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   BSG, 25.11.1998 - B 10 LW 10/97 R   

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BSG, 25.11.1998 - B 10 LW 10/97 R (https://dejure.org/1998,883)
BSG, Entscheidung vom 25.11.1998 - B 10 LW 10/97 R (https://dejure.org/1998,883)
BSG, Entscheidung vom 25. November 1998 - B 10 LW 10/97 R (https://dejure.org/1998,883)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Alterssicherung der Landwirte - Versicherungspflicht - Bäuerin - Nichtmitarbeit - Befreiung - Verfassungsmäßigkeit - Beitragsentrichtung - Monatsprinzip - Teilmonat

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Alterssicherung - Nebenerwerbslandwirt - Landwirt - Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - Kindererziehung - Mitarbeit in einem im Nebenerwerb betriebenen landwirtschaftlichen Betrie - Abschluß einer ...

  • Judicialis

    ALG § 1 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versicherungspflicht von Ehegatten in der Alterssicherung der Landwirte verfassungsmäßig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 83, 145
  • NZS 1999, 353 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 12.02.1998 - B 10/4 LW 9/96 R

    Alterssicherung der Landwirte - Versicherungspflicht - Ehegatte eines Landwirts -

    Auszug aus BSG, 25.11.1998 - B 10 LW 10/97 R
    Dies gilt nur dann nicht, wenn beide Ehegatten dauernd getrennt leben oder sie ... erklären, daß sie beide das Unternehmen gemeinsam betreiben" (zur näheren Begründung s das Urteil des Senats vom 12. Februar 1998, BSGE 81, 294, 296).

    (a) Die Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 ALG verfolgt vor allem den gesetzgeberischen Zweck, die Bäuerinnen, die im landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten, sozial abzusichern (hierzu ausführlich das Senatsurteil vom 12. Februar 1998, BSGE 81, 294, 297; vgl auch Rombach, SGb 1994, 455, 458 f).

    Zu der im Agrarbericht 1991 (BR-Drucks 80/91, S 52 Nr. 75) insoweit zitierten Untersuchung von Claupein/ Günter (Die Lebens- und Arbeitssituation von Bäuerinnen, Schriftenreihe des BMELF, Heft 398, S 16), hat der Senat bereits im Urteil vom 12. Februar 1998 Stellung genommen (BSGE 81, 294, 303) und diesen Wert als nicht verläßlich betrachtet, da die Untersuchung ihr Zahlenmaterial aus einer Befragung von Mitgliedern der Landfrauenverbände gewonnen hat, also eines Personenkreises, bei dem von vornherein ein besonderes Engagement in der Landwirtschaft unterstellt werden kann.

    Diese Argumentation verkennt, daß (s das Urteil des Senats vom 12. Februar 1998, aaO S 297 f) die Versicherungspflicht der Landwirtsehegatten nicht durch deren Mitarbeit in der Landwirtschaft als solche gerechtfertigt werden kann, sondern durch die hierauf beruhende soziale Schutzbedürftigkeit eines Personenkreises, der hierdurch am Aufbau einer eigenständigen Alterssicherung gehindert wird.

    Dabei wird aus den Beiträgen zur Alterssicherung der Landwirte, wie ebenfalls bereits im Urteil des Senats vom 12. Februar 1998 (aaO S 298 f) ausgeführt, kein geringerer Wert erzielt als aus den Beiträgen zur Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten.

    Auch hier ist jedoch wiederum auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 12. Februar 1998 (aaO S 299 f zum Vorwurf der unzumutbaren Überversicherung) hinzuweisen.

    Dieses Ziel findet seinen Ausdruck in der Regelung des § 1 Abs. 3 ALG, die - wie bereits im Senatsurteil vom 12. Februar 1998 (aaO S 295 f) ausgeführt - gerade nicht danach differenziert, inwieweit der Landwirtsehegatte im Betrieb mitarbeitet oder nicht.

    (bb) Auch für den Gesetzeszweck der eigenständigen Sicherung der Frau kann im übrigen hinsichtlich der Vereinbarkeit des § 1 Abs. 3 ALG mit dem Grundgesetz auf die grundsätzlichen Ausführungen im Urteil des Senats vom 12. Februar 1998 (BSGE 81, 294) verwiesen werden.

    Bei dem hier gewählten Ausgangspunkt der verfassungsrechtlichen Prüfung verstößt die Belastung mit dem (Einheits-)Beitrag zur Alterssicherung der Landwirte ebenfalls nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (Senatsurteil vom 12. Februar 1998, aaO S 296).

    Die Folge, daß der Beitrag für den (nicht seinerseits nach § 85 Abs. 3a ALG wegen Unterschreitung des Wirtschaftswerts von 20.000 DM am 1. Januar 1995 befreiten) Ehegatten praktisch aus dem Arbeitsentgelt der Haupttätigkeit bestritten werden muß, stellt sich als eine Belastung dar, die mit Blick auf das Ziel zumutbar ist, die Gleichberechtigung durch eine eigenständige Sicherung des Ehegatten - zumal angesichts der gegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse - herzustellen (vgl Senatsurteil vom 12. Februar 1998, aaO S 299 f).

    - ihrem Ehemann auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 12. Februar 1998 (aaO S 300 ff) verwiesen werden.

    Schließlich hat der Senat bereits im Urteil vom 12. Februar 1998 (aaO S 304) ausgeführt, daß auch solche Landwirtsehegatten, die (ohne Befreiungsmöglichkeit) im Betrieb nicht mitarbeiten, typischerweise größere Hindernisse zu überwinden haben als "normale" Hausfrauen, einer außerhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich damit eine eigene Alterssicherung zu erarbeiten: Im ländlichen Raum dürfte es nicht nur schwieriger sein, eine Betreuung der Kinder während der Abwesenheit der Mutter sicherzustellen, sondern es wird sich - wegen der Bindung an das landwirtschaftliche Unternehmen - grundsätzlich als unmöglich erweisen, an einen Ort umzuziehen, an dem beide Ehegatten ohne Schwierigkeiten einen angemessenen Arbeitsplatz finden können.

  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 28/79

    Pflichtbeiträge in Ausfallzeiten

    Auszug aus BSG, 25.11.1998 - B 10 LW 10/97 R
    Jedenfalls bei den im vorliegenden Fall zu diskutierenden Größenordnungen bis ca 10 % (zu dieser Grenze s zB BVerwG vom 19. September 1983, BVerwGE 68, 36, 41) ist insoweit nicht allein der rechnerisch zu ermittelnde Anteil der vom Gesetzeszweck eigentlich nicht Betroffenen maßgebend; entscheidend ist vielmehr neben der Schwere des Eingriffs auch, mit welchem Aufwand eine durch die typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit vermeidbar ist (vgl BVerfG vom 8. Februar 1983, BVerfGE 63, 119, 128), oder ob eine der Verfassung besser entsprechende Typisierung genauso möglich ist (vgl BVerfG vom 26. April 1978, BVerfGE 48, 227, 239).

    - Der hohe Anteil der Beitragszuschußempfänger unter den versicherungspflichtigen Ehegatten eines Landwirts (§ 1 Abs. 3 ALG) verdeutlicht auch, daß eine Erstreckung der Versicherungspflicht nur auf mitarbeitende Ehegatten praktischen Erfordernissen der Verwaltung in besonders starkem Maße zuwiderlaufen würde (zur Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes zB BVerfG vom 8. Februar 1983, BVerfGE 63, 119, 128).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BSG, 25.11.1998 - B 10 LW 10/97 R
    Diese Beiträge sind jedoch - im Gegensatz zu Steuern oder Sonderabgaben (s hierzu BVerfG vom 8. April 1987, BVerfGE 75, 108, Leitsatz 1c sowie BVerfG vom 23. Januar 1990, BVerfGE 81, 156, 186 f) - nicht "verloren", mit ihnen werden vielmehr Anwartschaften auf Leistungen der Alterssicherung erworben, dh neben Altersrenten (§§ 11, 12 ALG) Renten wegen Erwerbsunfähigkeit bzw Erwerbsminderung (§ 13 ALG) sowie Witwen- bzw Witwer- und Waisenrenten (§§ 14, 15 ALG), ferner auch medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation (§§ 7 ff ALG).

    Denn die Ehe ist das hervorragende Beispiel einer spezifischen Solidaritäts- oder Verantwortlichkeitsbeziehung, die die umstrittene besondere Beitragsbelastung rechtfertigt (s zu dem Begriff der spezifischen Solidaritäts- oder Verantwortlichkeitsbeziehung, BVerfG vom 8. April 1987, BVerfGE 75, 108, 158).

  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvL 78/86

    Schlüsselgewalt

    Auszug aus BSG, 25.11.1998 - B 10 LW 10/97 R
    Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der Versicherungspflicht in den vorliegenden Fällen das Rechtsinstitut der Ehe in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise ausgestaltet und an die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft spezielle soziale und wirtschaftliche Rechtsfolgen geknüpft (vgl BVerfG vom 3. Oktober 1989, BVerfGE 81, 1, 6 ff mwN, "Schlüsselgewalt"; stRspr).
  • BSG, 25.11.1998 - B 10 LW 7/98 R

    Versicherungspflicht von Ehegatten in der Alterssicherung der Landwirte

    Auszug aus BSG, 25.11.1998 - B 10 LW 10/97 R
    - Unter dem vorgenannten Gesichtspunkt untauglich ist auch die Lösung des SG Dortmund (Vorinstanz ua in der gleichzeitig entschiedenen Revision B 10 LW 7/98 R), wonach die Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 3 ALG nicht nur von der Mitarbeit, sondern auch von der mehr als nur geringfügigen Mitarbeit des Landwirtsehegatten abhängen soll.
  • BSG, 14.12.1994 - 4 RLw 4/93

    Teilnichtigkeit von Mindesthöhenbeschlüssen

    Auszug aus BSG, 25.11.1998 - B 10 LW 10/97 R
    Der Regelung des § 23 ALG ist jedoch zu entnehmen, daß insoweit - ebenso wie nach dem bis zum 31. Dezember 1994 geltenden GAL (s BSG vom 14. Dezember 1994, BSGE 75, 241, 246 f mwN) - jeweils der volle Monatsbeitrag geschuldet wird, wenn während des Monats die Versicherung bestanden hat.
  • BSG, 20.07.1994 - 12 RK 18/92

    Künstlersozialversicherung - Selbständige Musiklehrer - Geringverdiener -

    Auszug aus BSG, 25.11.1998 - B 10 LW 10/97 R
    Dem Gesetzgeber ist es aber schon grundsätzlich nicht verwehrt, einen nur abgeleiteten Sozialversicherungsschutz durch eine eigenständige, wenn auch mit Beitragspflichten verbundene Versicherung zu ersetzen (vgl BSG vom 20. Juli 1994, BSGE 75, 11, 16 zur Krankenversicherung selbständiger Musiklehrer unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG).
  • BSG, 10.08.1989 - 4 RLw 1/88

    § 4 Abs. 1 S. 4 GAL nicht verfassungswidrig

    Auszug aus BSG, 25.11.1998 - B 10 LW 10/97 R
    Die Koppelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG - Dreier-Ausschuß vom 18. Dezember 1981, SozR 5850 § 2 Nr. 8; BSG vom 10. August 1989, SozR 5850 § 4 Nr. 9).
  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BSG, 25.11.1998 - B 10 LW 10/97 R
    Soweit sie eine Ungleichbehandlung gegenüber den sog "Bestandsbäuerinnen" rügt, die bereits am 31. Dezember 1994 Ehegattin eines Landwirts waren, so wendet sie sich gegen eine übliche und grundsätzlich erlaubte Stichtagsregelung (s BVerfG vom 7. Juli 1992, BVerfGE 87, 1).
  • BVerfG, 09.02.1977 - 1 BvL 11/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Pflichtversicherung für Landwirte

    Auszug aus BSG, 25.11.1998 - B 10 LW 10/97 R
    Dem steht schon das bei jedem öffentlich-rechtlichen Sicherungssystem bestehende Interesse an der Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft entgegen (s BVerfG vom 9. Februar 1977, BVerfGE 44, 70 zur Krankenversicherung der Landwirte).
  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

  • BVerfG, 26.04.1978 - 1 BvL 29/76

    Lohnfortzahlung

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

  • BVerwG, 19.09.1983 - 8 N 1.83

    Fester Grundbetrag bei Entwässerungsbeitrag gleichheitswidrig

  • BSG, 25.11.1998 - B 10 LW 7/97 R

    Versicherungspflicht von Ehegatten in der Alterssicherung der Landwirte

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

  • BSG, 17.07.2003 - B 10 LW 15/01 R

    Alterssicherung der Landwirte - Versicherungspflicht - Forstwirtsehegatte - Land-

    Dies hat der erkennende Senat bereits entschieden (BSGE 81, 294 = SozR 3-5868 § 1 Nr. 1; BSGE 83, 145 = SozR aaO § 1 Nr. 2; stRspr).

    Hierfür kann sich der Gesetzgeber auf die Notwendigkeit einer Pauschalierung und Typisierung stützen (vgl zum Vorstehenden BSGE 83, 145, 148).

    Die zum 1. Januar 1995 ins Werk gesetzte Neuregelung verschafft ausnahmslos allen Landwirtsehegatten dadurch eine eigenständige sozialrechtliche Alterssicherung, dass deren Versicherungspflicht nicht an eine Form der Mitarbeit, sondern allein an das Bestehen einer intakten Ehe und das Fehlen von Erwerbsunfähigkeit (voller Erwerbsminderung) geknüpft wird (BSGE 83, 145, 154); damit ist indessen - anders als die Klägerin meint - keine verfassungswidrige Benachteiligung der Ehe gegenüber einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verbunden (aaO S 156 ff).

    Wie auch das SG zutreffend bemerkt hat, stieße eine Differenzierung, die in einem reinen Forstbetrieb nicht mitarbeitende Ehegatten von der Versicherungspflicht ausnähme, auf praktisch nicht zu bewältigende Abgrenzungsprobleme; eine solche Lösung kann die Klägerin mithin von Verfassungs wegen nicht verlangen (BSGE 83, 145, 153 mwN; vgl BSG vom 8. Dezember 1994 - 2 RU 29/93 -, HVBG-INFO 1995, 867, zu den Schwierigkeiten der Bewertung der persönlichen Arbeitsleistung von Ehegatten in forst- und landwirtschaftlichen Unternehmen).

    Im Übrigen muss die Klägerin, die sich im Berufungsverfahren auch gegen eine angeblich nicht annähernd angemessene Gegenleistung für etwa gezahlte Beiträge gewendet hat (Schriftsatz vom 21. Mai 2001), gegen sich gelten lassen, dass hier - wie bei jedem anderen öffentlich-rechtlichen Sicherungssystem - ein öffentliches Interesse an der Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft besteht (BSGE 83, 145, 156 mwN; zur "Rendite" vgl bereits BSGE 81, 294, 298 f).

  • LSG Bayern, 18.12.2012 - L 1 LW 31/11

    Frau heiratet Bauer - und wird beitragspflichtig

    Die Belastung auch der außerlandwirtschaftlichen Einkünfte ist letztlich mit Blick auf das Ziel einer eigenständigen Sicherung der Ehefrau zumutbar (vgl. BSG, Urteil 25.11.1998 - B 10 LW 10/97 R, BSGE 83, 145, juris Rn. 47).

    Bei der Beitragsbelastung ist auch zu berücksichtigen, dass die Beiträge nicht verloren sind (vgl. BSG, Urteil v. 25.11.1998 - B 10 LW 10/97 R, BSGE 83, 145, juris Rn.28), weil durch sie Anwartschaften auf Leistungen der Alterssicherung erworben werden (z.B. auf Altersrente, Renten wegen Erwerbsunfähigkeit, Witwenrente).

    Auf eine tatsächliche Mitarbeit im landwirtschaftlichen Unternehmen kommt es nach § 1 Abs. 3 ALG nicht an (vgl. BSG - B 10 LW 40/00r, a.a.O., juris Rn. 19 mwN: BSGE 81, 294, 295f, BSGE 83, 145).

    Die Einführung der Versicherungspflicht der Ehegattin hat das Rechtsinstitut der Ehe in unbedenklicher Weise ausgestaltet und an die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft spezielle soziale und wirtschaftliche Rechtsfolgen geknüpft (vgl. BSG, Urteil v. 25.11.1998 - B 10 LW 10/97 R, juris Rn. 48).

  • BSG, 21.08.2008 - B 13/4 R 69/07 R

    Rentenversicherung - nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson - Pflege von nicht

    Im Gegenteil werden im Regelfall Vorschriften über die Einführung einer Beitragspflicht als staatlicher Eingriff verstanden und aus diesem Grunde von den Betroffenen angefochten (vgl zB zur Versicherungspflicht der Ehegatten in der Alterssicherung der Landwirte BSG vom 12.2.1998, BSGE 81, 294 = SozR 3-5868 § 1 Nr. 1 sowie vom 25.11.1998, BSGE 83, 145 = SozR 3-5868 § 1 Nr. 2; ferner Bundesverfassungsgericht vom 9.12.2003, BVerfGE 109, 96 = SozR 4-5868 § 1 Nr. 2; zur gesetzlichen Rentenversicherung vgl BSG vom 5.7.2006, SozR 4-2600 § 157 Nr. 1), ua auch mit der Argumentation, andere, private Möglichkeiten der Geldanlage zur Alters- und Invaliditätssicherung böten weitaus bessere "Renditen".
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