vom 28. Juni 1995 eine stRspr des BSG vorliegt, obwohl dieser Senat nicht allein für Rechtsstreitigkeiten nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zuständig ist, kann dahinstehen (vgl zum Begriff der stRspr BSG SozR 3-4100 § 152 Nr. 5).
  • BSG, 30.10.1990 - 10 RKg 1/90

    Anwendung von § 2 Abs. 2 S. 2 BKGG bei Verzicht auf Ausbildungsvergütung

    Auszug aus BSG, 21.03.1996 - 11 RAr 101/94
    Aufgrund der ursprünglichen Rechtmäßigkeit der Bewilligung scheidet deshalb auch eine Anwendung des § 44 SGB X aus, der zur Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes die Rechtswidrigkeit "bei Erlaß" voraussetzt (vgl BSG SozR 2200 § 1255a Nr. 19 - zu § 48 SGB X bei einer Gehaltsnachzahlung; anders BSG SozR 3-5870 § 2 Nr. 13 - zu § 44 SGB X bei einer spezifischen materiell-rechtlichen Rückwirkung).
  • BSG, 13.05.1987 - 7 RAr 62/85

    Arbeitslosengeld - Bewilligungsbescheid - Bindende Bewilligung -

    Auszug aus BSG, 21.03.1996 - 11 RAr 101/94
    Denn insoweit ist allein auf die rechtlichen Wirkungen des Verwaltungsaktes abzustellen und ihm bereits dann Dauerwirkung beizulegen, wenn er in rechtlicher Hinsicht über den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe bzw Bindungswirkung hinaus Wirkungen entfaltet (vgl BSGE 58, 27, 28 [BSG 30.01.1985 - 1 RJ 2/84] = SozR 1300 § 44 Nr. 16 sowie BSGE 61, 286, 287 [BSG 13.05.1987 - 7 RAr 62/85] = SozR 4100 § 134 Nr. 31).
  • BSG, 16.03.1983 - 7 RAr 25/82
    Auszug aus BSG, 21.03.1996 - 11 RAr 101/94
    Gleiches sollte gelten, wenn nach dem Ausscheiden rückwirkend eine andere Lohnordnung zugrunde gelegt wurde, der Arbeitgeber zB nachträglich einräumen mußte, höheren Lohn zu schulden und diesen dann auch auszahlte (vgl Urteil vom 16. März 1983 - 7 RAr 25/82 - DBlR Arbeitsförderungsgesetz (AFG) § 112 Nr. 2847).
  • BSG, 06.11.1985 - 10 RKg 3/84

    Behindertes Kind - Rückwirkende Bewilligung einer Rente - Ablehnung des Antrags

    Auszug aus BSG, 21.03.1996 - 11 RAr 101/94
    Wesentliche Änderung iS des § 48 Abs. 1 SGB X ist eine für die Anspruchsvoraussetzungen der bewilligten Leistung rechtserhebliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse (BSGE 59, 111, 112 = SozR 1300 § 48 Nr. 19) oder - anders ausgedrückt - wesentlich sind alle Änderungen, die dazu führen, daß die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den Verwaltungsakt nicht hätte erlassen dürfen (BSG SozR 1300 § 48 Nr. 22).
  • BSG, 19.02.1986 - 7 RAr 55/84

    Zuerkennung einer Rente - Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - Ruhen eines

  • BSG, 21.07.1977 - 7 RAr 102/76

    Eine tarifliche Lohnerhöhung, die sich in der letzten vor dem Ausscheiden

  • BSG, 02.02.1995 - 11 RAr 21/94

    Bemessung des Arbeitslosengeldes bei nachgezahltem Arbeitsentgelt

  • BSG, 04.04.2017 - B 11 AL 5/16 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs - Sperrzeit wegen Verletzung von Pflichten

    Wesentlich ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich auf Grund oder Höhe der Leistung auswirkt (vgl nur BSG vom 21.3.1996 - 11 RAr 101/94 - BSGE 78, 109, 111 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 48 mwN) .
  • BSG, 30.05.2006 - B 1 KR 19/05 R

    Krankengeldberechnung - Schätzung des erzielten Arbeitsentgelts bei einem weniger

    Der Senat hat insoweit das strenge Zuflussprinzip aber bereits mit Blick auf die Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 92, 53, 71 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 6 S 21; BVerfGE 102, 127 = SozR 3-2400 § 23a Nr. 1 = DStR 2000, 1353 m Bespr Schlegel) und die daran anknüpfende Rechtsprechung der für das Recht der Arbeitsförderung zuständigen Senate des BSG (vgl BSGE 76, 162, 164 f = SozR 3-4100 § 112 Nr. 22 S 91 f: Berücksichtigung vorenthaltenen Gehalts beim Unterhaltsgeld; BSGE 78, 109, 112 f = SozR 3-1300 § 48 Nr. 48 S 113: Berücksichtigung vorenthaltenen Gehalts beim Arbeitslosengeld) sowie die sich dem anschließenden Gesetzesänderungen (vgl Arbeitsförderungs-Reformgesetz vom 24. März 1997, BGBl I 594, in der Sache § 134 Abs. 1 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch aF , zur Gesetzesbegründung BT-Drucks 13/4941 S 178 f zu § 134 des Entwurfs; nunmehr § 131 Abs. 1 Satz 2 SGB III) modifiziert (Senat SozR 4-2500 § 47 Nr. 2).
  • BSG, 21.03.2007 - B 11a AL 31/06 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Beschäftigungslosigkeit - stufenweise

    Die Feststellung einer wesentlichen Änderung richtet sich damit nach dem für die Leistung maßgeblichen materiellen Recht (BSG aaO; BSGE 78, 109, 111 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 48 S 111).
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