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   BSG, 22.10.1996 - 13 RJ 23/95   

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https://dejure.org/1996,155
BSG, 22.10.1996 - 13 RJ 23/95 (https://dejure.org/1996,155)
BSG, Entscheidung vom 22.10.1996 - 13 RJ 23/95 (https://dejure.org/1996,155)
BSG, Entscheidung vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 23/95 (https://dejure.org/1996,155)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rentenversicherungsträger - Hinweispflicht - Regelaltersrente - Dreimonatsfrist - Herstellungsanspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hinweispflicht über frühest möglichen Rentenbeginn beim Antrag auf Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres, sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 79, 168
  • MDR 1997, 662
  • NZS 1997, 327
 
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Wird zitiert von ... (153)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 19/92

    Rentenversicherungsträger - Informationspflicht

    Auszug aus BSG, 22.10.1996 - 13 RJ 23/95
    Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder konkreten Sozialrechtsverhältnisses der Versicherten gegenüber erwachsenden Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (stRspr; vgl BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 12 mwN; SozR 3-3200 § 86a Nr. 2).

    Aus einer - hier in Betracht kommenden - unterbliebenen oder ungenügenden Aufklärung der Allgemeinheit, zu der ein Versicherungsträger gemäß § 13 SGB I verpflichtet gewesen wäre, kann allerdings kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch resultieren (vgl BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 12 mwN).

    Etwas anderes gilt nur bei einer - hier nicht vorliegenden - unrichtigen oder mißverständlichen Information durch den Versicherungsträger (vgl BSGE 67, 90 = SozR 3-1200 § 13 Nr. 1; BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 12).

    Voraussetzung für das Entstehen einer Beratungspflicht nach § 14 SGB I ist ein Beratungsbegehren oder zumindest ein konkreter Anlaß zur Beratung (vgl BSGE 66, 258, 266 = SozR 3-4100 § 125 Nr. 1; BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 12 und Nr. 15).

    Eine solche Verpflichtung ist selbst bei gesetzlichen Änderungen mit schwerwiegenden Folgen, wie drohendem Totalverlust eines Anspruchs allenfalls in Ausnahmefällen denkbar (vgl BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 12; SozR 3-2200 § 86a Nr. 2).

  • Drs-Bund, 07.03.1989 - BT-Drs 11/4124
    Auszug aus BSG, 22.10.1996 - 13 RJ 23/95
    Die Systematik des SGB VI ist für alle Rentenarten auf den Rentenbeginn, dessen Regelung vereinheitlicht werden sollte, ausgerichtet worden (vgl Begründung zum RRG 1992, BT-Drucks 11/4124, S 175 f zu § 98).

    z. Reform d. gesetzl. Rentenversicherung (RRG 1992) wurde im Hinblick auf die Möglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung erwogen, anzuordnen, Leistungen aus der gesetzlichen RV (abweichend vom Gesetzentwurf, vgl BT-Drucks 11/4124, S 178 zu § 116) von Amts wegen zu erbringen.

  • BSG, 21.05.1996 - 12 RK 43/95

    Nachentrichtung von Beiträgen nach §§ 21 , 22 WGSVG

    Auszug aus BSG, 22.10.1996 - 13 RJ 23/95
    Zwar ist eine Wiedereinsetzung grundsätzlich auch bei Versäumung einer Frist des materiellen Sozialrechts zulässig, wenn die betreffende Regelung dieses ausdrücklich bestimmt oder ihre Auslegung dies ergibt (vgl BSG SozR 3-5070 § 21 Nr. 3 mwN).

    Eine Unkenntnis solcher Rechte, deren befristete Ausübung im Gesetz selbst ausdrücklich geregelt ist, kann eine Wiedereinsetzung daher grundsätzlich nicht rechtfertigen (vgl BSG SozR 3-5070 § 21 Nr. 3 mwN).

  • BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Kenntnis der eigenen Abstammung

    Auszug aus BSG, 22.10.1996 - 13 RJ 23/95
    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) sichert der einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem sie ihre Individualität entwickeln und wahren kann (vgl BVerfGE 79, 256, 268) [BVerfG 31.01.1989 - 1 BvL 17/87].
  • BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87

    Tagebuch

    Auszug aus BSG, 22.10.1996 - 13 RJ 23/95
    Durch das ebenfalls aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird die Befugnis der einzelnen geschützt, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl BVerfGE 65, 1, 41 f; 80, 367, 373).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BSG, 22.10.1996 - 13 RJ 23/95
    Durch das ebenfalls aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird die Befugnis der einzelnen geschützt, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl BVerfGE 65, 1, 41 f; 80, 367, 373).
  • BSG, 08.11.1995 - 13 RJ 5/95

    Neuberechnung von Bestandsrenten ab dem 1.1.1992

    Auszug aus BSG, 22.10.1996 - 13 RJ 23/95
    Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ist indes nicht auf die Verletzung der Pflichten aus §§ 14, 15 SGB I beschränkt, sondern kommt auch bei andersartiger Fehl- oder Nichtinformation der Versicherten in Betracht (vgl Senatsurteil vom 8. November 1995 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 5).
  • BSG, 21.03.1990 - 7 RAr 36/88

    Geltendmachung eines ruhender Anspruch auf Arbeitslosengeld iS. von § 125 Abs. 2

    Auszug aus BSG, 22.10.1996 - 13 RJ 23/95
    Voraussetzung für das Entstehen einer Beratungspflicht nach § 14 SGB I ist ein Beratungsbegehren oder zumindest ein konkreter Anlaß zur Beratung (vgl BSGE 66, 258, 266 = SozR 3-4100 § 125 Nr. 1; BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 12 und Nr. 15).
  • BSG, 21.06.1990 - 12 RK 27/88

    Herstellungsanspruch bei unterlassener oder ungenügender Aufklärung der

    Auszug aus BSG, 22.10.1996 - 13 RJ 23/95
    Etwas anderes gilt nur bei einer - hier nicht vorliegenden - unrichtigen oder mißverständlichen Information durch den Versicherungsträger (vgl BSGE 67, 90 = SozR 3-1200 § 13 Nr. 1; BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 12).
  • BSG, 08.02.1996 - 13 RJ 65/95

    Fehlen der Urteilsgründe nach § 551 Nr. 7 ZPO , Beratung des Rehabilitanden im

    Auszug aus BSG, 22.10.1996 - 13 RJ 23/95
    Ob die Klägerin aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu behandeln ist, als hätte sie den Rentenantrag früher gestellt (vgl BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 19), läßt sich auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen des Landessozialgericht (LSG) nicht abschließend beurteilen.
  • BSG, 25.01.1996 - 7 RAr 60/94

    Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bei nicht erkennbarer Gesetzesänderung

  • Drs-Bund, 23.09.1964 - BT-Drs IV/2572
  • BSG, 28.06.1979 - 4 RJ 61/78

    Ersatzzeit - Zeiten der Verschleppung - Möglichkeit zur Zurücklegung von

  • BSG, 10.11.2022 - B 5 R 29/21 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Soweit der Widerspruchsbescheid das Korrekturbegehren des Klägers als auf die gesamte Zeit seit Rentenbeginn gerichtet angesehen und abgelehnt und dadurch auch dem Ausgangsbescheid seine maßgebliche Gestalt gegeben hat (vgl § 95 SGG) , ist die Entscheidung aufgrund der klar zum Ausdruck gebrachten Beschränkung der Berufung auf Rentenbezugszeiten ab dem 1.1.2019 für den davor liegenden Zeitraum bestandskräftig geworden (vgl BSG Urteil vom 22.10.1996 - 13 RJ 23/95 - juris RdNr 23, insoweit in BSGE 79, 168 = SozR 3-2600 § 115 Nr. 1 nicht abgedruckt).

    Dieses sog "Rentenbeginn-Prinzip" (s hierzu BSG Urteil vom 22.10.1996 - 13 RJ 23/95 - BSGE 79, 168, 170 = SozR 3-2600 § 115 Nr. 1 S 3 f; BSG Urteil vom 9.12.1997 - 8 RKn 1/97 - BSGE 81, 251, 253 = SozR 3-2600 § 115 Nr. 2 S 14) wird ergänzt durch die Vorgabe in § 306 Abs. 1 SGB VI. Danach werden bei einem bestehenden Anspruch auf Leistung einer Rente die der Rente zugrunde gelegten persönlichen EP aus Anlass einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften nicht neu bestimmt; dies gilt nur dann nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes geregelt ist (zum Vorrang von ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen, die von dem Grundsatz abweichen, s auch § 300 Abs. 5 SGB VI).

  • BSG, 26.07.2007 - B 13 R 4/06 R

    Regelaltersrente - Hinweispflicht des Rentenversicherungsträgers auf eine

    Der Senat hat bereits entschieden (Urteil vom 22.10.1996, BSGE 79, 168, 173 = SozR 3-2600 § 115 Nr. 1; so auch BSG 5. Senat vom 7.7.1998, SozR 3-2600 § 115 Nr. 3 S 22; BSG 5. Senat vom 22.10.1998, SozR 3-2600 § 115 Nr. 4 S 27), dass den Berechtigten nach § 115 Abs. 6 SGB VI ein subjektives Recht (Anspruch) auf Erteilung des Hinweises zusteht.
  • BSG, 14.11.2002 - B 13 RJ 39/01 R

    Altersrente für langjährig Versicherte - Hinweispflicht des

    Eine andere Auslegung lässt der Wortlaut des § 99 Abs. 1 SGB VI nicht zu, wie vom erkennenden Senat bereits anderweitig näher ausgeführt worden ist (BSG SozR 3-2600 § 115 Nr. 1 mwN; vgl auch BSG SozR 3-2600 § 115 Nr. 5).

    Eine Unkenntnis solcher Rechte, deren befristete Ausübung im Gesetz selbst ausdrücklich geregelt ist, kann eine Wiedereinsetzung daher grundsätzlich nicht rechtfertigen (BSG SozR 3-2600 § 115 Nr. 1 mwN).

    Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder eines konkreten Sozialrechtsverhältnisses der Versicherten gegenüber erwachsenden Haupt- und Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (stRspr, vgl BSG SozR 3-2600 § 115 Nr. 1, 2; BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 12 mwN; BSG SozR 3-3200 § 86a Nr. 2).

    Schließlich muss die verletzte Pflicht darauf gerichtet gewesen sein, den Betroffenen gerade vor den eingetretenen Nachteilen zu bewahren (Schutzzusammenhang - s BSG SozR 3-2600 § 115 Nr. 1).

    Die aus § 115 Abs. 6 SGB VI resultierende Hinweispflicht kommt grundsätzlich als eine dem Rentenversicherungsträger obliegende Pflicht in Betracht, deren Verletzung einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründen kann (BSG SozR 3-2600 § 115 Nr. 1, 2, 3, 4, 5).

    Da die Adressaten derartiger Hinweise bestimmbar sind und die Regelung den Schutz der Einzelnen bezweckt, ist davon auszugehen, dass diesen dann auch ein subjektives Recht auf Erteilung eines Hinweises zusteht (BSG SozR 3-2600 § 115 Nr. 1, 4 mwN).

    Auch die bisherige Rechtsprechung des BSG zu § 115 Abs. 6 SGB VI, mit der eine Verletzung von Hinweispflichten bejaht worden ist, hatte immer zur Voraussetzung, dass die maßgeblichen Daten der Versicherten beim Rentenversicherungsträger gespeichert und aufgrund allgemeiner Kriterien abrufbar waren (vgl BSG SozR 3-2600 § 115 Nr. 1, 2, 3, 4, 5).

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