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   BSG, 31.07.1997 - 4 RA 35/97   

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BSG, 31.07.1997 - 4 RA 35/97 (https://dejure.org/1997,492)
BSG, Entscheidung vom 31.07.1997 - 4 RA 35/97 (https://dejure.org/1997,492)
BSG, Entscheidung vom 31. Juli 1997 - 4 RA 35/97 (https://dejure.org/1997,492)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Regelaltersrente - Altersrente - Dynamische - Zusätzliche - Versorgungsleistung - Bundesversicherungsanstalt - Angestellte - DDR - Anspruchsgrundlage

  • Judicialis

    SGB VI § 307b Abs 5; ; SGB VI § 307b Abs 3 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Systementscheidung für Bezugszeiten ab Januar 1997 verfassungsmäßig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 81, 1
  • NJ 1998, 501
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (23)

  • BSG, 27.01.1993 - 4 RA 40/92

    Sozialversicherungs- und Versorgungsrente - Kürzung - Politische Begünstigung -

    Auszug aus BSG, 31.07.1997 - 4 RA 35/97
    Es hat auch (soweit die Revision zugelassen ist) nur zu prüfen, ob das angefochtene Urteil des LSG Bundesrecht oder solche Rechtsnormen verletzt, deren Befolgung oder Anwendung der Bundesgesetzgeber oder das GG dem Berufungsgericht vorgeschrieben haben (dazu schon BSGE 72, 50, 52).

    Damit wendet die Revision sich gegen die sog Systementscheidung (dazu stellvertretend BSGE 72, 50, 67; 76, 136, 140; 78, 41, 50), die - auch für die Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten des Beitrittsgebiets - im wesentlichen folgendes bedeutet: Die in der DDR und nach derem Recht erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung, aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) sowie aus Zusatz- und Sonderversorgungen auf Renten wegen Alters, wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit oder wegen Todes werden ab 1. Januar 1992 durch die entsprechenden Rechte, Ansprüche und Anwartschaften nach dem SGB VI ersetzt (gesetzliche Novation); soweit der (allein nach dem SGB VI zu ermittelnde) monatliche Wert des Rechtes aus dem SGB VI niedriger ist als (bei Bestandsrentnern) der nach den Vorschriften des Bei-.

    Diese Systementscheidung war in Art. 20 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR (Staatsvertrag) vom 18. Mai 1990 (BGBl II S 537; Gesetz zum Staatsvertrag vom 25. Juni 1990, BGBl II S 518) vertraglich vereinbart worden; EV Art. 8 iVm Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H (Gesetzliche Rentenversicherung) Abschnitt III Nr. 1 und Art. 30 Abs. 5 sowie EV Art. 9 Abs. 2 iVm Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 hat die Systementscheidung verbindlich ausgestaltet; das RÜG hat sie gesetzlich konkretisiert (vgl zur st Rspr des Senats seit BSGE 72, 50 zur Systementscheidung und zur Überführung von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen die Übersicht im Urteil vom 16. November 1995, 4 RA 33/93, SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 4 S 42; ferner BSGE 78, 41; SozR 3-8570 § 8 Nr. 2; Urteil vom 25. März 1997, 4 RA 23/95, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Das BSG hat demgegenüber diese Systementscheidung seit dem Urteil vom 27. Januar 1993 (BSGE 72, 50, 67) in ständiger Rechtsprechung für verfassungsgemäß gehalten; es hat aber angesichts der einzigartigen Übergangssituation nach der Wiedervereinigung, die vom wirtschaftlichen Ruin der DDR gekennzeichnet war, vor allem im Blick auf Berechtigte, deren Gesamtansprüche - anders als beim Kläger - höher waren als der (individuell festgestellte) Wert der SGB VI-Rente, noch offengelassen, ob sie nach Ablauf der Übergangssituation (Ende 1996) dauerhaft mit den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein werde; denn jedenfalls während der Übergangsphase hatten die Gesetzgebungsorgane des Bundes einen besonders weiten Entscheidungsspielraum.

    Für den betroffenen Personenkreis, der weit mehr als 90 vH der Zusatzversorgungsberechtigten ausmacht (vgl BSGE 72, 50, 68) gibt es keine gültige Rechtsnorm, die das Begehren auf zusätzliche Versorgungsleistungen tragen könnte.

    Das Gesetz beschränkt sich - im Blick auf die in die gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland überführbaren Berechtigungen im Beitrittsgebiet - darauf, die Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet zum 31. Dezember 1991 (zur Bedeutung dieses Zeitpunkts bereits BSGE 72, 50, 56, 66) in die Rentenversicherung (des Beitrittsgebiets) zu überführen; insoweit sind die Regelungen dieser Versorgungssysteme ab 1. Januar 1992 nicht mehr anzuwenden (§ 2 Abs. 2 AAÜG); sie können also Berechtigungen für Bezugszeiten ab Januar 1992 nicht begründen.

    Nur im Rahmen der sog Zahlbetragsgarantie (dazu schon BSGE 72, 50, 65 ff), wenn also der Gesamtanspruch aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem am 1. Juli 1990 höher war als der sich nach der Überführung des Versorgungssystems in die Rentenversicherung des Beitrittsgebiets im Dezember 1991 ergebende monatliche Zahlbetrag, hatte EV Nr. 9 garantiert, es werde zuzüglich zu dem Anspruch aus der Rentenversicherung noch ein Anspruch auf den Differenzbetrag zum früheren Gesamtanspruch gewährt.

    Vielmehr hat der EV dem Rentenversicherungsträger nur die Stellung eines Funktionsnachfolgers (im Funktionsbereich der vollziehenden Gewalt) zuerkannt und im einzelnen bestimmt, ob und ggf in welchem Umfang dieser den Berechtigten aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen aus in der DDR erworbenen, kraft Bundesrechts bis zum 31. Dezember 1991 fortbestehenden Rechten verpflichtet sein kann (stellvertretend schon BSGE 72, 50, 56; 74, 186, 192).

    Der erkennende Senat hat bereits im Urteil vom 27. Januar 1993 (4 RA 40/92, BSGE 72, 50, 67) darauf hingewiesen, daß für den Großteil der nach dem SGB VI Berechtigten, also gerade auch für diejenigen, die in der DDR Berechtigungen nur aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR erlangt haben, ebensowenig wie für die früheren Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten die Möglichkeit eröffnet war, eine "zusätzliche" Altersversorgungsberechtigung zu erwerben, welche unter den durch die Wiedervereinigung völlig geänderten wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftlichen Verhältnissen als weitere ("zweite") Säule zur Aufrechterhaltung des erworbenen Lebensstandards neben der SGB VI-Rente dienen könnte; die Bedingungen dafür, daß dies nicht möglich war, waren von der DDR gesetzt.

    In dieser Lage ist der Deutsche Bundestag aufgrund der von der Bundesrepublik Deutschland übernommenen und durch die sog Funktionsnachfolger ausgeübten Fürsorgepflicht für die ehemaligen Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten weiterhin gehalten, deren vom Kläger beschriebenen Belange bei seiner Abwägung der Prioritäten zu berücksichtigen (vgl BSGE 72, 50, 67).

  • BSG, 25.03.1997 - 4 RA 23/95

    Rentenhöhenbegrenzung durch das MfSVersorgOAufhG nicht verfassungswidrig

    Auszug aus BSG, 31.07.1997 - 4 RA 35/97
    Diese Systementscheidung war in Art. 20 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR (Staatsvertrag) vom 18. Mai 1990 (BGBl II S 537; Gesetz zum Staatsvertrag vom 25. Juni 1990, BGBl II S 518) vertraglich vereinbart worden; EV Art. 8 iVm Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H (Gesetzliche Rentenversicherung) Abschnitt III Nr. 1 und Art. 30 Abs. 5 sowie EV Art. 9 Abs. 2 iVm Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 hat die Systementscheidung verbindlich ausgestaltet; das RÜG hat sie gesetzlich konkretisiert (vgl zur st Rspr des Senats seit BSGE 72, 50 zur Systementscheidung und zur Überführung von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen die Übersicht im Urteil vom 16. November 1995, 4 RA 33/93, SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 4 S 42; ferner BSGE 78, 41; SozR 3-8570 § 8 Nr. 2; Urteil vom 25. März 1997, 4 RA 23/95, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Denn der individualgrundrechtliche Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG erstreckte sich nicht rückwirkend auf Tatbestände, die vor dem 3. Oktober 1990 im Gebiet der ehemaligen DDR zurückgelegt und die von dieser als Erwerbstatbestände für Berechtigungen auf Renten bei Alter, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Tod ausgestaltet worden waren (dazu und zum folgenden zuletzt BSG, Urteil vom 25. März 1997, 4 RA 23/95, mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Letztlich wird das Begehren des Klägers auf zusätzliche Versorgungsleistungen auch nicht durch die EMRK oder durch deren Art. 1 des 1. ZP vom 20. März 1952 (BGBl 1956 II S 1880) gestützt (dazu und zum folgenden schon Urteil des Senats vom 25. März 1997, 4 RA 23/95, mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 05.03.1996 - 4 RA 82/94

    Anpassung von Renten nach § 13 der DDR-Eisenbahner-Verordnung,

    Auszug aus BSG, 31.07.1997 - 4 RA 35/97
    Damit wendet die Revision sich gegen die sog Systementscheidung (dazu stellvertretend BSGE 72, 50, 67; 76, 136, 140; 78, 41, 50), die - auch für die Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten des Beitrittsgebiets - im wesentlichen folgendes bedeutet: Die in der DDR und nach derem Recht erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung, aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) sowie aus Zusatz- und Sonderversorgungen auf Renten wegen Alters, wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit oder wegen Todes werden ab 1. Januar 1992 durch die entsprechenden Rechte, Ansprüche und Anwartschaften nach dem SGB VI ersetzt (gesetzliche Novation); soweit der (allein nach dem SGB VI zu ermittelnde) monatliche Wert des Rechtes aus dem SGB VI niedriger ist als (bei Bestandsrentnern) der nach den Vorschriften des Bei-.

    Diese Systementscheidung war in Art. 20 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR (Staatsvertrag) vom 18. Mai 1990 (BGBl II S 537; Gesetz zum Staatsvertrag vom 25. Juni 1990, BGBl II S 518) vertraglich vereinbart worden; EV Art. 8 iVm Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H (Gesetzliche Rentenversicherung) Abschnitt III Nr. 1 und Art. 30 Abs. 5 sowie EV Art. 9 Abs. 2 iVm Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 hat die Systementscheidung verbindlich ausgestaltet; das RÜG hat sie gesetzlich konkretisiert (vgl zur st Rspr des Senats seit BSGE 72, 50 zur Systementscheidung und zur Überführung von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen die Übersicht im Urteil vom 16. November 1995, 4 RA 33/93, SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 4 S 42; ferner BSGE 78, 41; SozR 3-8570 § 8 Nr. 2; Urteil vom 25. März 1997, 4 RA 23/95, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Hierzu hätte aber dringend Anlaß bestanden, wenn die Vertragspartner des EV die vom Kläger begehrte Begünstigung hätten vorsehen wollen; denn ihnen war der bereits im Jahre 1989 beschlossene und zum Inkrafttreten am 1. Januar 1992 vorgesehene Text des SGB VI idF des Art I des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S 2261) und damit die Maßgeblichkeit der Beitragsbemessungsgrenze bei der Feststellung des monatlichen Wertes von Rechten nach dem SGB VI ebenso bekannt wie die Entscheidung des Gesetzgebers der demokratisierten DDR in den §§ 24, 25 RAnglG, der ebenfalls bereits vorgesehen hatte, die Berechtigungen aus den verschiedenen Sicherungssystemen der DDR nur durch einen einzigen Anspruch auf Rente nach der Rentenversicherung (der DDR) zu ersetzen; dabei waren die vom Kläger begehrten zusätzlichen Leistungen für den Fall gerade nicht vorgesehen, daß der neue Rentenanspruch höher war als der bisherige Gesamtanspruch (Gesamtbetrag; dazu stellvertretend BSGE 78, 41, 46 ff mwN).

  • BVerfG, 14.11.1962 - 1 BvR 987/58

    Staatsbankrott

    Auszug aus BSG, 31.07.1997 - 4 RA 35/97
    Schon in diesem Zusammenhang bedeutet (jedenfalls aus der bundesrechtlichen Sicht des Staatsvertrages) die von der DDR gegenüber der Bundesrepublik Deutschland übernommene Verpflichtung, ihr Rentenrecht zum Schutz bei Alter, Invalidität und Tod an das Rentenversicherungsrecht der Bundesrepublik Deutschland anzugleichen (was diese angesichts der Bankrottlage der DDR im wesentlichen finanzieren mußte) und dabei ihre bisherigen zusätzlichen Sicherungssysteme in die (neue) Rentenversicherung zu "überführen", gerade nicht die Verpflichtung oder Befugnis der DDR zur "Fortführung" bisheriger zusätzlicher Rechte, Ansprüche oder Anwartschaften als eigenständige Rechtspositionen neben dem oder in Ergänzung zum neuen Rentenversicherungsrecht, sondern eine Ersetzung nach den Gegebenheiten des Systems, in das zu überführen war (vgl schon zum deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen Senatsurteil vom 28. November 1985, 4a RJ 71/84 in: VdKMitt 1986, Nr. 4, S 36; BVerfGE 15, 126, 134 zur "Überleitung" als Beförderung von einem alten in einen neuen Rechtszustand).

    In einer derartigen Lage, die durch steuer- und beitragsfinanzierte sog Netto-Transferleistungen in das Beitrittsgebiet gekennzeichnet ist und die auf noch nicht absehbare Zeit andauert, hat der parlamentarische Bundesgesetzgeber auch weiterhin ein besonders weites, durch richterliche Entscheidungen, die sich auf Rechtsgrundsätze oder Rechtsprinzipien stützen, in aller Regel nicht ersetzbares Gestaltungsermessen (BVerfGE 15, 126, 138; 29, 413, 430; 53, 164 = SozR 2200 § 1318 Nr. 5 S 12).

  • BSG, 14.06.1995 - 4 RA 41/94

    Rentenanpassungen durch die RAV 1 und RAV 2 verfassungsgemäß

    Auszug aus BSG, 31.07.1997 - 4 RA 35/97
    Damit wendet die Revision sich gegen die sog Systementscheidung (dazu stellvertretend BSGE 72, 50, 67; 76, 136, 140; 78, 41, 50), die - auch für die Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten des Beitrittsgebiets - im wesentlichen folgendes bedeutet: Die in der DDR und nach derem Recht erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung, aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) sowie aus Zusatz- und Sonderversorgungen auf Renten wegen Alters, wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit oder wegen Todes werden ab 1. Januar 1992 durch die entsprechenden Rechte, Ansprüche und Anwartschaften nach dem SGB VI ersetzt (gesetzliche Novation); soweit der (allein nach dem SGB VI zu ermittelnde) monatliche Wert des Rechtes aus dem SGB VI niedriger ist als (bei Bestandsrentnern) der nach den Vorschriften des Bei-.

    Im übrigen konnte das EVG als einfaches Bundesgesetz (abgesehen von der Zustimmung zu den in Art. 4 EV vereinbarten Änderungen des GG) den von ihm in das Bundesrecht transformierten Regelungen des EV nur den Rang eines einfachen Bundesgesetzes vermitteln (st Rspr des BSG, stellvertretend BSGE 76, 136, 140).

  • BSG, 14.06.1995 - 4 RA 54/94

    Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der

    Auszug aus BSG, 31.07.1997 - 4 RA 35/97
    Dieser ist - nach Ablauf der Übergangsphase ab Ende 1996 (Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 3 RÜG) - für Bezugszeiten ab Januar 1997 nach dem Maßstab anzuwenden, daß gesetzliche Ungleichbehandlungen auf Sachgründen beruhen müssen, welche sie als verhältnismäßige Differenzierungen ausweisen (so schon Vorlagebeschluß des Senats vom 30. März 1994, 4 RA 33/92, teilweise abgedruckt in SGb 1995, 37 ff; Teilurteile und Vorlagebeschlüsse vom 14. Juni 1995, 4 RA 28/94 und 4 RA 4/94; Vorlagebeschlüsse vom 14. Juni 1995, 4 RA 98/94, 4 RA 1/95, 4 RA 54/94, 4 RA 56/94 und 4 RA 102/94).
  • BSG, 14.06.1995 - 4 RA 1/95

    Voraussetzungen für eine Aussetzung des sozialgerichtlichen Verfahrens -

    Auszug aus BSG, 31.07.1997 - 4 RA 35/97
    Dieser ist - nach Ablauf der Übergangsphase ab Ende 1996 (Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 3 RÜG) - für Bezugszeiten ab Januar 1997 nach dem Maßstab anzuwenden, daß gesetzliche Ungleichbehandlungen auf Sachgründen beruhen müssen, welche sie als verhältnismäßige Differenzierungen ausweisen (so schon Vorlagebeschluß des Senats vom 30. März 1994, 4 RA 33/92, teilweise abgedruckt in SGb 1995, 37 ff; Teilurteile und Vorlagebeschlüsse vom 14. Juni 1995, 4 RA 28/94 und 4 RA 4/94; Vorlagebeschlüsse vom 14. Juni 1995, 4 RA 98/94, 4 RA 1/95, 4 RA 54/94, 4 RA 56/94 und 4 RA 102/94).
  • BSG, 14.06.1995 - 4 RA 56/94

    Voraussetzungen für eine Aussetzung des sozialgerichtlichen Verfahrens -

    Auszug aus BSG, 31.07.1997 - 4 RA 35/97
    Dieser ist - nach Ablauf der Übergangsphase ab Ende 1996 (Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 3 RÜG) - für Bezugszeiten ab Januar 1997 nach dem Maßstab anzuwenden, daß gesetzliche Ungleichbehandlungen auf Sachgründen beruhen müssen, welche sie als verhältnismäßige Differenzierungen ausweisen (so schon Vorlagebeschluß des Senats vom 30. März 1994, 4 RA 33/92, teilweise abgedruckt in SGb 1995, 37 ff; Teilurteile und Vorlagebeschlüsse vom 14. Juni 1995, 4 RA 28/94 und 4 RA 4/94; Vorlagebeschlüsse vom 14. Juni 1995, 4 RA 98/94, 4 RA 1/95, 4 RA 54/94, 4 RA 56/94 und 4 RA 102/94).
  • BSG, 14.06.1995 - 4 RA 102/94

    Voraussetzungen für eine Aussetzung des sozialgerichtlichen Verfahrens -

    Auszug aus BSG, 31.07.1997 - 4 RA 35/97
    Dieser ist - nach Ablauf der Übergangsphase ab Ende 1996 (Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 3 RÜG) - für Bezugszeiten ab Januar 1997 nach dem Maßstab anzuwenden, daß gesetzliche Ungleichbehandlungen auf Sachgründen beruhen müssen, welche sie als verhältnismäßige Differenzierungen ausweisen (so schon Vorlagebeschluß des Senats vom 30. März 1994, 4 RA 33/92, teilweise abgedruckt in SGb 1995, 37 ff; Teilurteile und Vorlagebeschlüsse vom 14. Juni 1995, 4 RA 28/94 und 4 RA 4/94; Vorlagebeschlüsse vom 14. Juni 1995, 4 RA 98/94, 4 RA 1/95, 4 RA 54/94, 4 RA 56/94 und 4 RA 102/94).
  • BVerfG, 15.12.1970 - 1 BvR 208/65

    Reichsnährstand

    Auszug aus BSG, 31.07.1997 - 4 RA 35/97
    In einer derartigen Lage, die durch steuer- und beitragsfinanzierte sog Netto-Transferleistungen in das Beitrittsgebiet gekennzeichnet ist und die auf noch nicht absehbare Zeit andauert, hat der parlamentarische Bundesgesetzgeber auch weiterhin ein besonders weites, durch richterliche Entscheidungen, die sich auf Rechtsgrundsätze oder Rechtsprinzipien stützen, in aller Regel nicht ersetzbares Gestaltungsermessen (BVerfGE 15, 126, 138; 29, 413, 430; 53, 164 = SozR 2200 § 1318 Nr. 5 S 12).
  • BSG, 06.12.1996 - 13 RA 1/95

    Zusatzrenten aus der freiwilligen zusätzlichen Versorgung für Ärzte, Zahnärzte,

  • BSG, 30.03.1994 - 4 RA 33/92

    Sonderversorgung - Rentenüberleitung

  • BSG, 14.06.1995 - 4 RA 98/94
  • BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 195/77

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1315 ff. RVO

  • BSG, 28.11.1985 - 4a RJ 71/84
  • BSG, 14.06.1995 - 4 RA 4/94
  • BSG, 14.06.1995 - 4 RA 28/94

    Ermittlung der Höhe der Altersversorgung - Weitergewährung einer Rente aus einem

  • Drs-Bund, 23.04.1991 - BT-Drs 12/405
  • BSG, 18.07.1996 - 4 RA 7/95

    Auswirkungen der Entgeltbescheide des Versorgungsträgers, Zulässigkeit der

  • BSG, 29.09.1994 - 4 RA 7/94

    Dienstbeschädigungsteilrente - Entziehung - Rückwirkung - Rechtsmissbrauch

  • BSG, 16.11.1995 - 4 RA 33/93

    Höchstbegrenzung für Gesamtanspruch aus Sozialpflichtversicherungsrente und

  • BSG, 29.04.1997 - 4 RA 46/96

    Rente - Ehemalige DDR - Rückzahlung - Vorschuß - Angabe

  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

  • BSG, 14.12.1998 - B 5/4 RA 70/97 R

    Ersatz verschiedener Rentensysteme der DDR durch Rentenversicherungssystem des

    Sie verweist zur Begründung auf die Entscheidung des 4. Senats vom 31. Juli 1997 (4 RA 35/97) sowie ihren die Beitragshöhe zur Krankenversicherung betreffenden Bescheid vom 5. März 1998, wonach der Kläger ab 1. Januar 1996 Anspruch auf eine monatliche Rente in Höhe von 2.688,66 DM gehabt habe, die damit den besitzstandsgeschützten Betrag von 2.642,37 DM übersteige.

    Durch diese spezielle Auslegungsregel hat der EinigVtr das in §§ 24, 25 RAnglG-DDR niedergelegte Überführungsprogramm der DDR modifiziert; das RÜG hat sie konkretisiert (vgl BSG Urteil vom 31. Juli 1997 - 4 RA 35/97 - Urteilsumdruck S 8).

    Denn die DDR ist als Staats- und Völkerrechtssubjekt mit Ablauf des 2. Oktober 1990 vollständig und ersatzlos untergegangen; dasselbe gilt für ihre Rechtsvorschriften und die sich daraus ergebenden Rechte, Ansprüche und Anwartschaften, soweit Bundesrecht mit Geltung ab 3. Oktober 1990 sie nicht zu (sekundärem) Bundes- oder Landesrecht erhoben hat (vgl BSG Urteil vom 31. Juli 1997 - 4 RA 35/97 - BSGE 81, 1 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 14 unter Hinweis auf die stRspr des BSG, zB SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nrn 1 und 7; SozR 3-8570 § 11 Nr. 3; s auch BVerfG Urteil vom 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - BVerfGE 84, 133, 147 - zur Weitergeltung von Arbeitsverhältnissen).

    Vielmehr hat der EinigVtr dem Rentenversicherungsträger nur die Stellung eines Funktionsnachfolgers (im Funktionsbereich der vollziehenden Gewalt) zuerkannt und im einzelnen bestimmt, ob und ggf in welchem Umfang dieser den Berechtigten aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen aus in der DDR erworbenen, kraft Bundesrechts bis zum 31. Dezember 1991 fortbestehenden Rechten verpflichtet sein kann (BSG Urteil vom 31. Juli 1997 - 4 RA 35/97 - BSGE 81, 1 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 14 mwN).

    Er schließt sich insoweit - nach eigener Überprüfung - dem Urteil des 4. Senats vom 31. Juli 1997 (4 RA 35/97 - BSGE 81, 1 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 14) an.

    Die oberste Leistungsgruppe nach dem insoweit einschlägigen FRG orientiert sich nämlich ebenfalls an der Beitragsbemessungsgrenze, so daß auch dieser Personenkreis keine zusätzliche Leistung erhält (Urteil des 4. Senats vom 31. Juli 1997 - 4 RA 35/97 - BSGE 81, 1 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 14).

  • BSG, 10.11.1998 - B 4 RA 33/98 R

    Entgeltpunkteermittlung - "Alte Versorgung" - Deutsche Reichsbahn

    Im Zusammenhang mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland wurden indessen (auch) denjenigen Personen, die in der DDR nach deren Vorschriften Rechte, Ansprüche und Anwartschaften erworben hatten - mit Ausnahme sog nicht überführter Ansprüche und Anwartschaften (vgl §§ 9 ff des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes , verkündet als Art. 3 des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991, BGBl I S 1606) - ab 1. Januar 1992 kraft Gesetzes entsprechende Rechte, Ansprüche und Anwartschaften nach dem SGB VI eingeräumt (stellvertretend hierzu BSGE 72, 50 = SozR 3-8750 § 10 Nr. 1; BSGE 76, 136, 140 = SozR 3-5120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 1; BSGE 81, 1, 3).

    Aus dem vom Kläger zitierten sog LPG-Urteil des BVerfG (BVerfGE 95, 267) ergibt sich nichts Gegenteiliges (stellvertretend hierzu BSGE 81, 1, 3 ff mwN).

  • BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 86/95 R

    Wert subjektiver Rentenrechte von Bestandsrentnern des Beitrittsgebietes -

    Die in der früheren DDR und nach deren Vorschriften erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften ua aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR sind im Rahmen der- vom Kläger unmittelbar nicht angegriffenen - Systementscheidung (vgl hierzu stellvertretend BSGE 72, 50, 67; 76, 136, 140; 78, 41, 50 sowie zuletzt Urteil des Senats vom 31. Juli 1997, 4 RA 35/97, D-spezial 1997, 37, 8 = ZAP-Ost EN-Nr. 201/97) ab 1. Januar 1992 durch die entsprechenden Rechte, Ansprüche und Anwartschaften nach dem SGB VI ersetzt worden (gesetzliche Novation).

    Darauf, daß sich der Schutz der Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 GG ohnehin nicht rückwirkend auf Tatbestände erstreckt, die vor dem 3. Oktober 1990 im Gebiet der ehemaligen DDR zurückgelegt und von dieser als Erwerbstatbestände für Berechtigungen auf Renten bei Alter, verminderter Erwerbsfähigkeit und Tod ausgestaltet worden waren (hierzu zuletzt BSG, Urteile vom 25. März 1997, 4 RA 23/95 und 31. Juli 1997, 4 RA 35/97, jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen), ist demgemäß im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter einzugehen.

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