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   BSG, 10.12.1998 - B 12 KR 7/98 R   

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BSG, 10.12.1998 - B 12 KR 7/98 R (https://dejure.org/1998,2097)
BSG, Entscheidung vom 10.12.1998 - B 12 KR 7/98 R (https://dejure.org/1998,2097)
BSG, Entscheidung vom 10. Dezember 1998 - B 12 KR 7/98 R (https://dejure.org/1998,2097)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - unbezahlter Urlaub - Beginn der Pflichtmitgliedschaft - Eintritt in die Beschäftigung - Schwangerschaft - Beschäftigungsverbot - Diskriminierungsverbot

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beitragspflicht - Freiwilliges Mitglied - Erziehungsurlaub - Mutterschaftsgeld - Unbezahlter Urlaub - Pflichtmitgliedschaft - Beschäftigungsverbot - Versicherungspflichtige Beschäftigung - Arbeitsunfähigkeit

  • Judicialis

    SGB V§ 186 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beginn der Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BSGE 83, 186
  • NZS 1999, 393
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 15.12.1994 - 12 RK 17/92

    Arbeitsunfähigkeit - Wiedereintritt - Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 10.12.1998 - B 12 KR 7/98 R
    Das galt auch, wenn innerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses unbezahlter Urlaub genommen worden und die Wiederaufnahme der Arbeit zum vereinbarten Zeitpunkt an Arbeitsunfähigkeit gescheitert war (Urteile des erkennenden 12. Senats vom 15. Dezember 1994 - 12 RK 17/92 in BSGE 75, 278 = SozR 3-2500 § 186 Nr. 2 und - 12 RK 7/93 in BSG SozR 3-2500 § 186 Nr. 3).

    Dazu, daß die Versicherung in der Regel erst mit der Arbeitsaufnahme beginne und erst danach bei Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeld begründen könne, stehe es in Widerspruch, eine Versicherung entstehen zu lassen, wenn die Arbeitsaufnahme an der Arbeitsunfähigkeit scheitere (BSGE 75, 278, 281 = SozR 3-2500 § 186 Nr. 2 S 6).

    Diese Klarstellung sei auch nach den Urteilen des BSG vom 15. Dezember 1994 - 12 RK 17/92; 12 RK 7/93 - und vom 8. August 1995 - 1 RK 28/94 - erforderlich geworden (vgl BT-Drucks 13/9818 S 13).

  • BSG, 15.12.1994 - 12 RK 7/93

    Beschäftigungsverhältnis - Beginn - Sozialversicherung

    Auszug aus BSG, 10.12.1998 - B 12 KR 7/98 R
    Das galt auch, wenn innerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses unbezahlter Urlaub genommen worden und die Wiederaufnahme der Arbeit zum vereinbarten Zeitpunkt an Arbeitsunfähigkeit gescheitert war (Urteile des erkennenden 12. Senats vom 15. Dezember 1994 - 12 RK 17/92 in BSGE 75, 278 = SozR 3-2500 § 186 Nr. 2 und - 12 RK 7/93 in BSG SozR 3-2500 § 186 Nr. 3).

    Diese Klarstellung sei auch nach den Urteilen des BSG vom 15. Dezember 1994 - 12 RK 17/92; 12 RK 7/93 - und vom 8. August 1995 - 1 RK 28/94 - erforderlich geworden (vgl BT-Drucks 13/9818 S 13).

    Der Senat hatte vor dieser Gesetzesänderung offengelassen, ob der Beginn der Beschäftigungsversicherung nach § 186 Abs. 1 SGB V aF auch ausgeschlossen ist, wenn die Arbeitsaufnahme durch ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 2 MuSchG verhindert wird (SozR 3-2500 § 186 Nr. 3 S 14).

  • BSG, 08.08.1995 - 1 RK 28/94

    Pflicht einer Ersatzkasse zur Zahlung von Krankengeld; Arbeitsunfähigkeit durch

    Auszug aus BSG, 10.12.1998 - B 12 KR 7/98 R
    Ebenso war es, wenn die Arbeit nach Ende eines Erziehungsurlaubs wegen Arbeitsunfähigkeit nicht wieder aufgenommen wurde (Urteil des 1. Senats vom 8. August 1995 - 1 RK 28/94 in USK 9524).

    Diese Klarstellung sei auch nach den Urteilen des BSG vom 15. Dezember 1994 - 12 RK 17/92; 12 RK 7/93 - und vom 8. August 1995 - 1 RK 28/94 - erforderlich geworden (vgl BT-Drucks 13/9818 S 13).

  • BSG, 04.12.1997 - 12 RK 3/97

    Mißglückter Arbeitsversuch seit Inkrafttreten des SGB V

    Auszug aus BSG, 10.12.1998 - B 12 KR 7/98 R
    In seinem späteren Urteil vom 14. Dezember 1997 (BSGE 81, 231 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 37) hat der Senat dann zwar entschieden, daß die Rechtsfigur des mißglückten Arbeitsversuchs seit Inkrafttreten des SGB V nicht mehr anzuwenden ist.

    Auch dabei hat er aber ausgeführt, daß Arbeitsfähigkeit in der Regel Grundlage der Beschäftigung und der Beschäftigungsversicherung sei und dem Entstehen der Beschäftigungsversicherung trotz Arbeitsunfähigkeit Grenzen gesetzt seien, weil der Eintritt in die Beschäftigung verlangt werde und darunter regelmäßig die Aufnahme der vereinbarten Arbeit zu verstehen sei (vgl BSGE 81, 231, 238 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 37 S 144).

  • EuGH, 30.06.1998 - C-394/96

    Brown

    Auszug aus BSG, 10.12.1998 - B 12 KR 7/98 R
    Hierzu hat der EuGH entschieden, daß es eine verbotene unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts darstellt, wenn eine Arbeitnehmerin wegen der Schwangerschaft oder aus einem im wesentlichen auf der Schwangerschaft beruhenden Grund entlassen wird (Urteil vom 30. Juni 1998, Rechtssache C-394/96).
  • BSG, 10.11.1993 - 11 RAr 47/93

    Altersübergangsgeld - Leistungssätze - Revision

    Auszug aus BSG, 10.12.1998 - B 12 KR 7/98 R
    Diese Bindung besteht auch an Feststellungen, die für die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht notwendig waren (vgl BSGE 73, 195, 196 = SozR 3-4100 § 249e Nr. 3 S 26).
  • BSG, 17.04.1991 - 3 RK 26/89

    Anspruch auf Mutterschaftsgeld

    Auszug aus BSG, 10.12.1998 - B 12 KR 7/98 R
    Jedenfalls hatte die Klägerin, wenn sie keinen Entgeltanspruch hatte, einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO), weil das während des unbezahlten Urlaubs ruhende Arbeitsverhältnis ein Arbeitsverhältnis iS dieser Vorschrift war (vgl BSG SozR 3-2200 § 200 Nr. 1).
  • EuGH, 04.12.1986 - 71/85

    Niederlande State / Federatie Nederlandse Vakbeweging

    Auszug aus BSG, 10.12.1998 - B 12 KR 7/98 R
    Die Vorschrift schließt die Anwendung aller mit diesem Artikel unvereinbaren Vorschriften aus (vgl EuGHE 1986, 3855; 1987, 1463 und 2877 = SozR 6083 Art. 4 Nrn 2, 3 und 5).
  • BSG, 04.03.2014 - B 1 KR 64/12 R

    Krankenversicherung - Beginn der Mitgliedschaft - Arbeitsunfähigkeit zu Beginn

    Der erkennende Senat hat es bislang ausdrücklich offengelassen, ob es für den "Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis" für den Fall des Bestehens von AU bei Beschäftigungsbeginn ausreicht, dass ein Anspruch auf Arbeitsentgelt auch ohne tatsächliche Arbeitsaufnahme entsteht (vgl BSG SozR 4-2500 § 44 Nr. 4 RdNr 16; BSGE 98, 33 = SozR 4-2500 § 47 Nr. 6, RdNr 20; ebenso der 12. BSG-Senat zu einem Sachverhalt vor dem 1.1.1998, vgl BSGE 83, 186, 189 = SozR 3-2500 § 186 Nr. 7 S 21) .

    Es bedarf hier im Übrigen keiner Vertiefung, wann die Pflichtmitgliedschaft einer Arbeitnehmerin wieder beginnt, die während eines unbezahlten Urlaubs geendet hatte, wenn der vereinbarten Arbeitsaufnahme das Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz entgegensteht (vgl dazu BSGE 83, 186, 189 ff = SozR 3-2500 § 186 Nr. 7 S 21 ff) .

  • BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 9/06 R

    Krankengeld - Berechnung - neues Pflichtversicherungsverhältnis bei Wechsel des

    Eine Ausnahme hat die Rechtsprechung zB auch im Hinblick auf europarechtliche Vorschriften zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen für erforderlich gehalten, wenn ein Arbeitsverhältnis schon vor der geplanten Wiederaufnahme der Arbeit bestanden hat, die Wiederaufnahme der Arbeit aber durch das Beschäftigungsverbot für Schwangere nach dem Mutterschutzgesetz verhindert worden ist (BSGE 83, 186, 191 = SozR 3-2500 § 186 Nr. 7 S 23; BSGE 92, 172, 180, RdNr 22 = SozR 4-2200 § 200 Nr. 1 RdNr 23).
  • BSG, 17.02.2004 - B 1 KR 7/02 R

    Anspruch auf Mutterschaftsgeld - unbezahlter Urlaub - Beginn der Schutzfrist -

    Ein ruhendes Arbeitsverhältnis genügt den Anforderungen des § 200 Abs. 1 RVO (so schon BSG SozR 3-2200 § 200 Nr. 1 S 2 f mwN; BSGE 83, 186, 191 = SozR 3-2500 § 186 Nr. 7 S 23 f).

    Nach der Rechtsprechung des 12. Senats des BSG (Urteil vom 10. Dezember 1998 - B 12 KR 7/98 R = BSGE 83, 186, 191 = SozR 3-2500 § 186 Nr. 7), der sich der Senat anschließt, beginnt bei einer Arbeitnehmerin, deren Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V infolge eines unbezahlten Urlaubs geendet hatte, die Pflichtmitgliedschaft im Zeitpunkt der vereinbarten Wiederaufnahme der Arbeit erneut, wenn bestimmte, hier vorliegende Voraussetzungen erfüllt sind.

    Da die Klägerin - wie ausgeführt - vom 1. September 1996 an nach § 200 Abs. 1 Alt 2 RVO Anspruch auf Mutterschaftsgeld hatte, wurde sie zu diesem Zeitpunkt wieder Pflichtmitglied der Beklagten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Die stattdessen zwischenzeitlich vom 17. Juni 1996 an begründete freiwillige Mitgliedschaft endete nach § 191 Nr. 2 SGB V wegen der vorrangigen Pflichtmitgliedschaft zum 31. August 1996; entgegenstehende Bescheide über die freiwillige Mitgliedschaft, deren Existenz das LSG im Übrigen nicht festgestellt hat, fanden insoweit gemäß § 39 Abs. 2 SGB X ihre Erledigung (vgl BSGE 83, 186, 187 = SozR 3-2500 § 186 Nr. 7 S 20).

  • BSG, 13.12.2022 - B 12 KR 13/20 R

    Krankenversicherung - Eintritt der obligatorischen Anschlussversicherung -

    Es handelt sich dabei um einen Dauerverwaltungsakt, der über den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe hinaus rechtliche Wirkungen erzeugt (vgl BSG Urteil vom 29.3.2022 - B 12 KR 1/20 R - SozR 4-2400 § 7a Nr. 14, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, juris RdNr 14, zur Versicherungspflicht im Rahmen einer Statusfeststellung) , solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 39 Abs. 2 SGB X) , zB durch Beginn einer Pflichtversicherung (§ 191 Nr. 2 SGB V; vgl BSG Urteil vom 10.12.1998 - B 12 KR 7/98 R - BSGE 83, 186, 187 = SozR 3-2500 § 186 Nr. 7 S 19 f, juris RdNr 13) .
  • LSG Baden-Württemberg, 15.05.2007 - L 11 KR 1574/07

    Gesetzliche Krankenversicherung - Beginn der Mitgliedschaft

    Das Bundessozialgericht (BSG) habe in diesem Zusammenhang festgestellt, dass eine Mitgliedschaft auch dann zustande komme, wenn die ursprünglich geplante Wiederaufnahme der Arbeit durch ein Beschäftigungsverbot (Mutterschutz) verhindert worden sei (BSG, Urteil vom 10.12.1998, Az.: B 12 KR 7/98 R, Urteil vom 17.02.2004, Az.: B 1 KR 7/02 R).

    Die Entscheidung des BSG im Urteil vom 10.12.1998 - B 12 KR 7/98 R - betreffe ausdrücklich nur Sachverhalte, in denen ein Arbeitsverhältnis schon vor der geplanten Wiederaufnahme der Arbeit bestanden habe und diese dann durch das Beschäftigungsverbot verhindert worden sei.

    Eine Versagung der Mitgliedschaft bei Bestehen eines Beschäftigungsverbots nach dem MuSchG würde im übrigen auch eine europarechtswidrige Diskriminierung von Frauen darstellen, denn dieses Beschäftigungsverbot betrifft nur Frauen (vgl. BSG, Urteil vom 10.12.1998 - B 12 KR 7/98 R - Urteil vom 17.02.2004 - B 1 KR 7/02 R - KassKomm-Peters § 186 SGB V Rd. 8; jurisPK - SBG V § 186 Rd. 12; a.A. Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 23.02.2005).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2012 - L 16 KR 372/10

    Krankenversicherung

    Deshalb sollte nicht in die versicherungspflichtige Beschäftigung eintreten, wer bereits am Beginn des Tages zur Verrichtung der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Beschäftigung nicht fähig ist (vgl. z.B. BSG, Urteil v. 03.06.1981 - 3 RK 24/80 (SozR 2200 § 306 Nr. 10); Urteil v. 10.12.1998 - B 12 KR 7/98 R (BSGE 83, 186)).

    Soweit in der Literatur teilweise weiterhin grundsätzlich die Aufnahme der vereinbarten Arbeit verlangt wird (z.B. Fastabend/Schneider, Das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung (2004) S. 296; Vossen, NZA 1998, 354, 356, Feichtinger/Malkus, EGFG (2003) S. 148 Rn. 183) beziehen sich diese Autoren auf Urteile des BSG, die noch zum Rechtszustand vor dem 01.01.1998 ergangen sind (nämlich BSG, Urteil v. 10.12.1998 - B 12 KR 7/98 R (BSGE 83, 186); Urteil v. 04.12.1997 - 12 RK 46/94 (n.v.)).

    bb) Die fragliche Einschränkung hat aber keinen Niederschlag im Gesetz gefunden (so auch Peters, a.a.O. Rz. 10; Hänlein, in: LPK-SGB V, 4. Aufl. 2012, § 186 Rn. 5; Sommer, in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 186 Rn. 13; bislang offen gelassen von BSG ( Urteil v. 10.12.1998 - 12 RK 7/98 R (BSGE 83, 186); Urteil v. 14.12.2006 - B 1 KR 9/06 R(BSGE 98, 33)) und eine entsprechende teleologische Reduktion ist auch unter Würdigung der Begründung des Gesetzentwurfs nicht vorzunehmen.

  • BSG, 21.10.2003 - B 7 AL 28/03 R

    Erlöschen des Arbeitslosengeldanspruchs - Ausnahme von der unbedingten Geltung

    Hierzu hat der 12. Senat des BSG entschieden, dass eine für den Geltungsbereich der Richtlinie 79/7 EWG maßgebliche verbotene unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts immer dann gegeben ist, "wenn die sozialrechtliche Position einer Arbeitnehmerin bei den in Art. 4 dieser Richtlinie genannten Sachverhalten deshalb schlechter ist, weil sie einen Tatbestand nur wegen ihrer Schwangerschaft nicht verwirklichen kann" (BSGE 83, 186, 190 = SozR 3-2500 § 186 Nr. 7 S 23).
  • BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 17/07 R

    Krankenversicherung - Anspruch einer Beamtin auf Mutterschaftsgeld gegen ihre

    Das BSG hat schon zur vorangegangenen, ursprünglichen Fassung des § 186 SGB V (idF des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20.12.1988, BGBl I 2477), die noch auf einen "Eintritt in die Beschäftigung" abstellte, abweichend von dem allgemeinen Grundsatz, dass für das Entstehen eines Beschäftigungsverhältnisses die tatsächliche Arbeitsaufnahme erforderlich ist, einen solchen Beschäftigungseintritt im Hinblick auf europäisches Recht (insbesondere EWG-RL 79/7 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit vom 19.12.1978, ABl Nr L 6/24) bei Schwangeren und Müttern bejaht, wenn ein Arbeitsverhältnis schon vor der geplanten Wiederaufnahme der Arbeit bestand, die Wiederaufnahme der Arbeit aber durch Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG verhindert wurde (BSGE 83, 186, 191 = SozR 3-2500 § 186 Nr. 7 S 23 ; BSGE 92, 172 RdNr 22 = SozR 4-2200 § 200 Nr. 1 RdNr 23 ; ebenso BSG SozR 4-2500 § 44 Nr. 4 RdNr 8 mwN ; zuletzt: BSG, Urteil vom 14.12.2006 - B 1 KR 9/06 R = SozR 4-2500 § 47 Nr. 6 RdNr 17 mwN).
  • BSG, 16.02.2005 - B 1 KR 8/04 R

    Krankenversicherung - Krankengeldanspruch - Beendigung der Mitgliedschaft wegen

    Eine Ausnahme hat die Rechtsprechung zB auch im Hinblick auf europarechtliche Vorschriften zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen für erforderlich gehalten, wenn ein Arbeitsverhältnis schon vor der geplanten Wiederaufnahme der Arbeit bestanden hat, die Wiederaufnahme der Arbeit aber durch das Beschäftigungsverbot für Schwangere nach dem Mutterschutzgesetz verhindert worden ist (BSG, Urteil vom 10. Dezember 1998 - B 12 KR 7/98 R, BSGE 83, 186, 191 = SozR 3-2500 § 186 Nr. 7 S 23; Senatsurteil vom 17. Februar 2004 - B 1 KR 7/02 R, BSGE 92, 172, 180, RdNr 22 = SozR 4-2200 § 200 Nr. 1 S 9 f).
  • LSG Hessen, 22.11.2007 - L 8 KR 283/06

    Beitragsfreie Fortführung einer Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen

    Richtige Klageart ist deshalb die Anfechtungsklage gegen die Bescheide der Beklagten, welche eine beitragsfreie Weiterversicherung der Klägerin ab dem 1. Dezember 2004 abgelehnt und eine Verpflichtung zur freiwilligen Versicherung festgestellt haben, verbunden mit einer Feststellungsklage in Bezug auf den Fortbestand einer beitragsfreien Pflichtversicherung (vgl. BSGE 83, 186).

    Eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (als Anknüpfungspunkt entsprechender Beitragspflichten) endet mit dem Beginn einer Pflichtmitgliedschaft (§ 191 S. 1 Nr. 2 SGB V; vgl. dazu BSGE 83, 186).

  • BSG, 17.06.1999 - B 12 KR 27/98 R

    Freiwillige Krankenversicherung - Leistungsausschluß nach § 310 Abs 2 RVO -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2013 - L 1 KR 457/11
  • LSG Bayern, 15.11.2001 - L 4 KR 51/99

    Anspruch auf Mutterschaftsgeld ; Pflichtmitgliedschaft in der

  • LSG Niedersachsen, 19.12.2000 - L 4 KR 29/99

    Beginn der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2010 - L 11 KR 285/10

    Krankenversicherung

  • LSG Sachsen, 28.08.2019 - L 1 KR 220/15
  • LSG Rheinland-Pfalz, 05.06.2003 - L 5 KR 111/02
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.06.2013 - L 2 R 265/12
  • LSG Baden-Württemberg, 07.07.2009 - L 11 KR 1779/09
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