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   BSG, 04.12.1997 - 7 RAr 62/97   

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BSG, 04.12.1997 - 7 RAr 62/97 (https://dejure.org/1997,2625)
BSG, Entscheidung vom 04.12.1997 - 7 RAr 62/97 (https://dejure.org/1997,2625)
BSG, Entscheidung vom 04. Dezember 1997 - 7 RAr 62/97 (https://dejure.org/1997,2625)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 81, 225
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 26.07.1994 - 11 RAr 11/94

    Förderungsleistungen für eine Urlaubsabgeltung an einen in einer

    Auszug aus BSG, 04.12.1997 - 7 RAr 62/97
    In der ersten Stufe entscheidet die Beklagte über die Förderungsfähigkeit der Maßnahme als solcher in einem sog Anerkennungsbescheid - ohne Regelung über die Förderungsfähigkeit des Arbeitsentgelts - und in einer zweiten Stufe über die Höhe und Auszahlung der Leistung selbst (BSG SozR 3-4100 § 94 Nrn 2 und 3; BSG, Urteil vom 26. Juli 1994 - 11 RAr 11/94 -, AuB 1995, 286).

    Während gegenüber der Ablehnung des Förderungsantrags auf der ersten Stufe grundsätzlich die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) erhoben werden muß (vgl nur: BSG SozR 3-4100 § 94 Nr. 3 mwN), sind die dem Kläger nach seiner Auffassung aus dem Anerkennungsbescheid zustehenden konkreten Leistungsansprüche im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage geltend zu machen (vgl nur: BSG SozR 3-4100 § 94 Nr. 3; BSG, Urteil vom 26. Juli 1994 - 11 RAr 11/94 -, AuB 1995, 286).

    Zu dieser Vorschrift hat deshalb der 11. Senat in seinem Urteil vom 26. Juli 1994 - 11 RAr 11/94 - (AuB 1995, 286 f) zu Recht ausgeführt, daß sie eine Urlaubsabgeltung jedenfalls nicht erfassen wolle, sondern lediglich die Sachverhalte, in denen während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses Arbeitgeberaufwendungen auch für Zeiten anfallen, in denen vom beschäftigten Arbeitnehmer, eine tatsächliche Arbeitsleistung nicht erwartet wird (so im Ergebnis auch Feckler in Gemeinschaftskomm zum AFG, Stand September 1997, Rz 14 zu § 94; wohl auch Bieback in Gagel, AFG, Stand September 1997, Rz 54 f zu § 94, und Blechmann, Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen - Sozialrechtliche Voraussetzungen und arbeitsrechtliche Folgen, Diss 1987, S 38; zweifelnd zur Zulässigkeit von § 16 ABMAnO Ketelsen in Knigge/Schmidt/Marschall/Wissing, aaO, Anm 15 zu § 94; insoweit sogar ablehnend Schönefelder/Kranz/Wanka, aaO, Rz 3 zu § 94).

    Daß die an einen Arbeitnehmer gezahlte Urlaubsabgeltung demnach kein förderungsfähiges Arbeitsentgelt ist, hat auch der 11. Senat - wie oben erwähnt - entschieden (Urteil vom 26. Juli 1994 - 11 RAr 11/94 -, AuB 1995, 286 f; zustimmend Düe in Niesel, AFG, 2. Aufl 1997, Rz 7 zu § 94 und Henke in Hennig/Kühl/Heuer/Henke, AFG, Stand Juli 1997, Rz 11 zu § 94) und dabei offengelassen, ob es sich bei der Urlaubsabgeltung um Arbeitsentgelt iS der §§ 14, 17 Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - gehandelt hat (vgl dazu aber BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 14).

    Ohnedies gehört nicht jede Leistung, die an den zugewiesenen Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder tariflicher Vereinbarungen vom Arbeitgeber gezahlt worden ist, zu dem nach § 94 AFG zu berücksichtigenden zuschußfähiges Arbeitsentgelt; vielmehr kommt es nach dem Sinn und Zweck der ABM-Förderung und dem Konzept der §§ 91 ff AFG darauf an, ob es sich um eine Arbeitgeberleistung handelt, die der Arbeitgeber für im Förderungszeitraum liegende Arbeitsstunden zu erbringen hat (BSG SozR 3-4100 § 94 Nrn 2 und 3; BSG, Urteil vom 26. Juli 1994 - 11 RAr 11/94 -, AuB 1995, 286, 287).

    Nur eine solche Betrachtung entspricht dem rechtspolitischen Anliegen der ABM-Förderung, die den Entgeltaufwand des Arbeitgebers für Arbeiten nur in konkret bestimmtem Umfang subventionieren und der Beklagten eine Kalkulation der mit der Maßnahme verbundenen Förderungskosten ermöglichen will (BSG, Urteil vom 26. Juli 1994 = 11 RAr 11/94 -, AuB 1995, 286, 287; Berlinger, AuB 1995, 287).

    In Anwendung dieser Grundsätze kann die Urlaubsabgeltung auch deshalb kein berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt sein, weil sie nicht dem Normbereich des § 94 Abs. 1 AFG unterfällt (BSG, Urteil vom 26. Juli 1994 - 11 RAr 11/94, AuB 1995, 286).

    Diesen Weisungen kommt für den Zuschuß aus Mitteln der Beklagten lediglich verwaltungsinterne Bedeutung zu (BSG, Urteil vom 26. Juli 1994 - 11 RAr 11/94 -, AuB 1995, 286, 287); aus ihnen kann weder unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 Grundgesetz ) noch dem des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) ein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden (BSG aaO), weil sich bereits zwingend aus § 94 AFG die gegenteilige Rechtsfolge ergibt.

  • BSG, 23.01.1997 - 7 RAr 72/94

    Ruhen des Arbeitslosengeld-Anspruchs bei Urlaubsabgeltung

    Auszug aus BSG, 04.12.1997 - 7 RAr 62/97
    Daß die an einen Arbeitnehmer gezahlte Urlaubsabgeltung demnach kein förderungsfähiges Arbeitsentgelt ist, hat auch der 11. Senat - wie oben erwähnt - entschieden (Urteil vom 26. Juli 1994 - 11 RAr 11/94 -, AuB 1995, 286 f; zustimmend Düe in Niesel, AFG, 2. Aufl 1997, Rz 7 zu § 94 und Henke in Hennig/Kühl/Heuer/Henke, AFG, Stand Juli 1997, Rz 11 zu § 94) und dabei offengelassen, ob es sich bei der Urlaubsabgeltung um Arbeitsentgelt iS der §§ 14, 17 Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - gehandelt hat (vgl dazu aber BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 14).

    Bei der Urlaubsabgeltung handelt es sich nämlich weder um eine Leistung, die der Zeit bis zum Ablauf der ABM (= Ende des Arbeitsverhältnisses) zuzuordnen ist (vgl im anderen Zusammenhang BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 14), noch um einen Anspruch, der bereits vor Ablauf des Förderungszeitraums entstanden ist.

    Setzt aber die Entstehung des Urlaubsabgeltungsanspruchs die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus, die hier mit dem Ende des Förderungszeitraums zusammen fällt, so kann die Urlaubsabgeltung nur bei entsprechender gesetzlicher Regelung der Zeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zugeordnet werden; ob sie überhaupt für einen bestimmten Zeitraum gezahlt wird (vgl BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 14), kann offenbleiben.

    Soweit der Senat im Zusammenhang mit § 117 Abs. 1a AFG die Möglichkeit einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Zuordnung der Urlaubsabgeltung angedeutet hat (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 14), kann dies nicht die Zeit vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses betreffen; denn dies würde § 94 AFG widersprechen.

  • BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 66/90

    Förderungsfähiges Arbeitsentgelt iS. von § 94 Abs. 1 AFG , Anfechtungs- und

    Auszug aus BSG, 04.12.1997 - 7 RAr 62/97
    Bund und Land wären aber selbst dann nicht beizuladen, wenn sie sich der Dienststellen der Beklagten - aufgrund eigener Entschließung (vgl die Vereinbarungen) - im Wege der Organleihe bedienen würden und somit unmittelbar betroffen wären (vgl hierzu BSG SozR 3-4100 § 94 Nr. 2 mwN).

    Wäre dies anzunehmen, wäre der Senat bezüglich der Vereinbarung mit dem Land Berlin jedenfalls hieran nicht durch § 162 SGG gehindert; denn das Revisionsgericht darf irrevisibles Recht feststellen und anwenden, wenn es - wie hier - das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen hat (vgl nur BSG SozR 3-4100 § 94 Nr. 2 mwN).

    Es kann deshalb offenbleiben, ob § 16 ABMAnO überhaupt ermächtigungskonform ist (vgl hierzu BSG SozR 4100 § 94 Nr. 1; SozR 3-4100 § 94 Nr. 2) und ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die vom Kläger gezahlte Urlaubsabgeltung besaß.

  • BSG, 18.12.1980 - 8b/12 RAr 14/79

    Konkursausfallgeld - Urlaubsabgeltung

    Auszug aus BSG, 04.12.1997 - 7 RAr 62/97
    Die Auffassung des früher für das Recht der Konkursausfallversicherung zuständigen 12. Senats des BBG, der Urlaubsabgeltungsanspruch entstehe - aufschiebend bedingt - bereits mit dem Urlaubsanspruch (BSGE 45, 191 192 f = SozR 4100 § 141 b Nr. 5), ist sowohl vom später zuständig gewordenen 8b-Senat als auch vom nunmehr zuständigen 10. Senat nicht aufrechterhalten worden (BSGE 51, 102, 103 = SozR 4100 § 141 b Nr. 16; BSG SozR 3-4100 § 141 b Nr. 11 mwN).

    In den Entscheidungen des 10. Senats wird sogar betont, daß es sich lediglich um eine Kaug-rechtliche Zuordnung nach dem Schwergewicht des fraglichen Anspruchs (vgl hierzu BSGE 51, 102, 103 = SozR 4100 § 141b Nr. 16) handelt, die angemessen Sinn und Zweck (nur) der einschlägigen Rechtsgebiete (Arbeitsrecht, Konkursrecht und Kaug-Recht) berücksichtigt; die Auslegung des § 94 AFG wird dadurch aber nicht berührt.

  • Drs-Bund, 18.06.1996 - BT-Drs 13/4941
    Auszug aus BSG, 04.12.1997 - 7 RAr 62/97
    § 265 Abs. 2 SGB III hat nämlich für die Zeit ab 1. Januar 1998 die bisher in § 16 ABMAnO enthaltene Regelung aufgegriffen, wobei in den Gesetzesmaterialien ausgeführt wird, die Vorschrift entspreche den bisherigen Grundsätzen zur Förderung von Arbeitsentgelten (BT-Drucks 13/4941, S 201 zu § 263 Abs. 2).

    Da die Förderung von ABM auf Erledigung konkreter Arbeitsinhalte ausgerichtet sei, gelte der Grundsatz, daß sie auf solche Arbeitsentgelte beschränkt sei, die auf Zeiten mit Arbeitsleistung entfielen; ein Durchbrechen dieses Grundsatzes sei nur gerechtfertigt, soweit eine gesetzliche oder tarifvertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung bestehe oder der Arbeitnehmer an einer begleitenden beruflichen Qualifizierung oder einem beruflichen Praktikum teilnehme (BT-Drucks 13/4941, S 201 zu § 263 Abs. 2; Feckler in Gemeinschaftskomm zum Arbeitsförderungsrecht, 1997, Rz 9 zu § 265).

  • BSG, 27.09.1994 - 10 RAr 5/92

    Anspruch auf Konkursausfallgeld (Kaug) für einen Abgeltungsanspruch wegen Urlaub

    Auszug aus BSG, 04.12.1997 - 7 RAr 62/97
    Diesem Ergebnis steht entgegen der Ansicht des LSG nicht die Rechtsprechung des 10. Senats des BSG zur Behandlung des Urlaubsabgeltungsanspruchs beim Kaug entgegen (vgl: BSG SozR 3-4100 § 141b Nrn 11, 12, 13 und 16 mwN; BSG, Urteil vom 27. September 1994 - 10 RAr 5/92 -, DBlR Nr. 4178 zu § 141 b AFG = USK 9478; Urteil vom 25. Januar 1995 - 10 RAr 4194 -, DBlR Nr. 4197 zu § 141 b AFG = USK 9509).
  • BSG, 24.11.1994 - 7 RAr 40/94

    Abfindung - Anwartschaft - Nichtentstehung - Erlösbeteiligung - Arbeitsentgelt

    Auszug aus BSG, 04.12.1997 - 7 RAr 62/97
    Während gegenüber der Ablehnung des Förderungsantrags auf der ersten Stufe grundsätzlich die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) erhoben werden muß (vgl nur: BSG SozR 3-4100 § 94 Nr. 3 mwN), sind die dem Kläger nach seiner Auffassung aus dem Anerkennungsbescheid zustehenden konkreten Leistungsansprüche im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage geltend zu machen (vgl nur: BSG SozR 3-4100 § 94 Nr. 3; BSG, Urteil vom 26. Juli 1994 - 11 RAr 11/94 -, AuB 1995, 286).
  • BSG, 20.03.1984 - 8 RK 4/83

    Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses - Urlaubsabgeltung -

    Auszug aus BSG, 04.12.1997 - 7 RAr 62/97
    Der arbeitsrechtliche Urlaubsabgeltungsanspruch ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ein Surrogat des Urlaubsanspruchs (BSGE 56, 208, 210 = SozR 2200 § 189 Nr. 4; BSG SozR 3-4100 § 117 Nrn 4 und 14; BAG AP Nrn 14, 26 und 39 zu § 7 BUrlG).
  • BSG, 30.11.1977 - 12 RAr 99/76

    Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei der Gewährung von Konkursausfallgeld -

    Auszug aus BSG, 04.12.1997 - 7 RAr 62/97
    Die Auffassung des früher für das Recht der Konkursausfallversicherung zuständigen 12. Senats des BBG, der Urlaubsabgeltungsanspruch entstehe - aufschiebend bedingt - bereits mit dem Urlaubsanspruch (BSGE 45, 191 192 f = SozR 4100 § 141 b Nr. 5), ist sowohl vom später zuständig gewordenen 8b-Senat als auch vom nunmehr zuständigen 10. Senat nicht aufrechterhalten worden (BSGE 51, 102, 103 = SozR 4100 § 141 b Nr. 16; BSG SozR 3-4100 § 141 b Nr. 11 mwN).
  • BSG, 24.11.1994 - 7 RAr 54/93
    Auszug aus BSG, 04.12.1997 - 7 RAr 62/97
    Wären andererseits die bezeichneten Verträge keine Rechtsnormen, so ist ihre inhaltliche Überprüfbarkeit durch den Senat jedenfalls wegen ihrer generellen und abstrakten, Normen gleichkommenden Bedeutung gerechtfertigt (vgl BSG, Urteil vom 24. November 1994 - 7 RAr 54/93 -, DBlR Nr. 4174a zu § 3 AFG).
  • BSG, 05.10.1982 - 7 RAr 123/81

    Arbeitsentgelt; Festsetzung der Zuschußhöhe; Lehrer

  • BSG, 04.12.1997 - 7 RAr 66/97

    Urlaubsabgeltung als zuschußfähiges Arbeitsentgelt im Rahmen einer anerkannten

    Insbesondere war weder die Bundesrepublik Deutschland noch das Land Berlin gemäß § 75 Abs. 2 1. Alt SGG notwendig beizuladen, obwohl auch Zuschüsse aus deren Haushaltsmitteln streitbefangen sind; eine Beiladung im Revisionsverfahren gemäß § 168 Satz 2 SGG (in der seit 1. März 1993 geltenden Fassung) scheidet somit aus (vgl die Entscheidung des Senats vom selben Tag - 7 RAr 62/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGG) zulässig (vgl hierzu die Entscheidung des Senats vom selben Tag - 7 RAr 62/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Wortlaut und historische Entwicklung dieser Vorschriften belegen, daß nur das Arbeitsentgelt für geleistete und allenfalls noch für solche Stunden zuschußfähig ist, in denen die Arbeit ausgefallen ist, nicht jedoch - wie vorliegend - das Entgelt, das als Surrogat für - aus welchen Gründen auch immer - nicht genommenen Urlaub gezahlt worden ist (vgl die ausführliche Begründung in der Entscheidung des Senats vom selben Tag - 7 RAr 62/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Aus ihnen kann weder unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 Grundgesetz) noch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden (vgl die nähere Begründung im Senatsurteil vom selben Tag - 7 RAr 62/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 12.05.1999 - B 7 AL 70/98 R

    Arbeitsbeschaffungsmaßnahme - Verlängerung - Rechtsänderung - förderungsfähiges

    In der ersten Stufe entscheidet die Beklagte über die Förderungsfähigkeit der Maßnahme in einem sogenannten Anerkennungsbescheid, in einer zweiten Stufe über die Höhe und Auszahlung der Leistung selbst (BSGE 69, 274, 278 = SozR 3-4100 § 91 Nr. 1; BSGE 81, 225, 226 = SozR 3-4100 § 94 Nr. 4; BSG SozR 3-4100 § 94 Nrn 2 und 3; BSG, Urteil vom 26. Juli 1994 - 11 RAr 11/94 -, AuB 1995, 286).

    Während gegenüber der Ablehnung des Förderungsantrags auf der ersten Stufe grundsätzlich die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG erhoben werden muß (vgl nur BSGE 81, 225, 226 mwN = SozR 3-4100 § 94 Nr. 4), sind die dem Kläger nach seiner Auffassung aus dem Anerkennungsbescheid zustehenden konkreten Leistungsansprüche (Zuschüsse) im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage geltend zu machen (BSGE 81, 225, 226 = SozR 3-4100 § 94 Nr. 4; BSG SozR 3-4100 § 94 Nr. 3; BSG, Urteil vom 26. Juli 1994 - 11 RAr 11/94 -, AuB 1995, 286).

    Diese enthalten - die Nebenbestimmung über die Höhe des zu zahlenden Arbeitsentgelts ausgenommen - erkennbar keine Regelung über die Förderungsfähigkeit des (unter Berücksichtigung der Nebenbestimmung) gezahlten Arbeitsentgelts; vielmehr sollte diese dem als Schlußbescheid bezeichneten Abrechnungsbescheid vorbehalten bleiben, wie es im übrigen auch der Rechtslage entspricht (vgl nur: BSGE 81, 225, 226 mwN = SozR 3-4100 § 94 Nr. 4).

  • BSG, 16.09.1999 - B 7 AL 22/98 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Einkommen - Aufwendungen -

    Dann kann aber durch verwaltungsinterne Richtlinien die gesetzliche Regelung des § 138 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AFG, die - wie der 11. Senat zu Recht ausführt - sinnvollerweise und notwendigerweise durch eine entsprechende, rechtsergänzende Anwendung des § 6 Abs. 1 BRKG konkretisiert wird, nicht außer Kraft gesetzt werden (vgl hierzu in anderem Zusammenhang BSGE 81, 225, 230 f = SozR 3-4100 § 94 Nr. 4).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 23.09.2015 - L 2 AL 25/13

    Eingliederungszuschuss - Minderung - berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt -

    Nach § 16 Abs. 2 ABMAnO war das Arbeitsentgelt pauschal jeweils um einen Vomhundertsatz zu erhöhen für a) die Beitragsanteile zur Sozialversicherung und der Beträge, die der Arbeitgeber für die zugewiesenen Arbeitnehmer aufzubringen hat, b) der Beträge, die der Arbeitgeber im Rahmen eines Ausgleichssystems für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und c) der Beträge, die der Arbeitgeber im Rahmen eines Ausgleichssystems für die Zahlung von Urlaubsentgelt zu leisten hat (zitiert nach BSG, Urteil vom 4. Dezember 1997 - 7 Rar 62/97 und BSG Urteil vom 12. Dezember 1991 - 7 Rar 26/90).
  • BSG, 22.09.1999 - B 7 AL 22/98 R

    Bemessung der Höhe des Anspruchs auf Arbeislosenhilfe - Vom Einkommen des

    Dann kann aber durch verwaltungsinterne Richtlinien die gesetzliche Regelung des § 138 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AFG, die - wie der 11. Senat zu Recht ausführt - sinnvollerweise und notwendigerweise durch eine entsprechende, rechtsergänzende Anwendung des § 6 Abs. 1 BRKG konkretisiert wird, nicht außer Kraft gesetzt werden (vgl hierzu in anderem Zusammenhang BSGE 81, 225, 230 f = SozR 3-4100 § 94 Nr. 4).
  • LSG Sachsen, 07.12.2006 - L 3 AL 118/05

    Rückwirkende Aufhebung einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, Ausübung von Ermessen

    Dies auch deshalb, weil die Ermessenserwägungen schon bei Erlass des Anerkennungsbescheides vom 20.10.1998 und der Ergänzungsbescheide vom 04.12.1998 und 13.07.1999 (auf der sog. ersten Stufe des Anerkennungsverfahrens) anzustellen waren, nicht aber bei Erlass der Schlussbescheide (der sog. zweiten Stufe des Anerkennungsverfahrens), bei denen kein Ermessen mehr hinsichtlich der Gewährung der Zuschüsse bestand, weil bereits konkrete Leistungsansprüche aus dem Anerkennungs- und den Ergänzungsbescheiden folgten, die lediglich noch der konkreten, durch diese Schlussbescheide zu regelnden Höhe nach zu erfüllen waren (Kummer, Handbuch der Förderung von ABM, 1. Aufl. 1998, Teil I, Rn. 245; BSG, Urt. v. 04.12.1997, Az. 7 RAr 62/97, SozR 3-4100 § 94 Nr. 4).
  • LSG Niedersachsen, 31.01.2002 - L 8 AL 428/00

    Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Anspruch

    Er tritt als Entschädigung für nicht realisierten Urlaub an die Stelle der Freizeitgewährung, wenn der Urlaub "wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses" ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, § 7 Abs. 4 BUrlG, und entsteht damit erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl BSG, Urteil vom 4. Dezember 1997 -- 7 RAr 62/97 -- ">94%20AFG%20Nr.%204#0 | " style="color:red" title="');">SozR 3-4100 § 94 AFG Nr. 4 = BSGE 81, 225).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.09.2007 - L 16 AL 483/06

    Berechnung des Zuschusses zu einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme;

    Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu der Vorläufervorschrift des § 94 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz i. V. mit § 16 der ABM-Anordnung, die er seiner Entscheidung zu Grunde legt (vgl. BSG, Urteil vom 04. Dezember 1977 - 7 RA r 62/97 = SozR 3-4100 § 94 Nr. 4).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.11.2016 - L 12 AL 69/14
    Nach § 16 Abs. 2 ABMAnO war das Arbeitsentgelt pauschal jeweils um einen Vomhundertsatz zu erhöhen für a) die Beitragsanteile zur Sozialversicherung und der Beträge, die der Arbeitgeber für die zugewiesenen Arbeitnehmer aufzubringen hat, b) der Beträge, die der Arbeitgeber im Rahmen eines Ausgleichssystems für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und c) der Beträge, die der Arbeitgeber im Rahmen eines Ausgleichssystems für die Zahlung von Urlaubsentgelt zu leisten hat (zitiert nach BSG, Urteil vom 4. Dezember 1997 - 7 Rar 62/97 und BSG, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 7 Rar 26/90).
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