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   BSG, 04.11.1999 - B 7 AL 76/98 R   

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BSG, 04.11.1999 - B 7 AL 76/98 R (https://dejure.org/1999,339)
BSG, Entscheidung vom 04.11.1999 - B 7 AL 76/98 R (https://dejure.org/1999,339)
BSG, Entscheidung vom 04. November 1999 - B 7 AL 76/98 R (https://dejure.org/1999,339)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Arbeitslosigkeit - Anschluß-Arbeitslosenhilfe - Höhe - Vorheriges Bruttoarbeitsentgelt - Umsatzbezogener Prämienmehrbetrag - Wiederkehrende Zuwendung

  • Judicialis

    AFG § 136 Abs 2 Nr 1; ; AFG § 112 Abs 1 Satz 2; ; AFG § 134 Abs 4 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Neuberechnung der Anschluß-Arbeitslosenhilfe ab 1.1.1997

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 58 (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 112 Abs. 1 u. 2, 136 Abs. 2 AFG; §§ 130 Abs. 1, 132 Abs. 1, 134 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 427 Abs. 5 Satz 1 SGB III; Art. 3 Abs. 1 GG
    Arbeitsförderungsrecht/Anschluss-Arbeitslosenhilfe/Berechnung/Behandlung von Einmalzahlungen/Ungleichbehandlung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 85, 123
  • NZS 2000, 417 (Ls.)
  • NJ 2000, 389
  • NJ 2000, 391
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

    Auszug aus BSG, 04.11.1999 - B 7 AL 76/98 R
    Allerdings könne aufgrund des in Gesetzeskraft erwachsenen Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 1995 (BVerfGE 92, 53) § 112 Abs. 1 Satz 2 AFG nur bis 31. Dezember 1996 angewandt werden.

    § 112 Abs. 1 Satz 2 AFG sei überhaupt nicht Gegenstand der Entscheidung des BVerfG vom 11. Januar 1995 (aaO) gewesen.

    Daran hat die Entscheidung des BVerfG vom 11. Januar 1995 (BVerfGE 92, 53) nichts geändert.

    An der Maßgeblichkeit der vorgenannten Auslegung des § 112 Abs. 1 Satz 2 AFG hat sich im vorliegenden Fall auch nichts durch die Entscheidung des BVerfG vom 11. Januar 1995 (BVerfGE 92, 53) geändert.

    Das BVerfG hat zwar am 11. Januar 1995 (aaO) ausgesprochen, daß es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar ist, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu Sozialversicherungsbeiträgen heranzuziehen, ohne daß es bei der Berechnung von kurzfristigen Lohnersatzleistungen (beispielsweise Alg, Krankengeld und Übergangsgeld) berücksichtigt wird.

    Dem Gesetzgeber ist aufgegeben worden, diese Ungleichbehandlung bzw "Äquivalenzabweichung" entweder auf der Beitrags- oder auf der Leistungsseite zu korrigieren bzw zu beseitigen (BVerfGE 92, 53, 73).

    Bis längstens 31. Dezember 1996 konnten daher die beitragsrechtlichen Vorschriften des § 227 SGB V, der auch im Beitragsrecht des AFG entsprechend galt (§ 175 Abs. 1 Satz 2 AFG aF), und § 164 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) "als Grundlage für die Heranziehung von Einmalzahlungen zu Sozialversicherungsbeiträgen ... dienen" (BVerfGE 92, 53, 74).

    Entsprechendes kann dem Beschluß des BVerfG vom 11. Januar 1995 (aaO) nicht entnommen werden.

    Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 11. Januar 1995 (aaO) keinerlei Anhaltspunkte gegeben, wie der Gesetzgeber (innerhalb der ihm gesetzten Frist) auf die verfassungswidrige Rechtslage hinsichtlich bereits bestehender Leistungsfälle zu reagieren hätte.

    Im Falle der bloßen Unvereinbarerklärung (wie in BVerfGE 92, 53 geschehen; zu den Rechtsfolgen einer Unvereinbarerklärung durch das BVerfG vgl nur Schlaich, Das Bundesverfassungsgericht, 4. Aufl 1997, S 269 ff), wird es dementsprechend für ausreichend gehalten, wenn der Gesetzgeber die Verfassungswidrigkeit mit Wirkung für die Zukunft beseitigt (Schlaich, aaO, S 289 mwN).

  • BSG, 17.10.1991 - 11 RAr 135/90

    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei der Berechnung von Arbeitslosengeld und

    Auszug aus BSG, 04.11.1999 - B 7 AL 76/98 R
    Hierbei kommt es nicht darauf an, ob diese Lohnbestandteile dem Arbeitnehmer "anteilig zustehen" bzw bestimmten Lohnabrechnungszeiträumen zuzuordnen sind; denn das Gesetz hat als Zuwendung auch solche Lohnbestandteile bezeichnet, die anteilig gezahlt werden, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Fälligkeitstermin endet (vgl § 112 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz AFG; BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 11, S 39).

    Durch das am 1. Januar 1988 in Kraft getretene 8. AFGÄndG wurde die Regelung mit geringfügigen Änderungen des Wortlauts in § 112 Abs. 1 AFG übernommen, ohne daß hinsichtlich des Begriffs der Zuwendung eine Änderung beabsichtigt gewesen wäre (vgl BT-Drucks 11/800 zu Nr. 29 und BT-Drucks 11/1160 und 1161 zu Nr. 29; vgl dazu auch BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 11 S 40).

    Zwar haben der 7. und 11. Senat des BSG, die von inhaltlich übereinstimmenden Begriffen ausgegangen sind, wohl übersehen, daß der Begriff des "einmalig gezahlten Arbeitsentgelts" in der beitragsrechtlichen Rechtsprechung des BSG anders ausgelegt wurde als der Begriff der "Zuwendung" in § 112 AFG., Wenn sie damit von einem vermeintlich einheitlichen Begriffsverständnis ausgegangen sind (so BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 11, S 40 f; vgl auch Urteil des Senats vom 26. November 1992 - 7 RAr 28/92 -, DBlR Nr. 3997 zu § 112 AFG), so bedeutet dies jedoch nicht, daß es sich insoweit um eine Abweichung von der Rechtsprechung der genannten Senate handelt (§ 41 Abs. 2 SGG).

  • BSG, 28.06.1995 - 7 RAr 102/94

    Bemessung von Unterhaltsgeld, Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des

    Auszug aus BSG, 04.11.1999 - B 7 AL 76/98 R
    Dies entsprach dem Willen des Gesetzgebers und ist einerseits vor dem Hintergrund der nach damaliger Rechtslage kurzen Bemessungszeiträume (bis Ende 1993 drei Monate) und andererseits des damals geltenden strengen Zuflußprinzips zu sehen, wonach Arbeitsentgelt bei der Leistungsbemessung nur zu berücksichtigen war, wenn es im Bemessungszeitraum, spätestens bis zum Ausscheiden, tatsächlich zugeflossen, dh in der Regel auch ausgezahlt worden war (zur strengen Zuflußtheorie und deren Modifizierung vgl BSGE 76, 162, 164 ff = SozR 3-4100 § 112 Nr. 22 und BSGE 76, 156 ff = SozR 3-4100 § 249e Nr. 7).

    Eine solche Änderung der Rechtsprechung könnte insbesondere für die Zeit ab 1. Januar 1998 naheliegen, weil bei einem Bemessungszeitraum von nunmehr 52 Wochen nicht mehr - wie unter Geltung des AFG und insbesondere bei kürzeren Bemessungszeiträumen als sechs Monaten - davon ausgegangen werden kann, daß Sonderzahlungen die Höhe der Leistung in zufälliger Weise beeinflussen können und insoweit gezielten Manipulationen seitens der Versicherten und der Arbeitgeber vorgebeugt werden muß (vgl hierzu BSGE 76, 162 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 22, S 96).

  • BSG, 26.11.1992 - 7 RAr 28/92

    Ermittlung der Höhe von Arbeitslosengeld - Berücksichtigung des Jahresbonus bei

    Auszug aus BSG, 04.11.1999 - B 7 AL 76/98 R
    Nach der Rechtsprechung des Senats sind unter (einmaligen oder wiederkehrenden) Zuwendungen iS des § 112 Abs. 1 Satz 2 AFG - im Unterschied zum fortlaufend gezahlten Arbeitsentgelt - Lohnbestandteile zu verstehen, die als Gegenleistung für die Arbeit in mehreren Lohnabrechnungszeiträumen in einer Summe gezahlt werden, so daß der Entgeltbestandteil nicht in jedem Lohnabrechnungszeitraum, in dem er erarbeitet wurde, auch zur Verfügung steht (Urteil vom 25. Januar 1994 - 7 RAr 26/93 -, DBlR Nr. 4101 zu § 112; Urteil vom 26. November 1992 - 7 RAr 28/92 -, DBlR Nr. 3997 zu § 112; Urteil vom 15. Februar 1990, SozR 3-4100 § 112 Nr. 1; Urteil vom 22. März 1989 - 7 RAr 104/87 -, DBlR Nr. 3517 zu § 112; Urteil vom 15. Mai 1985, SozR 4100 § 112 Nr. 25).

    Zwar haben der 7. und 11. Senat des BSG, die von inhaltlich übereinstimmenden Begriffen ausgegangen sind, wohl übersehen, daß der Begriff des "einmalig gezahlten Arbeitsentgelts" in der beitragsrechtlichen Rechtsprechung des BSG anders ausgelegt wurde als der Begriff der "Zuwendung" in § 112 AFG., Wenn sie damit von einem vermeintlich einheitlichen Begriffsverständnis ausgegangen sind (so BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 11, S 40 f; vgl auch Urteil des Senats vom 26. November 1992 - 7 RAr 28/92 -, DBlR Nr. 3997 zu § 112 AFG), so bedeutet dies jedoch nicht, daß es sich insoweit um eine Abweichung von der Rechtsprechung der genannten Senate handelt (§ 41 Abs. 2 SGG).

  • BSG, 15.02.1990 - 7 RAr 68/89

    Keine Berücksichtigung von Gewinnbeteiligungen bei der Berechnung des

    Auszug aus BSG, 04.11.1999 - B 7 AL 76/98 R
    Nach der Rechtsprechung des Senats sind unter (einmaligen oder wiederkehrenden) Zuwendungen iS des § 112 Abs. 1 Satz 2 AFG - im Unterschied zum fortlaufend gezahlten Arbeitsentgelt - Lohnbestandteile zu verstehen, die als Gegenleistung für die Arbeit in mehreren Lohnabrechnungszeiträumen in einer Summe gezahlt werden, so daß der Entgeltbestandteil nicht in jedem Lohnabrechnungszeitraum, in dem er erarbeitet wurde, auch zur Verfügung steht (Urteil vom 25. Januar 1994 - 7 RAr 26/93 -, DBlR Nr. 4101 zu § 112; Urteil vom 26. November 1992 - 7 RAr 28/92 -, DBlR Nr. 3997 zu § 112; Urteil vom 15. Februar 1990, SozR 3-4100 § 112 Nr. 1; Urteil vom 22. März 1989 - 7 RAr 104/87 -, DBlR Nr. 3517 zu § 112; Urteil vom 15. Mai 1985, SozR 4100 § 112 Nr. 25).

    Dies lag in der Absicht des Gesetzgebers, der in den Motiven zu § 112 Abs. 2 Satz 3 AFG ausdrücklich betont hat, daß "aufgelaufenes Arbeitsentgelt" bei der Bemessung des Alg nicht mehr zu berücksichtigen sei, weil der Bemessung des Alg nunmehr - ebenso wie der Bemessung des Kurzarbeitergeldes und des Schlechtwettergeldes (§§ 68 Abs. 3, 86 AFG idF des AFKG) - nur noch dasjenige laufende Arbeitsentgelt zugrunde gelegt werden soll, mit dem der Arbeitnehmer bei jeder Lohnabrechnung rechnen kann (BT-Drucks 9/966, S 79 und grundlegend hierzu BSG, SozR 4100 § 112 Nr. 25, S 116 f; BSG, Urteil vom 22. März 1989 - 7 RAr 104/87 -, DBlR Nr. 3517 zu § 112 AFG; BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 1, S 5).

  • BSG, 22.03.1989 - 7 RAr 104/87
    Auszug aus BSG, 04.11.1999 - B 7 AL 76/98 R
    Nach der Rechtsprechung des Senats sind unter (einmaligen oder wiederkehrenden) Zuwendungen iS des § 112 Abs. 1 Satz 2 AFG - im Unterschied zum fortlaufend gezahlten Arbeitsentgelt - Lohnbestandteile zu verstehen, die als Gegenleistung für die Arbeit in mehreren Lohnabrechnungszeiträumen in einer Summe gezahlt werden, so daß der Entgeltbestandteil nicht in jedem Lohnabrechnungszeitraum, in dem er erarbeitet wurde, auch zur Verfügung steht (Urteil vom 25. Januar 1994 - 7 RAr 26/93 -, DBlR Nr. 4101 zu § 112; Urteil vom 26. November 1992 - 7 RAr 28/92 -, DBlR Nr. 3997 zu § 112; Urteil vom 15. Februar 1990, SozR 3-4100 § 112 Nr. 1; Urteil vom 22. März 1989 - 7 RAr 104/87 -, DBlR Nr. 3517 zu § 112; Urteil vom 15. Mai 1985, SozR 4100 § 112 Nr. 25).

    Dies lag in der Absicht des Gesetzgebers, der in den Motiven zu § 112 Abs. 2 Satz 3 AFG ausdrücklich betont hat, daß "aufgelaufenes Arbeitsentgelt" bei der Bemessung des Alg nicht mehr zu berücksichtigen sei, weil der Bemessung des Alg nunmehr - ebenso wie der Bemessung des Kurzarbeitergeldes und des Schlechtwettergeldes (§§ 68 Abs. 3, 86 AFG idF des AFKG) - nur noch dasjenige laufende Arbeitsentgelt zugrunde gelegt werden soll, mit dem der Arbeitnehmer bei jeder Lohnabrechnung rechnen kann (BT-Drucks 9/966, S 79 und grundlegend hierzu BSG, SozR 4100 § 112 Nr. 25, S 116 f; BSG, Urteil vom 22. März 1989 - 7 RAr 104/87 -, DBlR Nr. 3517 zu § 112 AFG; BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 1, S 5).

  • BSG, 08.07.1993 - 7 RAr 64/92

    Auslandsrente - Italien - Altersruhegeld

    Auszug aus BSG, 04.11.1999 - B 7 AL 76/98 R
    Dementsprechend hat das BSG bereits mehrfach entschieden, daß der Anspruch auf Alhi nicht unter den Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG fällt und dem Gesetzgeber hier eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zusteht (BSGE 73, 10, 17 ff = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4 mwN; zur Maßgeblichkeit des Kriteriums einer Bedürftigkeitsprüfung für die Unterschutzstellung einer Sozialleistung unter Art. 14 GG vgl auch BVerfGE 4, 219, 242).
  • BSG, 28.11.1996 - 7 RAr 26/95

    Herabbemessung des Arbeitsentgelts bei der Feststellung der Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus BSG, 04.11.1999 - B 7 AL 76/98 R
    Hieraus ergibt sich auch, daß bei der Alhi eine weitergehende Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein kann, als dies etwa beim Bezug von Alg der Fall wäre (hierzu BSG SozR 3-4100 § 136 Nr. 6 S 31).
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus BSG, 04.11.1999 - B 7 AL 76/98 R
    Anders etwa als in seiner Entscheidung über die Anrechnung von Ehegatteneinkommen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung bei der Alhi (BVerfGE 87, 234, 263) hat das BVerfG keine praktischen Hinweise gegeben, ob, wie und ab welchem Zeitpunkt bereits laufende Leistungsfälle neu festzustellen bzw zu berechnen wären.
  • BVerfG, 21.07.1955 - 1 BvL 33/51

    Junktimklausel

    Auszug aus BSG, 04.11.1999 - B 7 AL 76/98 R
    Dementsprechend hat das BSG bereits mehrfach entschieden, daß der Anspruch auf Alhi nicht unter den Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG fällt und dem Gesetzgeber hier eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zusteht (BSGE 73, 10, 17 ff = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4 mwN; zur Maßgeblichkeit des Kriteriums einer Bedürftigkeitsprüfung für die Unterschutzstellung einer Sozialleistung unter Art. 14 GG vgl auch BVerfGE 4, 219, 242).
  • BSG, 27.10.1989 - 12 RK 9/88

    Beitragsrechtliche Behandlung nachträglich gezahlten laufenden Arbeitsentgelts

  • BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 26/93

    Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe - Anwendung der

  • BSG, 03.03.1994 - 1 RK 17/93

    Tarifvertragsauslegung - Krankengeld - Urlaubsgeld

  • BSG, 10.09.1998 - B 7 AL 96/97 R

    Arbeitslosengeld - Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses - Aussetzzeit -

  • BSG, 09.02.1994 - 11 RAr 43/93

    Streit über die Höhe eines Arbeitslosengeldes

  • BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 2/98 R

    Revision - Teilzulassung - Absenkung der Arbeitslosenhilfe - echte Rückwirkung -

  • BSG, 13.03.1997 - 11 RAr 79/96

    Einkommensanrechnung bei der Arbeitslosenhilfe

  • BSG, 28.06.1995 - 7 RAr 20/94

    Bemessung des Altersübergangsgeldes bei rückwirkender tariflicher Lohnerhöhung

  • BSG, 27.04.1995 - 11 RAr 93/94

    Nachholung einer Neubemessung nach § 136 Abs. 2b AFG

  • BSG, 16.09.1999 - B 7 AL 22/98 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Einkommen - Aufwendungen -

  • BSG, 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R

    Verfassungsmäßigkeit der Ersetzung der Arbeitslosenhilfe durch das

    Denn die Alhi ist keine beitragsfinanzierte Leistung, sondern eine aus Steuermitteln finanzierte Fürsorgeleistung (vgl BSGE 85, 123, 130 = SozR 3-4100 § 136 Nr. 11 mwN; SozR 3-4300 § 427 Nr. 2 S 13; SozR 4-4300 § 434c Nr. 3 RdNr 16).
  • LSG Hessen, 05.06.2002 - L 6 AL 1018/01

    Anschlussarbeitslosenhilfe - fiktives Bemessungsentgelt - Einschränkung des

    Das SG hat weiter ausgeführt, es halte § 434c Abs. 4 und § 200 Abs. 1 SGB III nicht für verfassungswidrig und verweise insoweit (in Abgrenzung der von Gagel, NZS 2000, S. 591, vertretenen Auffassung) auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 4. November 1999 (-- B 7 AL 76/98 R --).

    Alle diese Voraussetzungen, die bei jeder Weiterbewilligung von Alhi jeweils erneut zu prüfen sind (§ 199 Abs. 3 S. 2 SGB III, vgl. zur Vorgängervorschrift des § 136a AFG: Urt. des BSG vom 16. September 1999 -- B 7 AL 22/98 -- und vom 4. November 1999 -- B 7 AL 76/98 R -- m.w.N.) waren nach den Feststellungen der Beklagten und nach Überprüfung durch den Senat in der Person des Klägers am 25. September 2000 erfüllt.

    Ungeachtet dessen, dass bei der -- vorliegend durch den Bescheid vom 30. August 2000 bewilligten -- Fortzahlung der Alhi nach Ablauf eines Bemessungszeitraums gemäß § 190 Abs. 2 S. 3 SGB III eine Überprüfung aller Anspruchsvoraussetzungen dem Grund und der Höhe nach ohne jegliche Bindung an frühere Bescheide erforderlich ist (st. Rspr. des BSG, vgl. SozR 3-4100 § 136 Nrn. 3 und 8; Urt. vom 16. September 1999 -- B 7 AL 22/98 R -- und vom 4. November 1999 -- B 7 AL 76/98 R --), und dass beim Höhenstreit (hier: wegen der Höhe der bewilligten Alhi) im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht bloß eine gesonderte Entscheidung über einzelne Berechnungselemente ergehen kann (vgl. BSG, Urteil vom 4. November 1999 -- B 7 AL 76/98 R --) ist vorliegend zu beachten, dass für die ursprüngliche Festsetzung des Bemessungsentgelts im Jahre 1994 -- also bei der erstmaligen Bewilligung von Alhi -- noch die Vorschriften des AFG (§ 136 i.V.m. § 112 Abs. 7 AFG) maßgeblich waren, die Prüfung des Anspruchs des Klägers aber nunmehr nach dem SGB III zu erfolgen hat.

    Der Senat teilt -- jedenfalls für die vorliegende Fallkonstellation -- nicht die gegen die Praxis der Beklagten und gegen § 434c Abs. 4 geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. einerseits insbesondere Gagel, NZS 2000, 591 ff. und SozSich 2001, 241 f. sowie Lauterbach, NZS 2000, 541 f. und Vorlagebeschluss des SG Dortmund vom 23. März 2001, info also 2001, 81 ff.; und andererseits -- wie hier -- BSG, Urt. vom 4. November 1999 -- B 7 AL 76/98 -- und Beschluss vom 21. August 2001 -- B 11 AL 89/01 B -- sowie Urt. des SG Kassel vom 24. Januar 2001 -- S 7 AL 1223/00 -- und des SG Berlin vom 23. Februar 2001 -- S 58 AL 4607/00 -- in: info also 2001, 85 ff., 91 ff.).

    Der Anspruch auf Alhi entzieht sich deshalb nicht nur dem Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, dem Gesetzgeber ist auch nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 GG ein erheblich weitergehender Gestaltungsspielraum zuzugestehen (vgl. auch BVerfG in: SozR 3-2400 § 23a Nr. 1 und BVerfGE 95, 53 ff., wo nicht auf Art. 14 GG Bezug genommen wird; vgl. auch BSGE 73, 10, 17 ff. = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4 m.w.N. und Urt. vom 4. November 1999 -- B 7 AL 76/98 --).

    Hieraus ergibt sich auch, dass bei der Alhi eine weitergehende Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein kann, als dies etwa beim Bezug von Alg der Fall wäre (BSG, SozR 3-4100 § 136 Nr. 6 S. 31, BSG, Urt. vom 4. November 1999 -- B 7 AL 76/98 R -- und Beschluss vom 21. August 2001 -- B 11 AL 89/01 B --).

  • BSG, 23.11.2006 - B 11b AS 17/06 B

    Grundsicherung für Arbeitsuchende, Einkommensberücksichtigung, Zuflussprinzip,

    aa) Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Alhi um eine Sozialleistung handelte, die aus Steuermitteln finanziert und die nur bei Bedürftigkeit des Arbeitslosen gewährt wurde, haben beide für das Arbeitsförderungsrecht zuständigen Senate des BSG in stRspr entschieden, der Anspruch auf Alhi falle von vornherein nicht unter den Schutz der Eigentumsgarantie (vgl nur BSGE 73, 10, 17 ff = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4; BSGE 85, 123, 130 = SozR 3-4100 § 136 Nr. 11; SozR 3-4300 § 427 Nr. 2; BSGE 91, 94 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1; BSG SozR 4-4300 § 434c Nr. 3; zur Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen aufgrund der Alhi vgl BSG SozR 4-2600 § 166 Nr. 1).
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