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   BSG, 29.04.1997 - 5 RJ 84/95   

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BSG, 29.04.1997 - 5 RJ 84/95 (https://dejure.org/1997,1637)
BSG, Entscheidung vom 29.04.1997 - 5 RJ 84/95 (https://dejure.org/1997,1637)
BSG, Entscheidung vom 29. April 1997 - 5 RJ 84/95 (https://dejure.org/1997,1637)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 80, 205
  • FamRZ 1997, 1210
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 22.02.1990 - 4 RA 38/89

    Schulsaubildung - Übergangszeit - Fortdauer

    Auszug aus BSG, 29.04.1997 - 5 RJ 84/95
    Die Frage, ob sich eine Waise während tatsächlicher Unterbrechungen der Ausbildung in Schul- oder Berufsausbildung befindet, kann nämlich nicht rein begrifflich, sondern nur im Wege einer am Sinngehalt und Normzweck orientierten Auslegung der Vorschrift beantwortet werden (vgl BSG Urteil vom 22. Februar 1990 - 4 RA 38/89 - SozR 3-2200 § 1267 Nr. 1).
  • BSG, 20.12.1990 - 4 REg 11/90

    Anrechnung von Einkommen bei nichterwerbstätigen Erziehungsgeldberechtigten

    Auszug aus BSG, 29.04.1997 - 5 RJ 84/95
    Das Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) verfolgt den Zweck, es zu ermöglichen bzw zu erleichtern, daß sich ein Elternteil der Betreuung und Erziehung des Kindes in der für die ganze spätere Entwicklung entscheidenden ersten Lebensphase des Kindes widmet, indem für Mütter und Väter mehr Wahlfreiheit zwischen der Tätigkeit für die Familie und einer Erwerbstätigkeit geschaffen wird (vgl Begründung des Gesetzentwurfes BT-Drucks 10/3792 S 13 ff; BSG Urteil vom 20. Dezember 1990 - 4 REg 11/90 - SozR 3-7833 § 6 Nr. 1).
  • BSG, 29.05.1979 - 4 RJ 101/78

    Voraussetzungen der Waisenrente - Berechnung der Dauer der Berufsaubildung -

    Auszug aus BSG, 29.04.1997 - 5 RJ 84/95
    Demzufolge sind etwa Zeiten einer vorübergehenden, wenngleich längeren Krankheit (BSG Urteil vom 4. Mai 1965 - 11/1 RA 214/62 - SozR Nr. 16 zu § 1267 RVO) ebenso als Berufsausbildung gewertet worden wie die Zeit zwischen dem Ende des Ausbildungsverhältnisses iS des Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Prüfung (BSG Urteil vom 29. Mai 1979 - 4 RJ 101/78 - SozR 2200 § 1267 Nr. 19).
  • BSG, 04.05.1965 - 1 RA 214/62

    Verlängerte Waisenrente - Zeitweise Entziehung der Waisenrente -

    Auszug aus BSG, 29.04.1997 - 5 RJ 84/95
    Demzufolge sind etwa Zeiten einer vorübergehenden, wenngleich längeren Krankheit (BSG Urteil vom 4. Mai 1965 - 11/1 RA 214/62 - SozR Nr. 16 zu § 1267 RVO) ebenso als Berufsausbildung gewertet worden wie die Zeit zwischen dem Ende des Ausbildungsverhältnisses iS des Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Prüfung (BSG Urteil vom 29. Mai 1979 - 4 RJ 101/78 - SozR 2200 § 1267 Nr. 19).
  • BSG, 12.11.1969 - 4 RJ 495/65

    Berufsausbildung - Heimerzieherpraktikant - Überbrückungszeit

    Auszug aus BSG, 29.04.1997 - 5 RJ 84/95
    In extensiver Auslegung hat die Rechtsprechung zudem ein in einer Ausbildungsordnung nicht vorgeschriebenes Vorpraktikum unter bestimmten Voraussetzungen als Berufsausbildung angesehen (BSG Urteil vom 3. November 1987 - 10 RKg 13/86 - SozR 5870 § 2 Nr. 53) und eine nicht vermeidbare Zwischenzeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten - insbesondere zwischen Abitur und nächstmöglicher Immatrikulation an einer Hochschule - unschädlich sein lassen (BSG Urteil vom 12. November 1969 - 4 RJ 495/65 - SozR Nr. 38 zu § 1267 RVO; Urteil vom 2. Dezember 1970 - 4 RJ 479/68 - SozR Nr. 42 zu § 1267 RVO; Urteil vom 19. Mai 1983 - 1 RA 1/83 - SozR 2200 § 1262 Nr. 26; Urteil vom 15. Oktober 1986 - 5b RJ 28/86 - SozR 2200 § 1262 Nr. 36).
  • BSG, 03.11.1987 - 10 RKg 13/86

    Kindergeldbezug - Anspruchsvoraussetzungen - Vorpraktikum

    Auszug aus BSG, 29.04.1997 - 5 RJ 84/95
    In extensiver Auslegung hat die Rechtsprechung zudem ein in einer Ausbildungsordnung nicht vorgeschriebenes Vorpraktikum unter bestimmten Voraussetzungen als Berufsausbildung angesehen (BSG Urteil vom 3. November 1987 - 10 RKg 13/86 - SozR 5870 § 2 Nr. 53) und eine nicht vermeidbare Zwischenzeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten - insbesondere zwischen Abitur und nächstmöglicher Immatrikulation an einer Hochschule - unschädlich sein lassen (BSG Urteil vom 12. November 1969 - 4 RJ 495/65 - SozR Nr. 38 zu § 1267 RVO; Urteil vom 2. Dezember 1970 - 4 RJ 479/68 - SozR Nr. 42 zu § 1267 RVO; Urteil vom 19. Mai 1983 - 1 RA 1/83 - SozR 2200 § 1262 Nr. 26; Urteil vom 15. Oktober 1986 - 5b RJ 28/86 - SozR 2200 § 1262 Nr. 36).
  • BSG, 19.05.1983 - 1 RA 1/83

    Anspruch auf Kinderzuschuß - Ablegung des Abiturs - Keine sofortige

    Auszug aus BSG, 29.04.1997 - 5 RJ 84/95
    In extensiver Auslegung hat die Rechtsprechung zudem ein in einer Ausbildungsordnung nicht vorgeschriebenes Vorpraktikum unter bestimmten Voraussetzungen als Berufsausbildung angesehen (BSG Urteil vom 3. November 1987 - 10 RKg 13/86 - SozR 5870 § 2 Nr. 53) und eine nicht vermeidbare Zwischenzeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten - insbesondere zwischen Abitur und nächstmöglicher Immatrikulation an einer Hochschule - unschädlich sein lassen (BSG Urteil vom 12. November 1969 - 4 RJ 495/65 - SozR Nr. 38 zu § 1267 RVO; Urteil vom 2. Dezember 1970 - 4 RJ 479/68 - SozR Nr. 42 zu § 1267 RVO; Urteil vom 19. Mai 1983 - 1 RA 1/83 - SozR 2200 § 1262 Nr. 26; Urteil vom 15. Oktober 1986 - 5b RJ 28/86 - SozR 2200 § 1262 Nr. 36).
  • BSG, 27.09.1990 - 4 REg 27/89

    Bundeserziehungsgeld für Ausländer

    Auszug aus BSG, 29.04.1997 - 5 RJ 84/95
    Die im Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) vorgesehenen Leistungen bezwecken mithin nicht, dem erziehenden Elternteil Unterhaltsaufwendungen zu ersetzen (BSG Urteil vom 27. September 1990 - 4 REg 27/89 - SozR 3-7833 § 1 Nr. 1).
  • BSG, 02.12.1970 - 4 RJ 479/68

    Waisenrente - Ausbildungszeit - Zeit zwischen Ausbildung und Beruf -

    Auszug aus BSG, 29.04.1997 - 5 RJ 84/95
    In extensiver Auslegung hat die Rechtsprechung zudem ein in einer Ausbildungsordnung nicht vorgeschriebenes Vorpraktikum unter bestimmten Voraussetzungen als Berufsausbildung angesehen (BSG Urteil vom 3. November 1987 - 10 RKg 13/86 - SozR 5870 § 2 Nr. 53) und eine nicht vermeidbare Zwischenzeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten - insbesondere zwischen Abitur und nächstmöglicher Immatrikulation an einer Hochschule - unschädlich sein lassen (BSG Urteil vom 12. November 1969 - 4 RJ 495/65 - SozR Nr. 38 zu § 1267 RVO; Urteil vom 2. Dezember 1970 - 4 RJ 479/68 - SozR Nr. 42 zu § 1267 RVO; Urteil vom 19. Mai 1983 - 1 RA 1/83 - SozR 2200 § 1262 Nr. 26; Urteil vom 15. Oktober 1986 - 5b RJ 28/86 - SozR 2200 § 1262 Nr. 36).
  • BSG, 15.10.1986 - 5b RJ 28/86

    Verurteilung eines Versicherungsträgers - Wiederaufnahmeverfahren - Kinderzuschuß

    Auszug aus BSG, 29.04.1997 - 5 RJ 84/95
    In extensiver Auslegung hat die Rechtsprechung zudem ein in einer Ausbildungsordnung nicht vorgeschriebenes Vorpraktikum unter bestimmten Voraussetzungen als Berufsausbildung angesehen (BSG Urteil vom 3. November 1987 - 10 RKg 13/86 - SozR 5870 § 2 Nr. 53) und eine nicht vermeidbare Zwischenzeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten - insbesondere zwischen Abitur und nächstmöglicher Immatrikulation an einer Hochschule - unschädlich sein lassen (BSG Urteil vom 12. November 1969 - 4 RJ 495/65 - SozR Nr. 38 zu § 1267 RVO; Urteil vom 2. Dezember 1970 - 4 RJ 479/68 - SozR Nr. 42 zu § 1267 RVO; Urteil vom 19. Mai 1983 - 1 RA 1/83 - SozR 2200 § 1262 Nr. 26; Urteil vom 15. Oktober 1986 - 5b RJ 28/86 - SozR 2200 § 1262 Nr. 36).
  • BSG, 01.06.2017 - B 5 R 2/16 R

    Kein Fortbestehen des Waisenrentenanspruches während der erziehungsbedingten

    Die vom BSG (BSGE 80, 205 = SozR 3-2200 § 1267 Nr. 5 und BSG SozR 3-2600 § 48 Nr. 3) für seine Rechtsprechung bislang maßgeblich angeführte Gefahr eines Wertungswiderspruchs sei durch die gesetzliche Neuregelung in keiner Weise gemindert.

    Der Gesetzgeber habe entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BSG (BSGE 80, 205 = SozR 3-2200 § 1267 Nr. 5 und BSG SozR 3-2600 § 48 Nr. 3) die Elternzeit - welche von § 48 Abs. 4 S 3 und 4 SGB VI nicht erfasst werde - nicht als unschädlichen Unterbrechungstatbestand aufgeführt.

    Die bisherige Rechtsprechung des BSG (BSGE 80, 205 = SozR 3-2200 § 1267 Nr. 5 und BSG SozR 3-2600 § 48 Nr. 3) zur Rentenunschädlichkeit einer Unterbrechungszeit wegen Erziehungsurlaub kann nicht fortgeführt werden, weil die zum 1.8.2004 in Kraft getretene Neufassung des § 48 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI ihr die gesetzliche Grundlage entzogen hat.

    Dies ergebe sich aus Sinn und Zweck der Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (BSGE 80, 205, 208 = SozR 3-2200 § 1267 Nr. 5 S 22) .

    Dass § 48 Abs. 4 S 1 Nr. 2 SGB VI keine Ausnahmeregelung im Verhältnis zu § 48 Abs. 4 S 1 Nr. 1 SGB VI, sondern als erweiternder Leistungstatbestand allenfalls eine lex specialis darstellt, ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl BSGE 80, 205, 208 = SozR 3-2200 § 1267 Nr. 5 S 22) .

  • BSG, 26.01.2000 - B 13 RJ 53/99 R

    Anspruch auf Waisenrente bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Erziehung eines

    Die Rechtsprechung des 5. Senates des BSG (BSGE 80, 205 = SozR 3-2200 § 1267 Nr. 5) nehme eine unzulässige Ausweitung der bisherigen Rechtsprechung vor, bringe aber keine neuen Gesichtspunkte für eine Ausdehnung der bis dahin von der Rechtsprechung als unschädlich bezeichneten Unterbrechungen der Ausbildung durch Krankheit bzw unvermeidbare Zwischenzeiten.

    Zu solchen Übergangszeiten zählen insbesondere unvermeidbare Zwischenzeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (vgl BSG SozR 3-2200 § 1267 Nrn 1, 3 und BSGE 80, 205 = SozR 3-2200 § 1267 Nr. 5; BSG SozR 3-2600 § 48 Nr. 1 jeweils mwN), wobei der Zeitraum einer Übergangszeit auf vier Monate beschränkt ist (BSG SozR 3-2200 § 1267 Nrn 1 und 3; SozR 3-2600 § 48 Nr. 1).

    Eine Leistungskumulation liege wegen der nicht identischen Zweckrichtung der verschiedenen Sozialleistungen nicht vor (BSGE 80, 205 f = SozR 3-2200 § 48 Nr. 5).

    Für die mögliche Dauer dieses Unterbrechungstatbestandes ist vom 5. Senat des BSG (vgl BSGE 80, 205, 206 f = SozR 3-2200 § 48 Nr. 5) zu Recht nicht auf die Dauer der Erziehungsgeldgewährung, sondern auf die mögliche Dauer des Erziehungsurlaubs abgestellt worden, weil der Erziehungsurlaub auch ohne Inanspruchnahme von Erziehungsgeld genommen werden kann, nachdem das Zweite Bundeserziehungsgeldänderungsgesetz vom 6. Dezember 1991 (BGBl I 2142) den Erziehungsurlaub auf drei Jahre verlängert hat.

    Die Zweckrichtung der verschiedenen Sozialleistungen ist nicht identisch (vgl hierzu ausführlich BSGE 80, 205, 208 = SozR 3-2200 § 48 Nr. 5).

  • BFH, 15.07.2003 - VIII R 47/02

    Kindergeld - Zur Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG

    Dem steht nicht entgegen, dass das Bundessozialgericht (BSG) in anderem Zusammenhang entschieden hat, dass eine Berufsausbildung auch in der Zeit vorliegt, in der eine Ausbildung tatsächlich nicht stattgefunden hat, weil von dem Recht auf Erziehungsurlaub nach § 15 BErzGG (jetzt: Elternzeit) Gebrauch gemacht worden ist (BSG-Urteile vom 29. April 1997 5 RJ 84/95, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1998, 1030, und vom 26. Januar 2000 B 13 RJ 53/99 R, SozR 3-2600 § 48 SGB VI Nr. 3).
  • BFH, 24.09.2009 - III R 79/06

    Keine Berücksichtigung als Kind in Berufsausbildung, wenn diese zum Zweck der

    Dem steht nicht entgegen, dass das Bundessozialgericht (BSG) in anderem Zusammenhang entschieden hat, eine Berufsausbildung liege auch in der Zeit vor, in der eine Ausbildung tatsächlich nicht stattgefunden hat, weil von dem Recht auf Elternzeit nach § 15 BErzGG Gebrauch gemacht worden ist (BSG-Urteile vom 29. April 1997 5 RJ 84/95, SozR 3-2200 § 1267 Nr. 5; vom 26. Januar 2000 B 13 RJ 53/99 R, SozR 3-2600 § 48 Nr. 3, und vom 17. April 2008 B 13/4 R 49/06 R, BSGE 100, 210).
  • LSG Hessen, 12.06.2017 - L 9 U 168/16

    Ein Waisenrentenanspruch nach § 67 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VII setzt

    Mit Ausbildungsabschnitt meint diese Regelung auch eine Schulausbildung oder Berufsausbildung i. S. d. § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a SGB VII. Durch diese Regelung wird auch in Übergangszeiten, die für die Waisen aus organisatorischen Gründen regelmäßig unvermeidlich sind, Waisenrente weiter gezahlt (vgl. BSG, Urt. v. 1. Juli 2010 - B 13 R 86/09 R -, juris, Rn. 27, zu § 48 SGB VI; Jentsch , in: jurisPK-SGB VII, § 67 Rn. 56, Stand: 15. März 2014; vgl. BSG, Urt. v. 29. April 1997 - 5 RJ 84/95 -, juris, Rn. 17).

    Typische Fälle sind die Zeiten zwischen Abitur und der nächstmöglichen Immatrikulation an einer Hochschule (BSG, Urt. v. 29. April 1997 - 5 RJ 84/95 -, juris, Rn. 17) oder zwischen Schulende und Aufnahme einer Berufsausbildung ( Ziegler , in: Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, 4. Aufl. 2014, § 67 Rn. 27).

  • BSG, 17.04.2008 - B 13/4 R 49/06 R

    Waisenrentenanspruch - Unterbrechung einer Übergangszeit zwischen zwei

    Sie hält die vorinstanzlichen Urteile für zutreffend und trägt darüber hinaus vor, dass sich die Klägerin nicht auf die Urteile des BSG vom 29.4.1997 (5 RJ 84/95 - BSGE 80, 205 = SozR 3-2200 § 1267 Nr. 5) und vom 26.1.2000 (B 13 RJ 53/99 R - SozR 3-2600 § 48 Nr. 3) stützen könne, in denen jeweils eine bereits laufende Berufs- bzw Schulausbildung der Waise unterbrochen worden sei, das jeweilige Ausbildungsverhältnis jedoch fortbestanden habe.

    Ebenfalls ist in der Rechtsprechung des BSG geklärt, dass bei Unterbrechung der Schul- bzw der Berufsausbildung während der ersten drei Lebensjahre eines Kindes (entsprechend der Dauer des Erziehungsurlaubs bzw der Elternzeit nach dem BErzGG) der entsprechende Zeitraum ebenfalls noch zur Schul- bzw Berufsausbildung zählt, die Unterbrechung also rentenunschädlich ist (zur Schulausbildung: Senatsurteil vom 26.1.2000, SozR 3-2600 § 48 Nr. 3, in Fortführung des zur Berufsausbildung ergangenen Urteils des 5. Senats vom 29.4.1997, BSGE 80, 205 = SozR 3-2200 § 1267 Nr. 5).

    Dem kann nicht entgegen gehalten werden, das BSG habe in seinen Urteilen vom 29.4.1997 sowie vom 26.1.2000 jeweils mit darauf abgestellt, dass das Ausbildungsverhältnis in den jeweils streitigen Zeiträumen weiter bestand, auch wenn es faktisch unterbrochen war (BSGE 80, 205, 206 f = SozR 3-2200 § 1267 Nr. 5; BSG SozR 3-2600 § 48 Nr. 3 S 10 f, 17 ff).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.11.1999 - L 3 RJ 201/98

    Rentenversicherung

    Mit ihrer am 23.04.1998 erhobenen Klage hat die Klägerin sich auf die Ausführungen des 5. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Urteil vom 29.04.1997 (Az.: 5 RJ 84/95 - SozR 3-2200 § 1267 Nr. 5) bezogen.

    Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat in seiner Entscheidung zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 1267 Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungsverordnung (RVO) vom 29.04.1997 (SozR 3-2200 § 1267 Nr. 5), der sich der Senat nach eigener Prüfung in vollem Umfang anschließt, bereits darauf hingewiesen, dass das Arbeitsverhältnis während des Erziehungsurlaubs einem erhöhtem Bestandsschutz unterliegt.

    Entsprechend hat der 5. Senat des Bundessozialgerichts in seiner o.g. Entscheidung (SozR 3-2200 § 1267 Nr. 5) darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung von dem Erfordernis der überwiegenden Inanspruchnahme durch die Berufsausbildung bereits bei Zeiten einer vorübergehenden Krankheit, Zeiten zwischen dem Ende des Ausbildungsverhältnisses und der Prüfung, Zeiten einer nicht zur eigentlichen Ausbildung zählenden, aber damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeit (Vorpraktikum) oder "ausbildungsfreien" Zeiten zwischen verschiedenen Ausbildungsabschnitten abgesehen habe.

    Andererseits verfolgt das BErzGG den Zweck, es zu ermöglichen bzw zu erleichtern, dass sich ein Elternteil der Betreuung und Erziehung des Kindes in der für die ganze spätere Entwicklung entscheiden den ersten Lebensphase des Kindes widmet, indem für Mütter und Väter mehr Wahlfreiheit zwischen der Tätigkeit für die Familie und einer Erwerbstätigkeit geschaffen wird (BSG SozR 3-2200 § 1267 Nr. 5 unter Hinweis auf BT-Drucks 10/3792 S. 13ff).

  • LSG Sachsen, 25.04.2001 - L 4 RA 117/00

    Aufhebung eines Anspruchs auf Halbwaisenrente und Erstattung überzahlter

    Nach derzeitiger Rechtsauffassung der Beklagten liege - entgegen der Entscheidungen des BSG vom 29.04.1997 (5 RJ 84/95) und vom 26.01.2000 (B 13 RJ 53/99 R) für die Dauer des Erziehungsurlaubs keine Ausbildung im Sinne des § 48 Abs. 4 SGB VI vor.

    Zu solchen Übergangszeiten zählen insbesondere unvermeidbare Zwischenzeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1267 Nrn. 1, 3 und BSGE 80, 205 = SozR 3-2200 § 1267 Nr. 5; BSG SozR 3-2600 § 48 Nr. 1 jeweils m.w.N.), wobei der Zeitraum einer Übergangszeit auf vier Monate beschränkt ist.

    Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat über die bislang anerkannten Unterbrechungstatbestände Krankheit und Schwangerschaft hinaus für den Bereich der Berufsausbildung und der 13. Senat für den Bereich der Schulausbildung bereits entschieden, das auch die Zeit der Unterbrechung der Ausbildung wegen der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub rentenunschädlich ist, weil die Aufnahme einer Berufstätigkeit in dem Unterbrechungszeitraum nicht zumutbar sei (vgl. SozR 3-2200 § 1267 Nr. 5 und BSG Urteil vom 26.01.2000 B 13 RJ 53/99 R - m.w.N.).

  • LSG Hessen, 15.12.2006 - L 5 LW 4/06

    Alterssicherung der Landwirte - keine Befreiung von der Versicherungspflicht bei

    Vielmehr ist ausgehend von dem nach dem Willen des Gesetzgebers vorgesehenen Leistungsgrund maßgeblich darauf abzustellen, dass das Erziehungsgeld eine grundlegend andere - primär am Gedanken des Familienlastenausgleichs (vgl. BSG vom 29. April 1997 -5 RJ 84/95 = SozR 3-2200 § 1267 Nr. 5 = BSGE 80, 205) orientierte - Zielrichtung verfolgt als die regelmäßig an einer konkreten Erwerbseinbuße anknüpfenden Lohnersatzleistungen.

    Seiner rechtlichen Ausgestaltung nach erweist sich das Erziehungsgeld damit als eine "zusätzliche" Sozialleistung (vgl. Kasseler Kommentar-Seewald, § 18a SGB IV, Rdnr. 18), die nach dem Willen des Gesetzgebers mit den sog. klassischen Lohnersatzleistungen nicht vergleichbar ist (vgl. BSG vom 29. April 1997 -5 RJ 84/95 = SozR 3-2200 § 1267 Nr. 5 = BSGE 80, 205 sowie BSG vom 26. Januar 2000 - B 13 RJ 53/99 R), sondern eine derart stark ausgeprägte Sonderstellung einnimmt, dass es nicht als gerechtfertigt angesehen werden kann, in den Fällen des Bezuges von Erziehungsgeld - auch dann, wenn keine Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung (mehr) zurückgelegt wird - eine Beitragsfreiheit in der AdL vorzusehen.

  • BSG, 15.08.2000 - B 14 EG 4/99 R

    Anspruch auf Erziehungsgeld bei geplanter Adoption, Unterhaltsleitungen des

    Während also die Leistungen des Jugendamtes nach §§ 33 und 39 SGB VIII das Ziel haben, den Unterhalt des Kindes sicherzustellen, soll das ErzG die durch die Einschränkung der Erwerbsmöglichkeit in der ersten Lebensphase eines Kindes eintretenden wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen und den Eltern die Betreuung und Erziehung eines Kindes in der ersten Lebensphase durch materielle Hilfen ermöglichen, wenigstens aber erleichtern (vgl BSGE 71, 128, 131 = SozR 3-7833 § 1 Nr. 9; BSG SozR 3-2200 § 383 Nr. 1; BSG SozR 3-2200 § 1267 Nr. 5).
  • LSG Bayern, 12.05.1999 - L 16 RJ 103/98

    Anspruch auf Halbwaisenrente aus der Versicherung des verstorbenen Vaters;

  • LSG Hessen, 10.06.1998 - L 6 AL 467/97

    Arbeitslosengeld - Zuordnung zur Leistungsgruppe - Steuerklassenwechsel -

  • BSG, 17.06.1999 - B 12 KR 22/98 R

    Krankenversicherung der Arbeitslosen - Versicherungspflicht - Arbeitsloser -

  • LSG Baden-Württemberg, 01.02.2011 - L 11 R 813/10

    Halbwaisenrente - Anspruchsvoraussetzungen - Fortbestehen einer Berufsausbildung

  • BSG, 23.07.1998 - B 11 AL 95/97 R

    Arbeitslosengeld - Zuordnung zur Leistungsgruppe - Steuerklassenwechsel bei

  • SG Hannover, 19.02.2009 - S 1 RA 364/04
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