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   BSG, 24.07.1997 - 11 RAr 95/96   

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BSG, 24.07.1997 - 11 RAr 95/96 (https://dejure.org/1997,2059)
BSG, Entscheidung vom 24.07.1997 - 11 RAr 95/96 (https://dejure.org/1997,2059)
BSG, Entscheidung vom 24. Juli 1997 - 11 RAr 95/96 (https://dejure.org/1997,2059)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Arbeitslosenhilfe - Ausländer - Niederlande - Ausländische - Sozialleistung - Krankengeld - Erwerbsminderung - Minderung - Erwerbsfähigkeit

  • Judicialis

    AFG § 142; ; AFG § 134 Abs 4 iVm § 118 Abs 1 Nr 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ruhen von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bei Bezug einer niederländischen Rente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 80, 295
  • NZS 1998, 251 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 08.07.1993 - 7 RAr 64/92

    Auslandsrente - Italien - Altersruhegeld

    Auszug aus BSG, 24.07.1997 - 11 RAr 95/96
    Die Vorschrift des § 142 AFG bezweckt, Empfänger ausländischer Leistungen mit Empfängern deutscher Sozialleistungen gleichzustellen, also Besserstellungen zu vermeiden (vgl BSG SozR 3-4100 § 118 Nr. 4).

    Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des 7. Senats (BSG SozR 3-4100 § 118 Nr. 4 sowie nicht veröffentlichtes Urteil vom 3. November 1976 - 7 RAr 115/75).

  • BSG, 06.03.1991 - 5 RJ 39/90

    Bindung des Revisionsgerichts an Feststellungen der Tatsacheninstanz zu

    Auszug aus BSG, 24.07.1997 - 11 RAr 95/96
    Wann eine Vergleichbarkeit der ausländischen Leistung mit deutschen Sozialleistungen gegeben ist, hängt von den Bezugstatbeständen für die notwendige Gegenüberstellung ab (vgl BSGE 68, 184, 187 = SozR 3-2400 § 18a Nr. 2 mwN).

    Nach den vom LSG zum niederländischen Recht getroffenen Feststellungen, die von der Beklagten nicht angegriffen worden sind und - weil es sich insoweit um nicht revisibles Recht handelt (vgl § 162 SGG) - unverändert der Entscheidung über die Revision zugrunde zu legen sind (stRspr - vgl BSGE 68, 184, 187 = SozR 3-2400 § 18a Nr. 2 mwN), ist dies nicht der Fall.

  • BSG, 12.12.1991 - 7 RAr 24/91

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Altersrentenbezug, Verzicht

    Auszug aus BSG, 24.07.1997 - 11 RAr 95/96
    Kommt ein Gericht zu dem Ergebnis, daß entgegen der Annahme des ArbA ein Ruhensfall nicht vorliegt, muß es daher von Amts wegen prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind (BSGE 70, 51, 56 = SozR 3-4100 § 118 Nr. 3).
  • BSG, 03.11.1976 - 7 RAr 115/75
    Auszug aus BSG, 24.07.1997 - 11 RAr 95/96
    Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des 7. Senats (BSG SozR 3-4100 § 118 Nr. 4 sowie nicht veröffentlichtes Urteil vom 3. November 1976 - 7 RAr 115/75).
  • BSG, 23.09.1980 - 7 RAr 66/79

    Ähnlicher Bezug öffentlich-rechtlicher Art - Übergangsversorgung - Altersgrenze -

    Auszug aus BSG, 24.07.1997 - 11 RAr 95/96
    Der Zweck des § 118 AFG geht dahin, zwei gleichzeitige Leistungen mit Lohnersatzfunktion aus öffentlichen Kassen zu verhindern (vgl BSG SozR 4100 § 118 Nr. 9 mwN).
  • BSG, 16.05.2012 - B 4 AS 105/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss wegen Bezugs einer

    Maßgeblicher Gesichtspunkt seien daher die Essentialia der nationalen Norm, also deren Funktion und Struktur nach nationalem Verständnis (BSGE 68, 184, 187 = SozR 3-2400 § 18a Nr. 2 mwN; BSGE 73, 10, 16 = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4; BSGE 80, 295, 297 = SozR 3-4100 § 142 Nr. 1; BSGE 81, 134, 141 = SozR 3-4100 § 142 Nr. 2, RdNr 20) .

    b) Die von der Klägerin bezogene litauische Altersrente in Höhe von monatlich 599, 95 Litas (ca 173 Euro) erfüllt nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen des LSG die zuvor dargelegten Kriterien für eine zum Ausschluss von SGB II-Leistungen führende Altersrente bzw ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art. Bei der gebotenen rechtsvergleichenden Qualifizierung sind die von der Tatsacheninstanz zum ausländischen Recht getroffenen Feststellungen und die darauf beruhende Rechtsauslegung grundsätzlich für das Revisionsgericht bindend (§ 202 SGG iVm § 560 ZPO und § 162 SGG; vgl dazu im Einzelnen: BSG Urteil vom 21.7.2009 - B 7/7a AL 36/07 R - unter Hinweis auf BSGE 68, 184, 187 = SozR 3-2400 § 18a Nr. 2 S 13; BSGE 80, 295, 299 = SozR 3-4100 § 142 Nr. 1 S 4; SozR 4-4200 § 11 Nr. 7) .

  • BSG, 29.10.1997 - 7 RAr 10/97

    Anwendbarkeit von § 142 AFG iVm § 118 Abs. 1 Nr. 4 AFG bei italienischer

    Vorliegend ist das Ruhen des Alhi-Anspruchs zu bejahen, weil die dem Kläger vom INPS bewilligte Altersrente einen der deutschen Altersrente vergleichbaren Anspruch darstellt; diese Rechtsfolge ergibt sich nicht aus der Anwendung des Art. 12 Abs. 2 EWGV 1408/71 , sondern des § 142 AFG, weil Art. 12 Abs. 2 EWGV 1408/71 nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) nur die Konkurrenz von Ansprüchen regelt, die auf dem Gemeinschaftsrecht beruhen; bei einem allein nach nationalem Recht begründeten Anspruch - hier der Alhi - greift er nicht ein (vgl: BSGE 73, 10, 11 f mwN = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4; BSG, Urteil vom 24. Juli 1997 - 11 RAr 95/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; BT-Drucks 12/3211, S 27 zu Nr. 43).

    Mit § 142 AFG hat nämlich der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 12 Abs. 2 EWGV 1408/71 reagiert (BT-Drucks 12/3211 , S 27 zu Nr. 43; BSG, Urteil vom 24. Juli 1997 - 11 RAr 95/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) und in Anlehnung an entsprechende Regelungen im Recht der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung eine umfassende nationale Antikumulationsvorschrift für das Arbeitsförderungsrecht geschaffen (BSGE 73, 10, 15 = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4).

    Damit ist eine Gleichstellung der Empfänger ausländischer Leistungen mit Empfängern deutscher Sozialleistungen bezweckt, die eine Besserstellung der Empfänger ausländischer Leistungen vermeiden soll (BSGE 73, 10, 14 f = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4; BSG, Urteil vom 24. Juli 1997 - 11 RAr 95/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Ab 1. Januar 1993 gilt deshalb § 142 AFG für die Alhi übergangslos, und zwar auch für die Fälle der Anschluß-Alhi, bei denen der Arbeitslose vor dem 1. Januar 1993 innerhalb der Rahmenfrist mindestens 360 Kalendertage in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden hat (im Ergebnis auch BSG, Urteil vom 24, Juli 1997 - 11 RAr 95/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Maßgeblicher Gesichtspunkt sind die Essentialia der nationalen Norm, also deren Funktion und Struktur nach nationalem Verständnis (BSGE 68, 184, 187 = SozR 3-2400 § 18a Nr. 2 mwN; BSG SozR 3-2400 § 18a Nr. 1; BSG, Urteil vom 24. Juli 1997 - 11 RAr 95/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Schuler, aaO, S 269, 271 f, 464 und 831; Eichenhofer, Internationales Sozialrecht und Internationales Privatrecht, 1987, S 236 f; ders, Internationales Sozialrecht, 1994, Rz 184).

    So kann etwa der Gesichtspunkt der zu vermeidenden Doppelbelastung des Sozialversicherungssystems (BSGE 73, 10, 13 mwN = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4; BSG SozR 4100 § 118 Nr. 9 mwN; BSG, Urteil vom 24. Juli 1997 - 11 RAr 95/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) von vornherein für die Vergleichbarkeit einer ausländischen Leistung mit einer nationalen Leistung keine Bedeutung gewinnen; gleichwohl muß vermieden werden, daß die Bezieher ausländischer gegenüber denjenigen nationaler Leistungen bessergestellt werden.

    Die Entscheidung des Senats weicht auch nicht vom Urteil des 11. Senats vom 24. Juli 1997 (11 RAr 95/96, zur Veröffentlichung vorgesehen) ab, das sich mit der Vergleichbarkeit einer niederländischen WAO-Rente mit der deutschen EU-Rente befaßt.

  • BSG, 05.09.2007 - B 11b AS 49/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - britische

    Zwar besteht grundsätzlich eine Bindung an die Feststellungen des Berufungsgerichts zum ausländischen Recht, weil es sich insoweit um nicht revisibles Recht handelt (§ 162 SGG; hierzu BSGE 71, 163 = SozR 3-5050 § 15 Nr. 4; BSGE 80, 295 = SozR 3-4100 § 142 Nr. 1; Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl, § 162 RdNr 6a mwN).

    Die abweichende Rechtsprechung der für das Arbeitsförderungsrecht zuständigen Senate zum Ruhen des Alg (bzw der früheren Alhi) bei zeitgleichen ausländischen Leistungen (vgl BSGE 80, 295 = SozR 3-4100 § 142 Nr. 1; BSGE 81, 134 = SozR 3-4100 § 142 Nr. 2) trägt demgegenüber dem Umstand Rechnung, dass die einschlägigen Ruhensvorschriften (§§ 118, 142 Arbeitsförderungsgesetz, § 142 Sozialgesetzbuch Drittes Buch ) - von Ausnahmen abgesehen - im Unterschied zur Einkommensvorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (vgl auch § 194 Abs. 3 Nr. 6 SGB III aF zur früheren Alhi) eine Beschränkung der Höhe nach nicht vorsehen.

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