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   BSG, 19.09.2000 - B 9 SB 1/00 R   

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BSG, 19.09.2000 - B 9 SB 1/00 R (https://dejure.org/2000,604)
BSG, Entscheidung vom 19.09.2000 - B 9 SB 1/00 R (https://dejure.org/2000,604)
BSG, Entscheidung vom 19. September 2000 - B 9 SB 1/00 R (https://dejure.org/2000,604)
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Volltextveröffentlichungen (8)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 87, 122
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 28.04.1999 - B 9 SB 5/98 R

    Rechtliches Gehör - Verwaltungsverfahren - Neufeststellungsbescheid -

    Auszug aus BSG, 19.09.2000 - B 9 SB 1/00 R
    Die Vorschrift dient der Wahrung und Betonung des rechtlichen Gehörs und soll Beteiligte nicht nur vor Überraschungsentscheidungen und vor vorschnellen Eingriffen schützen, sondern vor allem auch das Vertrauensverhältnis zwischen Bürgern und Behörden stärken (vgl hierzu die Senatsurteile vom 25. März 1999 - B 9 SB 14/97 R = SozR 3-1300 § 24 Nr. 14 und vom 28. April 1999 - B 9 SB 5/98 R = SozR 3-1300 § 24 Nr. 15 mwN sowie BSGE 69, 247 ff = SozR 3-1300 § 24 Nr. 4).

    Außerdem soll die Verwaltung vor Erlaß des Verwaltungsaktes anhand der Stellungnahme des Betroffenen prüfen können, ob Veranlassung besteht, von dem Verwaltungsakt abzusehen oder ihn erst nach weiteren Ermittlungen, in anderer Form oder zu einem späteren Zeitpunkt zu erlassen (vgl Senatsurteil vom 28. April 1999 - B 9 SB 5/98 R aaO).

    Der Betroffene kann sich jedoch nur sachgemäß äußern, wenn ihm die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen von der Behörde unterbreitet werden (vgl hierzu BSGE 69, 247, 251 f sowie Senatsurteil vom 28. April 1999 - B 9 SB 5/98 R aaO).

  • BSG, 26.09.1991 - 4 RK 4/91

    Anhörung bei Massenverwaltungsakten, Widerspruchseinlegung, Nachholung,

    Auszug aus BSG, 19.09.2000 - B 9 SB 1/00 R
    Die Vorschrift dient der Wahrung und Betonung des rechtlichen Gehörs und soll Beteiligte nicht nur vor Überraschungsentscheidungen und vor vorschnellen Eingriffen schützen, sondern vor allem auch das Vertrauensverhältnis zwischen Bürgern und Behörden stärken (vgl hierzu die Senatsurteile vom 25. März 1999 - B 9 SB 14/97 R = SozR 3-1300 § 24 Nr. 14 und vom 28. April 1999 - B 9 SB 5/98 R = SozR 3-1300 § 24 Nr. 15 mwN sowie BSGE 69, 247 ff = SozR 3-1300 § 24 Nr. 4).

    Der Betroffene kann sich jedoch nur sachgemäß äußern, wenn ihm die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen von der Behörde unterbreitet werden (vgl hierzu BSGE 69, 247, 251 f sowie Senatsurteil vom 28. April 1999 - B 9 SB 5/98 R aaO).

  • BSG, 09.04.1997 - 9 RVs 4/95

    Bildung des Gesamt-GdB bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen

    Auszug aus BSG, 19.09.2000 - B 9 SB 1/00 R
    Für die Feststellung des Gesamt-GdB war der unfallbedingte Beinschaden der Klägerin nur eine Einsatzgröße (vgl zur Bildung des Gesamt-GdB BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 19).
  • BSG, 05.11.1997 - 9 RV 20/96

    Vertrauensschutz bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden

    Auszug aus BSG, 19.09.2000 - B 9 SB 1/00 R
    Beide können, weil ihre Rücknahme in Rechte des Begünstigten eingreift, nur nach Anhörung des Betroffenen aufgehoben werden (vgl dazu BSG SozR 1300 § 45 Nr. 12; BSGE 81, 156, 158 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 37).
  • BSG, 28.06.1990 - 4 RA 57/89

    Êndgültiger Verwaltungsakt beim Rechtsanspruch auf Geldleistungen, Gewährung

    Auszug aus BSG, 19.09.2000 - B 9 SB 1/00 R
    Der Annahme, daß der Beklagte in die Rechte der Klägerin eingegriffen hat, steht nicht entgegen, daß ihr der Nachteilsausgleich lediglich mit einem Vorbehaltsbescheid nach § 22 Abs. 4 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VfG-KOV) iVm § 4 SchwbG gewährt worden ist und sich dieser Bescheid mit Erlaß des Bescheides vom 22. Mai 1995 erledigt hat (§ 39 Abs. 2 SGB X, vgl Senatsurteil vom 16. Juni 1999 - B 9 V 4/99 R, unveröffentlicht sowie BSGE 67, 104, 109 f = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2 und BSG SozR 3-1300 § 32 Nr. 4).
  • BSG, 28.11.1990 - 4 RLw 5/90

    Ausschluß der Berufung bei Streit um Rücknahme einer Beitragsentlastung in der

    Auszug aus BSG, 19.09.2000 - B 9 SB 1/00 R
    Der Annahme, daß der Beklagte in die Rechte der Klägerin eingegriffen hat, steht nicht entgegen, daß ihr der Nachteilsausgleich lediglich mit einem Vorbehaltsbescheid nach § 22 Abs. 4 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VfG-KOV) iVm § 4 SchwbG gewährt worden ist und sich dieser Bescheid mit Erlaß des Bescheides vom 22. Mai 1995 erledigt hat (§ 39 Abs. 2 SGB X, vgl Senatsurteil vom 16. Juni 1999 - B 9 V 4/99 R, unveröffentlicht sowie BSGE 67, 104, 109 f = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2 und BSG SozR 3-1300 § 32 Nr. 4).
  • BSG, 16.06.1999 - B 9 V 4/99 R

    Vorbehaltsbescheid - Anpassungsbescheide - endgültiger Bescheid - Rückforderung -

    Auszug aus BSG, 19.09.2000 - B 9 SB 1/00 R
    Der Annahme, daß der Beklagte in die Rechte der Klägerin eingegriffen hat, steht nicht entgegen, daß ihr der Nachteilsausgleich lediglich mit einem Vorbehaltsbescheid nach § 22 Abs. 4 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VfG-KOV) iVm § 4 SchwbG gewährt worden ist und sich dieser Bescheid mit Erlaß des Bescheides vom 22. Mai 1995 erledigt hat (§ 39 Abs. 2 SGB X, vgl Senatsurteil vom 16. Juni 1999 - B 9 V 4/99 R, unveröffentlicht sowie BSGE 67, 104, 109 f = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2 und BSG SozR 3-1300 § 32 Nr. 4).
  • BSG, 25.03.1999 - B 9 SB 14/97 R

    Unterbliebene Anhörung im Vorverfahren - isolierte Aufhebung des

    Auszug aus BSG, 19.09.2000 - B 9 SB 1/00 R
    Die Vorschrift dient der Wahrung und Betonung des rechtlichen Gehörs und soll Beteiligte nicht nur vor Überraschungsentscheidungen und vor vorschnellen Eingriffen schützen, sondern vor allem auch das Vertrauensverhältnis zwischen Bürgern und Behörden stärken (vgl hierzu die Senatsurteile vom 25. März 1999 - B 9 SB 14/97 R = SozR 3-1300 § 24 Nr. 14 und vom 28. April 1999 - B 9 SB 5/98 R = SozR 3-1300 § 24 Nr. 15 mwN sowie BSGE 69, 247 ff = SozR 3-1300 § 24 Nr. 4).
  • BSG, 01.03.1979 - 6 RKa 17/77

    Verwaltungsakte - Anhörung - Kassenärztliche Vereinigung - Beschwerdekommission -

    Auszug aus BSG, 19.09.2000 - B 9 SB 1/00 R
    Denn nach der Rechtsprechung sind iS von § 24 SGB X selbst vorläufige, noch nicht voll verfestigte Positionen, die zB auf einem noch nicht unanfechtbar gewordenen Bescheid beruhen, eingriffsfähige Rechte (vgl BSG SozR 1200 § 34 Nr. 8 S 38).
  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Eine Anhörungspflicht besteht bei Honorarbescheiden vielmehr erst dann, wenn deren begünstigende Regelungen (teilweise) aufgehoben oder ersetzt werden sollen, da in diesem Fall durch Bescheid zuerkannte Rechte wieder entzogen werden (BSGE 89, 90, 93 = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3 S 5; s auch BSGE 89, 62, 63 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 42 S 342 und BSGE 87, 122, 123 = SozR 3-3900 § 22 Nr. 2 S 10 f).
  • BSG, 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R

    Gemeinschaftspraxis - Gesamtschuldner - Bekanntgabe - Bestimmtheit - Ermessen -

    Die Notwendigkeit einer Anhörung besteht zwar auch für die (Teil-)Aufhebung und Ersetzung eines Honorarbescheides, der seiner Rechtsnatur nach lediglich vorläufig ist (BSGE 87, 122, 123 = SozR 3-3900 § 22 Nr. 2 S 10 f; zuletzt Urteile vom 31. Oktober 2001 - zB B 6 KA 16/00 R -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).
  • BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 16/00 R

    Kassenärztliche Vereinigung - unrichtiger Honorarbescheid wegen Fehlern im Rahmen

    Die Notwendigkeit einer Anhörung besteht auch für die Änderung und Ersetzung eines Bescheides, der seiner Rechtsnatur nach lediglich vorläufig ist (BSGE 87, 122, 123 = SozR 3-3900 § 22 Nr. 2 S 10 f).
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