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   BSG, 12.05.1999 - B 7 AL 74/98 R   

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BSG, 12.05.1999 - B 7 AL 74/98 R (https://dejure.org/1999,1290)
BSG, Entscheidung vom 12.05.1999 - B 7 AL 74/98 R (https://dejure.org/1999,1290)
BSG, Entscheidung vom 12. Mai 1999 - B 7 AL 74/98 R (https://dejure.org/1999,1290)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Erstattungsanspruch - Kostenbeitrag - Sozialleistungsträger - Sozialhilfeträger - Prozeßstandschaft - Feststellung der Sozialleistung - Bindungswirkung - Leistungsverhältnis - Verpflichtung zur engen Zusammenarbeit - offensichtliche Unrichtigkeit - Verkennung des ...

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Erstattungsanspruch - Kostenbeitrag - Sozialleistungsträger - Sozialhilfeträger - Prozeßstandschaft - Feststellung der Sozialleistung - Bindungswirkung - Leistungsverhältnis - Verpflichtung zur engen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kosten - Kostenerstattung - Unterbringung - Heim - Behinderter - Eingliederungshilfe - Sozialhilfeträger - Heimkosten - Erstattungsanspruch

  • Judicialis

    AFG § 105a Abs 1 Satz 1; ; SGG § 103

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Leistungspflicht des auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträgers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 84, 80
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 13.09.1984 - 4 RJ 37/83

    Keine Beiladung bei Erstattungsansprüchen

    Auszug aus BSG, 12.05.1999 - B 7 AL 74/98 R
    Wie der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist die Leistungspflicht des auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträger grundsätzlich durch die gegenüber dem Leistungsempfänger ergangenen Bescheide begrenzt (BSG SozR 4100 § 105b Nr. 6 im Anschluß an BSGE 57, 146, 149 f = SozR 1300 § 103 Nr. 2; BSG SozR 3-1300 § 104 Nr. 8, Seite 19; vgl auch BSGE 58, 119, 126 = SozR 1300 § 104 Nr. 7, BSG SozR 3-2200 § 183 Nr. 6 und BSG SozR 3-1300 § 112 Nr. 2).

    Rechtsgrund für dieses Akzeptierenmüssen der ablehnenden Leistungsbescheide ist das im geltenden Recht vorgesehene gegliederte und auf dem Prinzip der Aufgabenteilung beruhende Sozialleistungssystem und letztlich die auf diesem System beruhende Verpflichtung der Sozialleistungsträger zur engen Zusammenarbeit gemäß § 86 SGB X (grundlegend hierzu BSGE 57, 146, 149 = SozR 1300 § 103 Nr. 2, Seite 5 f).

    Ein weiterer Ausnahmefall ist von der Rechtsprechung des BSG dann angenommen worden, wenn der Leistungsbescheid offensichtlich unrichtig ist (BSGE 57, 146, 149 = SozR 1300 § 103 Nr. 2; BSG SozR 1300 § 103 Nr. 3).

  • BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 42/93

    Erstattungsanspruch nach § 104 SGB 10 - Fahrkostenzuschuß -

    Auszug aus BSG, 12.05.1999 - B 7 AL 74/98 R
    Dies zeigt insbesondere schon der Umstand, daß in diesem Fall ein Erstattungsanspruch unmittelbar nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu prüfen wäre, der aber eine Gleichartigkeit der Leistungen der beiden Sozialleistungsträger und ein Verhältnis der Nach- und Vorrangigkeit dieser Leistungen voraussetzt (vgl dazu im einzelnen Urteil des Senats vom 25. Januar 1994, BSG SozR 3-1300 § 104 Nr. 8).

    Wie der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist die Leistungspflicht des auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträger grundsätzlich durch die gegenüber dem Leistungsempfänger ergangenen Bescheide begrenzt (BSG SozR 4100 § 105b Nr. 6 im Anschluß an BSGE 57, 146, 149 f = SozR 1300 § 103 Nr. 2; BSG SozR 3-1300 § 104 Nr. 8, Seite 19; vgl auch BSGE 58, 119, 126 = SozR 1300 § 104 Nr. 7, BSG SozR 3-2200 § 183 Nr. 6 und BSG SozR 3-1300 § 112 Nr. 2).

  • BSG, 23.06.1993 - 9a RV 35/91

    Erstattung; Bescheid; Bindung; Aufhebung

    Auszug aus BSG, 12.05.1999 - B 7 AL 74/98 R
    Wie der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist die Leistungspflicht des auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträger grundsätzlich durch die gegenüber dem Leistungsempfänger ergangenen Bescheide begrenzt (BSG SozR 4100 § 105b Nr. 6 im Anschluß an BSGE 57, 146, 149 f = SozR 1300 § 103 Nr. 2; BSG SozR 3-1300 § 104 Nr. 8, Seite 19; vgl auch BSGE 58, 119, 126 = SozR 1300 § 104 Nr. 7, BSG SozR 3-2200 § 183 Nr. 6 und BSG SozR 3-1300 § 112 Nr. 2).

    Vielmehr entfällt die "Bindungswirkung" eines Leistungsbescheids (ob insoweit von einer "Tatbestandswirkung" gesprochen werden kann, wie im Urteil des 9. Senats vom 23. Juni 1993 - BSG SozR 3-1300 § 112 Nr. 2, Seite 5 -, ist zweifelhaft) etwa dann, wenn die Leistungen nicht aus Gründen des besonderen Leistungsrechts, sondern gerade wegen der Leistungsverpflichtung eines anderen Sozialleistungsträgers abgelehnt wurden (vgl hierzu BSG, Urteil vom 28. September 1993 - 11 RAr 7/93 -, nicht veröffentlicht).

  • BSG, 19.12.1991 - 12 RK 24/90

    Erklärung des Beitritts eines Sozialhilfeempfängers zur freiwilligen

    Auszug aus BSG, 12.05.1999 - B 7 AL 74/98 R
    Der Kläger hat hier von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und als gesetzlicher Prozeßstandschafter (zur Rechtsstellung des Sozialhilfeträgers gemäß § 91a BSHG im einzelnen BSG SozR 3-5910 § 91a Nr. 1, Seite 5 mwN) für den Beigeladenen das Verwaltungsverfahren gegenüber der Beklagten durchgeführt.
  • BSG, 01.04.1993 - 1 RK 10/92

    Erwerbsunfähigkeitsrente - Rückwirkende Bewilligung - Bereits bezogenes

    Auszug aus BSG, 12.05.1999 - B 7 AL 74/98 R
    Wie der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist die Leistungspflicht des auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträger grundsätzlich durch die gegenüber dem Leistungsempfänger ergangenen Bescheide begrenzt (BSG SozR 4100 § 105b Nr. 6 im Anschluß an BSGE 57, 146, 149 f = SozR 1300 § 103 Nr. 2; BSG SozR 3-1300 § 104 Nr. 8, Seite 19; vgl auch BSGE 58, 119, 126 = SozR 1300 § 104 Nr. 7, BSG SozR 3-2200 § 183 Nr. 6 und BSG SozR 3-1300 § 112 Nr. 2).
  • BSG, 22.05.1985 - 1 RA 33/84

    Voraussetzungen einer vorläufigen Leistungsgewährung - Ausgleichsverhältnis

    Auszug aus BSG, 12.05.1999 - B 7 AL 74/98 R
    Wie der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist die Leistungspflicht des auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträger grundsätzlich durch die gegenüber dem Leistungsempfänger ergangenen Bescheide begrenzt (BSG SozR 4100 § 105b Nr. 6 im Anschluß an BSGE 57, 146, 149 f = SozR 1300 § 103 Nr. 2; BSG SozR 3-1300 § 104 Nr. 8, Seite 19; vgl auch BSGE 58, 119, 126 = SozR 1300 § 104 Nr. 7, BSG SozR 3-2200 § 183 Nr. 6 und BSG SozR 3-1300 § 112 Nr. 2).
  • BSG, 28.09.1993 - 11 RAr 7/93

    Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch gegen die beklagte Bundesanstalt

    Auszug aus BSG, 12.05.1999 - B 7 AL 74/98 R
    Vielmehr entfällt die "Bindungswirkung" eines Leistungsbescheids (ob insoweit von einer "Tatbestandswirkung" gesprochen werden kann, wie im Urteil des 9. Senats vom 23. Juni 1993 - BSG SozR 3-1300 § 112 Nr. 2, Seite 5 -, ist zweifelhaft) etwa dann, wenn die Leistungen nicht aus Gründen des besonderen Leistungsrechts, sondern gerade wegen der Leistungsverpflichtung eines anderen Sozialleistungsträgers abgelehnt wurden (vgl hierzu BSG, Urteil vom 28. September 1993 - 11 RAr 7/93 -, nicht veröffentlicht).
  • BSG, 01.12.1978 - 10 RV 19/78
    Auszug aus BSG, 12.05.1999 - B 7 AL 74/98 R
    Der von Amts wegen zu beachtende Verstoß des LSG gegen § 123 SGG iVm § 153 SGG ist nicht deshalb überholt, weil der Kläger die Überschreitung seines Klagebegehrens im Revisionsverfahren nicht gerügt, sich dieses vielmehr durch eine Stellungnahme zur Frage des Charakters der vom Kläger - zusätzlich - erbrachten Maßnahme möglicherweise stillschweigend zu eigen gemacht hat (vgl hierzu BSG, Urteil vom 1. Dezember 1978 - 10 RV 19/78 -, unveröffentlicht).
  • BSG, 22.09.1988 - 2 RU 9/88

    Erstattung - Jugendhilfe - Kind - Heim - Berufsgenossenschaft - Kosten

    Auszug aus BSG, 12.05.1999 - B 7 AL 74/98 R
    Vorliegend ist es ohne Bedeutung, ob über einen solchen Kostenbeitrag durch Verwaltungsakt des Sozialhilfeträgers zu entscheiden wäre, ob der Kläger einen solchen Bescheid gegenüber dem Beigeladenen erteilt hat und ob der Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers aus § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X überhaupt erst mit der Entscheidung über den Kostenbeitrag entsteht (BSG SozR 1300 § 104 Nr. 13).
  • BSG, 13.09.1984 - 4 RJ 63/83

    Erstattungsansprüche einer Krankenkasse gegen Rentenversicherungsträger - enge

    Auszug aus BSG, 12.05.1999 - B 7 AL 74/98 R
    Ein weiterer Ausnahmefall ist von der Rechtsprechung des BSG dann angenommen worden, wenn der Leistungsbescheid offensichtlich unrichtig ist (BSGE 57, 146, 149 = SozR 1300 § 103 Nr. 2; BSG SozR 1300 § 103 Nr. 3).
  • BSG, 10.07.2014 - B 10 SF 1/14 R

    Kinder- und Jugendhilfe - Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und

    Die Leistungspflicht des auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträgers ist grundsätzlich durch die gegenüber dem Leistungsempfänger ergangenen Bescheide begrenzt (vgl BSGE 84, 80, 83 ff mwN = SozR 3-1300 § 104 Nr. 15; zuletzt BSG Urteil vom 17.12.2013 - B 1 KR 50/12 R - SozR 4-3250 § 14 Nr. 20 RdNr 26, unter Hinweis auf BSG SozR 3-1300 § 86 Nr. 3 S 6) .

    In der bisherigen Rechtsprechung des BSG ist diese Folge bereits für die Konstellation entschieden, dass der Sozialhilfeträger tatsächlich von der Möglichkeit des § 91a Bundessozialhilfegesetz (nunmehr § 95 SGB XII) Gebrauch gemacht hatte (BSGE 84, 80, 84 = SozR 3-1300 § 104 Nr. 15) .

  • VGH Bayern, 31.05.2019 - 12 BV 14.163

    Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der

    Dem stehe die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, U.v. 12.5.1999 - B 7 AL 74/98 R - BSGE 84, 80), wonach der Sozialhilfeträger eine nochmalige Überprüfung der bestandskräftigen Leistungsbescheide im Erstattungsverfahren nach § 104 SGB X grundsätzlich nicht verlangen könne, weil dem nachrangigen Leistungsträger über § 95 SGB XII die Möglichkeit eröffnet sei, gegen rechtswidrige Leistungsbescheide vorzugehen, nicht entgegen, da diese nur das Erstattungsverfahren betreffe.

    Für den Fall einer Erstattungsklage habe das Bundessozialgericht entschieden (BSG, U.v. 12.5.1999 - B 7 AL 74/98 R - BSGE 84, 80 = BeckRS 1999, 30059416), dass sich ein Sozialhilfeträger grundsätzlich nicht auf die Unrichtigkeit ablehnender Förderbescheide eines anderen Sozialhilfeträgers berufen könne, er diese vielmehr (als bestandskräftig) akzeptieren müsse.

    2.2 Darüber hinaus lässt sich dem Anspruch des Klägers auf Feststellung der Leistungsverpflichtung des Beklagten hinsichtlich Ausbildungsförderungsleistungen unter Berücksichtigung der Kosten der Unterbringung von S. R.-Z. im Internat der Deutschen Blindenstudienanstalt im Zeitraum September 2008 bis Juli 2010 sowie dessen Verpflichtung, die Bescheide vom 11. November 2008 und 21. September 2009 zurückzunehmen, soweit sie dieser Feststellung entgegenstehen, weder die vom Beklagten herangezogene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Bindungswirkung der Ablehnung einer Leistung im Leistungsverhältnis für das Erstattungsverhältnis (BSG, U.v. 12.5.1999 - B 7 AL 74/98 R - BSGE 84, 80) noch der allgemeine Rechtsgrundsatz eines Verbots des "venire contra factum proprium" entgegenhalten.

    Mehrere Senate des Bundessozialgerichts (Übersicht in BSG, U.v. 20.3.2018 - B 2 U 16/16 R - juris Rn. 14 f.; ferner Krasney, KV 2014, 1 ff. [3 ff.]) vertreten für die ihnen jeweils zugewiesenen Rechtsgebiete die Auffassung, dass der nachrangige (oder unzuständige) Leistungsträger bei der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs die bestandskräftige Entscheidung des vorrangigen (oder zuständigen) Leistungsträgers im Leistungsverhältnis zu beachten habe (so beispielsweise der 10. Senat, BSG, U.v. 10.7.2014 - B 10 SF 1/14 R - juris Rn. 20 ff. für einen Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Jugendhilfeträger; 7. Senat: BSG, U.v. 12.5.1999 - B 7 AL 74/98 R - BSGE 84, 80 LS 1 für einen Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der Arbeitslosenhilfe).

    Diese Möglichkeit bestehe wiederum dann nicht, wenn der Erstattungsberechtigte selbst das ursprüngliche Verwaltungsverfahren betrieben und die Ablehnungsbescheide habe bestandskräftig werden lassen (BSG, U.v. 10.7.2014 - B 10 SF 1/14 R - juris Rn. 21: Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Träger der Kinder- und Jugendhilfe; U.v. 12.5.1999 - B 7 AL 74/98 R - BSGE 84, 80 LS 1).

    Eine weitere Ausnahme von der "Bindungswirkung" solle dann gelten, wenn der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger die Leistung nicht aus Gründen des besonderen Leistungsrechts, sondern gerade wegen der Leistungsverpflichtung eines anderen Sozialleistungsträgers abgelehnt habe (BSG, U.v. 12.5.1999 - B 7 AL 74/98 R - BSGE 84, 80 Rn. 16).

  • VGH Bayern, 31.05.2019 - 12 BV 14.174

    Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der

    Dem stehe die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, U.v. 12.5.1999 - B 7 AL 74/98 R - BSGE 84, 80), wonach der Sozialhilfeträger eine nochmalige Überprüfung der bestandskräftigen Leistungsbescheide im Erstattungsverfahren nach § 104 SGB X grundsätzlich nicht verlangen könne, weil dem nachrangigen Leistungsträger über § 95 SGB XII die Möglichkeit eröffnet sei, gegen rechtswidrige Leistungsbescheide vorzugehen, nicht entgegen, da diese nur das Erstattungsverfahren betreffe.

    Für den Fall einer Erstattungsklage habe das Bundessozialgericht entschieden (BSG, U.v. 12.5.1999 - B 7 AL 74/98 R - BSGE 84, 80 = BeckRS 1999, 30059416), dass sich ein Sozialhilfeträger grundsätzlich nicht auf die Unrichtigkeit ablehnender Förderbescheide eines anderen Sozialhilfeträgers berufen könne, er diese vielmehr (als bestandskräftig) akzeptieren müsse.

    2.2 Darüber hinaus lässt sich dem Anspruch des Klägers auf Feststellung der Leistungsverpflichtung des Beklagten hinsichtlich Ausbildungsförderungsleistungen unter Berücksichtigung der Kosten der Unterbringung von H. M. im Heilpädagogischen Zentrum St. V. im Zeitraum September 2009 bis Juli 2011 sowie dessen Verpflichtung, die Bescheide vom 12. Oktober 2010, 30. November 2010 und 20. Dezember 2010 zurückzunehmen, soweit sie dieser Feststellung entgegenstehen, weder die vom Beklagten herangezogene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Bindungswirkung der Ablehnung einer Leistung im Leistungsverhältnis für das Erstattungsverhältnis (BSG, U.v. 12.5.1999 - B 7 AL 74/98 R - BSGE 84, 80) noch der allgemeine Rechtsgrundsatz eines Verbots des "venire contra factum proprium" entgegenhalten.

    Mehrere Senate des Bundessozialgerichts (Übersicht in BSG, U.v. 20.3.2018 - B 2 U 16/16 R - juris Rn. 14 f.; ferner Krasney, KV 2014, 1 ff. [3 ff.]) vertreten für die ihnen jeweils zugewiesenen Rechtsgebiete die Auffassung, dass der nachrangige (oder unzuständige) Leistungsträger bei der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs die bestandskräftige Entscheidung des vorrangigen (oder zuständigen) Leistungsträgers im Leistungsverhältnis zu beachten habe (so beispielsweise der 10. Senat, BSG, U.v. 10.7.2014 - B 10 SF 1/14 R - juris Rn. 20 ff. für einen Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Jugendhilfeträger; 7. Senat: BSG, U.v. 12.5.1999 - B 7 AL 74/98 R - BSGE 84, 80 LS 1 für einen Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der Arbeitslosenhilfe).

    Diese Möglichkeit bestehe wiederum dann nicht, wenn der Erstattungsberechtigte selbst das ursprüngliche Verwaltungsverfahren betrieben und die Ablehnungsbescheide habe bestandskräftig werden lassen (BSG, U.v. 10.7.2014 - B 10 SF 1/14 R - juris Rn. 21: Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Träger der Kinder- und Jugendhilfe; U.v. 12.5.1999 - B 7 AL 74/98 R - BSGE 84, 80 LS 1).

    Eine weitere Ausnahme von der "Bindungswirkung" solle dann gelten, wenn der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger die Leistung nicht aus Gründen des besonderen Leistungsrechts, sondern gerade wegen der Leistungsverpflichtung eines anderen Sozialleistungsträgers abgelehnt habe (BSG, U.v. 12.5.1999 - B 7 AL 74/98 R - BSGE 84, 80 Rn. 16).

  • VGH Bayern, 31.05.2019 - 12 BV 14.236

    Erstattung der Kosten des Sozialhilfeträgers für Unterbringung im Internat eines

    Die vom Beklagten in Bezug genommene sozialgerichtliche Rechtsprechung (BSG, U.v. 12.5.1999 - B 7 AL 74/98 R - BSGE 84, 80) betreffe kein Feststellungsverfahren nach § 95 SGB XII, sondern ein Erstattungsverfahren nach den §§ 104 ff. SGB X.

    Für den Fall einer Erstattungsklage habe das Bundessozialgericht entschieden (BSG, U.v. 12.5.1999 - B 7 AL 74/98 R - BSGE 84, 80 = BeckRS 1999, 30059416), dass sich ein Sozialhilfeträger grundsätzlich nicht auf die Unrichtigkeit ablehnender Förderbescheide eines anderen Sozialhilfeträgers berufen könne, er diese vielmehr (als bestandskräftig) akzeptieren müsse.

    2.2 Darüber hinaus lässt sich dem Anspruch des Klägers auf Feststellung der Leistungsverpflichtung des Beklagten hinsichtlich Ausbildungsförderungsleistungen unter Berücksichtigung der Kosten der Unterbringung von Cigdem H. im R.-W.-Haus im Zeitraum September 2006 bis Juli 2007 und September 2007 bis Juli 2008 sowie dessen Verpflichtung, die Bescheide vom 25. April 2007 und 11. März 2008 zurückzunehmen, soweit sie dieser Feststellung entgegenstehen, weder die vom Beklagten herangezogene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Bindungswirkung der Ablehnung einer Leistung im Leistungsverhältnis für das Erstattungsverhältnis (BSG, U.v. 12.5.1999 - B 7 AL 74/98 R - BSGE 84, 80) noch der allgemeine Rechtsgrundsatz eines Verbots des "venire contra factum proprium" entgegenhalten.

    Mehrere Senate des Bundessozialgerichts (Übersicht in BSG, U.v. 20.3.2018 - B 2 U 16/16 R - juris Rn. 14 f.; ferner Krasney, KV 2014, 1 ff. [3 ff.]) vertreten für die ihnen jeweils zugewiesenen Rechtsgebiete die Auffassung, dass der nachrangige (oder unzuständige) Leistungsträger bei der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs die bestandskräftige Entscheidung des vorrangigen (oder zuständigen) Leistungsträgers im Leistungsverhältnis zu beachten habe (so beispielsweise der 10. Senat, BSG, U.v. 10.7.2014 - B 10 SF 1/14 R - juris Rn. 20 ff. für einen Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Jugendhilfeträger; 7. Senat: BSG, U.v. 12.5.1999 - B 7 AL 74/98 R - BSGE 84, 80 LS 1 für einen Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der Arbeitslosenhilfe).

    Diese Möglichkeit bestehe wiederum dann nicht, wenn der Erstattungsberechtigte selbst das ursprüngliche Verwaltungsverfahren betrieben und die Ablehnungsbescheide habe bestandskräftig werden lassen (BSG, U.v. 10.7.2014 - B 10 SF 1/14 R - juris Rn. 21: Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Träger der Kinder- und Jugendhilfe; U.v. 12.5.1999 - B 7 AL 74/98 R - BSGE 84, 80 LS 1).

    Eine weitere Ausnahme von der "Bindungswirkung" solle dann gelten, wenn der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger die Leistung nicht aus Gründen des besonderen Leistungsrechts, sondern gerade wegen der Leistungsverpflichtung eines anderen Sozialleistungsträgers abgelehnt habe (BSG, U.v. 12.5.1999 - B 7 AL 74/98 R - BSGE 84, 80 Rn. 16).

  • BSG, 30.03.2023 - B 2 U 1/21 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Erstattungsverfahren - zuständiger

    Zwar haben andere Senate des BSG dies - zum Teil unter Einschränkungen - anders entschieden (vgl BSG Urteil vom 13.12.2016 - B 1 KR 29/15 R - BSGE 122, 162 = SozR 4-1300 § 105 Nr. 5, RdNr 13; BSG Urteil vom 26.6.2008 - B 13 R 37/07 R - BSGE 101, 86 = SozR 4-2500 § 51 Nr. 2, RdNr 14; BSG Urteil vom 12.5.1999 - B 7 AL 74/98 R - BSGE 84, 80 = SozR 3-1300 § 104 Nr. 15 - juris RdNr 16; BSG Urteil vom 8.7.1998 - B 13 RJ 49/96 R - BSGE 82, 226 = SozR 3-2600 § 99 Nr. 2 - juris RdNr 18 f; jeweils mwN) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2022 - L 12 SO 210/20

    Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege in einer ambulant betreuten Wohnform

    Nach teilweise vertretener Ansicht des BSG muss sich der Erstattung (nach § 102 SGB X) beanspruchende Rechtsträger zwar eine bestandskräftige Verneinung eines Sozialleistungsanspruches durch den in Anspruch genommenen Rechtsträger grds. entgegenhalten lassen, wenn die ablehnenden Bescheide nicht offensichtlich unrichtig sind (BSG Urteil vom 12.05.1999, B 7 AL 74/98 R, Rn. 16, juris m.w.N.; BSG Urteil vom 10.07.2014, B 10 SF 1/14 R, Rn. 21, juris; BSG Urteil vom 17.12.2013, B 1 KR 50/12 R, Rn. 26, juris; Grube in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Auflage 2017, § 102 Rn. 55; Armbruster in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Auflage 2020, § 95 Rn. 22, 33), während dies nach der vorzugswürdigen Gegenauffassung nicht der Fall ist (BSG Urteil vom 20.03.2018, B 2 U 16/16 R, Rn. 12, juris m.w.N.; BSG Urteil vom 28.09.1999, B 2 U 36/98 R, Rn. 19, juris; nach Schutzwürdigkeit differenzierend: BSG Urteil vom 13.12.2016, B 1 KR 29/15 R, Rn. 15, juris).

    Auch nach der erstgenannten Auffassung ist jedoch von der Bindungswirkung gegenüber dem anderen Leistungsträger als Drittem der Fall ausgenommen, dass die Ablehnung gerade wegen der (vermeintlichen) Leistungsverpflichtung eines anderen Trägers erfolgt ist, wie dies vorliegend der Fall ist (BSG Urteil vom 12.05.1999, B 7 AL 74/98 R, Rn. 16, juris).

  • VGH Bayern, 31.05.2019 - 12 ZB 14.1513

    Erstattung der Kosten für Unterbringung im Internat

    Wie das Bundessozialgericht entschieden habe (U.v. 12.5.1999, Az. 7 AL 74/98 R), könne sich der Sozialhilfeträger, wenn er als Prozessstandschafter das Verwaltungsverfahren auf Feststellung einer Sozialleistung selbst betrieben habe, nicht auf die Unrichtigkeit der ablehnenden Bescheide berufen, wenn er diese habe bestandskräftig werden lassen.

    Das Bundessozialgericht habe im Rahmen einer Erstattungsklage entscheiden (BSG, U.v. 12.5.1999 - B 7 AL 74/98 R - juris), dass sich ein Sozialhilfeträger grundsätzlich nicht auf die Unrichtigkeit ablehnender Bescheide des anderen Sozialhilfeträgers zu Förderanträgen stützen könne.

    Mehrere Senate des Bundessozialgerichts (Übersicht in BSG, U.v. 20.3.2018 - B 2 U 16/16 R - juris Rn. 14 f.; ferner Krasney, KV 2014, 1 ff. [3 ff.]) vertreten für die ihnen jeweils zugewiesenen Rechtsgebiete die Auffassung, dass der nachrangige (oder unzuständige) Leistungsträger bei der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs die bestandskräftige Entscheidung des vorrangigen (oder zuständigen) Leistungsträgers im Leistungsverhältnis zu beachten habe (so beispielsweise der 10. Senat, BSG, U.v. 10.7.2014 - B 10 SF 1/14 R - juris Rn. 20 ff. für einen Erstattungsanspruchs des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Jugendhilfeträger; 7. Senat: BSG, U.v. 12.5.1999 - B 7 AL 74/98 R - BSGE 84, 80 LS 1 für einen Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der Arbeitslosenhilfe).

    Diese Möglichkeit bestehe jedoch dann nicht, wenn der Erstattungsberechtigte selbst das ursprüngliche Verwaltungsverfahren betrieben und die Ablehnungsbescheide habe bestandskräftig werden lassen (BSG, U.v. 10.7.2014 - B 10 SF 1/14 R - juris Rn. 21: Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Träger der Kinder- und Jugendhilfe; U.v. 12.5.1999 - B 7 AL 74/98 R - BSGE 84, 80 LS 1).

    Eine weitere Ausnahme von der "Bindungswirkung" solle dann gelten, wenn der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger die Leistung nicht aus Gründen des besonderen Leistungsrechts, sondern gerade wegen der Leistungsverpflichtung eines anderen Sozialleistungsträgers abgelehnt habe (BSG, U.v. 12.5.1999 - B 7 AL 74/98 R - BSGE 84, 80 Rn. 16).

  • BSG, 11.04.2002 - B 3 KR 24/01 R

    Revisionsverfahren - gleichzeitige Geltendmachung - Erstattungsanspruch wegen

  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 88/01

    Kindergeld; Erstattungsverfahren nach § 74 Abs. 5 EStG 1996

  • BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 26/00 R

    Vertragsarzt - Zulassung - Eintragung in das Arztregister durch Kassenärztliche

  • BSG, 26.01.2000 - B 13 RJ 37/98 R

    Rentenantragstellung durch Sozialamt, sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bei

  • BSG, 06.02.2003 - B 7 AL 72/01 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitnehmerkündigung - Verletzung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2006 - 12 A 2094/05

    Erstattung der Kosten für einer jungen Volljährigen geleistete Sozialhilfe;

  • SG Kassel, 23.05.2017 - S 9 U 157/14
  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.11.2013 - L 1 KR 268/11

    Kostenerstattung - Erstattungsanspruch - Sozialleistung - grobe Pflichtverletzung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2001 - L 5 KR 87/99

    Krankenversicherung

  • LSG Sachsen, 05.11.2015 - L 2 U 126/12

    Kreuzbandriss als strittige Unfallfolge - bestandskräftiger Ablehnungsbescheid

  • LSG Hessen, 29.03.2021 - L 3 U 140/17

    Gesetzliche Unfallversicherung

  • LSG Hessen, 29.10.2009 - L 8 KR 252/07

    Gesetzliche Krankenversicherung - Erstattungsanspruch der Krankenversicherung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 03.12.2015 - L 2 U 120/13

    Erstattungsstreit - Opferentschädigung - unechte Unfallversicherung -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2006 - L 11 B 18/06

    Krankenversicherung

  • LSG Hessen, 29.10.2009 - L 8 KR 311/07

    Unfallversicherung - Krankenversicherung - Erstattungsanspruch -

  • LSG Hamburg, 11.03.2010 - L 5 AL 2/07

    Anspruch eines nachrangig verpflichteten Leistungsträgers gegen den vorrangig

  • VGH Baden-Württemberg, 05.12.2001 - 7 S 2689/99

    Erstattungsanspruch des erstleistenden Sozialleistungsträgers

  • VG München, 23.01.2020 - M 15 K 15.5562

    Kein Erstattungsanspruch nach dem BAföG für ausbildungsunabhängige Wohnheimkosten

  • LSG Hessen, 25.06.2009 - L 8 KR 201/07

    Erstattungsanspruch des unzuständigen gegenüber dem zuständigen Leistungsträger

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.09.2007 - L 11 KR 2/07

    Krankenversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 18.07.2013 - L 6 U 2895/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit einer Feststellungsklage -

  • VG Düsseldorf, 17.03.2004 - 20 K 4506/02

    Voraussetzungen des Anspruchs eines Sozialhilfeträgers auf Erstattung erbrachter

  • VG München, 07.11.2013 - M 15 K 13.201

    Kostenübernahme für die Internatsunterbringung einer Schülerin mit geistiger

  • BSG, 27.07.2006 - B 7a AL 52/06 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

  • OVG Saarland, 20.10.2006 - 3 R 12/05

    Anspruch eines Behinderten auf Übernahme der Kosten seiner Internatsunterbringung

  • VG München, 07.11.2013 - M 15 K 12.2551

    Ausbildungsförderung; Kostenübernahme für die Internatsunterbringung eines

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2008 - L 11 KR 45/07

    Krankenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2001 - L 5 KR 156/00

    Krankenversicherung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.07.2010 - 12 A 2910/09

    Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe bei Vorrang der Sozialhilfe

  • LSG Hessen, 24.04.2023 - L 5 R 300/22
  • VG Augsburg, 05.02.2013 - Au 3 K 12.396

    Prozessstandschaft; Auszubildender; Kosten der Unterkunft

  • LSG Baden-Württemberg, 21.10.2015 - L 5 KR 5332/13
  • LSG Sachsen-Anhalt, 27.11.2014 - L 8 SO 34/12

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig

  • SG Kassel, 13.09.2022 - S 9 R 257/21
  • LSG Bayern, 10.08.2005 - L 13 R 4105/04

    Berechnung der Höhe einer Altersrente; Möglichkeit der Berücksichtigung der Zeit

  • LSG Berlin, 14.01.2004 - L 6 RA 46/01

    Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente aus der Versicherung des verstorbenen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2002 - L 16 KR 170/01

    Krankenversicherung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.07.2003 - L 13 VG 3/02

    Erstattung von Leistungen der Pflegeversicherung; Entschädigungsleistungen wegen

  • LSG Baden-Württemberg, 09.08.2017 - L 5 KR 3774/16
  • SG Dresden, 27.10.2011 - S 5 U 360/10

    Erstattungsansprüche der §§ 102 f. SGB X als eigenständige, originäre Ansprüche

  • SG Lüneburg, 27.02.2003 - S 9 KR 10/01
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