Rechtsprechung
   BSG, 08.07.1998 - B 13 RJ 49/96 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,1859
BSG, 08.07.1998 - B 13 RJ 49/96 R (https://dejure.org/1998,1859)
BSG, Entscheidung vom 08.07.1998 - B 13 RJ 49/96 R (https://dejure.org/1998,1859)
BSG, Entscheidung vom 08. Juli 1998 - B 13 RJ 49/96 R (https://dejure.org/1998,1859)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,1859) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Rentenbeginn bei befristeten Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Erstattungsanspruch und bindende Verwaltungsentscheidung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Krankengeld - Erwerbsunfähigkeit - Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit - Vorrangigkeit der Rentenleistungen - Erstattungsstreitigkeit - Eigenständigkeit des Erstattungsanspruchs

  • Judicialis

    SGB VI § 99 Abs 1; ; SGB VI § 101 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Drei-Monats-Frist des § 99 Abs. 1 SGB VI bei befristeten Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 82, 226
  • NZS 1999, 191
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 14.12.1966 - 12 RJ 56/63
    Auszug aus BSG, 08.07.1998 - B 13 RJ 49/96 R
    Die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung (Hinweis auf BSG, Urteil vom 14. Dezember 1966 - 12 RJ 56/63 -) habe die früheren Bestimmungen über den Rentenbeginn (§ 1290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung ) dahingehend ausgelegt, daß die Antragsfrist bei Zeitrenten erst mit dem Entstehen des Zahlungsanspruchs beginne, dh erst mit dem Ablauf der 26. Woche ab Beginn der BU oder EU.

    Soweit die Klägerin für ihre Auffassung auf die frühere Rechtsprechung des BSG verweist, so ist das betreffende Urteil vom 14. Dezember 1966 - 12 RJ 56/63 - (auszugsweise abgedruckt bzw referiert in SGb 1967, 64 und DRV 1967, 170 f) noch zu den damals geltenden Vorschriften der §§ 1276 und 1290 RVO ergangen.

    Soweit sich das BSG in seinem Urteil vom 14. Dezember 1966 - 12 RJ 56/63 - bezüglich der von ihm vorgenommenen Auslegung der §§ 1276, 1290 RVO darauf gestützt hat, eine andere Auslegung führe zu einem unbilligen Ergebnis, weil der Versicherte uU für mehrere Tage um die Rente gebracht werde, wenn der Ablauf der 26. Woche in die letzten Tage eines Monats falle und der Rentenantrag nicht mehr im Laufe dieses Monats gestellt werde, so ist dieses Argument mit Inkrafttreten des SGB VI schon deshalb obsolet geworden, weil nach § 101 Abs. 1 SGB VI die befristete Rente ohnehin frühestens zum Monatsbeginn (siebter Kalendermonat) zu erbringen ist (Stix, MittLVA Oberfr 1991, 45, 51; so auch Niesel in Kasseler Komm, § 101 SGB VI RdNr 6).

    Damit kann die vom BSG in dem Urteil vom 14. Dezember 1966, aaO, erwähnte und seinerzeit als unbillig beschriebene Konstellation nicht mehr eintreten.

  • BSG, 01.04.1993 - 1 RK 10/92

    Erwerbsunfähigkeitsrente - Rückwirkende Bewilligung - Bereits bezogenes

    Auszug aus BSG, 08.07.1998 - B 13 RJ 49/96 R
    Die Entscheidung des vorrangigen oder zuständigen Leistungsträgers hat der nachrangige oder unzuständige Leistungsträger bei der Geltendmachung der Erstattung zu beachten (BSG SozR 3-2200 § 310 Nr. 1; vgl auch BSGE 57, 146, 149 = SozR 1300 § 103 Nr. 2; BSGE 58, 119, 126 = SozR 1300 § 104 Nr. 7; BSGE 72, 163, 166 = SozR 3-2200 § 183 Nr. 6).

    Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der die Leistung bewilligende oder auch ablehnende Verwaltungsakt fehlerhaft ist (BSGE 72, 163, 166 = SozR 3-2200 § 183 Nr. 6).

    Aufgrund der Pflicht zur engen Zusammenarbeit (vgl § 86 SGB X) ist ein Leistungsträger indes verpflichtet, die Belange des anderen Trägers zu berücksichtigen und auf dessen Beanstandung hin in eine nochmalige Überprüfung der Sachlage einzutreten (Kater in Kasseler Komm, § 103 SGB X RdNr 56 mwH auf die Rechtsprechung des BSG; siehe hierzu BSGE 57, 146, 150 = SozR 1300 § 103 Nr. 2; BSGE 72, 163 = SozR 2200 § 183 Nr. 6; BSG SozR 4100 § 105b Nr. 6).

  • BSG, 13.09.1984 - 4 RJ 37/83

    Keine Beiladung bei Erstattungsansprüchen

    Auszug aus BSG, 08.07.1998 - B 13 RJ 49/96 R
    Die Entscheidung des vorrangigen oder zuständigen Leistungsträgers hat der nachrangige oder unzuständige Leistungsträger bei der Geltendmachung der Erstattung zu beachten (BSG SozR 3-2200 § 310 Nr. 1; vgl auch BSGE 57, 146, 149 = SozR 1300 § 103 Nr. 2; BSGE 58, 119, 126 = SozR 1300 § 104 Nr. 7; BSGE 72, 163, 166 = SozR 3-2200 § 183 Nr. 6).

    Aufgrund der Pflicht zur engen Zusammenarbeit (vgl § 86 SGB X) ist ein Leistungsträger indes verpflichtet, die Belange des anderen Trägers zu berücksichtigen und auf dessen Beanstandung hin in eine nochmalige Überprüfung der Sachlage einzutreten (Kater in Kasseler Komm, § 103 SGB X RdNr 56 mwH auf die Rechtsprechung des BSG; siehe hierzu BSGE 57, 146, 150 = SozR 1300 § 103 Nr. 2; BSGE 72, 163 = SozR 2200 § 183 Nr. 6; BSG SozR 4100 § 105b Nr. 6).

    In einem solchen Fall hat der Leistungsträger im Erstattungsstreit die Fehlentscheidung zu korrigieren (vgl BSGE 72, 281, 283 = SozR 3-1300 § 103 Nr. 4; ebenso bereits BSGE 57, 146, 150 = SozR 1300 § 103 Nr. 2).

  • BSG, 09.08.1995 - 13 RJ 43/94

    Erstattungsanspruch der Krankenkasse bei rückwirkender Bewilligung einer

    Auszug aus BSG, 08.07.1998 - B 13 RJ 49/96 R
    Der insoweit maßgebliche Rentenbeginn bestimmt sich grundsätzlich nicht nach dem Vorliegen der materiellen Anspruchsvoraussetzungen, sondern nach dem Regelungsinhalt des entsprechenden Bewilligungsbescheides (vgl BSGE 76, 218, 220 = SozR 3-2500 § 50 Nr. 3 mwN; siehe hierzu auch Schroeder-Printzen in Schroeder-Printzen/Engelmann ua, SGB X, 3. Aufl, § 103 RdNr 6; Kater in Kasseler Komm, § 103 SGB X RdNr 21).

    Der grundsätzlichen Bindung der beteiligten Sozialleistungsträger an die Bescheide, mit denen der erstattungspflichtige Träger dem Sozialleistungsberechtigten gegenüber über Grund und Höhe des Leistungsanspruchs entschieden hat (BSGE 76, 218, 220 f = SozR 3-2500 § 50 Nr. 3), steht nicht entgegen, daß ein derartiger Verwaltungsakt nur die Leistung, nicht aber die Erstattung regelt.

  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 31/96

    Anwendung des neuen Rechts bei Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit

    Auszug aus BSG, 08.07.1998 - B 13 RJ 49/96 R
    Erfüllt sich die Prognose nicht und besteht weiterhin EU ohne die begründete Aussicht auf Besserung, so führt dies nicht rückwirkend zur Aufhebung der anfänglich nur befristeten Rente wegen EU (so im Ergebnis auch BSG SozR 3-2600 § 300 Nr. 8), sondern zur Bewilligung einer Dauerrente im Anschluß an das Ende der nur befristeten Rente (Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, DRV 1993, 493, 592 zum Rentenversicherungsrecht nach dem SGB VI; ders in DRV 1990, 201, 268 zum früheren Recht nach der RVO).

    Denn es handelt sich um zwei voneinander unabhängige Bewilligungen (vgl dazu BSG SozR 3-2600 § 300 Nr. 8).

  • BSG, 11.06.1992 - 12 RK 48/90

    Freiwillige Krankenversicherung - Leistungsausschluß - bestehende Krankheit -

    Auszug aus BSG, 08.07.1998 - B 13 RJ 49/96 R
    Die Entscheidung des vorrangigen oder zuständigen Leistungsträgers hat der nachrangige oder unzuständige Leistungsträger bei der Geltendmachung der Erstattung zu beachten (BSG SozR 3-2200 § 310 Nr. 1; vgl auch BSGE 57, 146, 149 = SozR 1300 § 103 Nr. 2; BSGE 58, 119, 126 = SozR 1300 § 104 Nr. 7; BSGE 72, 163, 166 = SozR 3-2200 § 183 Nr. 6).
  • BSG, 22.05.1985 - 1 RA 33/84

    Voraussetzungen einer vorläufigen Leistungsgewährung - Ausgleichsverhältnis

    Auszug aus BSG, 08.07.1998 - B 13 RJ 49/96 R
    Die Entscheidung des vorrangigen oder zuständigen Leistungsträgers hat der nachrangige oder unzuständige Leistungsträger bei der Geltendmachung der Erstattung zu beachten (BSG SozR 3-2200 § 310 Nr. 1; vgl auch BSGE 57, 146, 149 = SozR 1300 § 103 Nr. 2; BSGE 58, 119, 126 = SozR 1300 § 104 Nr. 7; BSGE 72, 163, 166 = SozR 3-2200 § 183 Nr. 6).
  • BSG, 17.06.1993 - 5 RJ 13/90

    Erstattungsanspruch - Zusammenarbeit der Leistungsträger - Eintritt des

    Auszug aus BSG, 08.07.1998 - B 13 RJ 49/96 R
    In einem solchen Fall hat der Leistungsträger im Erstattungsstreit die Fehlentscheidung zu korrigieren (vgl BSGE 72, 281, 283 = SozR 3-1300 § 103 Nr. 4; ebenso bereits BSGE 57, 146, 150 = SozR 1300 § 103 Nr. 2).
  • BSG, 17.02.1982 - 1 RJ 102/80

    Zeitlich unbeschränkte Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente; Prognose über

    Auszug aus BSG, 08.07.1998 - B 13 RJ 49/96 R
    Die Entscheidung über den Rentenanspruch verlangt eine Prognose spätestens bei Erteilung des Rentenbescheids (so zu der früheren Vorschrift des § 1276 RVO: BSG SozR 2200 § 1276 Nr. 5; BSGE 53, 100, 102 = SozR 2200 § 1276 Nr. 6).
  • BSG, 23.06.1993 - 9a RV 35/91

    Erstattung; Bescheid; Bindung; Aufhebung

    Auszug aus BSG, 08.07.1998 - B 13 RJ 49/96 R
    Ebensowenig fällt insoweit ins Gewicht, daß die durch §§ 102 ff SGB X geregelten Erstattungsansprüche unabhängig von und selbständig neben dem Anspruch des Leistungsberechtigten gegen den zur Erstattung herangezogenen Leistungsträger bestehen (BSG SozR 3-1300 § 112 Nr. 2 mwN).
  • BSG, 18.02.1981 - 1 RJ 24/80

    Erwerbsunfähigkeitrente - Zeitlich unbegrenzte Rentenewährung - Rentenbeginn -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht