Rechtsprechung
   BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 55/97 R   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorartopf für überweisungsgebundene Leistungen - Überprüfung und ggf Nachbesserung der Honorarverteilungsregelung bei deutlichem Punktwertabfall - angemessene Vergütung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtung zur Überprüfung und Nachbesserung der Honorarverteilungsregelungen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

  • aerzteblatt.de (Pressemeldung)

    Honorartopf für Leistungen mit medizinisch-technischen Großgeräten: Handlungspflicht einer Kassenärztlichen Vereinigung

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 83, 1
  • NZS 1999, 366



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Wird zitiert von ... (182)  

  • BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 30/01 R  

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorartopf - Zuordnung -

    Bei der Beurteilung der Bildung von Honorartöpfen kommt der Bestimmung des § 85 Abs. 4 Satz 3 SGB V zentrale Bedeutung zu (vgl - grundlegend - BSGE 73, 131, 135 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 23 und BSGE 83, 1, 2 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26 S 183, s zB auch BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 31 S 236 f und Nr. 38 S 310 f, jeweils mwN).

    Die Bildung der Honorartöpfe kann nach Arztgruppen, Versorgungsgebieten oder Leistungsbereichen erfolgen; Mischsysteme sind ebenfalls zulässig (BSGE 83, 1, 2 f = SozR 3-2500 Nr. 26 S 184; BSG SozR 3-2500 Nr. 31 S 237).

    Auch Leistungen, die überweisungsgebunden sind, können einem Honorartopf zugeordnet werden, ebenso solche, die uU einer Mengenausweitung nicht zugänglich sind (vgl BSGE 83, 1, 3 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26 S 185; vgl auch BSG SozR 3-2500 Nr. 38 S 311).

    Die Bildung von Honorartöpfen steht allerdings nicht im freien Ermessen der KÄV, bedarf vielmehr wegen der möglichen unterschiedlichen Punktwerte sachlicher Rechtfertigung (vgl BSGE 83, 1, 2 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26 S 183; BSG SozR 3-2500 Nr. 31 S 237, Nr. 38 S aaO).

    Diese kann sich insbesondere aus dem Ziel der KÄV ergeben, durch Topfbildungen zu erreichen, dass die in § 85 Abs. 3 bis 3c SGB V normierten Obergrenzen für Erhöhungen der Gesamtvergütungen sich in den verschiedenen Arztgruppen bzw Leistungsbereichen gleichmäßig auswirken, und zu verhindern, dass sich die Anteile an den Gesamtvergütungen für einzelne Arztgruppen verringern, weil andere Gruppen durch Mengenausweitungen ihre Anteile an den Gesamtvergütungen absichern oder sogar vergrößern (vgl zB BSGE 83, 1, 3 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26 S 184 f; BSG SozR 3-2500 Nr. 31 S 237; Urteil vom 26. Juni 2002 - B 6 KA 28/01 R -, zur Veröffentlichung in SozR 3-2500 § 85 Nr. 47 vorgesehen).

    Dementsprechend hat der Senat es grundsätzlich gebilligt, wenn eine KÄV Honorartöpfe für einzelne Arztgruppen und/oder Leistungsbereiche in Anknüpfung an die in einem früheren Jahr ausbezahlten Abrechnungsvolumina gebildet hatte (stRspr, vgl zB BSGE 83, 1, 3 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26 S 185).

    Die Beklagte durfte das Ziel verfolgen, die in § 71 Abs. 1 (bis 31. Dezember 1999 noch ohne Satz 2) und § 85 Abs. 3 bis 3c SGB V normierten Obergrenzen für Erhöhungen der Gesamtvergütungen möglichst gleichmäßig auf die verschiedenen Arztgruppen bzw Leistungsbereiche "herunterzubrechen" und so diese Gruppen bzw Bereiche gleichmäßig zu belasten (vgl dazu zB BSGE 83, 1, 3 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26 S 184 f; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 31 S 237).

    Sie durfte dabei die im EBM-Ä nicht budgetierten, so genannten freien Leistungen einbeziehen, unabhängig davon, ob sie einer Mengensteigerung zugänglich sind oder nicht (s die oben zitierte Rechtsprechung, insbesondere BSGE 83, 1, 3 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26 S 185).

  • BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R  

    Honorarverteilung - unterschiedliche Regelungen für zugelassene und ermächtigte

    Weder war der Fall eines dauerhaften gravierenden Punktwertabfalls im Sinne des Urteils vom 9. September 1998 - B 6 KA 55/97 R - (BSGE 83, 1 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26) gegeben noch bestand ein anderer rechtlich zwingender Anlass zu einer Punktwertkorrektur.

    In dem Urteil vom 9. September 1998 (aaO) hat der Senat zu dem Fall eines Honorartopfes für Computer- und Magnetresonanztomographie-Leistungen ausgeführt, es bestehe eine Beobachtungs- und Reaktionspflicht derart, dass die KÄV zu regelmäßiger Überprüfung der Honorar- und Punktwertentwicklung verpflichtet ist und im Falle eines gravierenden Punktwertabfalls in bestimmten Bereichen uU stützend eingreifen muss.

    Ohne der Frage nachzugehen, ob die Radiologen und Nuklearmediziner selbst eine Mitverantwortung an der Mengensteigerung strahlentherapeutischer Leistungen trifft, ob sie nämlich selbst auf die Mengenentwicklung Einfluss hätten nehmen können und auch nahmen (verneinend noch BSGE 83, 1, 5 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26 S 187 auf der Grundlage des damals zu Grunde zu legenden Berufungsurteils), ist generell darauf zu verweisen, dass der Senat in ständiger Rechtsprechung Topfbildungen mit nur begrenzten Honorarvolumina für einzelne Bereiche auch bei solchen Leistungen billigt, die überweisungsgebunden sind, selbst dann, wenn diese einer Mengenausweitung nicht zugänglich sind (s o unter Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S 408 mwN).

    Zeigt sich hier eine dauerhafte Steigerung der Leistungsmenge und zugleich ein dauerhafter Punktwertabfall bis deutlich unter andere vergleichbare Durchschnittspunktwerte - hier zB im Vergleich zu den anderen nicht-budgetierten Leistungen -, ohne dass dies von den Betroffenen selbst zu verantworten ist, so ist darauf durch angemessene Erhöhung des Honorarkontingents zu reagieren (grundlegend zur Beobachtungs- und Reaktionspflicht BSGE 83, 1, 4 bis 6 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26 S 186 bis 188).

  • BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 8/98 R  

    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarverteilungsmaßstab - radiologische Leistung

    Honorarverteilungsregelungen einer KÄV sind an den gesetzlichen Vorgaben des § 85 Abs. 4 SGB V iVm dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit, der sich aus Art. 12 iVm Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ergibt, zu messen (stRspr; zB BSGE 73, 131, 135 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 23 f; BSGE 81, 213, 217 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 23 S 152 f; Urteil vom 9. September 1998 - B 6 KA 55/97 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Der normsetzenden Körperschaft verbleibt jedoch ein Spielraum für sachlich gerechtfertigte Abweichungen von diesem Grundsatz, der es ihr ermöglicht, ihrem Sicherstellungsauftrag und ihren sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen gerecht zu werden (grundlegend BSGE 73, 131, 135 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 23 f; zuletzt Urteil vom 9. September 1998 - B 6 KA 55/97 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Der Senat hat mit Urteilen vom 9. September 1998 - ua B 6 KA 55/97 R - entschieden, daß die KÄVen grundsätzlich berechtigt sind, für bestimmte radiologische Leistungen (hier: CT- und MRT-Leistungen) eigene Honorarkontingente vorzusehen.

    Bei ihnen findet, wie die Sachverhalte des CT- und MRT-Leistungen betreffenden Urteils vom 9. September 1998 - B 6 KA 55/97 R - und des Urteils vom 3. März 1999 - B 6 KA 56/97 R - belegen, trotz der Überweisungsgebundenheit der Leistungen eine Mengenausweitung statt, auch wenn weiterhin davon auszugehen ist, daß die leistungserbringenden Ärzte wegen der Auftragsgebundenheit der Leistungen keinen unmittelbaren Einfluß auf Mengenausweitungen nehmen können.

    Die KÄV kann zudem berücksichtigen, daß auch bei solchen Leistungsausweitungen, die von den Leistungserbringern nicht mitzuverantworten sind, typischerweise Rationalisierungseffekte entstehen, die einen gewissen Ausgleich für den Punktwertabfall darstellen können (Urteil des Senats vom 9. September 1998 - B 6 KA 55/97 R -).

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