Rechtsprechung
   BSG, 11.05.2000 - B 13 RJ 85/98 R   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sonderrechtsnachfolge beim Tod des Berechtigten, Hemmung der Beitragsentrichtungsfrist bei Beitragszahlungen aus dem Ausland, Keine Zulassung zur Nachzahlung anwartschaftserhaltender Beiträge nach einem Jahr

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • SG Landshut, 12.12.1989 - S 13 Ar 5954/88
  • LSG Bayern, 13.10.1998 - L 5 RJ 149/95
  • LSG Bayern, 13.10.1998 - L 5 RJ 159/95
  • BSG, 11.05.2000 - B 13 RJ 85/98 R

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 86, 153
  • NZS 2001, 98 (Ls.)



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (60)  

  • BSG, 23.08.2001 - B 13 RJ 73/99 R  

    Erwerbsunfähigkeitsrente - versicherungsrechtliche Voraussetzungen -

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 1246 Abs. 2a Satz 2 RVO (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 46; BSGE 75, 199, 204 f = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48) hält es der erkennende Senat nicht für möglich, die Streckungstatbestände des mit dieser Vorschrift im wesentlichen übereinstimmenden § 43 Abs. 3 SGB VI - etwa im Wege einer verfassungskonformen Auslegung - auf entsprechende Vorgänge im Ausland anzuwenden (BSGE 86, 153, 159 = SozR 3-5750 Art. 2 § 6 Nr. 18 mwN).

    Denn er wäre als deren Sonderrechtsnachfolger befugt, alle zur Verwirklichung des Leistungsanspruchs erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen (BSGE 86, 153, 160 = SozR 3-5750 Art. 2 § 6 Nr. 18 mwN).

    Allerdings hat der erkennende Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung (BSGE 86, 153, 163 = SozR 3-5750 Art. 2 § 6 Nr. 18; Urteile vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 19/99 R - und vom 1. Februar 2001 - B 13 RJ 1/00 R; vgl ebenso BSG SozR 3-2600 § 197 Nr. 1; BSG, Urteil vom 17. Mai 2001 - B 12 RJ 1/01 R) noch offengelassen, ob § 197 Abs. 3 SGB VI für Zeiträume vor seinem Inkrafttreten (1. Januar 1992) anwendbar ist.

    Zwar könnten - wie der erkennende Senat wiederholt entschieden hat (BSGE 86, 153, 161; Urteile vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 19/99 R - und vom 1. Februar 2001 - B 13 RJ 1/00 R) - die seinerzeit in Jugoslawien bestehenden devisenrechtlichen Beschränkungen, die es der Versicherten nach den Feststellungen des LSG unmöglich machten, von ihrer Heimat aus Rentenversicherungsbeiträge nach Deutschland zu überweisen, möglicherweise als Akt höherer Gewalt angesehen werden, die Versicherte war dadurch jedoch nicht iS von § 203 BGB gehindert, die Frist des § 1418 Abs. 1 RVO zu wahren.

    Damit scheidet eine Fristhemmung nach § 203 BGB von vornherein aus (vgl hierzu mit näherer Begründung: BSGE 86, 153, 161 = SozR 3-5750 Art. 2 § 6 Nr. 18; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 19/99 R; BSG, Urteil vom 1. Februar 2001 - B 13 RJ 1/00 R).

    Entsprechendes gilt, sofern man eine Anwendung der zum früheren Recht der RVO entwickelten Grundsätze über eine Nachsichtgewährung für möglich erachten sollte (vgl BSGE 86, 153, 162 = SozR 3-5750 Art. 2 § 6 Nr. 18; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 19/99 R).

    Ebenso läßt der Senat - auch im Hinblick auf die vom 12. Senat angestellten Überlegungen (BSG, Urteil vom 17. Mai 2001 - B 12 RJ 1/01 R) - ausdrücklich offen, ob bei Anwendung des § 197 Abs. 3 SGB VI eine Nachholung der versäumten Beitragszahlungen nur innerhalb eines Jahres möglich ist (so der erkennende Senat in BSGE 86, 153, 163 = SozR 3-5750 Art. 2 § 6 Nr. 18).

  • LSG Bayern, 16.05.2007 - L 13 R 652/05  
    Der Kläger hat nach der für die Beklagte bindenden Mitteilung des bosnischen Rentenversicherungsträgers vom 12. Juni 2002 in der ehemaligen Volksrepublik Jugoslawien und deren Nachfolgestaaten nach dem Dezember 1983 (letzte rentenrechtliche Zeit in Deutschland) keine Versicherungszeiten zurückgelegt (zur Unbeachtlichkeit des Rentenbezuges in Jugoslawien und Bosnien vgl. BSGE 86, 153).

    Weitere Verlängerungstatbestände sind nicht ersichtlich (zur Unbeachtlichkeit in Jugoslawien oder Bosnien vorliegender vergleichbarer Tatbestände vgl. BSGE 86, 153).

    Weder die damalige jugoslawische Invalidenversicherung noch die bosnische Invalidenversicherung sehen für Invalidenrentner einen Anspruch auf freiwillige Beitragszahlung vor, so dass der Kläger bereits seit Januar 1984 in seiner Heimat keine freiwilligen Beiträge entrichten konnte (vgl. BSGE 86, 153).

    Für Zeiten bis zum 31. Dezember 1996 war die Frist zur Entrichtung freiwilliger Beiträge zur deutschen Rentenversicherung bei Eingang des Antrags am 4. Februar 1998 gemäß § 1418 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung - RVO - (für Zeiten bis 31. Dezember 1991; vgl. BSG SozR 3-2600 § 197 Nr. 4) bzw. § 198 Satz 1 Nr. 2 SGB VI (für Zeiten ab 01.01.1992) bereits abgelaufen, ohne dass der Kläger durch höhere Gewalt an einer fristgerechten Beitragsentrichtung gehindert gewesen wäre (vgl. im Einzelnen BSGE 86, 153).

    Eine Bereiterklärung mit dem Ziel, trotz einer auf unabsehbare Zeit bestehenden finanziellen Leistungsunfähigkeit bei einem zukünftigen Eintritt des Versicherungsfalles tatsächlich keine Beiträge mehr entrichten zu müssen, entspräche daher auch bei verfassungskonformer Auslegung des § 1420 Abs. 2 RVO (vgl. dazu BSGE 86, 153) nicht dem Zweck dieser Norm.

    Im Übrigen ist die begehrte Gleichstellung rechtlich nicht geboten (vgl. BSGE 86, 153).

  • BSG, 17.08.2000 - B 13 RJ 87/98 R  

    Anwartschaftserhaltung bei Erwerbsunfähigkeitsrente, Beratungspflicht des

    In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 1246 Abs. 2a Satz 2 RVO (vgl BSG SozR 3-2600 § 1246 Nr. 46; BSGE 75, 199, 204 ff = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48) hält es der erkennende Senat nicht für möglich, die Streckungstatbestände des dieser Vorschrift insoweit im wesentlichen entsprechenden § 43 Abs. 3 SGB VI im Wege einer verfassungskonformen Auslegung auf vergleichbare Tatbestände im Ausland auszuweiten (vgl näher Urteil des erkennenden Senats vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 85/98 R -, Umdruck S 12 f, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, und Urteil vom selben Tage - B 13 RJ 19/99 R -, Umdruck S 7).

    Eine ausnahmsweise mögliche Zulassung zur Beitragsnachentrichtung (vgl dazu Urteil des erkennenden Senats vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 85/98 R -, Umdruck S 15 ff, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) kommt hier nicht in Betracht, und zwar unabhängig davon, ob man insoweit die Regelung des am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen § 197 Abs. 3 SGB VI oder aber das zuvor geltende Recht für anwendbar hält.

    Unabhängig davon, inwiefern man eine Unkenntnis des Klägers hinsichtlich Art. 2 § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter (Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz ), der Vorgängerbestimmung zu § 241 Abs. 2 SGB VI, nach den Gegebenheiten des vorliegenden Falles als unverschuldetes Hindernis der Beitragszahlung anerkennen könnte (vgl dazu allgemein BSG SozR 5057 § 10 Nr. 19; BSG SozR 3-5070 § 21 Nr. 3), würde nach Auffassung des erkennenden Senats die in § 27 Abs. 3 SGB X geregelte und bei der Nachsichtgewährung entsprechend anwendbare Jahresfrist in diesem Zusammenhang ebenfalls zu berücksichtigen sein (vgl näher Urteil des erkennenden Senats vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 85/98 R -, Umdruck S 16, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Des weiteren ist zu berücksichtigen, daß von der Beklagten im Falle einer (nach entsprechender Beratung erfolgten) Bereiterklärung des Klägers zu späterer Beitragsentrichtung (vgl § 1420 Abs. 1 Nr. 2 RVO) ggf angemessene Zahlungsfristen einzuräumen gewesen wären (vgl dazu BSG SozR 3-5750 Art. 2 § 6 Nr. 15 und Urteil des erkennenden Senats vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 85/98 R -, Umdruck S 19, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht