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   BSG, 18.12.1996 - 6 RKa 73/96   

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BSG, 18.12.1996 - 6 RKa 73/96 (https://dejure.org/1996,640)
BSG, Entscheidung vom 18.12.1996 - 6 RKa 73/96 (https://dejure.org/1996,640)
BSG, Entscheidung vom 18. Dezember 1996 - 6 RKa 73/96 (https://dejure.org/1996,640)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 80, 9
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 24.11.1993 - 6 RKa 26/91

    Vertragsarzt - Zulassung - Altersgrenze

    Auszug aus BSG, 18.12.1996 - 6 RKa 73/96
    Die Regelung über den Ausschluß der über 55 Jahre alten Zahnärzte von der Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung ist mit dem Grundgesetz und dem Recht der Europäischen Gemeinschaft vereinbar (Fortführung von BSG vom 24.11.1993 - 6 RKa 26/91 = BSGE 73, 223 = SozR 3-5520 § 25 Nr. 1).

    Nachdem der erkennende Senat ab 1. Januar 1994 auch für das Kassenzahnarztrecht (Vertragszahnarztrecht) zuständig geworden war, hat er auf Anfrage des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Hinblick auf sein Urteil vom 24. November 1993 zur Verfassungsgemäßheit der Altersgrenze bei Vertragsärzten (BSGE 73, 223 = SozR 3-5520 § 25 Nr. 1) den Vorlagebeschluß des 14a-Senats aufgehoben (Beschluß vom 8. Mai 1996 im Verfahren S 6 (Ka) 1/94).

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 24. November 1993 (BSGE 73, 223 = SozR 3-5520 § 25 Nr. 1; vgl auch das weitere Urteil vom 24. November 1993 in SozR 3-2500 § 98 Nr. 3) im einzelnen dargelegt, daß jedenfalls im Bereich der ärztlichen Versorgung ein Ausschluß der über 55 Jahre alten Bewerber von der Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit als eine von mehreren Maßnahmen zur Begrenzung der Zahl der Leistungserbringer mit dem GG vereinbar ist (zustimmend Manssen, ZfSH/SGb 1994, 1, 16 f; Hess, NZS 1994, 97, 102; Wollenschläger/Becker, Thüringische Verwaltungsbl 1994, 242, 244 f).

    Damit steht für den Senat fest, daß im Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung Besonderheiten von solcher Art und solchem Gewicht, welche eine vom Vertragsarztrecht abweichende Bewertung der Verfassungsgemäßheit der Zulassungs-Altersgrenze erfordern würden, nicht bestehen (noch - weil nicht entscheidungserheblich - offengelassen im Urteil vom 24. November 1993, BSGE 73, 223, 228 = SozR 3-5520 § 25 Nr. 1 S 6).

    Auch die Erwägungen, mit denen der Senat die Verhältnismäßigkeit des mit der Einführung einer Altersgrenze verbundenen Eingriffs für die betroffenen Ärzte bejaht hat (BSGE 73, 223, 231 = SozR 3-5520 § 25 Nr. 1 S 8), gelten für Zahnärzte entsprechend.

    Der Senat hat bereits im Urteil vom 24. November 1993 (BSGE 73, 224, 232 [BSG 24.11.1993 - 6 RKa 26/91] = SozR 3-5520 § 25 Nr. 1 S 10) dargelegt, daß die Kann-Bestimmung des § 25 S 2 Ärzte-ZV, die wörtlich dem § 25 S 2 Zulassungsverordnung f. Kassenzahnärzte (Zahnärzte-ZV) entspricht, nicht als Ermessensvorschrift, sondern als bloße Befugnisnorm zu verstehen ist.

  • EuGH, 14.12.1995 - C-444/93

    Megner und Scheffel / Innungskrankenkasse Vorderpfalz

    Auszug aus BSG, 18.12.1996 - 6 RKa 73/96
    Zudem hat der Gerichtshof d. Europäischen Gemeinschaften (EuGH) jüngst betont, daß nach dem gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts die einzelnen Mitgliedstaaten für die Sozialpolitik zuständig sind und es daher deren Sache ist, diejenigen Maßnahmen zu wählen, welche zur Verwirklichung ihrer sozialpolitischen Ziele geeignet sind (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 1995 - Megner und Scheffel -, Slg 1995, 1-4744, 4754 f = NZS 1996, 117).

    Der Gerichtshof billigt deshalb den Mitgliedstaaten einen weiten Entscheidungsspielraum bei der Ausgestaltung der nationalen Sozialrechtsordnung und eine Einschätzungsprärogative bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Maßnahmen zu (aaO S 4755; vgl auch Eichenhofer JZ 1996, 414, 415) [EuGH 14.12.1995 - C 444/93] .

  • BSG, 24.11.1993 - 6 RKa 36/92

    Altersgrenze - Wiederzulassung zur vertragsärztlichen Versorgung

    Auszug aus BSG, 18.12.1996 - 6 RKa 73/96
    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 24. November 1993 (BSGE 73, 223 = SozR 3-5520 § 25 Nr. 1; vgl auch das weitere Urteil vom 24. November 1993 in SozR 3-2500 § 98 Nr. 3) im einzelnen dargelegt, daß jedenfalls im Bereich der ärztlichen Versorgung ein Ausschluß der über 55 Jahre alten Bewerber von der Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit als eine von mehreren Maßnahmen zur Begrenzung der Zahl der Leistungserbringer mit dem GG vereinbar ist (zustimmend Manssen, ZfSH/SGb 1994, 1, 16 f; Hess, NZS 1994, 97, 102; Wollenschläger/Becker, Thüringische Verwaltungsbl 1994, 242, 244 f).

    Daraus hat der Senat in Übereinstimmung mit dem 14a-Senat des BSG den Schluß gezogen, daß sich grundsätzlich nur solche (Zahn-)Ärzte auf die Härtebestimmung berufen können, die aus wirtschaftlichen Gründen auf die Berufsausübung als Vertrags(zahn-)arzt zwingend angewiesen sind (BSG SozR 3-2500 § 98 Nr. 3 S 6).

  • BVerwG, 24.06.1982 - 1 C 136.80

    Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Sozialhilfe - Freizügigkeit - Arbeitnehmer

    Auszug aus BSG, 18.12.1996 - 6 RKa 73/96
    Eine Pflicht zur Einholung einer Vorabentscheidung besteht jedoch nur, wenn hinsichtlich der Auslegung des EGV ernsthafte Zweifel bestehen (vgl BVerwGE 66, 29, 38; BGH NJW 1986, 659 660 [BGH 18.09.1985 - VIII ZR 244/84] ; vgl auch Bundesverfassungsgericht (BVerfG) - Kammerentscheidung - NJW 1988, 1456 [BVerfG 09.11.1987 - 2 BvR 808/82] ).
  • EuGH, 31.03.1993 - C-19/92

    Kraus / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus BSG, 18.12.1996 - 6 RKa 73/96
    In seinem Urteil vom 31. März 1993 ( - Kraus -, Slg 1993, I-1689, 1696 f = NVwZ 1993, 661) hat der Gerichtshof d. Europäischen Gemeinschaften (EuGH) ausgeführt, Art. 52 EGV enthalte einen fundamentalen Grundsatz, der jeder nationalen Regelung entgegenstehe, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar, aber dennoch geeignet sei, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten durch die Gemeinschaftsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen.
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BSG, 18.12.1996 - 6 RKa 73/96
    Der Gerichtshof d. Europäischen Gemeinschaften (EuGH) selbst steht auf dem Standpunkt, daß eine Vorlagepflicht entfällt, wenn zur Auslegung einer Vorschrift des primären Gemeinschaftsrechts eine gefestigte Rechtsprechung des Gerichtshofs vorliegt (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, Slg 1982, 3415, 3429).
  • BVerfG, 09.11.1987 - 2 BvR 808/82

    Nichtvorlage an den EugH und Anspruch auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BSG, 18.12.1996 - 6 RKa 73/96
    Eine Pflicht zur Einholung einer Vorabentscheidung besteht jedoch nur, wenn hinsichtlich der Auslegung des EGV ernsthafte Zweifel bestehen (vgl BVerwGE 66, 29, 38; BGH NJW 1986, 659 660 [BGH 18.09.1985 - VIII ZR 244/84] ; vgl auch Bundesverfassungsgericht (BVerfG) - Kammerentscheidung - NJW 1988, 1456 [BVerfG 09.11.1987 - 2 BvR 808/82] ).
  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

    Auszug aus BSG, 18.12.1996 - 6 RKa 73/96
    Diese Aussagen hat der Gerichtshof d. Europäischen Gemeinschaften (EuGH) erst jüngst in seinem Urteil vom 30. November 1995 ( - Gebhard -, Slg 1995, 1-4186, 4197 f = NJW 1996, 579 [EuGH 30.11.1995 - C 55/94] ) bekräftigt und zusammenfassend die vier Voraussetzungen für zulässige nationale Schranken der Niederlassungsfreiheit, die sich aus einer Auslegung des EGV ableiten lassen, benannt.
  • BGH, 18.09.1985 - VIII ZR 244/84

    Abgrenzung einer mangelhaften von einer Falschlieferung bei Ankauf von Waren

    Auszug aus BSG, 18.12.1996 - 6 RKa 73/96
    Eine Pflicht zur Einholung einer Vorabentscheidung besteht jedoch nur, wenn hinsichtlich der Auslegung des EGV ernsthafte Zweifel bestehen (vgl BVerwGE 66, 29, 38; BGH NJW 1986, 659 660 [BGH 18.09.1985 - VIII ZR 244/84] ; vgl auch Bundesverfassungsgericht (BVerfG) - Kammerentscheidung - NJW 1988, 1456 [BVerfG 09.11.1987 - 2 BvR 808/82] ).
  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

    Auszug aus BSG, 18.12.1996 - 6 RKa 73/96
    Der Gerichtshof d. Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat bereits anerkannt, daß das Ziel eines Schutzes der Sozialordnung nach Maßgabe der soziokulturellen Besonderheiten jedes Mitgliedstaats geeignet ist, Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit bis hin zu einem Verbot bestimmter Dienstleistungen zu rechtfertigen, sofern diese Maßnahmen nicht diskriminierend wirken (Urteil vom 24. März 1994 - Schindler -, Slg 1-1078, 1096 = NJW 1994, 2013 [EuGH 24.03.1994 - C 275/92] ).
  • BSG, 27.01.1993 - 6 RKa 40/91

    Zulassung - Vertragsarzt - Berufsausschuss - Zuständigkeit

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.05.1992 - L 11 Ka 68/91

    Zulassung; Ausschluß; Zulassung; Kassenarzt; Kassenzahnarzt; Altersgrenze;

  • Drs-Bund, 12.02.1990 - BT-Drs 11/6380
  • BVerfG, 08.02.1961 - 1 BvL 10/60

    Verfassungswidrigkeit des Praxis der Zulassung von Zahnärzten zu RVO -Kassen

  • BGH, 23.11.2006 - IX ZR 21/03

    "Anwaltshaftung"; Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts durch Erteilung eines

    Eine unbillige Härte liegt grundsätzlich nur vor, wenn der betroffene Arzt aus wirtschaftlichen Gründen weiterhin zwingend auf die Berufsausübung als Vertragsarzt angewiesen ist (BSGE 73, 223, 233; 80, 9, 19).
  • BSG, 25.11.1998 - B 6 KA 4/98 R

    Rechtsstreit - Bestehen - Zulassungsstatus - Zuständigkeit - Zulassungsgremien -

    Für den grundsätzlichen Ausschluß von über 55jährigen Ärzten von der Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit (vgl dazu BSGE 73, 223 = SozR 3-5520 § 25 Nr. 1 sowie BSGE 80, 9 = SozR 3-2500 § 98 Nr. 4) ist nämlich in § 25 Satz 2 Ärzte-ZV/§ 25 Satz 2 Zahnärzte-ZV unter Härtegesichtspunkten eine Ausnahmeregelung geschaffen worden.

    Für den vertragszahnärztlichen Bereich hat der Senat im Urteil vom 18. Dezember 1996 (BSGE 80, 9 = SozR 3-2500 § 98 Nr. 4) denselben Standpunkt eingenommen.

    Sie hält sich im Rahmen der dem Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des BVerfG bei prognostischen Beurteilungen zustehenden Einschätzungprärogative (BVerfGE 50, 290, 332 ff; 77, 84, 108) und ist nach wie vor nicht widerlegt (vgl zuletzt Senatsurteil vom 18. März 1998 - B 6 KA 37/96 R, Umdruck S 7 unter Hinweis auf BSGE 73, 223, 227 = SozR 3-5520 § 25 Nr. 1 S 5 sowie BSGE 80, 9, 13 f = SozR 3-2500 § 98 Nr. 4 S 12).

    Im übrigen hat der Senat in seinem Urteil vom 18. Dezember 1996 (BSGE 80, 9, 16 = SozR 3-2500 § 98 Nr. 4 S 15) dargelegt, daß Art. 52 EWGVtr, der allen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates die Aufnahme und die Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten nach den Bestimmungen des Aufenthaltsstaates für seine Angehörigen gestattet, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs solchen nationalen Regelungen nicht entgegensteht, mit denen ein berechtigter Zweck verfolgt werde, der mit dem EWGVtr vereinbar und aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, sofern die Regelung zur Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zwecks geeignet und zugleich erforderlich ist (vgl Urteil des EuGH vom 31. März 1993 - Kraus -, Sammlung 1993, I-1689, 1696 f = NVwZ 1993, 661).

    Das gilt sowohl für die Regelung in § 25 Satz 1 Ärzte-ZV über die 55 Jahre-Altersgrenze für die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit, mit der sich der Senat in seinem Urteil vom 18. Dezember 1996 (aaO) befaßt hat, als auch für die Höchstaltersgrenze von 68 Jahren für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.12.1997 - L 11 Ka 3/97

    Feststellungsinteresse, Verweis auf eine andere Rechtsschutzform und Zumutbarkeit

    Dies gilt umsomehr, als das Bundessozialgericht auf die Entscheidung des Senats vom 20.12.1992 mit Urteil vom 18.12.1996 - 6 RKa 73/96 - nunmehr auch für den vertragszahnärztlichen Bereich die durch § 98 Abs. 2 Nr. 12 SGB V vorgegebene Altersgrenze von 55 Jahren als verfassungsgemäß angesehen hat.

    - Altergrenze von 55 Jahren gem. § 98 Abs. 2 Nr. 12 SGB V (Urteile des BSG vom 24.11.1993 - 6 RKa 26/91 - und - 6 RKa 36/92 - sowie vom 18.12.1996 - 6 RKa 73/96 -).

    Daß aufgrund angebotsinduzierter Nachfrage sowohl im ärztlichen als auch im zahnärztlichen Bereich ein enger Zusammenhang zwischen steigenden (Zahn)ärztezahlen und steigenden Leistungsausgaben besteht, hat das BSG im Beschluss vom 08.05.1996 - S 6 (Ka) 1/94 -, durch den der 6. Senat den Vorlagebeschluß des vormaligen 14a-Senats aufgehoben hat, unter Hinweis auf einschlägige Gutachten nochmals eingehend dargestellt (in der Hauptsache: BSG vom 18.12.1998 - 6 RKa 73/96 -).

    Obgleich insbesondere die Selbstbeteiligung zu einer Belastung der Versicherten in Milliardenhöhe führte, konnte der Ausgabenanstieg nur zeitweise gebremst werden (Knieps aaO m.w.N.) Bei dieser Sachlage ist es nur konsequent, daß der Gesetzgeber mit dem GSG versucht, verstärkt die (Zahn)Ärzte als diejenigen, die "Leistungsarten und Leistungsmenge weitgehend steuern" (BSG vom 18.12.1996 - 6 RKa 73/96 -) und deren Leistungs- und Abrechnungsverhalten im Gegensatz zu anderen Dienstleistern nur unzulänglich kontrolliert werden kann, in die Pflicht zu nehmen.

    Im übrigen schließt sich der Senat dem BSG an, wenn es ausführt, daß Ärzte und Zahnärzte nach Vollendung des 55. Lebensjahres in der Regel über eine gesicherte wirtschaftliche Existenz verfügen (Urteil vom 16.12.1996 - 6 RKa 73/96 - ).

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