Rechtsprechung
   BSG, 18.12.1996 - 6 RKa 73/96   

Volltextveröffentlichungen (3)

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 80, 9



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Wird zitiert von ... (31)  

  • BSG, 25.11.1998 - B 6 KA 4/98 R  

    Rechtsstreit - Bestehen - Zulassungsstatus - Zuständigkeit - Zulassungsgremien -

    Für den grundsätzlichen Ausschluß von über 55jährigen Ärzten von der Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit (vgl dazu BSGE 73, 223 = SozR 3-5520 § 25 Nr. 1 sowie BSGE 80, 9 = SozR 3-2500 § 98 Nr. 4) ist nämlich in § 25 Satz 2 Ärzte-ZV/§ 25 Satz 2 Zahnärzte-ZV unter Härtegesichtspunkten eine Ausnahmeregelung geschaffen worden.

    Für den vertragszahnärztlichen Bereich hat der Senat im Urteil vom 18. Dezember 1996 (BSGE 80, 9 = SozR 3-2500 § 98 Nr. 4) denselben Standpunkt eingenommen.

    Sie hält sich im Rahmen der dem Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des BVerfG bei prognostischen Beurteilungen zustehenden Einschätzungprärogative (BVerfGE 50, 290, 332 ff; 77, 84, 108) und ist nach wie vor nicht widerlegt (vgl zuletzt Senatsurteil vom 18. März 1998 - B 6 KA 37/96 R, Umdruck S 7 unter Hinweis auf BSGE 73, 223, 227 = SozR 3-5520 § 25 Nr. 1 S 5 sowie BSGE 80, 9, 13 f = SozR 3-2500 § 98 Nr. 4 S 12).

    Im übrigen hat der Senat in seinem Urteil vom 18. Dezember 1996 (BSGE 80, 9, 16 = SozR 3-2500 § 98 Nr. 4 S 15) dargelegt, daß Art. 52 EWGVtr, der allen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates die Aufnahme und die Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten nach den Bestimmungen des Aufenthaltsstaates für seine Angehörigen gestattet, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs solchen nationalen Regelungen nicht entgegensteht, mit denen ein berechtigter Zweck verfolgt werde, der mit dem EWGVtr vereinbar und aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, sofern die Regelung zur Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zwecks geeignet und zugleich erforderlich ist (vgl Urteil des EuGH vom 31. März 1993 - Kraus -, Sammlung 1993, I-1689, 1696 f = NVwZ 1993, 661).

    Das gilt sowohl für die Regelung in § 25 Satz 1 Ärzte-ZV über die 55 Jahre-Altersgrenze für die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit, mit der sich der Senat in seinem Urteil vom 18. Dezember 1996 (aaO) befaßt hat, als auch für die Höchstaltersgrenze von 68 Jahren für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit.

  • BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 37/96 R  

    Zulassungsanspruch - Vertragsarzt - Überversorgung - Bedarfsplanung -

    Ihm steht dabei eine weitgehende Gestaltungsfreiheit sowie ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu (vgl BVerfGE 77, 84, 106; BSGE 73, 223, 226 f, 229 = SozR 3-5520 § 25 Nr. 1 S 4 f, 7; BSGE 80, 9, 14 = SozR 3-2500 § 98 Nr. 4 S 13).

    Wie dort ausgeführt worden ist, sind die Einschätzungen zwar nicht unwidersprochen geblieben, aber auch nicht widerlegt worden (vgl BSGE 80, 9, 13 f = SozR 3-2500 § 98 Nr. 4 S 12 für den zahnärztlichen Bereich).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.12.1997 - L 11 Ka 3/97  

    Vertragsarztrecht

    Dies gilt umsomehr, als das Bundessozialgericht auf die Entscheidung des Senats vom 20.12.1992 mit Urteil vom 18.12.1996 - 6 RKa 73/96 - nunmehr auch für den vertragszahnärztlichen Bereich die durch § 98 Abs. 2 Nr. 12 SGB V vorgegebene Altersgrenze von 55 Jahren als verfassungsgemäß angesehen hat.

    - Altergrenze von 55 Jahren gem. § 98 Abs. 2 Nr. 12 SGB V (Urteile des BSG vom 24.11.1993 - 6 RKa 26/91 - und - 6 RKa 36/92 - sowie vom 18.12.1996 - 6 RKa 73/96 -).

    Daß aufgrund angebotsinduzierter Nachfrage sowohl im ärztlichen als auch im zahnärztlichen Bereich ein enger Zusammenhang zwischen steigenden (Zahn)ärztezahlen und steigenden Leistungsausgaben besteht, hat das BSG im Beschluss vom 08.05.1996 - S 6 (Ka) 1/94 -, durch den der 6. Senat den Vorlagebeschluß des vormaligen 14a-Senats aufgehoben hat, unter Hinweis auf einschlägige Gutachten nochmals eingehend dargestellt (in der Hauptsache: BSG vom 18.12.1998 - 6 RKa 73/96 -).

    Obgleich insbesondere die Selbstbeteiligung zu einer Belastung der Versicherten in Milliardenhöhe führte, konnte der Ausgabenanstieg nur zeitweise gebremst werden (Knieps aaO m.w.N.) Bei dieser Sachlage ist es nur konsequent, daß der Gesetzgeber mit dem GSG versucht, verstärkt die (Zahn)Ärzte als diejenigen, die "Leistungsarten und Leistungsmenge weitgehend steuern" (BSG vom 18.12.1996 - 6 RKa 73/96 -) und deren Leistungs- und Abrechnungsverhalten im Gegensatz zu anderen Dienstleistern nur unzulänglich kontrolliert werden kann, in die Pflicht zu nehmen.

    Im übrigen schließt sich der Senat dem BSG an, wenn es ausführt, daß Ärzte und Zahnärzte nach Vollendung des 55. Lebensjahres in der Regel über eine gesicherte wirtschaftliche Existenz verfügen (Urteil vom 16.12.1996 - 6 RKa 73/96 - ).

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