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   BSG, 18.04.2001 - B 9 VG 3/00 R   

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BSG, 18.04.2001 - B 9 VG 3/00 R (https://dejure.org/2001,1099)
BSG, Entscheidung vom 18.04.2001 - B 9 VG 3/00 R (https://dejure.org/2001,1099)
BSG, Entscheidung vom 18. April 2001 - B 9 VG 3/00 R (https://dejure.org/2001,1099)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • lexetius.com

    Opferentschädigung - Hinterbliebenenversorgung - abstrakte Unterhaltsverpflichtung - Rauschtat - Mitverursachung - leichtfertige Selbstgefährdung - Unbilligkeit der Opferentschädigung - Feststellungen des Tatsachengerichts zum Vorliegen leichter oder grober ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Opferentschädigung - Hinterbliebenenversorgung - Tötungsdelikt - Ehefrau - Vollrausch - Mitverursachung - Fahrlässigkeit

  • Judicialis

    SGG § 124 Abs 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 88, 96
  • NJW 2002, 1069
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (20)

  • BSG, 21.10.1998 - B 9 VG 6/97 R

    Gewaltopferentschädigung - Ausschluß - Tatbeitrag - Mitverursachung -

    Auszug aus BSG, 18.04.2001 - B 9 VG 3/00 R
    a) Bei dem Tatbestand der 1. Alternative der Vorschrift - Mitverursachung - handelt es sich um einen Sonderfall der Unbilligkeit - 2. Alternative -, der abschließend regelt, wann die unmittelbare Tatbeteiligung des Geschädigten Leistungen ausschließt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl zB BSGE 66, 115, 117 f = SozR 3800 § 2 Nr. 7 und zuletzt BSGE 83, 62, 65 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 9).

    Eine Mitverursachung kann nur angenommen werden, wenn das Verhalten des Opfers nach der auch im Opferentschädigungsrecht anwendbaren versorgungsrechtlichen Kausalitätsnorm nicht nur einen nicht hinwegzudenkenden Teil der Ursachenkette, sondern eine wesentliche, dh annährend gleichwertige Bedingung neben dem Beitrag des rechtswidrig handelnden Angreifers darstellt (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl zB BSGE 83, 62, 65 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 9).

    Gleiches gilt, wenn sich das Opfer einer konkret erkannten Gefahr leichtfertig nicht entzogen hat, obwohl es ihm zumutbar und möglich gewesen wäre (vgl BSGE 77, 18, 20 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 3; BSGE 83, 62, 67 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 9; BSGE 79, 87, 88 f = SozR 3-3800 § 2 Nr. 5 sowie das unveröffentlichte Urteil des Senats vom 21. Oktober 1998 - B 9 VG 2/97 R).

    Allerdings gilt im Gegensatz zum bürgerlichen Recht nicht der objektive Sorgfaltsmaßstab des § 276 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), sondern ein individueller, der auf die persönlichen Fähigkeiten des Opfers abstellt (vgl zuletzt BSGE 83, 62, 67 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 9).

    Die dafür maßgeblichen Umstände des Einzelfalles müssen eine Entschädigung allerdings mit einem solchen Gewicht als unbillig erscheinen lassen, daß dies der in der 1. Alternaive genannten Mitverursachung an Bedeutung annähernd gleichkäme (vgl BSGE 49, 104 ff = SozR 3800 § 2 Nr. 1 sowie BSGE 83, 62, 65 ff = SozR 3-3800 § 2 Nr. 9).

  • BSG, 23.10.1985 - 9a RVg 4/83

    Waisengrundrente - Ersatz eines Unterhaltsanspruchs - Halbwaisengrundrente -

    Auszug aus BSG, 18.04.2001 - B 9 VG 3/00 R
    Für Waisenrenten hat das BSG dies bereits ausdrücklich entschieden (vgl BSGE 59, 40 ff = SozR 3800 § 1 Nr. 5).

    Ob im Hinblick auf § 76 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz möglicherweise etwas anderes gilt (vgl BSGE 59, 40, 43 f = SozR 3800 § 1 Nr. 5), ist deshalb in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

  • BSG, 15.08.1996 - 9 RVg 6/94

    Leistungsausschluß wegen Mitverursachung im Recht der Gewaltopferentschädigung

    Auszug aus BSG, 18.04.2001 - B 9 VG 3/00 R
    Ein Leistungsausschluß ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn das Opfer in der konkreten Situation in ähnlich schwerer Weise wie der Täter gegen die Rechtsordnung verstoßen hat (vgl BSGE 84, 54, 60 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 15 sowie BSGE 79, 87, 90 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 5).

    Gleiches gilt, wenn sich das Opfer einer konkret erkannten Gefahr leichtfertig nicht entzogen hat, obwohl es ihm zumutbar und möglich gewesen wäre (vgl BSGE 77, 18, 20 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 3; BSGE 83, 62, 67 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 9; BSGE 79, 87, 88 f = SozR 3-3800 § 2 Nr. 5 sowie das unveröffentlichte Urteil des Senats vom 21. Oktober 1998 - B 9 VG 2/97 R).

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 101/58

    Witwerrente

    Auszug aus BSG, 18.04.2001 - B 9 VG 3/00 R
    Insoweit hat das BVerfG auf die Entscheidung BVerfGE 17, 38, 47 verwiesen.

    Die Hinterbliebenenrenten nach dem BVG haben deshalb nur wirtschaftlichen Charakter, nämlich Unterhaltsersatzfunktion (so ausdrücklich BVerfGE 17, 38, 47 f).

  • BSG, 06.12.1989 - 9 RVg 2/89

    Gewaltopferentschädigung bei riskantem Verhalten des Opfers

    Auszug aus BSG, 18.04.2001 - B 9 VG 3/00 R
    a) Bei dem Tatbestand der 1. Alternative der Vorschrift - Mitverursachung - handelt es sich um einen Sonderfall der Unbilligkeit - 2. Alternative -, der abschließend regelt, wann die unmittelbare Tatbeteiligung des Geschädigten Leistungen ausschließt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl zB BSGE 66, 115, 117 f = SozR 3800 § 2 Nr. 7 und zuletzt BSGE 83, 62, 65 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 9).

    Diese Alternative ist stets zuerst zu prüfen (vgl zum Verhältnis der beiden Alternativen insbesondere BSGE 66, 115, 117 = SozR 3800 § 2 Nr. 7; BSG SozR 3-3800 § 2 Nr. 7 und BSGE 84, 54, 60 f = SozR 3-3800 § 1 Nr. 15).

  • BSG, 07.11.1979 - 9 RVg 2/78

    Verursachung der Schädigung - Versorgungsrechtliche Kausalitätstheorie -

    Auszug aus BSG, 18.04.2001 - B 9 VG 3/00 R
    Die dafür maßgeblichen Umstände des Einzelfalles müssen eine Entschädigung allerdings mit einem solchen Gewicht als unbillig erscheinen lassen, daß dies der in der 1. Alternaive genannten Mitverursachung an Bedeutung annähernd gleichkäme (vgl BSGE 49, 104 ff = SozR 3800 § 2 Nr. 1 sowie BSGE 83, 62, 65 ff = SozR 3-3800 § 2 Nr. 9).

    Denn der Gesetzgeber hat die Grundversorgung weder im OEG noch im entsprechend anwendbaren BVG von einer konkreten, nachzuweisenden Bedürftigkeit oder einer wirtschaftlichen Notlage im Einzelfall abhängig gemacht, die durch die Gewalttat verursacht worden ist und für Hinterbliebene des Geschädigten einen Fortfall von Unterhaltsleistungen zur Folge gehabt hat (so ausdrücklich BSGE 49, 104 ff = SozR 3800 § 2 Nr. 1).

  • BSG, 25.03.1999 - B 9 VG 1/98 R

    Gewaltopferentschädigung - Hinterbliebenenversorgung - vorsätzlicher

    Auszug aus BSG, 18.04.2001 - B 9 VG 3/00 R
    Diese Alternative ist stets zuerst zu prüfen (vgl zum Verhältnis der beiden Alternativen insbesondere BSGE 66, 115, 117 = SozR 3800 § 2 Nr. 7; BSG SozR 3-3800 § 2 Nr. 7 und BSGE 84, 54, 60 f = SozR 3-3800 § 1 Nr. 15).

    Ein Leistungsausschluß ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn das Opfer in der konkreten Situation in ähnlich schwerer Weise wie der Täter gegen die Rechtsordnung verstoßen hat (vgl BSGE 84, 54, 60 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 15 sowie BSGE 79, 87, 90 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 5).

  • BSG, 19.02.1986 - 10 RAr 14/84

    Konkursausfallgeld

    Auszug aus BSG, 18.04.2001 - B 9 VG 3/00 R
    Dieses Verbot ist bei der Auslegung gesetzlicher Vorschriften zu beachten (vgl BSGE 60, 7, 8 = SozR 4100 § 141d Nr. 2).
  • BVerfG, 14.03.2000 - 1 BvR 284/96

    Kriegsbeschädigtengrundrente

    Auszug aus BSG, 18.04.2001 - B 9 VG 3/00 R
    c) Der Auffassung des LSG von der Unbilligkeit einer Hinterbliebenenrente im vorliegenden Fall könnte zu folgen sein, wenn diese Leistung im Opferentschädigungsrecht auch eine ideelle Funktion erfüllte, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) es für die Grundrente der Beschädigten nach dem BVG in seiner Entscheidung vom 14. März 2000 - 1 BvR 284/96 und 1 BvR 1659/96 (NJW 2000, 1855) annimmt.
  • BSG, 31.08.1976 - 7 RAr 112/74

    Berufsausbildungsbeihilfe - Grobe Fahrlässigkeit

    Auszug aus BSG, 18.04.2001 - B 9 VG 3/00 R
    Befindet ein Tatsachengericht darüber, ob leichte oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt (vgl zur Abgrenzung BSGE 42, 184, 187 = SozR 4100 § 152 Nr. 3), kann diese Entscheidung vom Revisionsgericht nur in engen Grenzen überprüft werden.
  • BSG, 30.01.1990 - 11 RAr 87/88

    Schadensersatzanspruch - Krankenversicherungsbeiträge - Überzahlung - Rechtsweg -

  • BSG, 10.09.1997 - 9 RVg 9/95

    Gewaltopferentschädigung bei wesentlicher Mitverursachung der Schädigung

  • BSG, 28.07.1999 - B 9 VG 5/98 R

    Gewaltopferentschädigung - nichteheliche Lebensgemeinschaft - Witwenversorgung -

  • BSG, 21.10.1998 - B 9 VG 2/97 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beweiswürdigung - Glaubwürdigkeitsprüfung von

  • BSG, 18.10.1995 - 9 RVg 5/95

    Anspruch auf Versorgung nach dem OEG bei Aids-Infektion

  • BSG, 29.10.1997 - 7 RAr 48/96

    Unabwendbares Ereignis oder wirtschaftliche Ursache als Voraussetzung für die

  • BGH, 11.05.1953 - IV ZR 170/52

    Grobe Fahrlässigkeit (§ 932 BGB)

  • BSG, 28.11.1978 - 4 RJ 130/77

    Rückforderung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - Verschulden eines

  • BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 105/85

    Aufhebung der Bewilligung - Rückforderung von Wintergeld/Schlechtwettergeld -

  • BSG, 31.05.1979 - 11 RA 58/78

    Überzahlung - Rückforderung - Ermessen - Kriterien

  • BVerfG, 11.04.2017 - 1 BvR 452/17

    Verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Krankenversorgung erfordert eine durch nahe

    Mit dieser kann der Revisionsbeklagte geltend machen, dass in der Vorinstanz tatsächliche Feststellungen fehlerhaft getroffen worden seien; damit kann er gerade der Gefahr, die sich nach Auffassung der Beschwerdeführerin im hiesigen Verfahren realisiert habe, begegnen, dass bei einer vom Vordergericht abweichenden rechtlichen Würdigung des Revisionsgerichts eine abschließende Entscheidung zu seinem Nachteil auf der Grundlage von verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen tatsächlichen Feststellungen der letzten Tatsacheninstanz ergeht, er selbst aber mangels Beschwer keine Revision einlegen konnte (vgl. GmS-OGB, Beschluss vom 16. März 1976 - GmS-OGB 1.75 -, BVerwGE 50, 369 , juris, Rn. 34; BSG, Urteil vom 18. April 2001 - B 9 VG 3/00 R -, BSGE 88, 96 , juris, Rn. 13).
  • BSG, 24.09.2020 - B 9 V 3/18 R

    Opferentschädigung bei Alkoholmissbrauch der Mutter in der Schwangerschaft

    Allgemein braucht der Täter für einen tätlichen Angriff nicht strafrechtlich wegen einer Vorsatztat verurteilt worden zu sein (vgl etwa Senatsurteil vom 8.11.2007 - B 9/9a VG 2/06 R - juris RdNr 15; Senatsurteil vom 18.4.2001 - B 9 VG 3/00 R - BSGE 88, 96, 98 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 10 S 44 f = juris RdNr 14; BT-Drucks 7/2506 S 14) .
  • BSG, 24.02.2011 - B 14 AS 81/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4 SGB 2 bei

    Die Prüfung ist insbesondere darauf beschränkt, ob sich der Tatrichter der Unterschiede der Begriffe "leichte Fahrlässigkeit" und "grobe Fahrlässigkeit" bewusst gewesen und er mithin von einem zutreffenden Begriff der groben Fahrlässigkeit ausgegangen ist (vgl BSGE 47, 180 = SozR 2200 § 1301 Nr. 8; BSGE 48, 190 = SozR 2200 § 1301 Nr. 11; BSGE 62, 32 = SozR 4100 § 71 Nr. 2; BSGE 88, 96 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 10) .
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