Rechtsprechung
   BSG, 19.08.1997 - 13 RJ 1/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,575
BSG, 19.08.1997 - 13 RJ 1/94 (https://dejure.org/1997,575)
BSG, Entscheidung vom 19.08.1997 - 13 RJ 1/94 (https://dejure.org/1997,575)
BSG, Entscheidung vom 19. August 1997 - 13 RJ 1/94 (https://dejure.org/1997,575)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,575) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erwerbsunfähigkeit - Leistungseinschränkung - Leistungsbehinderung - Bewertung - Leichte Tätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung bei der Feststellung von Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 81, 15
  • NZS 1998, 129
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (187)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 19.12.1996 - GS 4/95

    Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes - Anforderungen an die

    Auszug aus BSG, 19.08.1997 - 13 RJ 1/94
    Der Große Senat hat die - von ihm teilweise anders gefaßten - Fragen durch Beschluß vom 19. Dezember 1996 - GS 4/95 - verneint.

    Nach der jetzt vom Großen Senat des BSG (vgl den Beschluß vom 19. Dezember 1996 - GS 4/95 - Umdr S 11 ff mwN) bestätigten Rechtsprechung des BSG ist einem Versicherten, der aus gesundheitlichen Gründen seine bisherige Erwerbstätigkeit nicht mehr verrichten kann, bei Verweisung auf das übrige Arbeitsfeld grundsätzlich zumindest eine Tätigkeit konkret zu benennen, die er noch auszuüben vermag.

    Nur so erscheint eine "vernünftige Handhabung dieser weiten Begriffe" gewährleistet, wie sie der Große Senat des BSG in seinem Beschluß vom 19. Dezember 1996 (GS 4/95, Umdr S 20) vorausgesetzt hat.

    Kommt das LSG nach weiterer Sachaufklärung zu dem Ergebnis, daß eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, bleibt zu prüfen, ob für die dann zu benennende Verweisungstätigkeit der Arbeitsmarkt verschlossen ist (vgl dazu jetzt auch den Beschluß des Großen Senats vom 19. Dezember 1996 - GS 4/95 - Umdr S 14f).

  • BSG, 08.10.1992 - 5 RJ 24/90

    Berufsunfähigkeit - Restleistungsvermögen - Anforderungsprofil des

    Auszug aus BSG, 19.08.1997 - 13 RJ 1/94
    Der Anspruch der Klägerin auf Versichertenrente wegen BU oder EU richtet sich noch nach §§ 1246, 1247 RVO, da der Rentenantrag bereits im Jahre 1988 - also bis zum 31. März 1992 - gestellt worden ist und er sich auch auf die Zeit vor dem 1. Januar 1992 bezieht (vgl § 300 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - ; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 29).
  • BSG, 28.08.1991 - 5 RJ 47/90

    Verweisbarkeit bei der Feststellung von Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, objektive

    Auszug aus BSG, 19.08.1997 - 13 RJ 1/94
    Der vorliegende Fall gibt jedoch Anlaß, der Frage nachzugehen, ob sie mit ihren Leistungseinschränkungen - gemessen an den tatsächlichen Anforderungen der Arbeitswelt - noch in erforderlichem Umfang erwerbstätig sein kann (vgl dazu BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8).
  • BSG, 23.06.1981 - 1 RJ 72/80

    Hilfsarbeiter - Verweisung - Benennung von Verweisungstätigkeiten

    Auszug aus BSG, 19.08.1997 - 13 RJ 1/94
    Dazu hat nach Auffassung des erkennenden Senats der Große Senat des BSG in seinen Beschlüssen vom 19. Dezember 1996 hinreichend deutlich gemacht, daß die Frage, ob im konkreten Fall eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung anzunehmen ist, nur unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse der Arbeitswelt, insbesondere auch der dort an Arbeitnehmer gestellten Anforderung, zutreffend beantwortet werden kann (vgl bereits BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 81).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht