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   BSG, 05.03.1996 - 4 RA 82/94   

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BSG, 05.03.1996 - 4 RA 82/94 (https://dejure.org/1996,504)
BSG, Entscheidung vom 05.03.1996 - 4 RA 82/94 (https://dejure.org/1996,504)
BSG, Entscheidung vom 05. März 1996 - 4 RA 82/94 (https://dejure.org/1996,504)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    DDR-Eisenbahner-Verordnung - Zusatzversorgunsgrente - Sozialversicherungsrente

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anpassung von Renten nach § 13 der DDR-Eisenbahner-Verordnung, Verfassungsmäßigkeit der Abschmelzung der Zusatzversorgungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 78, 41
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 27.01.1993 - 4 RA 40/92

    Sozialversicherungs- und Versorgungsrente - Kürzung - Politische Begünstigung -

    Auszug aus BSG, 05.03.1996 - 4 RA 82/94
    Zur "Abschmelzung" der Zusatzversorgungen und zum zweifachen Inhalt der sogenannten Systementscheidung (Weiterentwicklung von BSG vom 27.1.1993 - 4 RA 40/92 = BSGE 72, 50 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1).

    Diesbezüglich hat das SG sich im wesentlichen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ([BSG] seit BSGE 72, 50 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1) angeschlossen.

    Das BSG darf - entgegen der Ansicht des Klägers - als oberster Gerichtshof des Bundes gemäß § 162 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur prüfen, ob das SG Bundesrecht verletzt hat (stRspr seit BSGE 72, 50, 52 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 1).

    Der Senat hält in vollem Umfang an seiner - den Beteiligten bekannten - stRspr fest (seit BSGE 72, 50 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1; stellvertretend Urteil vom 14. Juni 1995 in SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9, Nr. 1 und Vorlagebeschlüsse vom 14. Juni 1995, ua in 4 RA 98/94 und 4 RA 54/94):.

    In der Zeit vor dem 1. Juli 1990 hatte er lediglich zwei Teilansprüche auf Zahlung von 870, 00 M der früheren Deutsche Demokratische Republik (DDR) gegen den FDGB und von 210, 00 M der früheren Deutsche Demokratische Republik (DDR) gegen die Staatliche Versicherung der DDR; beide Ansprüche waren vom Ministerrat der früheren Deutsche Demokratische Republik (DDR) (im Bescheid vom 16. Januar 1990 auch von der Staatlichen Versicherung der früheren DDR) zu einem "Gesamtversorgungsanspruch" verbunden worden (dazu schon BSGE 72, 50, 55 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1).

    Diese schon von der Deutsche Demokratische Republik (DDR) vorgesehene gesetzliche Schuldgrundersetzung (Novation) sollte nur in folgender Fallgruppe nicht sofort in vollem Umfang durchgreifen: Lag der Gesamtanspruch ab 1. Juli 1990 über dem neuen Rentenanspruch, sollte die zusätzliche Versorgung, die zuvor ggf auf 90 vH des letzten Nettoverdienstes zu begrenzen war (dazu BSGE 72, 50, 65 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1 und Senatsurteil vom 16. November 1995 - BSGE 77, 65 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1), in Höhe des Differenzbetrages zwischen Gesamtanspruch und neuer Rente weitergezahlt werden, bis die neue Rente ihn erreichte.

    Nur hierbei, dh für die schon von der Deutsche Demokratische Republik (DDR) vorgesehene Abschmelzung des (als Rentenzuschlag - so BSGE 72, 50, 56) weitergezahlten Versorgungsrestes, war vorgesehen, daß die sich ua aus der neu eingeführten Dynamisierung der neuen Rente ergebenden Rentenerhöhungen nur zur Hälfte auf den Versorgungsrest ("den noch gezahlten Teil der zusätzlichen Versorgung" - so § 24 Abs. 5 S 2, § 25 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 S 2 RAnglG-DDR) anzurechnen waren -(= "Liquidierung" iS der Terminologie des Prozeßbevollmächtigten des Klägers).

    Dem hat der Senat sich in seiner Grundentscheidung vom 27. Januar 1993 angeschlossen (BSGE 72, 50, 55 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1).

    EinigVtr Nr. 9 hat das Überführungsprogramm der früheren Deutsche Demokratische Republik (DDR) mit Wirkung für die Zeit ab 1. Juli 1990 in den Grundzügen übernommen, in Einzelheiten und vor allem für Personengruppen, denen der Kläger nicht angehört (vgl BSGE 72, 50), aber auch einschneidend geändert.

    Jedenfalls derzeit noch, dh in der Übergangsphase, ist aber die sog Systementscheidung (hierzu siehe unten) mit dem Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (BSGE 72, 50, 67 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1).

    Falls der Kläger aber meint, der Bundesgesetzgeber müsse gesetzlich die Zusatzversorgung neben der SGB VI-Rente gewährleisten oder mindestens gleichwertig als "zweite Säule" ersetzen, macht er einen Anspruch auf Gesetzgebung geltend, der im Sozialrechtsweg nicht verfolgt werden kann (BSGE 72, 50, 52 f mwN = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1; dazu auch Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 7. Juli 1993 - 1 BvR 620/93).

    Die zweite Entscheidung, die zusatz- und sonderversorgungsberechtigten Bestandsrentner und rentennahen Jahrgänge - unter gesetzlicher Zahlbetragsgarantie - "ausschließlich" auf derartige Ansprüche nach dem SGB VI zu verweisen, ist - wie der Senat (BSGE 72, 50, 67 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1) ausgeführt hat - jedenfalls derzeit noch, dh für die Phase des Übergangsrechts, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar und deshalb verfassungsgemäß.

  • BSG, 16.11.1995 - 4 RA 33/93

    Höchstbegrenzung für Gesamtanspruch aus Sozialpflichtversicherungsrente und

    Auszug aus BSG, 05.03.1996 - 4 RA 82/94
    Diese schon von der Deutsche Demokratische Republik (DDR) vorgesehene gesetzliche Schuldgrundersetzung (Novation) sollte nur in folgender Fallgruppe nicht sofort in vollem Umfang durchgreifen: Lag der Gesamtanspruch ab 1. Juli 1990 über dem neuen Rentenanspruch, sollte die zusätzliche Versorgung, die zuvor ggf auf 90 vH des letzten Nettoverdienstes zu begrenzen war (dazu BSGE 72, 50, 65 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1 und Senatsurteil vom 16. November 1995 - BSGE 77, 65 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1), in Höhe des Differenzbetrages zwischen Gesamtanspruch und neuer Rente weitergezahlt werden, bis die neue Rente ihn erreichte.
  • BSG, 14.06.1995 - 4 RA 54/94

    Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der

    Auszug aus BSG, 05.03.1996 - 4 RA 82/94
    Der Senat hält in vollem Umfang an seiner - den Beteiligten bekannten - stRspr fest (seit BSGE 72, 50 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1; stellvertretend Urteil vom 14. Juni 1995 in SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9, Nr. 1 und Vorlagebeschlüsse vom 14. Juni 1995, ua in 4 RA 98/94 und 4 RA 54/94):.
  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BSG, 05.03.1996 - 4 RA 82/94
    Diese zeitgeschichtlich gewisse Tatsache hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) schon im Urteil vom 23. April 1991 (BVerfGE 84, 90, 131) zutreffend wie folgt festgestellt: "Angesichts der desolaten wirtschaftlichen Lage in den neuen Bundesländern, deren Bereinigung schon nach dem derzeit absehbaren Stand Zuschüsse in Höhe eines dreistelligen Milliardenbetrages erfordert, ..." - "Die durch die Mißwirtschaft in der ehemaligen Deutsche Demokratische Republik (DDR) verursachte wirtschaftliche Bankrottlage, für die die Bundesrepublik nicht verantwortlich ist, ...".
  • BSG, 14.06.1995 - 4 RA 98/94
    Auszug aus BSG, 05.03.1996 - 4 RA 82/94
    Der Senat hält in vollem Umfang an seiner - den Beteiligten bekannten - stRspr fest (seit BSGE 72, 50 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1; stellvertretend Urteil vom 14. Juni 1995 in SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9, Nr. 1 und Vorlagebeschlüsse vom 14. Juni 1995, ua in 4 RA 98/94 und 4 RA 54/94):.
  • BSG, 14.09.1995 - 4 RA 90/94

    Besonderes Übergangsrecht für Zusatz- und Sonderversorgungsansprüche nach dem

    Auszug aus BSG, 05.03.1996 - 4 RA 82/94
    Denn das für das Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigte gültige, der Überprüfung von möglichen politischen Vergünstigungen und - bei MfS-Verstrickung möglichen - Unrechtsentgelten dienende Übergangsrecht ist immer dann maßgeblich, wenn der in der früheren Deutsche Demokratische Republik (DDR) erworbene Gesamtanspruch auch nur zum Teil aufgrund einer Versorgungszusage erworben worden ist (stRspr; näher dazu Senatsurteil vom 14. September 1995 - BSGE 76, 257 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 3).
  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BSG, 05.03.1996 - 4 RA 82/94
    Das BSG darf - entgegen der Ansicht des Klägers - als oberster Gerichtshof des Bundes gemäß § 162 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur prüfen, ob das SG Bundesrecht verletzt hat (stRspr seit BSGE 72, 50, 52 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 1).
  • BVerfG, 30.08.2005 - 1 BvR 616/99

    Keine Sonderversorgung ehemaliger Angehöriger der Deutschen Reichsbahn

    Deswegen fänden die hierfür im Rahmen der Rentenüberleitung geltenden Spezialvorschriften keine Anwendung (vgl. schon BSGE 78, 41).

    Die Beschwerdeführerin könne keine Ansprüche aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem geltend machen (unter Hinweis auf BSGE 78, 41).

    Die Versorgung der Angehörigen der Deutschen Reichsbahn war - wie das Bundessozialgericht in einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise festgestellt hat (vgl. BSGE 78, 41; stRspr) - dem System der allgemeinen Sozialpflichtversicherung zugeordnet; es ist nach dem hier maßgeblichen Bundesrecht nicht als Zusatzversorgung im Sinne des Anspruchs- und Anwartschaftsübertragungsgesetzes zu qualifizieren.

  • BSG, 10.11.1998 - B 4 RA 33/98 R

    Entgeltpunkteermittlung - "Alte Versorgung" - Deutsche Reichsbahn

    Diese Vorschrift ist immer dann maßgeblich, wenn der in der früheren DDR erworbene Gesamtanspruch auch nur zum Teil aufgrund einer sog Versorgungszusage erworben wurde (BSGE 78, 41, 45; BSGE 76, 257 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 3, BSG SozR 3-2600 § 307b Nr. 4 S 7).

    Dieser sachlichen Besonderheit entsprechend hat der EV für das Beitrittsgebiet vom 3. Oktober 1990 Renten aus diesen Rechten der Gruppe der "Sozialpflichtversicherungsrenten/Renten aus der FZR" und nicht derjenigen der "Sonder- und Zusatzversorgungsrenten" zugeordnet; er hat die §§ 11 bis 15 der EisenbahnerVO und die DRVersO übergangsrechtlich bis zur Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet für sekundär-rechtlich anwendbar erklärt, und zwar gerade nicht im Kontext mit den Sonder- und Zusatzversorgungssystemen, sondern in einer eigenen Vorschrift im Zusammenhang sonstiger Bestimmungen über die Sozialpflichtversicherung und über die FZR (BSGE 78, 41, 44 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 5; BSG SozR 2600 § 307a Nr. 9).

  • BSG, 29.06.2000 - B 13 RJ 29/98 R

    Altersrente - Höhe - Berechnung - Rentenanpassung - Zurechnungszeiten -

    Ein Eingriff in durch Art. 14 GG geschützte Rechtspositionen scheidet aus, weil die Klägerin aufgrund der Regelungen des RAnglG-DDR eine um 19, 37 vH höhere Rente erhielt und diese Rente zum gleichen Zeitpunkt von Mark der DDR auf Deutsche Mark umgestellt wurde, was eine zusätzliche reale Wertsteigerung der bis dahin gezahlten Rente bedeutete (so bereits BSGE 78, 41, 49 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 5).

    Zum einen waren die in der DDR gezahlten Renten nicht dynamisiert und unterlagen nur ungenügenden Anpassungen an die allgemeine Einkommensentwicklung, zum anderen waren die Zahlungsversprechungen der früheren Sozialversicherung der DDR durch deren faktischen Staatsbankrott praktisch wertlos geworden (so bereits BSGE 78, 41, 48 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 5 und BSGE 81, 1, 14 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 14).

  • BSG, 27.02.1997 - 4 RA 24/95

    Keine Rentenangleichung bzw Rentenanpassung des Differenzbetrags zwischen Alter

    Wegen der Änderung der RAV 1 und RAV 2 durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25.9.1996 ist der in den Postversorgungsrenten alter Art enthaltene vertrauensgeschützte Differenzbetrag zwischen der neuen Postversorgungsrente und der sogenannten Alten Versorgung weder anzugleichen noch anzupassen (insoweit Aufgabe von BSG vom 5.3.1996 - 4 RA 82/94 = BSGE 78, 41 [BSG 05.03.1996 - 4 RA 82/94] = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 5).

    Der Differenzbetrag zwischen Alter Versorgung und neuer Postversorgungsrente ist Sozialpflichtversicherungsrente und keine Zusatz- oder Sonderversorgungsrente; Angleichungen und Anpassungen der neuen Postversorgungsrente dürfen auf ihn nicht angerechnet werden (Fortführung von BSG vom 5.3.1996 - 4 RA 82/94 = BSGE 78, 41 [BSG 05.03.1996 - 4 RA 82/94] = aaO).

    Hierzu näher wie folgt: Für die Rechtslage, die bis zum Inkrafttreten des WFG bestand, hat der Senat - im Blick auf die in allen wesentlichen Punkten gleiche Rechtslage für die "Alte Versorgung" nach der VersVO der Deutschen Reichsbahn - klargestellt (BSGE 78, 41, 43 bis 45 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9, Nr. 5), daß der EV Anlage II Kap VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 3 Buchst a (für die VersVO der Deutschen Reichsbahn: aaO Nr. 2 Buchst a) die "Alten Versorgungen" für die Zeit bis zur Überführung in eine nach dem SGB VI gewährte Rente der Gruppe der Sozialpflichtversicherungsrenten/Renten aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR), nicht aber derjenigen der Zusatz- oder Sonderversorgungsrenten zugeordnet hat.

    Er hat lediglich den bislang "zu ungenau gefaßten Wortlaut der RAV" (so der Senat in BSGE 78, 41, 45) um einen Text ergänzt, den der Verordnungsgeber aufgrund der parlamentsgesetzlichen Ermächtigung in EV Nr. 9 Buchst b und Buchst f selbst hätte einfügen können.

    Dies hat er nicht getan, worauf der Senat hingewiesen hat (BSGE 78, 41, 45).

  • BSG, 31.07.1997 - 4 RA 35/97

    Systementscheidung für Bezugszeiten ab Januar 1997 verfassungsmäßig

    Damit wendet die Revision sich gegen die sog Systementscheidung (dazu stellvertretend BSGE 72, 50, 67; 76, 136, 140; 78, 41, 50), die - auch für die Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten des Beitrittsgebiets - im wesentlichen folgendes bedeutet: Die in der DDR und nach derem Recht erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung, aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) sowie aus Zusatz- und Sonderversorgungen auf Renten wegen Alters, wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit oder wegen Todes werden ab 1. Januar 1992 durch die entsprechenden Rechte, Ansprüche und Anwartschaften nach dem SGB VI ersetzt (gesetzliche Novation); soweit der (allein nach dem SGB VI zu ermittelnde) monatliche Wert des Rechtes aus dem SGB VI niedriger ist als (bei Bestandsrentnern) der nach den Vorschriften des Bei-.

    Diese Systementscheidung war in Art. 20 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR (Staatsvertrag) vom 18. Mai 1990 (BGBl II S 537; Gesetz zum Staatsvertrag vom 25. Juni 1990, BGBl II S 518) vertraglich vereinbart worden; EV Art. 8 iVm Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H (Gesetzliche Rentenversicherung) Abschnitt III Nr. 1 und Art. 30 Abs. 5 sowie EV Art. 9 Abs. 2 iVm Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 hat die Systementscheidung verbindlich ausgestaltet; das RÜG hat sie gesetzlich konkretisiert (vgl zur st Rspr des Senats seit BSGE 72, 50 zur Systementscheidung und zur Überführung von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen die Übersicht im Urteil vom 16. November 1995, 4 RA 33/93, SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 4 S 42; ferner BSGE 78, 41; SozR 3-8570 § 8 Nr. 2; Urteil vom 25. März 1997, 4 RA 23/95, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Hierzu hätte aber dringend Anlaß bestanden, wenn die Vertragspartner des EV die vom Kläger begehrte Begünstigung hätten vorsehen wollen; denn ihnen war der bereits im Jahre 1989 beschlossene und zum Inkrafttreten am 1. Januar 1992 vorgesehene Text des SGB VI idF des Art I des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S 2261) und damit die Maßgeblichkeit der Beitragsbemessungsgrenze bei der Feststellung des monatlichen Wertes von Rechten nach dem SGB VI ebenso bekannt wie die Entscheidung des Gesetzgebers der demokratisierten DDR in den §§ 24, 25 RAnglG, der ebenfalls bereits vorgesehen hatte, die Berechtigungen aus den verschiedenen Sicherungssystemen der DDR nur durch einen einzigen Anspruch auf Rente nach der Rentenversicherung (der DDR) zu ersetzen; dabei waren die vom Kläger begehrten zusätzlichen Leistungen für den Fall gerade nicht vorgesehen, daß der neue Rentenanspruch höher war als der bisherige Gesamtanspruch (Gesamtbetrag; dazu stellvertretend BSGE 78, 41, 46 ff mwN).

  • BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 86/95 R

    Wert subjektiver Rentenrechte von Bestandsrentnern des Beitrittsgebietes -

    Die in der früheren DDR und nach deren Vorschriften erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften ua aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR sind im Rahmen der- vom Kläger unmittelbar nicht angegriffenen - Systementscheidung (vgl hierzu stellvertretend BSGE 72, 50, 67; 76, 136, 140; 78, 41, 50 sowie zuletzt Urteil des Senats vom 31. Juli 1997, 4 RA 35/97, D-spezial 1997, 37, 8 = ZAP-Ost EN-Nr. 201/97) ab 1. Januar 1992 durch die entsprechenden Rechte, Ansprüche und Anwartschaften nach dem SGB VI ersetzt worden (gesetzliche Novation).
  • BSG, 11.12.2002 - B 5 RJ 14/00 R

    Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet - Angehörige der Deutschen

    Rentenanwartschaften bestanden somit für die Klägerin ausschließlich in der allgemeinen Sozialversicherung (vgl BSG Urteil vom 5. März 1996 - 4 RA 82/94 - BSGE 78, 41 = SozR 3-8120 Kapitel VIII H III Nr. 9 Nr. 5; vgl auch BSG Urteil vom 14. Mai 1996 - 4 RA 86/94 - veröffentlicht in JURIS - zur Unterscheidung von "echten" Sozialversicherungs-ansprüchen und -anwartschaften und Ansprüchen kraft Zusage einer Zusatz- oder Sonderversorgung).
  • BAG, 17.01.2012 - 3 AZR 805/09

    Betriebliche Altersversorgung früherer Arbeitnehmer der Deutschen Reichsbahn

    Dies gilt auch für die "alte Versorgung" iSd. § 9 der VersO Deutsche Reichsbahn, die für den Kläger maßgeblich wäre (vgl. BVerfG 30. August 2005 - 1 BvR 616/99, 1 BvR 1028/03 - zu 2 der Gründe, aaO; BSG 5. März 1996 - 4 RA 82/94 - zu B der Gründe, BSGE 78, 41) .

    Bei Erlass des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677) hat er deshalb die Ansprüche nach den §§ 11 bis 15 der EisenbahnerVO 1973 gerade nicht als solche aus einem Zusatzversorgungssystem (oder aus einem Sonderversorgungssystem) qualifiziert (vgl. BSG 5. März 1996 - 4 RA 82/94 - zu B der Gründe, BSGE 78, 41) .

  • LSG Sachsen, 21.05.2001 - L 4 RJ 299/99

    Aufhebung eines Umwertungsbescheides; Ermessensreduktion auf null; Fehler des

    Ferner wurde auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, Az.: 4 RA 82/94) verwiesen, wonach Eisenbahner nicht benachteiligt werden dürften.

    Die Beklagte verwies darauf, dass das Urteil des BSG (Az.: 4 RA 82/94) keine Auswirkungen auf den Rentenzahlbetrag des Klägers habe.

    Das Urteil des BSG vom 05.03.1996, Az.: 4 RA 82/94, sei nicht einschlägig, da im vorliegenden Fall bereits zum 01.12.1985 eine Umstellung der nach der Eisenbahner-Versorgung gewährten Altersrente in eine Sozialversicherungs-Rente erfolgt sei.

    Dem steht auch nicht das von der Klägerseite zitierte Urteil des BSG (Az.: 4 RA 82/94) entgegen.

  • BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 24/98 R

    Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages bei zusatz- und sonderversorgten

    Dabei werden die allgemeinen, auch für Rentenneuzugänge geltenden Regeln in den §§ 248 ff SGB VI durch die Spezialregelungen für ehemals Zusatz- oder Sonderversorgungsberechtigte (§ 307b SGB VI, §§ 5 bis 7 AAÜG) nur für die Anerkennung und Bewertung solcher Zeiten verdrängt, die nach § 5 AAÜG als Pflichtbeitragszeiten iS des SGB VI gelten, weil in ihnen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde, die ihrer Art nach von einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem (Anlagen 1 und 2 zum AAÜG) erfaßt waren (BSGE 83, 104, 108 ff = SozR 3-2200 § 256a Nr. 3; BSGE 78, 41, 45 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 5; BSGE 76, 257 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 3; BSG SozR 3-2600 § 307b Nr. 4).
  • BSG, 30.08.2000 - B 5/4 RA 87/97 R

    Begrenzung der Arbeitsverdienste während der Zeit der Zugehörigkeit zur AVI und

  • BSG, 30.06.1999 - B 8 KN 9/98 R

    Bergmannsvollrentenanspruch von Beschäftigten in Tetraäthylbleibetrieben der

  • BSG, 06.03.2003 - B 4 RA 13/02 R

    Umwertung von Bestandsrenten des Beitrittsgebietes - Verfassungsmäßigkeit -

  • BSG, 14.12.1998 - B 5/4 RA 70/97 R

    Ersatz verschiedener Rentensysteme der DDR durch Rentenversicherungssystem des

  • BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 50/97 R

    Feststellung des Rentenwertes bei Bestandsrenten von Sonder- und Zusatzversorgten

  • BSG, 10.11.1998 - B 4 RA 32/98 R

    Postversorgung DDR - rentenwirksamer Arbeitsverdienst - Höchstbetragsregelung -

  • BSG, 17.07.1996 - 4 RA 21/94

    Versorgungsleistungen für Mitglieder der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung

  • BSG, 14.12.1998 - B 5/4 RA 23/97 R

    Zusätzliche Versorgungsleistung aus der AVI - Bezugszeiten ab Januar 1997 und

  • BSG, 23.05.2006 - B 13 RJ 14/05 R

    Waisenrente - Auffüllbetrag - umgewandelte DDR-Rente - freiwilliges soziales Jahr

  • BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 44/98 R

    Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet - Rentenanspruch für ungarische

  • BSG, 31.07.1997 - 4 RA 76/96

    Planmäßige wissenschaftliche Aspirantur kein Tatbestand einer rentenrechtlichen

  • BSG, 05.03.1996 - 4 RA 110/94
  • BSG, 24.02.1999 - B 5/4 RA 57/97 R

    Anwendbarkeit des § 96 SGG auf Bescheide über die Zuerkennung eines

  • BSG, 14.05.1996 - 4 RA 86/94

    Höhe der Altersversorgung - Rentenüberleitung aus DDR - Ermittlung der

  • BSG, 14.05.2003 - B 4 RA 55/02 R

    Berücksichtigung von Beiträgen zur Höherversicherung bei Renten nach Art 2 RÜG -

  • BSG, 18.09.1996 - 4 RA 5/94

    Bemessung der Höhe von Altersrente - Einbeziehung der Beiträge zur Freiwilligen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 02.12.2010 - L 3 R 82/08

    Keine rentenerhöhende Berücksichtigung einer "sonstigen Belohnung" für Angehörige

  • BSG, 30.01.2003 - B 4 RA 9/02 R

    Altersrente - Zusatzaltersrente - Beitrittsgebiet - Monatsbetrag - Dynamisierung

  • BSG, 21.04.1999 - B 5/4 RA 25/97 R

    Nichtanpassung des Auffüllbetrages - Teilzulassung der Revision

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.11.2008 - L 4 R 67/05

    Berücksichtigung von über der Beitragsbemessungsgrenze liegendem Arbeitsentgelt

  • BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 75/96 R

    Umwertung der Bestandsrenten des Beitrittsgebiets, Wert subjektiver Rentenrechte

  • BSG, 30.06.1999 - B 8 KN 16/98 R

    Bergmannsvollrentenanspruch von Beschäftigten in Tetraäthylbleibetrieben der

  • BSG, 14.05.1996 - 4 RA 75/95

    Höhe einer Altersversorgung - Fehlen einer Rechtsgrundlage - Anwendung des für

  • BSG, 30.06.1998 - B 4 RA 9/96 R

    Zuerkennung eines Übergangszuschlags ersetzt nicht Rentenbewilligungsbescheid -

  • LSG Sachsen, 29.11.2001 - L 6 KN 9/01

    Streit über die Feststellung eines Versicherungsverlaufs; Befugnis zur

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.08.1998 - L 10 (6) V 250/94

    Anspruch auf Weiterzahlung einer Dienstbeschädigtenvollrente nach der

  • LSG Berlin, 29.04.2005 - L 6 RA 95/97

    Anspruch auf Gewährung einer EU-Rente nach dem Gesetz zur Überführung der

  • LSG Sachsen, 21.05.2001 - L 4 RA 49/01

    Anspruch auf Neuberechnung der umgewerteten Bestandsrente; Dynamisierter

  • BSG, 30.11.2010 - B 13 R 260/10 B
  • SG Berlin, 26.07.2006 - S 12 RA 4181/04

    Anspruch auf die Vormerkung höherer Arbeitsentgelte für einen Zeitraum;

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