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   BSG, 09.08.2001 - B 11 AL 11/01 R   

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https://dejure.org/2001,471
BSG, 09.08.2001 - B 11 AL 11/01 R (https://dejure.org/2001,471)
BSG, Entscheidung vom 09.08.2001 - B 11 AL 11/01 R (https://dejure.org/2001,471)
BSG, Entscheidung vom 09. August 2001 - B 11 AL 11/01 R (https://dejure.org/2001,471)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - keine erneute Berücksichtigung bereits berücksichtigten Vermögens - Dauer der Berücksichtigung nach § 9 AlhiV - Berücksichtigung eines Vermögenszuwachses

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Arbeitslosenhilfe - Revision - Bedürftigkeit - Vermögen des Arbeitslosen - Vermögenswerte

  • Judicialis

    SGB III § 193 Abs 2; ; AlhiVO § 6; ; AlhiVO § 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vermögensverwertung im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung bei der Arbeitslosenhilfe

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Arbeitslosenhilfe: Arbeitsamt darf Vermögen nur einmal anrechnen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 88, 252
  • NZS 2002, 272
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 30.05.1990 - 11 RAr 33/88
    Auszug aus BSG, 09.08.2001 - B 11 AL 11/01 R
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) komme es bei der Bedürftigkeit bezüglich der Alhi entscheidend darauf an, ob der Lebensunterhalt während des jeweiligen Zeitraums gesichert sei, für den Alhi beansprucht werde (BSG Urteil vom 30. Mai 1990 - 11 RAr 33/88 -).

    Es ist zutreffend, daß es bei der Bedürftigkeit bezüglich der Alhi grundsätzlich entscheidend darauf ankommt, ob der Lebensunterhalt während des Zeitraums gesichert ist, für den Alhi beansprucht wird (Urteil des Senats vom 30. Mai 1990 - 11 RAr 33/88 - DBlR 3732a AFG § 137).

  • BSG, 08.06.1989 - 7 RAr 34/88

    Bedürftigkeit des Arbeitslosen bei Anspruch auf Zugewinnausgleich

    Auszug aus BSG, 09.08.2001 - B 11 AL 11/01 R
    Das BSG hat schon zum Recht des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) entschieden, daß § 9 der AlhiVO (vom 7. August 1974, BGBl I 1929, im November 1998 in der zuletzt durch die 5. Änderungsverordnung vom 25. September 1998, BGBl I 3112, geänderten Fassung geltend) besagt, von welchem Zeitpunkt an der Arbeitslose jedenfalls (wieder) Anspruch auf Alhi hat (SozR 4100 § 134 Nr. 16 S 58), und der Arbeitslose im Rahmen der Alhi zur Bestreitung seines Lebensunterhalts (mithin) nur einmal auf das gleiche Vermögen verwiesen werden kann (SozR 4100 § 138 Nr. 25 S 135; SozR 3-4100 § 137 Nr. 12 S 86).

    Zu teilen war mithin während der Geltung des AFG durch das Arbeitsentgelt nach § 136 Abs. 2 usw AFG (BSG SozR 4100 § 138 Nr. 25 S 134; Urteil vom 14. Februar 1989 - 7 RAr 62/87 - DBlR 3498a AFG § 137; Urteil vom 20. Februar 1991 - 11 RAr 35/89 - AuB 1991, 347; Schmidt aaO, § 137 Rz 70; Ebsen in Gagel, AFG, § 137 Rz 262; aA Kärcher in Niesel, AFG, 2. Aufl 1997, § 137 Rz 23), das dem Bruttoarbeitsentgelt entsprach.

  • BVerwG, 20.10.1981 - 5 C 16.80

    Anspruch auf Sozialhilfe für Ausländer - Immobilien als zum Zwecke der Deckung

    Auszug aus BSG, 09.08.2001 - B 11 AL 11/01 R
    Darauf, ob das Vermögen schon bei früherer Gelegenheit hätte eingesetzt werden können oder müssen oder nicht mehr vorhanden wäre, wenn es bei dieser Gelegenheit zur Beseitigung der Bedürftigkeit eingesetzt worden wäre, könne es daher wegen der Subsidiarität der steuerfinanzierten Alhi nicht ankommen (vgl BVerwG Urteil vom 20. Oktober 1981 - 5 C 16/80 - Buchholz 436.0 § 120 BSHG Nr. 3).
  • BSG, 25.04.2018 - B 14 AS 15/17 R

    Rücknahme von Bewilligungen und die Erstattung von SGB-II -Leistungen und

    Diese Regelung war mit Wirkung zum 1.1.2002 ersatzlos gestrichen (vgl AlhiV 2002 vom 13.12.2001, BGBl I 3734) und damit der Rechtsprechung des BSG (vom 9.8.2001 - B 11 AL 11/01 R - BSGE 88, 252 = SozR 3-4300 § 193 Nr. 2) die Grundlage entzogen worden, dass der Arbeitslose im Rahmen der Arbeitslosenhilfe nur einmal auf das gleiche Vermögen verwiesen werden könne (vgl näher Spellbrink in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 13 RdNr 189 ff) .
  • BSG, 25.04.2018 - B 4 AS 29/17 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II

    Diese Regelung war mit Wirkung zum 1.1.2002 ersatzlos gestrichen (vgl AlhiV 2002 vom 13.12.2001, BGBl I 3734) und damit der Rechtsprechung des BSG (vom 9.8.2001 - B 11 AL 11/01 R - BSGE 88, 252 = SozR 3-4300 § 193 Nr. 2) die Grundlage entzogen worden, dass der Arbeitslose im Rahmen der Arbeitslosenhilfe nur einmal auf das gleiche Vermögen verwiesen werden könne (vgl näher Spellbrink in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 13 RdNr 189 ff) .
  • LSG Berlin, 25.06.2004 - L 4 AL 52/02

    Rücknahme eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit;

    Zur Frage, ob im Falle des Klägers das Verbot der erneuten Berücksichtigung von Vermögen gelte, das zuvor bereits bei der Bedürftigkeitsprüfung einbezogen worden sei, hat die Beklagte erklärt: Zu beachten sei hier § 330 Abs. 1 SGB III. Das Bundessozialgericht habe in zwei Urteilen vom 9. August 2001 (B 11 AL 9/01 R und B 11 AL 11/01 R) das Verbot der wiederholten Berücksichtigung noch vorhandenen Vermögens formuliert und diese Auffassung wiederholt in einem Urteil vom 19. Dezember 2001 (B 11 AL 49/01 R, zugestellt am 29. Januar 2002).

    Näheres bestimmt die aufgrund von § 137 Abs. 3 AFG erlassene und in dieser Form bis zum 31. Dezember 2001 geltende AlhiV 1974 (vgl. zum unveränderten Fortbestehen der AlhiV auch nach dem seit 1. Januar 1998 geltenden SGB III: BSG, Urteil vom 9. August 2001, B 11 AL 11/01 R, SozR 3-4300 § 193 Nr. 2; Urteil vom 19. Dezember 2001, B 11 AL 49/01 R, zitiert nach juris).

    aa) Grundsätzlich gilt dabei das von der Beklagten wie auch von den beiden hier ergangenen erstinstanzlichen Urteilen des Sozialgerichts verkannte Verbot der Doppelverwertung: Vermögen des Arbeitslosen, das in der Bedürftigkeitsprüfung bereits berücksichtigt worden und nach Ablauf der gemäß § 9 AlhiV 1974 errechneten Dauer fehlender Bedürftigkeit noch vorhanden ist, kann nicht erneut berücksichtigt werden (BSG, Urteil vom 9. August 2001, B 11 AL 11/01 R, SozR 3-4300 § 193 Nr. 2) (hierzu unter bb).

    Die Beklagte meint, mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur wiederholten Berücksichtigung bereits angerechneten Vermögens vom 9. August 2001 (B 11 AL 9/01 R und B 11 AL 11/01 R) und vom 19. Dezember 2001 (B 11 AL 49/01 R) sei eine ständige Rechtsprechung im Sinne von § 330 Abs. 1 SGB III entstanden, die die Auslegung der Bedürftigkeitsvorschriften durch das Arbeitsamt korrigiert habe.

    Insoweit hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 9. August 2001 (B 11 AL 11/01 R, SozR 3-4300 § 193 Nr. 2) ausgeführt:.

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