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   BSG, 17.05.2000 - B 3 KR 33/99 R   

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https://dejure.org/2000,134
BSG, 17.05.2000 - B 3 KR 33/99 R (https://dejure.org/2000,134)
BSG, Entscheidung vom 17.05.2000 - B 3 KR 33/99 R (https://dejure.org/2000,134)
BSG, Entscheidung vom 17. Mai 2000 - B 3 KR 33/99 R (https://dejure.org/2000,134)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Stationäre Krankenhausbehandlung - Vergütungsanspruch - Kostenübernahmeerklärung - Behandlungsnotwendigkeit - Sachleistungsprinzip

  • medcontroller.de
  • Judicialis

    SGB V § 112 Abs 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütungsanspruch des Krankenhauses bei ursprünglich unbefristeter Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 86, 166
  • NZS 2001, 316
 
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Wird zitiert von ... (503)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 21.08.1996 - 3 RK 2/96

    Kosten eines stationären Aufenthaltes beim sogenannten Krankenhauswandern von

    Auszug aus BSG, 17.05.2000 - B 3 KR 33/99 R
    Wie der Senat bereits im Urteil vom 21. August 1996 (3 RK 2/96 = SozR 3-2500 § 39 Nr. 4) entschieden hat, entsteht das Gleichordnungsverhältnis bereits durch den öffentlich-rechtlichen SVtr nach § 112 Abs. 2 SGB V (nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des SGB V: § 372 Abs. 1 bis 3 Reichsversicherungsordnung ) sowie dem koordinationsrechtlichen, bei sog Plankrankenhäusern fingierten Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V. Auch die Erklärung einer Kostenübernahme oder deren Ablehnung können von daher nicht als Ausdruck eines Über-/Unterordnungsverhältnisses angesehen werden (aA Krauskopf, Soziale Krankenversicherung und Pflegeversicherung, Stand Oktober 1995, § 39 RdNr 9; zur Rechtslage vor dem SGB V entsprechend auch Heberlein, SGb 1985, 12).

    Ein Vorverfahren war mithin nicht durchzuführen, die Einhaltung einer Klagefrist nicht geboten (vgl hierzu Urteil vom 21. August 1996, aaO).

    Der Anspruch des Versicherten gegenüber seiner Krankenkasse auf Krankenhausbehandlung ergibt sich dagegen aus § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Der Senat hat bereits im Urteil vom 21. August 1996 (aaO) deutlich gemacht, daß das Abrechnungsverhältnis zwischen Krankenkasse und Krankenhaus zu trennen ist vom Behandlungsverhältnis zwischen Krankenhaus und Versichertem sowie vom Versicherungsverhältnis, kraft dessen der Versicherte die Krankenhausbehandlung als Naturalleistung verlangen kann.

    Wie der Senat bereits im Urteil vom 21. August 1996 (3 RK 2/96 = SozR 3-2500 § 39 Nr. 4) ausgeführt hat, wird der im Gesetz geregelte Anspruch des Versicherten auf Krankenhausbehandlung durch die Entscheidung des Krankenhausarztes über die Aufnahme erstmalig und durch die jeweils geplanten und durchgeführten Behandlungsschritte fortlaufend - wenn auch nicht hoheitlich - konkretisiert und erfüllt, und die KK ist aufgrund des Sachleistungsprinzips verpflichtet, die entstehenden Kosten zu tragen (so auch BSG SozR 3-2500 § 39 Nr. 3).

  • BGH, 21.09.1982 - VI ZR 302/80

    Voraussetzungen der Beweislastumkehr wegen grober Behandlungsfehler; Umkehr der

    Auszug aus BSG, 17.05.2000 - B 3 KR 33/99 R
    Bei unterbliebener oder unzulänglicher Dokumentation geht die Beweislast daher, dem Arzthaftungsrecht vergleichbar (vgl BGHZ 85, 212; BGHR BGB § 823 Abs. 1 Beweislast 16 = BGH NJW 1989, 2330; BGH NJW 1988, 2949), trotz des Vorliegens einer Kostenübernahmeerklärung wieder auf das Krankenhaus über.
  • BGH, 28.06.1988 - VI ZR 217/87

    grünes Fruchtwasser - § 823 Abs. 1 BGB, Arzthaftung, Beweislast für

    Auszug aus BSG, 17.05.2000 - B 3 KR 33/99 R
    Bei unterbliebener oder unzulänglicher Dokumentation geht die Beweislast daher, dem Arzthaftungsrecht vergleichbar (vgl BGHZ 85, 212; BGHR BGB § 823 Abs. 1 Beweislast 16 = BGH NJW 1989, 2330; BGH NJW 1988, 2949), trotz des Vorliegens einer Kostenübernahmeerklärung wieder auf das Krankenhaus über.
  • BGH, 24.01.1989 - VI ZR 170/88

    Beweiserleichterung aufgrund Mängeln der ärztlichen Dokumentation

    Auszug aus BSG, 17.05.2000 - B 3 KR 33/99 R
    Bei unterbliebener oder unzulänglicher Dokumentation geht die Beweislast daher, dem Arzthaftungsrecht vergleichbar (vgl BGHZ 85, 212; BGHR BGB § 823 Abs. 1 Beweislast 16 = BGH NJW 1989, 2330; BGH NJW 1988, 2949), trotz des Vorliegens einer Kostenübernahmeerklärung wieder auf das Krankenhaus über.
  • BSG, 23.04.1996 - 1 RK 20/95

    Krankenhausbehandlung als Sachleistung in der Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 17.05.2000 - B 3 KR 33/99 R
    Wie der Senat bereits im Urteil vom 21. August 1996 (3 RK 2/96 = SozR 3-2500 § 39 Nr. 4) ausgeführt hat, wird der im Gesetz geregelte Anspruch des Versicherten auf Krankenhausbehandlung durch die Entscheidung des Krankenhausarztes über die Aufnahme erstmalig und durch die jeweils geplanten und durchgeführten Behandlungsschritte fortlaufend - wenn auch nicht hoheitlich - konkretisiert und erfüllt, und die KK ist aufgrund des Sachleistungsprinzips verpflichtet, die entstehenden Kosten zu tragen (so auch BSG SozR 3-2500 § 39 Nr. 3).
  • BSG, 21.03.2013 - B 3 KR 28/12 R

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegen die Krankenkasse

    Der Behandlungspflicht zugelassener Krankenhäuser iS des § 109 Abs. 4 S 2 SGB V steht ein Vergütungsanspruch gegenüber, der auf der Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung in §§ 16 und 17 KHG in der Pflegesatzvereinbarung zwischen Krankenkasse und Krankenhausträger festgelegt wird (vgl BSGE 86, 166, 168 = SozR 3-2500 § 112 Nr. 1 S 3; BSGE 90, 1, 2 = SozR 3-2500 § 112 Nr. 3 S 20) .

    a) Der grundsätzlich unmittelbar durch die Inanspruchnahme der Leistung seitens des Versicherten ausgelöste und auf § 109 Abs. 4 S 3 SGB V beruhende Vergütungsanspruch eines zugelassenen Krankenhauses für eine stationäre Behandlung (vgl BSGE 86, 166, 168 = SozR 3-2500 § 112 Nr. 1 S 3; BSGE 90, 1, 2 = SozR 3-2500 § 112 Nr. 3 S 20) entsteht - wie bereits dargelegt - nur, soweit die stationäre Versorgung iS von § 39 Abs. 1 S 2 SGB V "erforderlich" gewesen ist.

  • BSG, 25.09.2007 - GS 1/06

    Krankenversicherung - Voraussetzungen für Gewährung von vollstationärer

    Wird er dagegen, wie zumeist, wegen einer akuten Erkrankung oder eines Krankheitsverdachts ohne vorherige Konsultation der Krankenkasse stationär aufgenommen, so entscheidet diese über den Behandlungsanspruch lediglich indirekt, indem sie, erforderlichenfalls nach Einschaltung des MDK, dem die Leistung erbringenden Krankenhaus eine - in der Regel befristete - Kostenzusage (Kostenübernahmeerklärung) erteilt (zur rechtlichen Wirkung der Kostenübernahmeerklärung siehe: BSGE 86, 166, 170 f = SozR 3-2500 § 112 Nr. 1 S 5 f; BSGE 89, 104, 106 = SozR 3- 2500 § 112 Nr. 2 S 12 f).
  • BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 4/03 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Abgrenzung von vollstationärer,

    Bei einer auf Zahlung der Behandlungskosten eines Versicherten gerichteten Klage eines Krankenhausträgers gegen eine KK geht es um einen sog Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt (BSGE 86, 166, 167 f = SozR 3-2500 § 112 Nr. 1; BSGE 90, 1 f = SozR 3-2500 § 112 Nr. 3).

    a) Rechtsgrundlage des Vergütungsanspruchs eines zugelassenen Krankenhauses für eine stationäre Behandlung ist § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V. Die Zulassung der vom Kläger betriebenen Hochschulklinik zur stationären Behandlung von Versicherten der gesetzlichen KKn folgt aus § 108 Nr. 1 SGB V. Wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat, entsteht die Zahlungsverpflichtung der gesetzlichen KK unabhängig von einer Kostenzusage unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten (BSGE 86, 166, 168 = SozR 3-2500 § 112 Nr. 1; BSGE 90, 1, 2 = SozR 3-2500 § 112 Nr. 3).

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