Rechtsprechung
   BSG, 08.05.1996 - 6 RKa 19/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,1610
BSG, 08.05.1996 - 6 RKa 19/95 (https://dejure.org/1996,1610)
BSG, Entscheidung vom 08.05.1996 - 6 RKa 19/95 (https://dejure.org/1996,1610)
BSG, Entscheidung vom 08. Mai 1996 - 6 RKa 19/95 (https://dejure.org/1996,1610)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,1610) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Kieferorthopädische Leistungen - Absenkung des Punktwertes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Punktwerte für kieferorthopädische Leistungen zum 1.1.1993

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 78, 185
  • NZS 1996, 93
  • NZS 1997, 93
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus BSG, 08.05.1996 - 6 RKa 19/95
    Die Absenkung der Vergütung für kieferorthopädische Leistungen dient - nicht anders als die Regelungen in Art. 5 Nrn 5 und 6 Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz (KVEG) vom 22. Dezember 1981, die Gegenstand der Entscheidungen des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 31. Oktober 1984 und 14. Mai 1985 waren (BVerfGE 68, 193; 70, 1 ff) - der Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen KV und damit einem Gemeinwohlbelang von hoher Bedeutung.

    Dieses Ziel zu verfolgen ist der Gesetzgeber, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden hat, nicht nur berechtigt; er dürfte sich dieser Aufgabe nicht einmal entziehen (BVerfGE 68, 193, 218).

    Die auf ein Jahr begrenzte Punktwertabsenkung ist geeignet, die Ausgaben der KKn für kieferorthopädische Leistungen zu reduzieren, und diese Eignung besteht unabhängig davon, ob das auf diese Weise erzielte Einsparvolumen auch durch geeignete Maßnahmen in anderen Leistungsbereichen hätte erreicht werden können (vgl BVerfGE 68, 193, 218).

    Bei der Bestimmung der Grenze, bis zu der der Gesetzgeber zulässigerweise zur Anpassung der Ausgaben an die Einnahmen der gesetzlichen KV die Höhe von zahnärztlichen Vergütungen regulieren darf, kann das nicht unberücksichtigt bleiben, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für den Bereich der zahntechnischen Leistungen bereits entschieden hat (BVerfGE 68, 193, 220).

    Im übrigen steht das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bei der verfassungsrechtlichen Prüfung von Vergütungsregelungen innerhalb des Systems der gesetzlichen KV auf dem Standpunkt, daß bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer wirtschaftsordnenden gesetzlichen Regelung im Bereich der Berufsausübung nicht die Interessenlage eines Einzelnen maßgebend ist, sondern eine generalisierende Betrachtungsweise geboten ist, die auf den betreffenden Wirtschaftszweig insgesamt abstellt, so daß eine Vergütungsregelung selbst dann nicht verfassungswidrig ist, wenn sie im Einzelfall tatsächlich zur Existenzgefährdung einzelner Praxen oder Betriebe führen sollte (vgl BVerfGE 68, 193, 219 f).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

    Auszug aus BSG, 08.05.1996 - 6 RKa 19/95
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat bereits mehrfach entschieden, daß gesetzliche Vergütungsbestimmungen Regelungen der Berufsausübung iS von Art. 12 Abs. 1 GG darstellen, die der Gesetzgeber treffen darf, wenn sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und erforderlich sind und die durch sie bewirkte Beschränkung dem Betroffenen zumutbar ist (vgl BVerfGE 70, 1, 28; 46, 246, 256).

    Die Absenkung der Vergütung für kieferorthopädische Leistungen dient - nicht anders als die Regelungen in Art. 5 Nrn 5 und 6 Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz (KVEG) vom 22. Dezember 1981, die Gegenstand der Entscheidungen des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 31. Oktober 1984 und 14. Mai 1985 waren (BVerfGE 68, 193; 70, 1 ff) - der Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen KV und damit einem Gemeinwohlbelang von hoher Bedeutung.

  • BVerfG, 25.10.1977 - 1 BvR 173/75

    Halbfettmargarine

    Auszug aus BSG, 08.05.1996 - 6 RKa 19/95
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat bereits mehrfach entschieden, daß gesetzliche Vergütungsbestimmungen Regelungen der Berufsausübung iS von Art. 12 Abs. 1 GG darstellen, die der Gesetzgeber treffen darf, wenn sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und erforderlich sind und die durch sie bewirkte Beschränkung dem Betroffenen zumutbar ist (vgl BVerfGE 70, 1, 28; 46, 246, 256).
  • BSG, 08.05.1996 - 6 RKa 49/95

    Rechtmäßigkeit der Neubewertung kieferorthopädischer Leistungen im einheitlichen

    Auszug aus BSG, 08.05.1996 - 6 RKa 19/95
    Die Rechtmäßigkeit der vom Bewertungsausschuß zum 1. Januar 1986 in Ausführung des gesetzlichen Auftrags aus Art. 5 Nr. 5 Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz (KVEG) vom 21. Dezember 1981 neugestalteten Bewertung bestimmter kieferorthopädischer Leistungen ist erst durch Senatsurteil vom heutigen Tage (BSGE 78, 191 [BSG 08.05.1996 - 6 RKa 49/95] = SozR 3-2200 § 382i Nr. 1) endgültig geklärt worden.
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BSG, 08.05.1996 - 6 RKa 19/95
    Damit hat der Gesetzgeber der Forderung entsprochen, die die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) seit dem sog Mitbestimmungsurteil vom 1. März 1979 im Rahmen der verfassungsrechtlichen Überprüfung gesetzgeberischer Prognosen stellt (vgl BVerfGE 50, 290, 332 ff).
  • BSG, 14.05.1997 - 6 RKa 25/96

    Punktmengengrenze - Vetragszahnarzt - Absenkung

    Der Gesetzgeber sah sich angesichts der finanziellen Entwicklung in der gesetzlichen Krankenversicherung veranlaßt, die in den Jahren 1991/92 beobachtete Kostenexplosion durch kurzfristige Einsparungen zu bremsen und gleichzeitig zu versuchen, durch strukturelle Maßnahmen den Kostendruck langfristig zu entschärfen (vgl hierzu bereits Urteil des Senats vom 8. Mai 1996 - BSGE 78, 185, 188 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 13).

    Diese Absenkung der Punktwerte um 10 vH für die Dauer eines Jahres sollte strukturelle Verwerfungen im Bewertungsgefüge zwischen konservierend-chirurgischen Leistungen einerseits und prothetischen sowie kieferorthopädischen Leistungen andererseits zumindest zum Teil korrigieren (vgl zum Ganzen Urteil des Senats vom 8. Mai 1996 - BSGE 78, 185, 190 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 13).

  • BSG, 10.12.2014 - B 6 KA 12/14 R

    Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Vergütung kieferorthopädischer Leistungen -

    Möglichkeiten zur Neubewertung sah der Gesetzgeber insbesondere darin, Füllungsleistungen aufzuwerten und neue präventive Maßnahmen einzuführen, sowie den BEMA-Z zu Lasten von prothetischen Leistungspositionen, für die das Indikationsspektrum begrenzt werden sollte, sowie zu Lasten des nach bisherigen Zeitmessstudien deutlich überbewerteten kieferorthopädischen Bereichs umzustrukturieren (vgl BT-Drucks 14/1245 S 73 zu § 87 Abs. 2d SGB V; zur Überbewertung kieferorthopädischer Leistungen s schon BSGE 78, 185, 187 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 13 S 86 mwN) .

    Beide Gesichtspunkte haben nach Auffassung des Senats die Punktwertabsenkung getragen, die sich als verfassungskonforme Regelung der Berufsausübung der Vertragszahnärzte iS von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG erweist (BSGE 78, 185, 187 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 13 S 86 ff) .

  • BSG, 10.12.2014 - B 6 KA 2/14 R

    Vergütung vertragszahnärztlicher Leistungen; Rechtmäßigkeit der Festlegung eines

    Möglichkeiten zur Neubewertung sah der Gesetzgeber insbesondere darin, Füllungsleistungen aufzuwerten und neue präventive Maßnahmen einzuführen, sowie den BEMA-Z zu Lasten von prothetischen Leistungspositionen, für die das Indikationsspektrum begrenzt werden sollte, sowie zu Lasten des nach bisherigen Zeitmessstudien deutlich überbewerteten kieferorthopädischen Bereichs umzustrukturieren (vgl BT-Drucks 14/1245 S 73 zu § 87 Abs. 2d SGB V; zur Überbewertung kieferorthopädischer Leistungen s schon BSGE 78, 185, 187 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 13 S 86 mwN) .

    Beide Gesichtspunkte haben nach Auffassung des Senats die Punktwertabsenkung getragen, die sich als verfassungskonforme Regelung der Berufsausübung der Vertragszahnärzte iS von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG erweist (BSGE 78, 185, 187 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 13 S 86 ff) .

  • BSG, 14.05.1997 - 6 RKa 57/96

    Absenkung der Punktwerte für zahnärztliche Leistungen im Jahre 1993 beim Anspruch

    Für die kieferorthopädischen Leistungen aus dem Jahr 1993 hat der Senat das bereits ausdrücklich entschieden (Urteil vom 8. Mai 1996 - 6 RKa 19/95 - SozR 3-2500 § 85 Nr. 13).

    Das kann jedoch auf sich beruhen, denn die Punktwertabsenkung für prothetische und kieferorthopädische Leistungen ist im Gesetzgebungsverfahren nicht allein mit der Sicherung der Beitragssatzstabilität, sondern auch damit begründet worden, daß dadurch gleichgewichtigere Bewertungsrelationen zwischen zahnerhaltenden auf der einen und prothetischen sowie kieferorthopädischen Leistungen auf der anderen Seite geschaffen werden sollten (BT-Drucks 12/3608 S 87; vgl auch Senatsurteil vom 8. Mai 1996 - 6 RKa 19/95 - SozR 3-2500 § 85 Nr. 13 S 89).

    Die im bereits mehrfach erwähnten Senatsurteil vom 8. Mai 1996 - aaO - in diesem Zusammenhang angeführte Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist auch insoweit von den Gerichten zu beachten.

  • LSG Sachsen, 02.10.2013 - L 8 KA 13/10

    Vergütung kieferorthopädischer Leistungen; Rechtmäßigkeit der Neubewertung

    Der Punktwert für kieferorthopädische Leistungen war 1993 durch § 85 Abs. 2b SGB V in der Fassung des GSG um 10 % und 1999 durch Art. 15 Abs. 1 GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz (GKV-SolG) vom 19.12.1998 (BGBl. I S. 3853) um weitere 5 % abgesenkt worden (zur Verfassungsmäßigkeit: BSG, Urteil vom 08.05.1996 - 6 RKa 19/95 - juris RdNr. 13 ff. = BSGE 78, 185).

    Möglichkeiten zur Neubewertung sah der Gesetzgeber insbesondere darin, Füllungsleistungen aufzuwerten und neue präventive Maßnahmen einzuführen, sowie den Bema-Z zulasten von prothetischen Leistungspositionen, für die das Indikationsspektrum begrenzt werden sollte, sowie zulasten des nach bisherigen Zeitmessstudien deutlich überbewerteten kieferorthopädischen Bereichs umzustrukturieren (vgl. BT-Drucks. 14/1245, S. 73; zur Überbewertung kieferorthopädischer Leistungen siehe auch BSG, Urteil vom 08.05.1996 - 6 RKa 19/95 - juris RdNr. 18 = BSGE 78, 185; Urteil vom 16.12.2009 - B 6 KA 10/09 R - juris RdNr. 17 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 48).

  • BSG, 16.12.2009 - B 6 KA 10/09 R

    Vertragszahnarzt - Verfassungsmäßigkeit der Festlegung unterschiedlicher

    Möglichkeiten zur Neubewertung sah der Gesetzgeber insbesondere darin, Füllungsleistungen aufzuwerten und neue präventive Maßnahmen einzuführen, sowie den Bema-Z zu Lasten von prothetischen Leistungspositionen, für die das Indikationsspektrum begrenzt werden sollte, sowie zu Lasten des nach bisherigen Zeitmessstudien deutlich überbewerteten kieferorthopädischen Bereichs umzustrukturieren (vgl Begründung zum Gesetzentwurf zum GKV-GRG 2000, BT-Drucks 14/1245 S 73 zu § 87 Abs. 2d SGB V; zur Überbewertung kieferorthopädischer Leistungen s schon BSGE 78, 185, 187 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 13 S 86 mwN).
  • SG Magdeburg, 17.07.2013 - S 13 KA 109/09

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Differenzierung - Degressionsregelung zwischen

    Möglichkeiten zur Neubewertung sah der Gesetzgeber insbesondere darin, Füllungsleistungen aufzuwerten und neue präventive Maßnahmen einzuführen, sowie den BEMA-Z zu Lasten von prothetischen Leistungspositionen, für die das Indikationsspektrum begrenzt werden sollte, sowie zu Lasten des nach bisherigen Zeitmessstudien deutlich überbewerteten kieferorthopädischen Bereichs umzustrukturieren (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf zum GKV-GRG 2000, BT-Drucks 14/1245 S 73 zu § 87 Abs. 2d SGB V; zur Überbewertung kieferorthopädischer Leistungen schon BSGE 78, 185, 187 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 13 S 86 mwN).

    Hierzu verweist die Kammer lediglich auf die die Überbewertung der kieferorthopädischen Leistungen ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, unter anderem schon BSGE 78, 185, 187 und auch Urteil vom 16. Dezember 2009, aaO..

  • BSG, 16.12.2009 - B 6 KA 9/09 R

    Rechtmäßigkeit von Honorarkürzungen in der vertragsärztlichen Versorgung;

    Möglichkeiten zur Neubewertung sah der Gesetzgeber insbesondere darin, Füllungsleistungen aufzuwerten und neue präventive Maßnahmen einzuführen, sowie den Bema-Z zu Lasten von prothetischen Leistungspositionen, für die das Indikationsspektrum begrenzt werden sollte, sowie zu Lasten des nach bisherigen Zeitmessstudien deutlich überbewerteten kieferorthopädischen Bereichs umzustrukturieren (vgl Begründung zum Gesetzentwurf zum GKV-GRG 2000, BT-Drucks 14/1245 S 73 zu § 87 Abs. 2d SGB V; zur Überbewertung kieferorthopädischer Leistungen s schon BSGE 78, 185, 187 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 13 S 86 mwN).
  • BSG, 28.08.1996 - 6 RKa 89/95

    Honorierung zahnärztlich-prothetischer Leistungen ab dem 1.1.1994

    Sie stellt sich ebenso wie die Punktwertabsenkung für das Jahr 1993 nach § 85 Abs. 2b Satz 1 SGB V (vgl Senatsurteil vom 8. Mai 1996 - 6 RKa 19/95 -) als verfassungskonforme Regelung der Berufsausübung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG dar, weil sie durch vernünftige Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist und die Berufsgruppe der Zahnärzte nicht unverhältnismäßig belastet.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2005 - L 11 KA 29/05

    Vertragsarztangelegenheiten

    Wie zuvor schon die im Jahr 1993 vorgenommene Absenkung der Punktwerte für Leistungen bei ZE und KfO um sogar 10 % (§ 85 Abs. 2b Satz 1 SGB V), diente auch die für das Jahr 1999 erfolgte Reduzierung des Vergütungsvolumens um 5 % der Stabilisierung der Beitragssätze und der "Normalisierung" der Leistungsverhältnisse in der vertragszahnärztlichen Versorgung (vgl. zur verfassungsrechtlichen Beurteilung von § 85 Abs. 2b SGB V ausführlich BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 13).
  • SG Detmold, 02.09.2009 - S 5 KA 11/07

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2004 - L 11 KA 70/03

    Rechtmäßigkeit der Honorarverteilungsregelungen einer Kassen(zahn)ärztlichen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2004 - L 11 KA 79/03

    Rechtmäßigkeit der Begrenzung der für die Gebührentarife

  • BSG, 17.11.1999 - B 6 KA 7/99 B

    Punktwertabsenkung für kieferorthopädische Leistungen und Punktwertdegression

  • BSG, 14.05.1997 - 6 RKa 29/96

    Rechtmäßigkeit von zahnärztlichen Honorarbescheiden - Unterlassen einer gemäß §

  • BSG, 14.05.1997 - 6 RKa 49/96
  • BSG, 14.05.1997 - 6 RKa 30/96

    Rechtmäßigkeit von zahnärztlichen Honorarbescheiden - Unterlassen einer gemäß §

  • BSG, 14.05.1997 - 6 RKa 50/96
  • SG Karlsruhe, 22.05.2006 - S 5 KR 75/05
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht