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   BSG, 27.08.1998 - B 9 V 22/97 R, B 9 V 39/97 R   

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BSG, 27.08.1998 - B 9 V 22/97 R, B 9 V 39/97 R (https://dejure.org/1998,2888)
BSG, Entscheidung vom 27.08.1998 - B 9 V 22/97 R, B 9 V 39/97 R (https://dejure.org/1998,2888)
BSG, Entscheidung vom 27. August 1998 - B 9 V 22/97 R, B 9 V 39/97 R (https://dejure.org/1998,2888)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Beitrittsgebiet - erweiterte materielle Unterstützung - Frist zur Geltendmachung - Härtefall - nasciturus

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Hirnorganisches Psychosyndrom durch frühkindliche Hirnschädigung - Röntgenuntersuchung während der Schwangerschaft - Anordnung über die Erweiterung der materiellen Unterstützung der Bürger bei Schäden infolge medizinischer Eingriffe - Unterstützungsabschlußgesetz - ...

  • Judicialis

    UntAbschlG § 7 Abs 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fristen nach dem Unterstützungsabschlußgesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • aerzteblatt.de (Pressemeldung)

    DDR-Entschädigung: Keine neuen Verfahren

Papierfundstellen

  • BSGE 82, 271
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 10.07.1990 - 1 BvR 984/87

    Amtszeit eines Verfassungsrichters

    Auszug aus BSG, 27.08.1998 - B 9 V 22/97 R
    Denn der Wortlaut des § 7 Abs. 1 UntAbschlG ist zusammen mit dem vollständigen amtlichen Titel des Gesetzes zu lesen (vgl zur Berücksichtigung amtlicher Überschriften bei der Gesetzesinterpretation BVerfGE 82, 286, 300; BSG SozR 3-2600 § 263 Nr. 1, SozR 3-7883 § 8 Nr. 2 und SozR 3-7860 § 14 Nr. 3): "Gesetz über den Abschluß von Unterstützungen der Bürger der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen".
  • BSG, 09.12.1997 - 8 RKn 8/96

    Begrenzte Gesamtleistungsbewertung von Anrechnungszeiten bei Umwandlung einer

    Auszug aus BSG, 27.08.1998 - B 9 V 22/97 R
    Denn der Wortlaut des § 7 Abs. 1 UntAbschlG ist zusammen mit dem vollständigen amtlichen Titel des Gesetzes zu lesen (vgl zur Berücksichtigung amtlicher Überschriften bei der Gesetzesinterpretation BVerfGE 82, 286, 300; BSG SozR 3-2600 § 263 Nr. 1, SozR 3-7883 § 8 Nr. 2 und SozR 3-7860 § 14 Nr. 3): "Gesetz über den Abschluß von Unterstützungen der Bürger der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen".
  • BSG, 12.03.1996 - 1 RK 11/94

    Umlagepflicht nach dem LFZG für Beschäftigte in Angestelltenberufen und für die

    Auszug aus BSG, 27.08.1998 - B 9 V 22/97 R
    Denn der Wortlaut des § 7 Abs. 1 UntAbschlG ist zusammen mit dem vollständigen amtlichen Titel des Gesetzes zu lesen (vgl zur Berücksichtigung amtlicher Überschriften bei der Gesetzesinterpretation BVerfGE 82, 286, 300; BSG SozR 3-2600 § 263 Nr. 1, SozR 3-7883 § 8 Nr. 2 und SozR 3-7860 § 14 Nr. 3): "Gesetz über den Abschluß von Unterstützungen der Bürger der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen".
  • BSG, 11.12.1990 - 1 RR 2/88

    Anpassung des Kassenbereichs einer Innungskrankenkasse, Aufhebbarkeit einer

    Auszug aus BSG, 27.08.1998 - B 9 V 22/97 R
    Die vor allem von der Gesetzesgeschichte bestimmte Interpretation des § 7 Abs. 1 UntAbschlG als einer das bis dahin geltende EmU-Recht verschärfenden Ausschlußregelung scheitert auch nicht daran, daß die Vorstellung des Gesetzgebers insoweit keinen Niederschlag im Gesetz gefunden hätte und deshalb ohne rechtliche Bedeutung wäre (vgl dazu BSGE 47, 49 = SozR 3-2500 § 159 Nr. 1).
  • BSG, 16.12.2009 - B 9 VM 1/09 B
    Im Gegenteil hat sie sogar erkannt, dass das BSG im Urteil vom 17.7.2008 - B 9/9a VM 1/06 R - (wegen der Weitergeltung der AO-EmU 1987 als Bundesrecht s BSGE 82, 271, 273 = SozR 3-8765 § 7 Nr. 1 S 3) davon ausgegangen ist, dass die Zehnjahresfrist des § 12 AO-EmU 1987 auch 1995 noch nicht verstrichen sein konnte.

    Allein dies kann jedoch nicht die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage begründen, zumal die Frage der Weitergeltung der AO-EmU 1987 über den Zeitpunkt der Wiedervereinigung Deutschlands hinaus bereits durch das Urteil des BSG vom 27.8.1998 (BSGE 82, 271 = SozR 3-8765 § 7 Nr. 1) geklärt worden ist.

  • LSG Thüringen, 12.07.2001 - L 5 VM 572/00
    Hiervon wollte der Gesetzgeber in der Regelung des § 7 Abs. 1 UntAbschlG keine Ausnahme machen und eine neue Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen eröffnen (BSG, SozR 3-8765 § 7 Nr. 1).

    Allerdings hat das BSG in seinem Urteil vom 27. August 1998 (SozR 3-8765 § 7 Nr. 1) darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Frage, ob der Gesetzgeber wegen der übernommenen Antrags-/Ausschlussfristen aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten das UntAbschlG um eine Ausnahmevorschrift für solche Fälle hätte ergänzen müssen, in denen der Geschädigte unverschuldet gehindert war, seinen Anspruch rechtzeitig geltend zu machen, das Fehlen einer.

  • BSG, 17.07.2008 - B 9/9a VM 1/06 R

    Unterstützungsabschlussgesetz - Ausschlussfrist - Fristbeginn - medizinische

    Danach bereits abgelaufene Fristen hat das UntAbschlG nicht wieder eröffnet (vgl BSGE 82, 271, 273 ff = SozR 3-8765 § 7 Nr. 1).
  • LSG Sachsen, 26.04.2001 - L 1 VU 5/99

    Leistungen nach dem Gesetz über den Abschluss von Unterstützungen der Bürger der

    Mit In-Kraft-Treten dieser Vorschrift waren alle noch nicht beantragten Unterstützungsansprüche wegen vor dem 01. Juni 1977 durchgeführter medizinischer Maßnahmen ausgeschlossen; die Ao- Emu 1987 galt nach Anlage II Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 6 des Einigungsvertrages (EinigVtr) zunächst als Bundesrecht (vgl. Artikel 9 Abs. 4 EinigVtr) weiter "für Schäden, die auf medizinische Maßnahmen zurückzuführen sind, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts durchgeführt wurden", wobei neue Ansprüche ab 03. Oktober 1990 nicht mehr entstehen konnten, bereits bestehende Ansprüche sich nach der Ao-Emu 1987 richteten (BSG, Urteil vom 27. August 1998, Az.: B 9 V 22/97 R = SozR 3-8765 § 7 Nr. 1 = BSGE 82, 271 bis 276).

    Mit dem UntAbschlG vom 06. Mai 1994 ist jedoch denjenigen geschädigten Bürgern der ehemaligen DDR, die seinerzeit keinen Antrag auf eine erweiterte materielle Unterstützung gestellt und die Frist des § 12 Ao-Emu 1987 versäumt haben, nicht die Möglichkeit eröffnet worden, nunmehr Leistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 27. August 1998, a.a.O.).

  • BSG, 12.02.2003 - B 9 VM 1/01 R

    Beitrittsgebiet - Gesundheitsschaden - Bluttransfusion - Hepatitis-C -

    Der Senat hat bereits an anderer Stelle aufgezeigt, dass im Gesetzgebungsverfahren zum UntAbschlG gerade auch die Frage der Fristenregelung nach EmU-Recht und deren Übernahme in das UntAbschlG behandelt worden ist (vgl BSGE 82, 271, 274 f = SozR 3-8765 § 7 Nr. 1), und in diesem Zusammenhang einen Anspruchsverlust wegen Versäumung von Anmeldungsfristen - bei dem es für die Klägerin gemäß § 7 Abs. 4 UntAbschlG verbleibt - als rechtsstaatlich unbedenklich bezeichnet.
  • LSG Sachsen, 30.05.2000 - L 2 U 19/95

    Zur Frage der Überprüfung einer ablehnenden Entscheidung eines

    Ausdrücklich interpretiert der 9. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 27.8.1998 (B 9 V 22/97 R - Umdr. S. 6) diese Regelung mit den Worten: "War über Anträge, die in der DDR gestellt worden waren, schon abschließend entschieden, so sollten diese alten Verfahren - entsprechend Art. 19 EinigVtr - nicht wieder aufleben können (vgl BT-Drucks. 12/4874, S. 13).
  • LSG Baden-Württemberg, 12.02.2004 - L 6 V 4505/02

    Beitrittsgebiet - Entziehung von nach der AO-EmU gewährten Versorgungsleistungen

    Auch fehlte eine Möglichkeit, Kommissionsentscheidungen gerichtlich überprüfen zu lassen (vgl. BSG, Urteil vom 27.08.1998 - B 9 V 22/97 R - BSGE 82, 271 - 276).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.07.2001 - L 6 V 4126/99
    Dies folgt nach Auffassung des Senats aus § 7 Abs. 1 a.a.O., der eine abschließende Regelung enthält und nicht nur eine Verjährungsfrist in Lauf setzt (BSG, Urteil vom 27.08.1999 - B 9 V 22/97 R - BSGE 82, 271 bis 276).
  • LSG Niedersachsen, 27.03.2001 - L 5 VM 1/00
    Es liege dem Sinn des UntAbschlG zuwider, in Fällen verspäteter Antragstellung nach der AO-EmU neue Fristen zur Geltendmachung solcher Ansprüche zu eröffnen, die nach der AO-EmU durch Fristablauf bereits ausgeschlossen waren (BSGE 82, 271).
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