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   BSG, 12.02.1998 - B 10/4 LW 9/96 R   

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BSG, 12.02.1998 - B 10/4 LW 9/96 R (https://dejure.org/1998,632)
BSG, Entscheidung vom 12.02.1998 - B 10/4 LW 9/96 R (https://dejure.org/1998,632)
BSG, Entscheidung vom 12. Februar 1998 - B 10/4 LW 9/96 R (https://dejure.org/1998,632)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Alterssicherung der Landwirte - Versicherungspflicht - Ehegatte eines Landwirts - Nichtmitarbeit - Verfassungsmäßigkeit - Vereinbarung mit Gemeinschaftsrecht

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Landwirt - Familienangehörige - Altersversicherung - Verfassungsmäßigkeit - Versicherungspflicht - Beitragspflicht - Befreiung

  • Judicialis

    ALG § 1 Abs 1 Nr 1 iVm Abs 3 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versicherungspflicht des Ehegatten eines Landwirts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 81, 294
  • FamRZ 1998, 1105
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvL 20/87

    Die im Rahmen der Gewährung von Ausbildungsförderung vorzunehmende Anrechnung von

    Auszug aus BSG, 12.02.1998 - B 10/4 LW 9/96 R
    Nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG ergeben sich insoweit für den Gesetzgeber je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl BVerfG vom 26. Januar 1993, BVerfGE 88, 87, 96; vom 8. Juni 1993, BVerfGE 89, 15, 22; vom 10. Januar 1995, BVerfGE 91, 389, 401).

    Eine Differenzierung ist hier im allgemeinen verfassungsrechtlich nur dann nicht zu beanstanden, wenn für sie Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl BVerfG vom 7. Oktober 1980, BVerfGE 55, 72, 88; vom 26. Januar 1993, BVerfGE 88, 87, 96 f; vom 10. Januar 1995, BVerfGE 91, 389, 401).

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus BSG, 12.02.1998 - B 10/4 LW 9/96 R
    Nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG ergeben sich insoweit für den Gesetzgeber je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl BVerfG vom 26. Januar 1993, BVerfGE 88, 87, 96; vom 8. Juni 1993, BVerfGE 89, 15, 22; vom 10. Januar 1995, BVerfGE 91, 389, 401).

    Eine Differenzierung ist hier im allgemeinen verfassungsrechtlich nur dann nicht zu beanstanden, wenn für sie Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl BVerfG vom 7. Oktober 1980, BVerfGE 55, 72, 88; vom 26. Januar 1993, BVerfGE 88, 87, 96 f; vom 10. Januar 1995, BVerfGE 91, 389, 401).

  • BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93

    Anforderungen an die Bemessung von Entwässerungsgebühren - Vereinbarkeit von

    Auszug aus BSG, 12.02.1998 - B 10/4 LW 9/96 R
    Es erschiene unter den Gesichtspunkten von Typisierung und Pauschalierung als verfassungsmäßig kaum vertretbar, etwa ein Viertel "Nichtbetroffener" in eine belastende gesetzliche Regelung einzubeziehen (vgl - für das Gebührenrecht - die RechtsprechungsÜbersicht im Urteil des BVerwG vom 28. März 1995, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 75 - DÖV 1995, 826 mwN; das BVerwG hat lediglich einmal einen "Ausnahmewert" von 20 % deshalb zugelassen, da sich hieraus nur eine 10%ige Gebührenmehrbelastung ergab: BVerwG vom 16. September 1981, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 45 S 11, 14).
  • EuGH, 01.02.1996 - C-280/94

    Posthuma-van Damme und Oztürk

    Auszug aus BSG, 12.02.1998 - B 10/4 LW 9/96 R
    Demgegenüber ist nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH eine mittelbare Diskriminierung anzunehmen, wenn das neutral formulierte nationale Recht ohne rechtfertigenden Grund wesentlich mehr Mitglieder des einen als des anderen Geschlechts nachteilig behandelt (vgl EuGH vom 1. Februar 1996, EuGHE I 1996, 179, 203 mwN = SozR 3-6083 Art. 4 Nr. 13).
  • BSG, 22.05.1974 - 5 RKn 7/73

    Betriebe der Steine und Erden - Überwiegend unterirdischer Betrieb -

    Auszug aus BSG, 12.02.1998 - B 10/4 LW 9/96 R
    Die Erhebung eines weiteren prozessualen Anspruchs ist als Klageänderung iS von § 99 Abs. 1 SGG zu werten (vgl BSG vom 22. Mai 1974, BSGE 37, 245, 247), die im Revisionsverfahren unzulässig ist (§ 168 Satz 1 SGG).
  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

    Auszug aus BSG, 12.02.1998 - B 10/4 LW 9/96 R
    Etwas anders läßt sich auch nicht aus der Entscheidung des BVerfG zur Berücksichtigung der Kirchensteuer als "gewöhnlich anfallender Abzug" bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes herleiten (BVerfG vom 23. März 1994, BVerfGE 90, 226).
  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BSG, 12.02.1998 - B 10/4 LW 9/96 R
    Insbesondere verstößt es nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn die Wahl der einschlägigen Grenze am gegebenen Sachverhalt orientiert und somit sachlich vertretbar ist (vgl BVerfG vom 7. Juli 1992, BVerfGE 87, 1).
  • BVerfG, 15.11.1994 - 1 BvR 1675/91

    Verfassungsmäßigkeit einer Kurabgabe

    Auszug aus BSG, 12.02.1998 - B 10/4 LW 9/96 R
    Die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft darf zum Anknüpfungspunkt wirtschaftlich nachteiliger Rechtsfolgen genommen werden, sofern sich für eine Differenzierung zu Lasten Verheirateter aus der Natur des geregelten Lebensverhältnisses einleuchtende Sachgründe finden lassen und eine Diskriminierung der Ehe ausscheidet (BVerfG vom 3. Juni 1987, BVerfGE 75, 361, 366 mwN; vgl auch BVerfG, Kammer-Beschluß vom 15. November 1995 - 1 BvR 1675/91, NVwZ 1995, 370).
  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvL 20/85

    Verfassungswidrigkeit von § 3b Abs. 2 Nr. 4 EStG für die Veranlagungszeiträume

    Auszug aus BSG, 12.02.1998 - B 10/4 LW 9/96 R
    Nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG ergeben sich insoweit für den Gesetzgeber je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl BVerfG vom 26. Januar 1993, BVerfGE 88, 87, 96; vom 8. Juni 1993, BVerfGE 89, 15, 22; vom 10. Januar 1995, BVerfGE 91, 389, 401).
  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvL 22/85

    Landwirtschaftliche Altershilfe

    Auszug aus BSG, 12.02.1998 - B 10/4 LW 9/96 R
    Das betreffende Grundrecht schützt nicht das Vermögen als solches gegen Eingriffe durch Auferlegung von Geldleistungspflichten und Zwangsbeiträgen (so zur Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Altershilfe bereits BVerfGE vom 31. Mai 1988, BVerfGE 78, 232, 243).
  • BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvL 5/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 26 Abs. 1 Satz 2 EStG

  • BVerwG, 29.01.1991 - 1 C 11.89

    Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte - Heranziehung von

  • BVerfG, 09.02.1977 - 1 BvL 11/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Pflichtversicherung für Landwirte

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BSG, 25.11.1998 - B 10 LW 10/97 R

    Alterssicherung der Landwirte - Versicherungspflicht - Bäuerin - Nichtmitarbeit -

    Dies gilt nur dann nicht, wenn beide Ehegatten dauernd getrennt leben oder sie ... erklären, daß sie beide das Unternehmen gemeinsam betreiben" (zur näheren Begründung s das Urteil des Senats vom 12. Februar 1998, BSGE 81, 294, 296).

    (a) Die Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 ALG verfolgt vor allem den gesetzgeberischen Zweck, die Bäuerinnen, die im landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten, sozial abzusichern (hierzu ausführlich das Senatsurteil vom 12. Februar 1998, BSGE 81, 294, 297; vgl auch Rombach, SGb 1994, 455, 458 f).

    Zu der im Agrarbericht 1991 (BR-Drucks 80/91, S 52 Nr. 75) insoweit zitierten Untersuchung von Claupein/ Günter (Die Lebens- und Arbeitssituation von Bäuerinnen, Schriftenreihe des BMELF, Heft 398, S 16), hat der Senat bereits im Urteil vom 12. Februar 1998 Stellung genommen (BSGE 81, 294, 303) und diesen Wert als nicht verläßlich betrachtet, da die Untersuchung ihr Zahlenmaterial aus einer Befragung von Mitgliedern der Landfrauenverbände gewonnen hat, also eines Personenkreises, bei dem von vornherein ein besonderes Engagement in der Landwirtschaft unterstellt werden kann.

    Diese Argumentation verkennt, daß (s das Urteil des Senats vom 12. Februar 1998, aaO S 297 f) die Versicherungspflicht der Landwirtsehegatten nicht durch deren Mitarbeit in der Landwirtschaft als solche gerechtfertigt werden kann, sondern durch die hierauf beruhende soziale Schutzbedürftigkeit eines Personenkreises, der hierdurch am Aufbau einer eigenständigen Alterssicherung gehindert wird.

    Dabei wird aus den Beiträgen zur Alterssicherung der Landwirte, wie ebenfalls bereits im Urteil des Senats vom 12. Februar 1998 (aaO S 298 f) ausgeführt, kein geringerer Wert erzielt als aus den Beiträgen zur Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten.

    Auch hier ist jedoch wiederum auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 12. Februar 1998 (aaO S 299 f zum Vorwurf der unzumutbaren Überversicherung) hinzuweisen.

    Dieses Ziel findet seinen Ausdruck in der Regelung des § 1 Abs. 3 ALG, die - wie bereits im Senatsurteil vom 12. Februar 1998 (aaO S 295 f) ausgeführt - gerade nicht danach differenziert, inwieweit der Landwirtsehegatte im Betrieb mitarbeitet oder nicht.

    (bb) Auch für den Gesetzeszweck der eigenständigen Sicherung der Frau kann im übrigen hinsichtlich der Vereinbarkeit des § 1 Abs. 3 ALG mit dem Grundgesetz auf die grundsätzlichen Ausführungen im Urteil des Senats vom 12. Februar 1998 (BSGE 81, 294) verwiesen werden.

    Bei dem hier gewählten Ausgangspunkt der verfassungsrechtlichen Prüfung verstößt die Belastung mit dem (Einheits-)Beitrag zur Alterssicherung der Landwirte ebenfalls nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (Senatsurteil vom 12. Februar 1998, aaO S 296).

    Die Folge, daß der Beitrag für den (nicht seinerseits nach § 85 Abs. 3a ALG wegen Unterschreitung des Wirtschaftswerts von 20.000 DM am 1. Januar 1995 befreiten) Ehegatten praktisch aus dem Arbeitsentgelt der Haupttätigkeit bestritten werden muß, stellt sich als eine Belastung dar, die mit Blick auf das Ziel zumutbar ist, die Gleichberechtigung durch eine eigenständige Sicherung des Ehegatten - zumal angesichts der gegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse - herzustellen (vgl Senatsurteil vom 12. Februar 1998, aaO S 299 f).

    - ihrem Ehemann auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 12. Februar 1998 (aaO S 300 ff) verwiesen werden.

    Schließlich hat der Senat bereits im Urteil vom 12. Februar 1998 (aaO S 304) ausgeführt, daß auch solche Landwirtsehegatten, die (ohne Befreiungsmöglichkeit) im Betrieb nicht mitarbeiten, typischerweise größere Hindernisse zu überwinden haben als "normale" Hausfrauen, einer außerhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich damit eine eigene Alterssicherung zu erarbeiten: Im ländlichen Raum dürfte es nicht nur schwieriger sein, eine Betreuung der Kinder während der Abwesenheit der Mutter sicherzustellen, sondern es wird sich - wegen der Bindung an das landwirtschaftliche Unternehmen - grundsätzlich als unmöglich erweisen, an einen Ort umzuziehen, an dem beide Ehegatten ohne Schwierigkeiten einen angemessenen Arbeitsplatz finden können.

  • BSG, 25.11.1998 - B 10 LW 11/98 R

    Versicherungspflicht von Ehegatten in der Alterssicherung der Landwirte

    Dies gilt nur dann nicht, wenn beide Ehegatten dauernd getrennt leben oder sie ... erklären, daß sie beide das Unternehmen gemeinsam betreiben" (zur näheren Begründung s das Urteil des Senats vom 12. Februar 1998, BSGE 81, 294, 296).

    (a) Die Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 ALG verfolgt vor allem den gesetzgeberischen Zweck, die Bäuerinnen, die im landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten, sozial abzusichern (hierzu ausführlich das Senatsurteil vom 12. Februar 1998, BSGE 81, 294, 297; vgl auch Rombach, SGb 1994, 455, 458 f).

    Zu der im Agrarbericht 1991 (BR-Drucks 80/91, S 52 Nr. 75) insoweit zitierten Untersuchung von Claupein/ Günter (Die Lebens- und Arbeitssituation von Bäuerinnen, Schriftenreihe des BMELF, Heft 398, S 16), hat der Senat bereits im Urteil vom 12. Februar 1998 Stellung genommen (BSGE 81, 294, 303) und diesen Wert als nicht verläßlich betrachtet, da die Untersuchung ihr Zahlenmaterial aus einer Befragung von Mitgliedern der Landfrauenverbände gewonnen hat, also eines Personenkreises, bei dem von vornherein ein besonderes Engagement in der Landwirtschaft unterstellt werden kann.

    Diese Argumentation verkennt, daß (s das Urteil des Senats vom 12. Februar 1998, aaO S 297 f) die Versicherungspflicht der Landwirtsehegatten nicht durch deren Mitarbeit in der Landwirtschaft als solche gerechtfertigt werden kann, sondern durch die hierauf beruhende soziale Schutzbedürftigkeit eines Personenkreises, der hierdurch am Aufbau einer eigenständigen Alterssicherung gehindert wird.

    Dabei wird aus den Beiträgen zur Alterssicherung der Landwirte, wie ebenfalls bereits im Urteil des Senats vom 12. Februar 1998 (aaO S 298 f) ausgeführt, kein geringerer Wert erzielt als aus den Beiträgen zur Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten.

    Auch hier ist jedoch wiederum auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 12. Februar 1998 (aaO S 299 f zum Vorwurf der unzumutbaren Überversicherung) hinzuweisen.

    Dieses Ziel findet seinen Ausdruck in der Regelung des § 1 Abs. 3 ALG, die - wie bereits im Senatsurteil vom 12. Februar 1998 (aaO S 295 f) ausgeführt - gerade nicht danach differenziert, inwieweit der Landwirtsehegatte im Betrieb mitarbeitet oder nicht.

    (bb) Auch für den Gesetzeszweck der eigenständigen Sicherung der Frau kann im übrigen hinsichtlich der Vereinbarkeit des § 1 Abs. 3 ALG mit dem Grundgesetz auf die grundsätzlichen Ausführungen im Urteil des Senats vom 12. Februar 1998 (BSGE 81, 294) verwiesen werden.

    Bei dem hier gewählten Ausgangspunkt der verfassungsrechtlichen Prüfung verstößt die Belastung mit dem (Einheits-)Beitrag zur Alterssicherung der Landwirte ebenfalls nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (Senatsurteil vom 12. Februar 1998, aaO S 296).

    Die Folge, daß der Beitrag für den (nicht seinerseits nach § 85 Abs. 3a ALG wegen Unterschreitung des Wirtschaftswerts von 20.000 DM am 1. Januar 1995 befreiten) Ehegatten praktisch aus dem Arbeitsentgelt der Haupttätigkeit bestritten werden muß, stellt sich als eine Belastung dar, die mit Blick auf das Ziel zumutbar ist, die Gleichberechtigung durch eine eigenständige Sicherung des Ehegatten - zumal angesichts der gegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse - herzustellen (vgl Senatsurteil vom 12. Februar 1998, aaO S 299 f).

    - ihrem Ehemann auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 12. Februar 1998 (aaO S 300 ff) verwiesen werden.

    Schließlich hat der Senat bereits im Urteil vom 12. Februar 1998 (aaO S 304) ausgeführt, daß auch solche Landwirtsehegatten, die (ohne Befreiungsmöglichkeit) im Betrieb nicht mitarbeiten, typischerweise größere Hindernisse zu überwinden haben als "normale" Hausfrauen, einer außerhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich damit eine eigene Alterssicherung zu erarbeiten: Im ländlichen Raum dürfte es nicht nur schwieriger sein, eine Betreuung der Kinder während der Abwesenheit der Mutter sicherzustellen, sondern es wird sich - wegen der Bindung an das landwirtschaftliche Unternehmen - grundsätzlich als unmöglich erweisen, an einen Ort umzuziehen, an dem beide Ehegatten ohne Schwierigkeiten einen angemessenen Arbeitsplatz finden können.

  • BSG, 25.11.1998 - B 10 LW 5/98 R

    Alterssicherung der Landwirte - Bäuerin - Versicherungspflicht - Nichtmitarbeit -

    Dies gilt nur dann nicht, wenn beide Ehegatten dauernd getrennt leben oder sie ... erklären, daß sie beide das Unternehmen gemeinsam betreiben" (zur näheren Begründung s das Urteil des Senats vom 12. Februar 1998, BSGE 81, 294, 296).

    (a) Die Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 ALG verfolgt vor allem den gesetzgeberischen Zweck, die Bäuerinnen, die im landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten, sozial abzusichern (hierzu ausführlich das Senatsurteil vom 12. Februar 1998, BSGE 81, 294, 297; vgl auch Rombach, SGb 1994, 455, 458 f).

    Zu der im Agrarbericht 1991 (BR-Drucks 80/91, S 52 Nr. 75) insoweit zitierten Untersuchung von Claupein/ Günter (Die Lebens- und Arbeitssituation von Bäuerinnen, Schriftenreihe des BMELF, Heft 398, S 16), hat der Senat bereits im Urteil vom 12. Februar 1998 Stellung genommen (BSGE 81, 294, 303) und diesen Wert als nicht verläßlich betrachtet, da die Untersuchung ihr Zahlenmaterial aus einer Befragung von Mitgliedern der Landfrauenverbände gewonnen hat, also eines Personenkreises, bei dem von vornherein ein besonderes Engagement in der Landwirtschaft unterstellt werden kann.

    Diese Argumentation verkennt, daß (s das Urteil des Senats vom 12. Februar 1998, aaO S 297 f) die Versicherungspflicht der Landwirtsehegatten nicht durch deren Mitarbeit in der Landwirtschaft als solche gerechtfertigt werden kann, sondern durch die hierauf beruhende soziale Schutzbedürftigkeit eines Personenkreises, der hierdurch am Aufbau einer eigenständigen Alterssicherung gehindert wird.

    Dabei wird aus den Beiträgen zur Alterssicherung der Landwirte, wie ebenfalls bereits im Urteil des Senats vom 12. Februar 1998 (aaO S 298 f) ausgeführt, kein geringerer Wert erzielt als aus den Beiträgen zur Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten.

    Auch hier ist jedoch wiederum auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 12. Februar 1998 (aaO S 299 f zum Vorwurf der unzumutbaren Überversicherung) hinzuweisen.

    Dieses Ziel findet seinen Ausdruck in der Regelung des § 1 Abs. 3 ALG, die - wie bereits im Senatsurteil vom 12. Februar 1998 (aaO S 295 f) ausgeführt - gerade nicht danach differenziert, inwieweit der Landwirtsehegatte im Betrieb mitarbeitet oder nicht.

    (bb) Auch für den Gesetzeszweck der eigenständigen Sicherung der Frau kann im übrigen hinsichtlich der Vereinbarkeit des § 1 Abs. 3 ALG mit dem Grundgesetz auf die grundsätzlichen Ausführungen im Urteil des Senats vom 12. Februar 1998 (BSGE 81, 294) verwiesen werden.

    Bei dem hier gewählten Ausgangspunkt der verfassungsrechtlichen Prüfung verstößt die Belastung mit dem (Einheits-)Beitrag zur Alterssicherung der Landwirte ebenfalls nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (Senatsurteil vom 12. Februar 1998, aaO S 296).

    Die Folge, daß der Beitrag für den (nicht seinerseits nach § 85 Abs. 3a ALG wegen Unterschreitung des Wirtschaftswerts von 20.000 DM am 1. Januar 1995 befreiten) Ehegatten praktisch aus dem Arbeitsentgelt der Haupttätigkeit bestritten werden muß, stellt sich als eine Belastung dar, die mit Blick auf das Ziel zumutbar ist, die Gleichberechtigung durch eine eigenständige Sicherung des Ehegatten - zumal angesichts der gegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse - herzustellen (vgl Senatsurteil vom 12. Februar 1998, aaO S 299 f).

    - ihrem Ehemann auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 12. Februar 1998 (aaO S 300 ff) verwiesen werden.

    Schließlich hat der Senat bereits im Urteil vom 12. Februar 1998 (aaO S 304) ausgeführt, daß auch solche Landwirtsehegatten, die (ohne Befreiungsmöglichkeit) im Betrieb nicht mitarbeiten, typischerweise größere Hindernisse zu überwinden haben als "normale" Hausfrauen, einer außerhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich damit eine eigene Alterssicherung zu erarbeiten: Im ländlichen Raum dürfte es nicht nur schwieriger sein, eine Betreuung der Kinder während der Abwesenheit der Mutter sicherzustellen, sondern es wird sich - wegen der Bindung an das landwirtschaftliche Unternehmen - grundsätzlich als unmöglich erweisen, an einen Ort umzuziehen, an dem beide Ehegatten ohne Schwierigkeiten einen angemessenen Arbeitsplatz finden können.

  • BSG, 25.11.1998 - B 10 LW 19/98 R

    Versicherungspflicht von Ehegatten in der Alterssicherung der Landwirte

    Dies gilt nur dann nicht, wenn beide Ehegatten dauernd getrennt leben oder sie ... erklären, daß sie beide das Unternehmen gemeinsam betreiben" (zur näheren Begründung s das Urteil des Senats vom 12. Februar 1998, BSGE 81, 294, 296).

    (a) Die Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 ALG verfolgt vor allem den gesetzgeberischen Zweck, die Bäuerinnen, die im landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten, sozial abzusichern (hierzu ausführlich das Senatsurteil vom 12. Februar 1998, BSGE 81, 294, 297; vgl auch Rombach, SGb 1994, 455, 458 f).

    Zu der im Agrarbericht 1991 (BR-Drucks 80/91, S 52 Nr. 75) insoweit zitierten Untersuchung von Claupein/ Günter (Die Lebens- und Arbeitssituation von Bäuerinnen, Schriftenreihe des BMELF, Heft 398, S 16), hat der Senat bereits im Urteil vom 12. Februar 1998 Stellung genommen (BSGE 81, 294, 303) und diesen Wert als nicht verläßlich betrachtet, da die Untersuchung ihr Zahlenmaterial aus einer Befragung von Mitgliedern der Landfrauenverbände gewonnen hat, also eines Personenkreises, bei dem von vornherein ein besonderes Engagement in der Landwirtschaft unterstellt werden kann.

    Diese Argumentation verkennt, daß (s das Urteil des Senats vom 12. Februar 1998, aaO S 297 f) die Versicherungspflicht der Landwirtsehegatten nicht durch deren Mitarbeit in der Landwirtschaft als solche gerechtfertigt werden kann, sondern durch die hierauf beruhende soziale Schutzbedürftigkeit eines Personenkreises, der hierdurch am Aufbau einer eigenständigen Alterssicherung gehindert wird.

    Dabei wird aus den Beiträgen zur Alterssicherung der Landwirte, wie ebenfalls bereits im Urteil des Senats vom 12. Februar 1998 (aaO S 298 f) ausgeführt, kein geringerer Wert erzielt als aus den Beiträgen zur Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten.

    Auch hier ist jedoch wiederum auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 12. Februar 1998 (aaO S 299 f zum Vorwurf der unzumutbaren Überversicherung) hinzuweisen.

    Dieses Ziel findet seinen Ausdruck in der Regelung des § 1 Abs. 3 ALG, die - wie bereits im Senatsurteil vom 12. Februar 1998 (aaO S 295 f) ausgeführt - gerade nicht danach differenziert, inwieweit der Landwirtsehegatte im Betrieb mitarbeitet oder nicht.

    (bb) Auch für den Gesetzeszweck der eigenständigen Sicherung der Frau kann im übrigen hinsichtlich der Vereinbarkeit des § 1 Abs. 3 ALG mit dem Grundgesetz auf die grundsätzlichen Ausführungen im Urteil des Senats vom 12. Februar 1998 (BSGE 81, 294) verwiesen werden.

    Bei dem hier gewählten Ausgangspunkt der verfassungsrechtlichen Prüfung verstößt die Belastung mit dem (Einheits-)Beitrag zur Alterssicherung der Landwirte ebenfalls nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (Senatsurteil vom 12. Februar 1998, aaO S 296).

    Die Folge, daß der Beitrag für den (nicht seinerseits nach § 85 Abs. 3a ALG wegen Unterschreitung des Wirtschaftswerts von 20.000 DM am 1. Januar 1995 befreiten) Ehegatten praktisch aus dem Arbeitsentgelt der Haupttätigkeit bestritten werden muß, stellt sich als eine Belastung dar, die mit Blick auf das Ziel zumutbar ist, die Gleichberechtigung durch eine eigenständige Sicherung des Ehegatten - zumal angesichts der gegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse - herzustellen (vgl Senatsurteil vom 12. Februar 1998, aaO S 299 f).

    - ihrem Ehemann auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 12. Februar 1998 (aaO S 300 ff) verwiesen werden.

    Schließlich hat der Senat bereits im Urteil vom 12. Februar 1998 (aaO S 304) ausgeführt, daß auch solche Landwirtsehegatten, die (ohne Befreiungsmöglichkeit) im Betrieb nicht mitarbeiten, typischerweise größere Hindernisse zu überwinden haben als "normale" Hausfrauen, einer außerhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich damit eine eigene Alterssicherung zu erarbeiten: Im ländlichen Raum dürfte es nicht nur schwieriger sein, eine Betreuung der Kinder während der Abwesenheit der Mutter sicherzustellen, sondern es wird sich - wegen der Bindung an das landwirtschaftliche Unternehmen - grundsätzlich als unmöglich erweisen, an einen Ort umzuziehen, an dem beide Ehegatten ohne Schwierigkeiten einen angemessenen Arbeitsplatz finden können.

  • BSG, 25.11.1998 - B 10 LW 9/98 R

    Versicherungspflicht von Ehegatten in der Alterssicherung der Landwirte

    Dies gilt nur dann nicht, wenn beide Ehegatten dauernd getrennt leben oder sie ... erklären, daß sie beide das Unternehmen gemeinsam betreiben" (zur näheren Begründung s das Urteil des Senats vom 12. Februar 1998, BSGE 81, 294, 296).

    (a) Die Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 ALG verfolgt vor allem den gesetzgeberischen Zweck, die Bäuerinnen, die im landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten, sozial abzusichern (hierzu ausführlich das Senatsurteil vom 12. Februar 1998, BSGE 81, 294, 297; vgl auch Rombach, SGb 1994, 455, 458 f).

    Zu der im Agrarbericht 1991 (BR-Drucks 80/91, S 52 Nr. 75) insoweit zitierten Untersuchung von Claupein/ Günter (Die Lebens- und Arbeitssituation von Bäuerinnen, Schriftenreihe des BMELF, Heft 398, S 16), hat der Senat bereits im Urteil vom 12. Februar 1998 Stellung genommen (BSGE 81, 294, 303) und diesen Wert als nicht verläßlich betrachtet, da die Untersuchung ihr Zahlenmaterial aus einer Befragung von Mitgliedern der Landfrauenverbände gewonnen hat, also eines Personenkreises, bei dem von vornherein ein besonderes Engagement in der Landwirtschaft unterstellt werden kann.

    Diese Argumentation verkennt, daß (s das Urteil des Senats vom 12. Februar 1998, aaO S 297 f) die Versicherungspflicht der Landwirtsehegatten nicht durch deren Mitarbeit in der Landwirtschaft als solche gerechtfertigt werden kann, sondern durch die hierauf beruhende soziale Schutzbedürftigkeit eines Personenkreises, der hierdurch am Aufbau einer eigenständigen Alterssicherung gehindert wird.

    Dabei wird aus den Beiträgen zur Alterssicherung der Landwirte, wie ebenfalls bereits im Urteil des Senats vom 12. Februar 1998 (aaO S 298 f) ausgeführt, kein geringerer Wert erzielt als aus den Beiträgen zur Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten.

    Auch hier ist jedoch wiederum auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 12. Februar 1998 (aaO S 299 f zum Vorwurf der unzumutbaren Überversicherung) hinzuweisen.

    Dieses Ziel findet seinen Ausdruck in der Regelung des § 1 Abs. 3 ALG, die - wie bereits im Senatsurteil vom 12. Februar 1998 (aaO S 295 f) ausgeführt - gerade nicht danach differenziert, inwieweit der Landwirtsehegatte im Betrieb mitarbeitet oder nicht.

    (bb) Auch für den Gesetzeszweck der eigenständigen Sicherung der Frau kann im übrigen hinsichtlich der Vereinbarkeit des § 1 Abs. 3 ALG mit dem Grundgesetz auf die grundsätzlichen Ausführungen im Urteil des Senats vom 12. Februar 1998 (BSGE 81, 294) verwiesen werden.

    Bei dem hier gewählten Ausgangspunkt der verfassungsrechtlichen Prüfung verstößt die Belastung mit dem (Einheits-)Beitrag zur Alterssicherung der Landwirte ebenfalls nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (Senatsurteil vom 12. Februar 1998, aaO S 296).

    Die Folge, daß der Beitrag für den (nicht seinerseits nach § 85 Abs. 3a ALG wegen Unterschreitung des Wirtschaftswerts von 20.000 DM am 1. Januar 1995 befreiten) Ehegatten praktisch aus dem Arbeitsentgelt der Haupttätigkeit bestritten werden muß, stellt sich als eine Belastung dar, die mit Blick auf das Ziel zumutbar ist, die Gleichberechtigung durch eine eigenständige Sicherung des Ehegatten - zumal angesichts der gegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse - herzustellen (vgl Senatsurteil vom 12. Februar 1998, aaO S 299 f).

    - ihrem Ehemann auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 12. Februar 1998 (aaO S 300 ff) verwiesen werden.

    Schließlich hat der Senat bereits im Urteil vom 12. Februar 1998 (aaO S 304) ausgeführt, daß auch solche Landwirtsehegatten, die (ohne Befreiungsmöglichkeit) im Betrieb nicht mitarbeiten, typischerweise größere Hindernisse zu überwinden haben als "normale" Hausfrauen, einer außerhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich damit eine eigene Alterssicherung zu erarbeiten: Im ländlichen Raum dürfte es nicht nur schwieriger sein, eine Betreuung der Kinder während der Abwesenheit der Mutter sicherzustellen, sondern es wird sich - wegen der Bindung an das landwirtschaftliche Unternehmen - grundsätzlich als unmöglich erweisen, an einen Ort umzuziehen, an dem beide Ehegatten ohne Schwierigkeiten einen angemessenen Arbeitsplatz finden können.

  • BSG, 25.11.1998 - B 10 LW 7/97 R

    Versicherungspflicht von Ehegatten in der Alterssicherung der Landwirte

    Dies gilt nur dann nicht, wenn beide Ehegatten dauernd getrennt leben oder sie ... erklären, daß sie beide das Unternehmen gemeinsam betreiben" (zur näheren Begründung s das Urteil des Senats vom 12. Februar 1998, BSGE 81, 294, 296).

    (a) Die Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 ALG verfolgt vor allem den gesetzgeberischen Zweck, die Bäuerinnen, die im landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten, sozial abzusichern (hierzu ausführlich das Senatsurteil vom 12. Februar 1998, BSGE 81, 294, 297; vgl auch Rombach, SGb 1994, 455, 458 f).

    Zu der im Agrarbericht 1991 (BR-Drucks 80/91, S 52 Nr. 75) insoweit zitierten Untersuchung von Claupein/ Günter (Die Lebens- und Arbeitssituation von Bäuerinnen, Schriftenreihe des BMELF, Heft 398, S 16), hat der Senat bereits im Urteil vom 12. Februar 1998 Stellung genommen (BSGE 81, 294, 303) und diesen Wert als nicht verläßlich betrachtet, da die Untersuchung ihr Zahlenmaterial aus einer Befragung von Mitgliedern der Landfrauenverbände gewonnen hat, also eines Personenkreises, bei dem von vornherein ein besonderes Engagement in der Landwirtschaft unterstellt werden kann.

    Diese Argumentation verkennt, daß (s das Urteil des Senats vom 12. Februar 1998, aaO S 297 f) die Versicherungspflicht der Landwirtsehegatten nicht durch deren Mitarbeit in der Landwirtschaft als solche gerechtfertigt werden kann, sondern durch die hierauf beruhende soziale Schutzbedürftigkeit eines Personenkreises, der hierdurch am Aufbau einer eigenständigen Alterssicherung gehindert wird.

    Dabei wird aus den Beiträgen zur Alterssicherung der Landwirte, wie ebenfalls bereits im Urteil des Senats vom 12. Februar 1998 (aaO S 298 f) ausgeführt, kein geringerer Wert erzielt als aus den Beiträgen zur Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten.

    Auch hier ist jedoch wiederum auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 12. Februar 1998 (aaO S 299 f zum Vorwurf der unzumutbaren Überversicherung) hinzuweisen.

    Dieses Ziel findet seinen Ausdruck in der Regelung des § 1 Abs. 3 ALG, die - wie bereits im Senatsurteil vom 12. Februar 1998 (aaO S 295 f) ausgeführt - gerade nicht danach differenziert, inwieweit der Landwirtsehegatte im Betrieb mitarbeitet oder nicht.

    (bb) Auch für den Gesetzeszweck der eigenständigen Sicherung der Frau kann im übrigen hinsichtlich der Vereinbarkeit des § 1 Abs. 3 ALG mit dem Grundgesetz auf die grundsätzlichen Ausführungen im Urteil des Senats vom 12. Februar 1998 (BSGE 81, 294) verwiesen werden.

    Bei dem hier gewählten Ausgangspunkt der verfassungsrechtlichen Prüfung verstößt die Belastung mit dem (Einheits-)Beitrag zur Alterssicherung der Landwirte ebenfalls nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (Senatsurteil vom 12. Februar 1998, aaO S 296).

    Die Folge, daß der Beitrag für den (nicht seinerseits nach § 85 Abs. 3a ALG wegen Unterschreitung des Wirtschaftswerts von 20.000 DM am 1. Januar 1995 befreiten) Ehegatten praktisch aus dem Arbeitsentgelt der Haupttätigkeit bestritten werden muß, stellt sich als eine Belastung dar, die mit Blick auf das Ziel zumutbar ist, die Gleichberechtigung durch eine eigenständige Sicherung des Ehegatten - zumal angesichts der gegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse - herzustellen (vgl Senatsurteil vom 12. Februar 1998, aaO S 299 f).

    auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 12. Februar 1998 (aaO S 300 ff) verwiesen werden.

    Schließlich hat der Senat bereits im Urteil vom 12. Februar 1998 (aaO S 304) ausgeführt, daß auch solche Landwirtsehegatten, die (ohne Befreiungsmöglichkeit) im Betrieb nicht mitarbeiten, typischerweise größere Hindernisse zu überwinden haben als "normale" Hausfrauen, einer außerhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich damit eine eigene Alterssicherung zu erarbeiten: Im ländlichen Raum dürfte es nicht nur schwieriger sein, eine Betreuung der Kinder während der Abwesenheit der Mutter sicherzustellen, sondern es wird sich - wegen der Bindung an das landwirtschaftliche Unternehmen - grundsätzlich als unmöglich erweisen, an einen Ort umzuziehen, an dem beide Ehegatten ohne Schwierigkeiten einen angemessenen Arbeitsplatz finden können.

  • BSG, 25.11.1998 - B 10 LW 8/98 R

    Versicherungspflicht von Ehegatten in der Alterssicherung der Landwirte

    Dies gilt nur dann nicht, wenn beide Ehegatten dauernd getrennt leben oder sie ... erklären, daß sie beide das Unternehmen gemeinsam betreiben" (zur näheren Begründung s das Urteil des Senats vom 12. Februar 1998, BSGE 81, 294, 296).

    (a) Die Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 ALG verfolgt vor allem den gesetzgeberischen Zweck, die Bäuerinnen, die im landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten, sozial abzusichern (hierzu ausführlich das Senatsurteil vom 12. Februar 1998, BSGE 81, 294, 297; vgl auch Rombach, SGb 1994, 455, 458 f).

    Zu der im Agrarbericht 1991 (BR-Drucks 80/91, S 52 Nr. 75) insoweit zitierten Untersuchung von Claupein/ Günter (Die Lebens- und Arbeitssituation von Bäuerinnen, Schriftenreihe des BMELF, Heft 398, S 16), hat der Senat bereits im Urteil vom 12. Februar 1998 Stellung genommen (BSGE 81, 294, 303) und diesen Wert als nicht verläßlich betrachtet, da die Untersuchung ihr Zahlenmaterial aus einer Befragung von Mitgliedern der Landfrauenverbände gewonnen hat, also eines Personenkreises, bei dem von vornherein ein besonderes Engagement in der Landwirtschaft unterstellt werden kann.

    Diese Argumentation verkennt, daß (s das Urteil des Senats vom 12. Februar 1998, aaO S 297 f) die Versicherungspflicht der Landwirtsehegatten nicht durch deren Mitarbeit in der Landwirtschaft als solche gerechtfertigt werden kann, sondern durch die hierauf beruhende soziale Schutzbedürftigkeit eines Personenkreises, der hierdurch am Aufbau einer eigenständigen Alterssicherung gehindert wird.

    Dabei wird aus den Beiträgen zur Alterssicherung der Landwirte, wie ebenfalls bereits im Urteil des Senats vom 12. Februar 1998 (aaO S 298 f) ausgeführt, kein geringerer Wert erzielt als aus den Beiträgen zur Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten.

    Auch hier ist jedoch wiederum auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 12. Februar 1998 (aaO S 299 f zum Vorwurf der unzumutbaren Überversicherung) hinzuweisen.

    Dieses Ziel findet seinen Ausdruck in der Regelung des § 1 Abs. 3 ALG, die - wie bereits im Senatsurteil vom 12. Februar 1998 (aaO S 295 f) ausgeführt - gerade nicht danach differenziert, inwieweit der Landwirtsehegatte im Betrieb mitarbeitet oder nicht.

    (bb) Auch für den Gesetzeszweck der eigenständigen Sicherung der Frau kann im übrigen hinsichtlich der Vereinbarkeit des § 1 Abs. 3 ALG mit dem Grundgesetz auf die grundsätzlichen Ausführungen im Urteil des Senats vom 12. Februar 1998 (BSGE 81, 294) verwiesen werden.

    Bei dem hier gewählten Ausgangspunkt der verfassungsrechtlichen Prüfung verstößt die Belastung mit dem (Einheits-)Beitrag zur Alterssicherung der Landwirte ebenfalls nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (Senatsurteil vom 12. Februar 1998, aaO S 296).

    Die Folge, daß der Beitrag für den (nicht seinerseits nach § 85 Abs. 3a ALG wegen Unterschreitung des Wirtschaftswerts von DM 20.000 am 1. Januar 1995 befreiten) Ehegatten praktisch aus dem Arbeitsentgelt der Haupttätigkeit bestritten werden muß, stellt sich als eine Belastung dar, die mit Blick auf das Ziel zumutbar ist, die Gleichberechtigung durch eine eigenständige Sicherung des Ehegatten - zumal angesichts der gegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse - herzustellen (vgl Senatsurteil vom 12. Februar 1998, aaO S 299 f).

    - ihrem Ehemann auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 12. Februar 1998 (aaO S 300 ff) verwiesen werden.

    Schließlich hat der Senat bereits im Urteil vom 12. Februar 1998 (aaO S 304) ausgeführt, daß auch solche Landwirtsehegatten, die (ohne Befreiungsmöglichkeit) im Betrieb nicht mitarbeiten, typischerweise größere Hindernisse zu überwinden haben als "normale" Hausfrauen, einer außerhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich damit eine eigene Alterssicherung zu erarbeiten: Im ländlichen Raum dürfte es nicht nur schwieriger sein, eine Betreuung der Kinder während der Abwesenheit der Mutter sicherzustellen, sondern es wird sich - wegen der Bindung an das landwirtschaftliche Unternehmen - grundsätzlich als unmöglich erweisen, an einen Ort umzuziehen, an dem beide Ehegatten ohne Schwierigkeiten einen angemessenen Arbeitsplatz finden können.

  • BSG, 25.11.1998 - B 10 LW 12/98 R

    Versicherungspflicht von Ehegatten in der Alterssicherung der Landwirte

    Dies gilt nur dann nicht, wenn beide Ehegatten dauernd getrennt leben oder sie ... erklären, daß sie beide das Unternehmen gemeinsam betreiben" (zur näheren Begründung s das Urteil des Senats vom 12. Februar 1998, BSGE 81, 294, 296).

    (a) Die Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 ALG verfolgt vor allem den gesetzgeberischen Zweck, die Bäuerinnen, die im landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten, sozial abzusichern (hierzu ausführlich das Senatsurteil vom 12. Februar 1998, BSGE 81, 294, 297; vgl auch Rombach, SGb 1994, 455, 458 f).

    Zu der im Agrarbericht 1991 (BR-Drucks 80/91, S 52 Nr. 75) insoweit zitierten Untersuchung von Claupein/ Günter (Die Lebens- und Arbeitssituation von Bäuerinnen, Schriftenreihe des BMELF, Heft 398, S 16), hat der Senat bereits im Urteil vom 12. Februar 1998 Stellung genommen (BSGE 81, 294, 303) und diesen Wert als nicht verläßlich betrachtet, da die Untersuchung ihr Zahlenmaterial aus einer Befragung von Mitgliedern der Landfrauenverbände gewonnen hat, also eines Personenkreises, bei dem von vornherein ein besonderes Engagement in der Landwirtschaft unterstellt werden kann.

    Diese Argumentation verkennt, daß (s das Urteil des Senats vom 12. Februar 1998, aaO S 297 f) die Versicherungspflicht der Landwirtsehegatten nicht durch deren Mitarbeit in der Landwirtschaft als solche gerechtfertigt werden kann, sondern durch die hierauf beruhende soziale Schutzbedürftigkeit eines Personenkreises, der hierdurch am Aufbau einer eigenständigen Alterssicherung gehindert wird.

    Dabei wird aus den Beiträgen zur Alterssicherung der Landwirte, wie ebenfalls bereits im Urteil des Senats vom 12. Februar 1998 (aaO S 298 f) ausgeführt, kein geringerer Wert erzielt als aus den Beiträgen zur Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten.

    Auch hier ist jedoch wiederum auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 12. Februar 1998 (aaO S 299 f zum Vorwurf der unzumutbaren Überversicherung) hinzuweisen.

    Dieses Ziel findet seinen Ausdruck in der Regelung des § 1 Abs. 3 ALG, die - wie bereits im Senatsurteil vom 12. Februar 1998 (aaO S 295 f) ausgeführt - gerade nicht danach differenziert, inwieweit der Landwirtsehegatte im Betrieb mitarbeitet oder nicht.

    (bb) Auch für den Gesetzeszweck der eigenständigen Sicherung der Frau kann im übrigen hinsichtlich der Vereinbarkeit des § 1 Abs. 3 ALG mit dem Grundgesetz auf die grundsätzlichen Ausführungen im Urteil des Senats vom 12. Februar 1998 (BSGE 81, 294) verwiesen werden.

    Bei dem hier gewählten Ausgangspunkt der verfassungsrechtlichen Prüfung verstößt die Belastung mit dem (Einheits-)Beitrag zur Alterssicherung der Landwirte ebenfalls nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (Senatsurteil vom 12. Februar 1998, aaO S 296).

    Die Folge, daß der Beitrag für den (nicht seinerseits nach § 85 Abs. 3a ALG wegen Unterschreitung des Wirtschaftswerts von 20.000 DM am 1. Januar 1995 befreiten) Ehegatten praktisch aus dem Arbeitsentgelt der Haupttätigkeit bestritten werden muß, stellt sich als eine Belastung dar, die mit Blick auf das Ziel zumutbar ist, die Gleichberechtigung durch eine eigenständige Sicherung des Ehegatten - zumal angesichts der gegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse - herzustellen (vgl Senatsurteil vom 12. Februar 1998, aaO S 299 f).

    - ihrem Ehemann auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 12. Februar 1998 (aaO S 300 ff) verwiesen werden.

    Schließlich hat der Senat bereits im Urteil vom 12. Februar 1998 (aaO S 304) ausgeführt, daß auch solche Landwirtsehegatten, die (ohne Befreiungsmöglichkeit) im Betrieb nicht mitarbeiten, typischerweise größere Hindernisse zu überwinden haben als "normale" Hausfrauen, einer außerhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich damit eine eigene Alterssicherung zu erarbeiten: Im ländlichen Raum dürfte es nicht nur schwieriger sein, eine Betreuung der Kinder während der Abwesenheit der Mutter sicherzustellen, sondern es wird sich - wegen der Bindung an das landwirtschaftliche Unternehmen - grundsätzlich als unmöglich erweisen, an einen Ort umzuziehen, an dem beide Ehegatten ohne Schwierigkeiten einen angemessenen Arbeitsplatz finden können.

  • BSG, 25.11.1998 - B 10 LW 7/98 R

    Versicherungspflicht von Ehegatten in der Alterssicherung der Landwirte

    Dies gilt nur dann nicht, wenn beide Ehegatten dauernd getrennt leben oder sie ... erklären, daß sie beide das Unternehmen gemeinsam betreiben" (zur näheren Begründung s das Urteil des Senats vom 12. Februar 1998, BSGE 81, 294, 296).

    (a) Die Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 ALG verfolgt vor allem den gesetzgeberischen Zweck, die Bäuerinnen, die im landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten, sozial abzusichern (hierzu ausführlich das Senatsurteil vom 12. Februar 1998, BSGE 81, 294, 297; vgl auch Rombach, SGb 1994, 455, 458 f).

    Zu der im Agrarbericht 1991 (BR-Drucks 80/91, S 52 Nr. 75) insoweit zitierten Untersuchung von Claupein/ Günter (Die Lebens- und Arbeitssituation von Bäuerinnen, Schriftenreihe des BMELF, Heft 398, S 16), hat der Senat bereits im Urteil vom 12. Februar 1998 Stellung genommen (BSGE 81, 294, 303) und diesen Wert als nicht verläßlich betrachtet, da die Untersuchung ihr Zahlenmaterial aus einer Befragung von Mitgliedern der Landfrauenverbände gewonnen hat, also eines Personenkreises, bei dem von vornherein ein besonderes Engagement in der Landwirtschaft unterstellt werden kann.

    Diese Argumentation verkennt, daß (s das Urteil des Senats vom 12. Februar 1998, aaO S 297 f) die Versicherungspflicht der Landwirtsehegatten nicht durch deren Mitarbeit in der Landwirtschaft als solche gerechtfertigt werden kann, sondern durch die hierauf beruhende soziale Schutzbedürftigkeit eines Personenkreises, der hierdurch am Aufbau einer eigenständigen Alterssicherung gehindert wird.

    Dabei wird aus den Beiträgen zur Alterssicherung der Landwirte, wie ebenfalls bereits im Urteil des Senats vom 12. Februar 1998 (aaO S 298 f) ausgeführt, kein geringerer Wert erzielt als aus den Beiträgen zur Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten.

    Auch hier ist jedoch wiederum auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 12. Februar 1998 (aaO S 299 f zum Vorwurf der unzumutbaren Überversicherung) hinzuweisen.

    Dieses Ziel findet seinen Ausdruck in der Regelung des § 1 Abs. 3 ALG, die - wie bereits im Senatsurteil vom 12. Februar 1998 (aaO S 295 f) ausgeführt - gerade nicht danach differenziert, inwieweit der Landwirtsehegatte im Betrieb mitarbeitet oder nicht.

    (bb) Auch für den Gesetzeszweck der eigenständigen Sicherung der Frau kann im übrigen hinsichtlich der Vereinbarkeit des § 1 Abs. 3 ALG mit dem Grundgesetz auf die grundsätzlichen Ausführungen im Urteil des Senats vom 12. Februar 1998 (BSGE 81, 294) verwiesen werden.

    Bei dem hier gewählten Ausgangspunkt der verfassungsrechtlichen Prüfung verstößt die Belastung mit dem (Einheits-)Beitrag zur Alterssicherung der Landwirte ebenfalls nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (Senatsurteil vom 12. Februar 1998, aaO S 296).

    Die Folge, daß der Beitrag für den (nicht seinerseits nach § 85 Abs. 3a ALG wegen Unterschreitung des Wirtschaftswerts von 20.000 DM am 1. Januar 1995 befreiten) Ehegatten praktisch aus dem Arbeitsentgelt der Haupttätigkeit bestritten werden muß, stellt sich als eine Belastung dar, die mit Blick auf das Ziel zumutbar ist, die Gleichberechtigung durch eine eigenständige Sicherung des Ehegatten - zumal angesichts der gegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse - herzustellen (vgl Senatsurteil vom 12. Februar 1998, aaO S 299 f).

    - ihrem Ehemann auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 12. Februar 1998 (aaO S 300 ff) verwiesen werden.

  • BSG, 28.01.1999 - B 10 LW 21/98 R

    Verfassungsmäßigkeit der Ehegattenversicherungspflicht in der Alterssicherung der

    Dies gilt nur dann nicht, wenn beide Ehegatten dauernd getrennt leben oder sie ... erklären, daß sie beide das Unternehmen gemeinsam betreiben" (zur näheren Begründung s das Urteil des Senats vom 12. Februar 1998, BSGE 81, 294, 296).

    (a) Die Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 ALG verfolgt vor allem den gesetzgeberischen Zweck, die Bäuerinnen, die im landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten, sozial abzusichern (hierzu ausführlich das Senatsurteil vom 12. Februar 1998, BSGE 81, 294, 297; vgl auch Rombach, SGb 1994, 455, 458 f).

    Dieses Ziel findet seinen Ausdruck in der Regelung des § 1 Abs. 3 ALG, die - wie bereits im Senatsurteil vom 12. Februar 1998 (aaO S 295 f) ausgeführt - gerade nicht danach differenziert, inwieweit der Landwirtsehegatte im Betrieb mitarbeitet oder nicht.

    (bb) Auch für den Gesetzeszweck der eigenständigen Sicherung der Frau kann im übrigen hinsichtlich der Vereinbarkeit des § 1 Abs. 3 ALG mit dem Grundgesetz auf die grundsätzlichen Ausführungen im Urteil des Senats vom 12. Februar 1998 (BSGE 81, 294) verwiesen werden.

    Bei dem hier gewählten Ausgangspunkt der verfassungsrechtlichen Prüfung verstößt die Belastung mit dem (Einheits-)Beitrag zur Alterssicherung der Landwirte ebenfalls nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (Senatsurteil vom 12. Februar 1998, aaO S 296).

    Die Folge, daß der Beitrag für den (nicht seinerseits nach § 85 Abs. 3a ALG wegen Unterschreitung des Wirtschaftswerts von 20.000 DM am 1. Januar 1995 befreiten) Ehegatten praktisch aus dem Arbeitsentgelt der Haupttätigkeit bestritten werden muß, stellt sich als eine Belastung dar, die mit Blick auf das Ziel zumutbar ist, die Gleichberechtigung durch eine eigenständige Sicherung des Ehegatten - zumal angesichts der gegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse - herzustellen (vgl Senatsurteil vom 12. Februar 1998 aaO, S 299 f).

    auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 12. Februar 1998 (aaO S 300 ff) verwiesen werden.

    Schließlich hat der Senat bereits im Urteil vom 12. Februar 1998 (aaO S 304) ausgeführt, daß auch solche Landwirtsehegatten, die (ohne Befreiungsmöglichkeit) im Betrieb nicht mitarbeiten, typischerweise größere Hindernisse zu überwinden haben als "normale" Hausfrauen, einer außerhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich damit eine eigene Alterssicherung zu erarbeiten: Im ländlichen Raum dürfte es nicht nur schwieriger sein, eine Betreuung der Kinder während der Abwesenheit der Mutter sicherzustellen, sondern es wird sich - wegen der Bindung an das landwirtschaftliche Unternehmen - grundsätzlich als unmöglich erweisen, an einen Ort umzuziehen, an dem beide Ehegatten ohne Schwierigkeiten einen angemessenen Arbeitsplatz finden können.

  • BSG, 30.03.2006 - B 10 KR 2/04 R

    Krankenversicherung der Landwirte - Landwirt - Einkommen aus Vermietung eigener

  • BSG, 17.07.2003 - B 10 LW 15/01 R

    Alterssicherung der Landwirte - Versicherungspflicht - Forstwirtsehegatte - Land-

  • BSG, 25.07.2002 - B 10 LW 12/01 R

    Alterssicherung der Landwirte - mitarbeitender Familienangehöriger - Ausbildung -

  • BSG, 30.03.2006 - B 10 LW 3/04 R

    Alterssicherung der Landwirte - Erwerbsminderungsrente - versicherungsrechtliche

  • BSG, 25.01.2006 - B 10 LW 5/05 B

    Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte

  • BSG, 22.04.2004 - B 10 LW 22/03 B
  • LSG Hessen, 02.09.2011 - L 9 AL 120/11

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - Abschluss eines

  • BSG, 21.08.2008 - B 13/4 R 69/07 R

    Rentenversicherung - nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson - Pflege von nicht

  • BSG, 19.02.2009 - B 10 LW 3/07 R

    Alterssicherung der Landwirte - Rente wegen Erwerbsunfähigkeit -

  • BSG, 01.02.2000 - B 10 LW 24/98 R

    Versicherungspflicht von Ehegatten in der landwirtschaftlichen Alterssicherung,

  • BSG, 25.07.2002 - B 10 LW 40/00 R

    Alterssicherung der Landwirte - Befreiung - Versicherungspflicht - Ehefrau eines

  • BSG, 13.10.2005 - B 10 EG 4/05 R

    Erziehungsgeld - Einkommen - Pauschalabzug - Abzugspauschale - Willkür -

  • BSG, 17.07.2003 - B 10 LW 9/02 R

    Alterssicherung für Landwirte - Versicherungspflicht eines Gesellschafters einer

  • BVerfG, 24.11.2004 - 1 BvR 1203/04

    Versicherungspflicht von Landwirtsehegatten gem § 1 Abs 3 ALG mit Art 14 Abs 1 GG

  • LSG Bayern, 18.12.2012 - L 1 LW 31/11

    Frau heiratet Bauer - und wird beitragspflichtig

  • BSG, 02.12.1999 - B 10 LW 6/99 R

    Keine Befreiung von der Alterssicherung der Landwirte bei Arbeitslosenhilfebezug

  • BSG, 24.04.2003 - B 10 LW 2/02 R

    Alterssicherung der Landwirte - Beitragserstattung - Beitragsübertragung -

  • BSG, 19.10.2000 - B 10 LW 14/99 R

    Befreiung von Versicherungspflicht - Alterssicherung der Landwirte -

  • BSG, 07.12.2000 - B 10 LW 1/00 R

    Befreiung des Ehegatten von der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der

  • BSG, 19.10.2000 - B 10 LW 1/99 R

    Befreiung von Versicherungspflicht - Alterssicherung der Landwirte -

  • LSG Bayern, 08.02.2012 - L 1 LW 32/09

    Zur gesamtschuldnerischen Haftung eines Landwirts für die Beiträge seiner

  • BSG, 11.12.2003 - B 10 LW 11/02 R

    Verfassungsmäßigkeit von § 92 Abs. 1 S. 1 ALG

  • BSG, 19.10.2000 - B 10 LW 20/99 R

    Befreiung von Versicherungspflicht - Ehemaliger Landwirt - Landwirtschaftliches

  • LSG Bayern, 20.03.2013 - L 1 LW 13/11

    Die im Einzelfall entstehende "Doppelversicherung" in der Alterssicherung der

  • BSG, 07.12.2000 - B 10 LW 19/99 B

    Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte bei Beamtenstatus

  • LSG Thüringen, 18.03.1999 - L 2 LW 520/98
  • LSG Bayern, 18.07.2001 - L 16 LW 3/01

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung außerlandwirtschaftlichen Einkommens

  • LSG Baden-Württemberg, 24.02.2005 - L 10 LW 4826/04

    Alterssicherung der Landwirte - Versicherungspflicht - Ehegatte eines Landwirts -

  • SG Landshut, 16.12.2003 - S 1 LW 40/03

    Alterssicherung der Landwirte - Erwerbsunfähigkeits- bzw Erwerbsminderungsrente -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.07.2003 - L 10 LW 37/02

    Versicherungspflicht zur Alterssicherung der Landwirte; Vorliegen der

  • BSG, 17.09.2008 - B 10 LW 5/08 B
  • LSG Bayern, 24.04.2001 - L 16 LW 51/99

    Gesamtschuldnerische Haftung für die Beitragsverpflichtung der Ehefrau

  • LSG Brandenburg, 19.06.2001 - L 2 LW 5/00
  • SG Fulda, 15.07.2011 - S 1 LW 3/08

    Landwirtschaftliche Alterssicherung - Rente wegen voller Erwerbsminderung -

  • SG Stade, 26.02.2007 - S 13 EG 5/05
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2002 - L 10 LW 34/01
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