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   BSG, 28.08.1996 - 6 RKa 7/96   

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BSG, 28.08.1996 - 6 RKa 7/96 (https://dejure.org/1996,1643)
BSG, Entscheidung vom 28.08.1996 - 6 RKa 7/96 (https://dejure.org/1996,1643)
BSG, Entscheidung vom 28. August 1996 - 6 RKa 7/96 (https://dejure.org/1996,1643)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufsichtsrecht - Entscheidung - Kassenzahnarzt - Gremium - Vorstand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsweg bei aufsichtsrechtlichen Streitigkeiten, Rechtswidrigkeit des ruhenden Mandats in der Vertreterversammlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 79, 105
  • NJW 1997, 2476 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 11.11.1953 - 1 BvL 67/52

    Nachrückende Ersatzleute

    Auszug aus BSG, 28.08.1996 - 6 RKa 7/96
    Nur wenn die Wähler das letzte Wort haben, haben sie das entscheidende Wort; nur dann wählen sie unmittelbar (BVerfGE 3, 45, 50; 7, 63, 68; 7, 77, 85).

    Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Bestimmung der gewählten Kandidaten unmittelbar nach der Wahlhandlung, sondern ebenso bei der späteren Nachfolge für ausgeschiedene Abgeordnete (BVerfGE 3, 45, 51).

    In Übereinstimmung mit der Staatspraxis billigt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in ständiger Rechtsprechung als Ausnahme von dem Grundsatz, daß vom Beginn der Stimmabgabe an das Wahlergebnis nur noch von der Willensentscheidung des Wählers abhängen darf, eine Einflußnahme des Gewählten selbst durch Nichtannahme der Wahl, späteren Rücktritt vom Mandat oder ähnliche Handlungen als verfassungskonform (BVerfGE 3, 45, 50; 47, 253, 281).

  • BSG, 28.10.1992 - 6 RKa 69/91

    Gleichzeitige Mitgliedschaft - Vorstand - Vertreterversammlung - KZÄV

    Auszug aus BSG, 28.08.1996 - 6 RKa 7/96
    Die Bestimmung in den Satzungen der Kassen(zahn)ärztlichen (Bundes)Vereinigungen, daß die Mitgliedschaft eines in den Vorstand gewählten Mitglieds der Vertreterversammlung so lange ruht, wie das Mitglied dem Vorstand angehört, ist rechtswidrig (Fortführung von BSG vom 28.10.1992 - 6 RKa 69/91 = BSGE 71, 187 ff = SozR 3-2500 § 80 Nr. 1).

    Er hat vielmehr im Urteil vom 28. Oktober 1992 (BSGE 71, 187, 191 ff = SozR 3-2500 § 80 Nr. 1) entschieden, daß § 80 Abs. 2 S 2 SGB V den Mindeststandard der Unvereinbarkeiten bestimmt und weitergehende Unvereinbarkeiten - auch zwischen der Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung und dem Amt eines Vorstandsmitglieds - nicht ausschließt.

    Im Hinblick auf diese Regelung und im Anschluß an Äußerungen in Rechtsprechung und Schrifttum im staatsrechtlichen Bereich hat der Senat im Urteil vom 28. Oktober 1992 (BSGE 71, 187, 190 f = SozR 3-2500 § 80 Nr. 1) Zweifel daran geäußert, daß im Bereich einer KÄV Satzungsregelungen zulässig sind, nach denen die Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung für die Dauer der gleichzeitigen Mitgliedschaft im Vorstand ruht und für diesen Zeitraum ein Ersatzmitglied in die Vertreterversammlung nachrückt.

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 438/68

    Vereinsname

    Auszug aus BSG, 28.08.1996 - 6 RKa 7/96
    Für den ebenfalls in Art. 38 Abs. 1 S 1 GG niedergelegten Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ausdrücklich entschieden, daß er auch bei Sozialwahlen zu beachten ist (BVerfGE 30, 227, 246; vgl auch § 49 Abs. 1 SGB IV sowie Emde, Die demokratische Legitimation der funktionalen Selbstverwaltung, 1991, S 159); für den Wahlrechtsgrundsatz der Unmittelbarkeit, dessen Geltung ausdrücklich vom Gesetz vorgeschrieben ist, kann nichts anderes angenommen werden.

    Wenn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Beachtung des Grundsatzes der streng formalen Wahlrechtsgleichheit auch für die Ausübung des aktiven Wahlrechts im Rahmen von Sozialwahlen fordert (vgl BVerfGE 30, 227, 246), muß der durch strikte, egalitäre Gleichheit geprägte Status auch für die Mandatsausübung der gewählten Vertreter im Bereich der Selbstverwaltung von Sozialversicherungsträgern und K(Z)ÄVen gelten.

  • StGH Hessen, 07.07.1977 - P.St. 783

    Verfassungswidrigkeit des sog ruhenden Mandats

    Auszug aus BSG, 28.08.1996 - 6 RKa 7/96
    Für den staatsrechtlichen Bereich hat der Hessische Staatsgerichtshof eine unzulässige Durchbrechung des Einflusses der Wähler auf die Zusammensetzung des Parlaments in der Situation angenommen, daß der ehemalige Abgeordnete, der nach seiner Ernennung zum Minister das unwiderrufliche Ruhen seines Parlamentsmandates erklärt hatte, aus der Landesregierung ausscheidet und wieder in das Parlament eintreten will (ESVGH 27, 193 ff = NJW 1977, 2065 ff [StGH Hessen 07.07.1977 - P St 783/-]).

    Dieses gehört zu dem Zeitpunkt, in dem es seine Entscheidung trifft, der Vertreterversammlung nicht mehr an und ist deshalb als "Dritter" anzusehen, von dessen Entscheidungen die Zusammensetzung der zu wählenden Körperschaft gerade nicht abhängen darf (vgl Hessischer Staatsgerichtshof, ESVHG 27, 193 ff = NJW 1977, 2065, 2067) [StGH Hessen 07.07.1977 - P St 783/-].

  • BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91

    PDS/Linke Liste

    Auszug aus BSG, 28.08.1996 - 6 RKa 7/96
    Das Prinzip dieser formalisierten Gleichbehandlung ist verfassungsrechtlich im egalitären Gleichheitssatz ausgeprägt (BVerfGE 40, 296, 317 f; vgl auch BVerfGE 84, 304, 325) [BVerfG 16.07.1991 - 2 BvE 1/91].
  • BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74

    Abgeordnetendiäten

    Auszug aus BSG, 28.08.1996 - 6 RKa 7/96
    Das Prinzip dieser formalisierten Gleichbehandlung ist verfassungsrechtlich im egalitären Gleichheitssatz ausgeprägt (BVerfGE 40, 296, 317 f; vgl auch BVerfGE 84, 304, 325) [BVerfG 16.07.1991 - 2 BvE 1/91].
  • BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvR 134/76

    Gemeindeparlamente

    Auszug aus BSG, 28.08.1996 - 6 RKa 7/96
    In Übereinstimmung mit der Staatspraxis billigt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in ständiger Rechtsprechung als Ausnahme von dem Grundsatz, daß vom Beginn der Stimmabgabe an das Wahlergebnis nur noch von der Willensentscheidung des Wählers abhängen darf, eine Einflußnahme des Gewählten selbst durch Nichtannahme der Wahl, späteren Rücktritt vom Mandat oder ähnliche Handlungen als verfassungskonform (BVerfGE 3, 45, 50; 47, 253, 281).
  • BSG, 01.10.1990 - 6 RKa 30/89

    Besetzung des Gerichts mit ehrenamtlichen Richtern iS. des § 12 Abs. 3 SGG ,

    Auszug aus BSG, 28.08.1996 - 6 RKa 7/96
    Nach stRspr des Senats beurteilt sich die Frage, ob eine Streitigkeit eine Angelegenheit des Kassenzahnarztrechts iS des § 12 Abs. 3 S 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) oder eine Angelegenheit der Kassenzahnärzte iS des S 2 dieser Vorschrift darstellt, danach, ob nach den maßgebenden rechtlichen Vorschriften die Verwaltungsstelle, die über den geltend gemachten Anspruch zu entscheiden hat, mit Vertretern von KKn und Kassenzahnärzten oder nur mit Kassenzahnärzten besetzt ist (BSGE 67, 256, 257 ff = SozR 3-2500 § 92 Nr. 1 S 3; BSGE 70, 246, 249 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 10 S 46 f; Senatsurteil vom 8. Mai 1996 - SozR 3-1500 § 12 Nr. 9).
  • BSG, 14.05.1992 - 6 RKa 41/91

    Krankenversicherung - Großgerätemedizin - Besetzung - Sozialgerichtsverfahren -

    Auszug aus BSG, 28.08.1996 - 6 RKa 7/96
    Bei der Anwendung von Besetzungsvorschriften steht der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit im Vordergrund, weil schon bei der Ladung der ehrenamtlichen Richter Klarheit über die Besetzung der Richterbank bestehen muß und die Feststellung, welches im konkreten Fall der gesetzliche Richter ist, möglichst ohne Schwierigkeiten soll getroffen werden können (BSGE 70, 285, 287 = SozR 3-2500 § 122 Nr. 3).
  • BSG, 08.04.1992 - 6 RKa 27/90

    Besetzung des Gerichts in Streitverfahren aufgrund von

    Auszug aus BSG, 28.08.1996 - 6 RKa 7/96
    Nach stRspr des Senats beurteilt sich die Frage, ob eine Streitigkeit eine Angelegenheit des Kassenzahnarztrechts iS des § 12 Abs. 3 S 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) oder eine Angelegenheit der Kassenzahnärzte iS des S 2 dieser Vorschrift darstellt, danach, ob nach den maßgebenden rechtlichen Vorschriften die Verwaltungsstelle, die über den geltend gemachten Anspruch zu entscheiden hat, mit Vertretern von KKn und Kassenzahnärzten oder nur mit Kassenzahnärzten besetzt ist (BSGE 67, 256, 257 ff = SozR 3-2500 § 92 Nr. 1 S 3; BSGE 70, 246, 249 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 10 S 46 f; Senatsurteil vom 8. Mai 1996 - SozR 3-1500 § 12 Nr. 9).
  • BSG, 08.05.1996 - 6 RKa 90/95

    Besetzung des Gerichts bei Klage gegen Entscheidungen des RVO

  • BSG, 28.08.1996 - 6 RKa 41/95

    Anforderungen an die Budgetierung von Gesamtvergütungen; Begleichung der

  • BSG, 07.10.1981 - 6 RKa 2/80

    Bestellung der Ausschußmitglieder - Kassenärztliche Vereinigung -

  • BVerfG, 09.07.1957 - 2 BvL 30/56

    Platzerhalt-Mandat

  • BVerfG, 03.07.1957 - 2 BvR 9/56

    Listenwahl

  • BSG, 06.05.2009 - B 6 A 1/08 R

    Gemeinsamer Bundesausschuss

    In diesem Sinne nimmt das BSG bei aufsichtlichen Streitigkeiten aus dem Bereich des Vertragsarztrechts die gemäß § 12 Abs. 3 SGG erforderliche Abgrenzung zwischen den Angelegenheiten des Vertrags(zahn)arztrechts und denen der Vertrags(zahn)ärzte danach vor, ob Gegenstand der aufsichtsbehördlichen Beanstandung die Entscheidung eines nur mit Vertrags(zahn)ärzten oder eines paritätisch besetzten Gremiums ist (BSGE 79, 105, 106 = SozR 3-2500 § 80 Nr. 2 S 10 f; BSGE 82, 150, 152 = SozR 3-1500 § 60 Nr. 4 S 13 f).
  • BSG, 30.10.2013 - B 6 KA 48/12 R

    Kassen (zahn) ärztliche Vereinigung - Außenvertretung obliegt dem Vorstand -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats beurteilt sich die Frage, ob eine Streitigkeit eine Angelegenheit des Vertrags(zahn)arztrechts iS des § 12 Abs. 3 Satz 1 SGG oder eine Angelegenheit der Vertrags(zahn)ärzte iS des Satzes 2 dieser Vorschrift darstellt, danach, ob nach den maßgebenden rechtlichen Vorschriften die Verwaltungsstelle, die über den geltend gemachten Anspruch zu entscheiden hat, mit Vertretern von Krankenkassen und Vertrags(zahn)ärzten oder nur mit Vertrags(zahn)ärzten besetzt ist (stRspr des BSG: BSGE 67, 256, 257 f = SozR 3-2500 § 92 Nr. 1 S 3 f mwN; BSGE 70, 246, 249 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 10 S 46 f; SozR 3-1500 § 12 Nr. 9 S 17; BSGE 79, 105, 106 = SozR 3-2500 § 80 Nr. 2 S 10; BSGE 82, 150, 151 = SozR 3-1500 § 60 Nr. 4 S 13; BSGE 83, 135 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 18 S 63; SozR 4-5555 § 15 Nr. 1 RdNr 10; SozR 4-2500 § 106a Nr. 3 RdNr 12).

    Aus diesem Rechtsgrundsatz lässt sich allerdings nicht unmittelbar ableiten, in welcher gerichtlichen Besetzung zu entscheiden ist, wenn Gegenstand des Rechtsstreits eine Maßnahme der Aufsichtsbehörde ist, die ein Organ der unmittelbaren Staatsverwaltung ist und bei deren Entscheidung Vertreter weder der Krankenkassen noch der Vertrags(zahn)ärzte mitwirken (BSGE 79, 105, 106 = SozR 3-2500 § 80 Nr. 2 S 10 f).

    In aufsichtsrechtlichen Streitigkeiten nimmt der Senat die Abgrenzung gemäß § 12 Abs. 3 SGG vielmehr danach vor, ob Gegenstand der streitbefangenen aufsichtlichen Maßnahmen eine Entscheidung ist, die allein von Mitgliedern einer Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung getroffen worden ist, oder ob ihr Gegenstand ein paritätisch, dh unter Mitwirkung auch eines Vertreters der Krankenkassen gefasster Beschluss ist (BSG Urteil vom 7.10.1981 - 6 RKa 2/80 - juris RdNr 31, insoweit in BSGE 52, 193 = SozR 2200 § 368n Nr. 21 nicht abgedruckt; BSGE 79, 105, 106 = SozR 3-2500 § 80 Nr. 2 S 11; BSGE 82, 150, 152 = SozR 3-1500 § 60 Nr. 4 S 13 f; BSG SozR 3-2500 § 274 Nr. 1 S 2).

    Bei der Anwendung von Besetzungsvorschriften steht nämlich der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und der -klarheit im Vordergrund, weil schon bei der Ladung der ehrenamtlichen Richter Klarheit über die Besetzung der Richterbank bestehen muss, und die Feststellung, welches im konkreten Fall der gesetzliche Richter ist, möglichst ohne Schwierigkeiten getroffen werden können soll (BSGE 70, 285, 287 = SozR 3-2500 § 122 Nr. 3 S 5; BSGE 79, 105, 106 = SozR 3-2500 § 80 Nr. 2 S 11; BSGE 83, 135, 136 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 18 S 63 f).

    Deshalb kann weder generell noch im Rahmen aufsichtsrechtlicher Streitigkeiten die Abgrenzung gemäß § 12 Abs. 3 SGG danach vorgenommen werden, ob der Streitgegenstand nur die Vertrags(zahn)ärzte oder auch die Krankenkassen betrifft bzw wer am Verfahrensausgang ein eigenes Interesse hat (BSGE 79, 105, 106 = SozR 3-2500 § 80 Nr. 2 S 11 ; in diesem Sinne schon: BSG Urteil vom 7.10.1981 - 6 RKa 2/80 - juris RdNr 31, insoweit in BSGE 52, 193 = SozR 2200 § 368n Nr. 21 nicht abgedruckt ; BSGE 82, 150, 152 = SozR 3-1500 § 60 Nr. 4 S 13 ) .

  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 21/06 R

    Besetzung der Spruchkörper mit ehrenamtlichen Richtern in vertrags (zahn)

    Die Grundregel der Ausrichtung der Richterbank nach der Besetzung der zuständigen Verwaltungsstelle ist weiterhin dann nicht anwendbar, wenn Außenrechtsbeziehungen der K(Z)ÄV Gegenstand des Rechtsstreits sind (s zB zum Streit zwischen KZÄV und KK: BSG SozR 3-5555 § 10 Nr. 1 S 2; aaO, § 12 Nr. 5 S 23; SozR 4-2500 § 87 Nr. 5 RdNr 4 mit paritätischer Besetzung; - zum Streit zwischen KZÄV und Bundesrepublik Deutschland: BSG SozR 3-2500 § 75 Nr. 9 S 37 und Nr. 11 S 48 mit rein-ärztlicher Besetzung betr das "kassenfreie" System der Versorgung von Bundeswehrangehörigen; - zu Klagen der K ÄV gegen die Aufsichtsbehörde: BSGE 79, 105, 106 = SozR 3-2500 § 80 Nr. 2 S 10 f und BSGE 88, 193, 195 = SozR 3-2500 § 79a Nr. 1 S 4 mwN mit Ausrichtung der Besetzung danach, ob die Aufsichtsmaßnahme einen rein-ärztlich oder einen paritätisch zu fassenden Beschluss betrifft).
  • LSG Bayern, 24.05.2017 - L 12 KA 157/15

    Ausgleichsverfahren zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beurteilt sich die Frage, ob eine Streitigkeit eine Angelegenheit des Vertrags(zahn) arztrechts iS des § 12 Abs. 3 Satz 1 SGG oder eine Angelegenheit der Vertrags(zahn)ärzte iS des Satzes 2 dieser Vorschrift darstellt, danach, ob nach den maßgebenden rechtlichen Vorschriften die Verwaltungsstelle, die über den geltend gemachten Anspruch zu entscheiden hat, mit Vertretern von Krankenkassen und Vertrags(zahn)ärzten oder nur mit Vertrags(zahn)ärzten besetzt ist (stRspr des BSG: BSGE 67, 256, 257 f = SozR 3-2500 § 92 Nr. 1 S. 3 f mwN; BSGE 70, 246, 249 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 10 S. 46 f; SozR 3-1500 § 12 Nr. 9 S. 17; BSGE 79, 105, 106 = SozR 3-2500 § 80 Nr. 2 S. 10; BSGE 82, 150, 151 = SozR 3-1500 § 60 Nr. 4 S. 13; BSGE 83, 135 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 18 S. 63; SozR 4-5555 § 15 Nr. 1 Rn. 10; SozR 4-2500 § 106a Nr. 3 Rn. 12).

    Bei der Anwendung von Besetzungsvorschriften steht nämlich der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und der -klarheit im Vordergrund, weil schon bei der Ladung der ehrenamtlichen Richter Klarheit über die Besetzung der Richterbank bestehen muss, und die Feststellung, welches im konkreten Fall der gesetzliche Richter ist, möglichst ohne Schwierigkeiten getroffen werden können soll (BSGE 70, 285, 287 = SozR 3-2500 § 122 Nr. 3 S. 5; BSGE 79, 105, 106 = SozR 3-2500 § 80 Nr. 2 S. 11; BSGE 83, 135, 136 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 18 S. 63 f).

    Deshalb kann die Abgrenzung gemäß § 12 Abs. 3 SGG nicht danach vorgenommen werden, ob der Streitgegenstand nur die Vertrags(zahn)ärzte oder auch die Krankenkassen betrifft bzw. wer am Verfahrensausgang ein eigenes Interesse hat (BSGE 79, 105, 106 = SozR 3-2500 § 80 Nr. 2).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 02.02.2006 - L 5 KA 45/05

    Vorstandswahlen der Kassenärztlichen Vereinigungen gültig

    Der Ausschluss von Manipulationsmöglichkeiten sei der Grund dafür gewesen, dass das BSG eine Regelung für unwirksam angesehen habe, die vorsah, dass das Amt eines Mitgliedes der Vertreterversammlung "ruht", solange die Mitgliedschaft im Vorstand besteht (Hinweis auf BSG 28.8.1996 - 6 RKa 7/96).

    Auch wenn eine derartige Inkompatibilitätsregelung nicht verfassungs- oder gesetzmäßig vorgegeben ist, liegt es in der Befugnis der für die Aufstellung der Satzung zuständigen Körperschaft, eine solche zu schaffen; die Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 2 SGB V ist insoweit nicht abschließend (BSG 28.10.1992 - 6 RKa 69/01, SozR 3-2500 § 80 Nr. 1; 28.8.1996 - 6 RKa 7/96, SozR 3-1500 § 12 Nr. 11).

    Eine Regelung über das Ruhen der Mitgliedschaft verstößt gegen den durch Freiheit und strenge Gleichheit geprägten Status der Mitglieder des betreffenden Gremiums (BSG 28.8.1996, B 6 RKa 7/96, SozR 3-2500 § 80 Nr. 2 = juris Rz 22).

  • BSG, 25.11.1998 - B 6 KA 4/98 R

    Rechtsstreit - Bestehen - Zulassungsstatus - Zuständigkeit - Zulassungsgremien -

    Die Feststellung, wer im konkreten Fall der gesetzliche Richter ist, soll möglichst ohne Schwierigkeiten getroffen werden können (BSGE 70, 285, 287 = SozR 3-2500 § 122 Nr. 3 S 5; BSGE 79, 105, 106 = SozR 3-2500 § 80 Nr. 2 S 11; Senatsurteil vom 1. Juli 1998 - B 6 KA 11/98 R -).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 02.02.2006 - L 5 KA 38/05

    Vorstandswahlen der Kassenärztlichen Vereinigungen gültig

    Der Ausschluss von Manipulationsmöglichkeiten sei der Grund dafür gewesen, dass das BSG eine Regelung für unwirksam angesehen habe, die vorsah, dass das Amt eines Mitgliedes der Vertreterversammlung "ruht", solange die Mitgliedschaft im Vorstand besteht (Hinweis auf BSG 28.8.1996 -6 RKa 7/96 ).

    Auch wenn eine derartige Inkompatibilitätsregelung nicht verfassungs- oder gesetzmäßig vorgegeben ist, liegt es in der Befugnis der für die Aufstellung der Satzung zuständigen Körperschaft, eine solche zu schaffen; die Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 2 SGB V ist insoweit nicht abschließend (BSG 28.10.1992 - 6 RKa 69/01, SozR 3-2500 § 80 Nr. 1; 28.8.1996 - 6 RKa 7/96 , SozR 3-1500 § 12 Nr. 11).

    Eine Regelung über das Ruhen der Mitgliedschaft verstößt gegen den durch Freiheit und strenge Gleichheit geprägten Status der Mitglieder des betreffenden Gremiums (BSG 28.8.1996, B 6 RKa 7/96, SozR 3-2500 § 80 Nr. 2 = juris Rz 22).

  • BSG, 13.05.1998 - B 6 KA 31/97 R

    Ablehnung von Vertragsärzten als ehrenamtliche Richter - Mitwirkung an einem

    Bei Aufsichtsmaßnahmen kommt es nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 28. August 1996 (BSGE 79, 105, 106 = SozR 3-2500 § 80 Nr. 2 S 10 f mwN) darauf an, ob Gegenstand der Aufsichtsmaßnahme eine Entscheidung ist, die allein von Mitgliedern der KZÄVen getroffen worden ist, oder ob ihr Gegenstand ein paritätisch - dh unter Mitwirkung auch eines Vertreters der Krankenkassen - gefaßter Beschluß ist.
  • BSG, 04.11.2021 - B 6 A 2/20 R

    Aufsichtsrecht - vertragsärztliche Versorgung - keine Klagebefugnis der

    In aufsichtsrechtlichen Streitigkeiten nimmt der Senat die Abgrenzung gemäß § 12 Abs. 3 SGG danach vor, ob Gegenstand der streitbefangenen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen eine Entscheidung ist, die allein von Mitgliedern einer KÄV getroffen worden ist, oder ob ihr Gegenstand eine paritätische, dh unter Mitwirkung auch eines Vertreters der Krankenkassen getroffene Entscheidung ist (vgl BSG Urteil vom 28.8.1996 - 6 RKa 7/96 - BSGE 79, 105 = SozR 3-2500 § 80 Nr. 2; BSG Urteil vom 30.10.2013 - B 6 KA 48/12 R - BSGE 114, 274 = SozR 4-2500 § 81 Nr. 7, RdNr 14; vgl auch Wenner, KrV 2020, 183) .
  • BSG, 28.01.1998 - B 6 KA 98/96 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Vertreterversammlung - Beschränkung -

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 28. August 1996 (BSGE 79, 105, 109 = SozR 3-2500 § 80 Nr. 2 S 14) ausgeführt, daß die Auslegung, die die in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG niedergelegten und teilweise in § 80 Abs. 1 Satz 1 SGB V aufgeführten Wahlrechtsgrundsätze in der Rechtsprechung insbesondere des BVerfG erfahren haben, auch für die Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen der KÄV gilt.
  • BSG, 17.11.1999 - B 6 KA 61/98 R

    Kostenfestsetzung für Prüfung einer Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung durch

  • LSG Rheinland-Pfalz, 02.02.2006 - L 5 KA 33/05

    Vorstandswahlen der Kassenärztlichen Vereinigungen gültig

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.09.1998 - L 11 KA 33/97

    Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Vorstandstätigkeit; Wahrnehmung

  • LSG Berlin, 05.12.2001 - L 7 KA 17/99
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