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   BSG, 20.09.2001 - B 11 AL 35/01 R   

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BSG, 20.09.2001 - B 11 AL 35/01 R (https://dejure.org/2001,1428)
BSG, Entscheidung vom 20.09.2001 - B 11 AL 35/01 R (https://dejure.org/2001,1428)
BSG, Entscheidung vom 20. September 2001 - B 11 AL 35/01 R (https://dejure.org/2001,1428)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Arbeitslosenhilfeanspruch - Ruhen - Altersrente - Tatbestandswirkung der Zuerkennung zur Zahlung - Rentennachzahlung - rechtswidrige Aufforderung zur Stellung eines Rentenantrags - niedrigerer Rentenzahlbetrag - Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligung

  • Wolters Kluwer

    Altersrente - Arbeitslosenhilfe - Entziehung - Rücknahme - Rentenantrag - Ermessen - Ermessensfehler - Aufhebung - Dauerverwaltungsakt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 89, 13
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 12.12.1991 - 7 RAr 24/91

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Altersrentenbezug, Verzicht

    Auszug aus BSG, 20.09.2001 - B 11 AL 35/01 R
    Zuerkannt iS des § 142 Abs. 1 SGB III ist ein Anspruch dann, wenn der Leistungsträger infolge der Zuerkennung Zahlungen zu erbringen hat (BSGE 70, 51, 52 = SozR 3-4100 § 118 Nr. 3 mwN).

    Der Zweck der Ruhensregelung, eine Doppelversorgung aus öffentlichen Kassen zu verhindern (BSGE 70, 51, 53 = SozR 3-4100 § 118 Nr. 3), rechtfertigt die Rechtsfolge des Ruhens in dem Sinne, daß der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem aus der Bewilligung folgenden Anspruch auf Alhi zusteht.

    Zutreffend hat das LSG erkannt, daß der Rentenzuerkennung Tatbestandswirkung zukommt (BSGE 70, 51, 53 f = SozR 3-4100 § 118 Nr. 3).

    Hierzu hat das LSG zutreffend darauf hingewiesen, daß die BfA der Rücknahme nicht entsprochen hat, so daß die Tatbestandswirkung weiterhin besteht (vgl BSGE 70, 51, 54 = SozR 3-4100 § 118 Nr. 3).

    Es widerspräche dem Sinn der Ruhensregelung des § 142 Abs. 1 Nr. 4 SGB III, wenn die BA bei Entscheidungen über Ansprüche auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit Bescheide anderer Sozialleistungsträger auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen könnte (BSGE 70, 51, 54 = SozR 3-4100 § 118 Nr. 3).

    Denn der Zweck der Ruhensvorschrift besteht - wie bei der inhaltsgleichen Regelung des § 118 Abs. 1 Nr. 4 AFG - darin, nicht nur Doppelleistungen auszuschließen, sondern auch nahtlose Leistungen verschiedener Sozialleistungsträger zu gewährleisten (BSG SozR 4100 § 118 Nr. 10; BSG SozR 1300 § 48 Nr. 22; BSGE 70, 51, 54 = SozR 3-4100 § 118 Nr. 3).

  • BSG, 27.07.2000 - B 7 AL 42/99 R

    Aufforderung zur Stellung eines Antrags auf Altersrente ist Verwaltungsakt,

    Auszug aus BSG, 20.09.2001 - B 11 AL 35/01 R
    Dem stehe auch die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27. Juni 2000 - B 7 AL 42/99 R -, wonach die Aufforderung zur Rentenantragstellung möglicherweise wegen fehlender Ermessensausübung rechtswidrig gewesen sei, nicht entgegen.

    Er macht geltend, die Entscheidung des LSG werde der Rechtsansicht des BSG im Urteil vom 27. Juli 2000 - B 7 AL 42/99 R - nicht gerecht.

    Das Urteil des BSG vom 27. Juli 2000 - B 7 AL 42/99 R - betreffe einen abweichenden Sachverhalt.

    Richtig ist zwar, daß es sich bei der Aufforderung der BA gemäß § 134 Abs. 3c Satz 1 AFG bzw § 202 Abs. 1 Satz 1 SGB III, einen Rentenantrag zu stellen, um einen Verwaltungsakt handelt, und daß bei - im Vergleich zur Alhi - zu erwartender niedrigerer Rente ein atypischer Fall vorliegt, der die BA vor der Aufforderung zur Ausübung von Ermessen verpflichtet (BSGE 87, 37 ff = SozR 3-4100 § 134 Nr. 22).

    Hinzuweisen ist auf die Möglichkeiten des Widerspruchs gegen die Aufforderung zur Rentenantragstellung (vgl BSGE 87, 31, 35 = SozR 3-4100 § 134 Nr. 22) und des Widerspruches gegen eine evtl Entziehung der Alhi nach § 202 Abs. 1 Satz 2 SGB III sowie in diesem Zusammenhang eines Antrages auf Anordnung der einstweiligen Aussetzung des Vollzuges des die Leistung entziehenden Bescheides (§ 97 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz).

  • BSG, 19.02.1986 - 7 RAr 55/84

    Zuerkennung einer Rente - Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - Ruhen eines

    Auszug aus BSG, 20.09.2001 - B 11 AL 35/01 R
    Denn der Zweck der Ruhensvorschrift besteht - wie bei der inhaltsgleichen Regelung des § 118 Abs. 1 Nr. 4 AFG - darin, nicht nur Doppelleistungen auszuschließen, sondern auch nahtlose Leistungen verschiedener Sozialleistungsträger zu gewährleisten (BSG SozR 4100 § 118 Nr. 10; BSG SozR 1300 § 48 Nr. 22; BSGE 70, 51, 54 = SozR 3-4100 § 118 Nr. 3).

    Dies bedeutet, daß das Aufhebungsrecht der Beklagten nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X auf die Höhe der bewilligten Rente beschränkt ist (BSG SozR 1300 § 48 Nr. 22; BSGE 60, 180, 184 f = SozR 1300 § 48 Nr. 26).

    Insoweit reicht allerdings nicht die Erkenntnis, es werde in Zukunft ein Ruhen eintreten (vgl BSG SozR 1300 § 48 Nr. 22; BSGE 60, 180, 184 = SozR 1300 § 48 Nr. 26).

  • BSG, 13.08.1986 - 7 RAr 33/85

    Rückwirkende Ruhen eines Anspruchs - Ermessensausübung - Aufhebung und

    Auszug aus BSG, 20.09.2001 - B 11 AL 35/01 R
    Damit kommt es für die Anwendung der Ruhensregelung nicht darauf an, ob die Altersrente den Lebensunterhalt des Klägers tatsächlich sicherstellt (vgl BSGE 60, 180, 182 = SozR 1300 § 48 Nr. 26; BSGE 73, 10, 17 = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4).

    Dies bedeutet, daß das Aufhebungsrecht der Beklagten nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X auf die Höhe der bewilligten Rente beschränkt ist (BSG SozR 1300 § 48 Nr. 22; BSGE 60, 180, 184 f = SozR 1300 § 48 Nr. 26).

    Insoweit reicht allerdings nicht die Erkenntnis, es werde in Zukunft ein Ruhen eintreten (vgl BSG SozR 1300 § 48 Nr. 22; BSGE 60, 180, 184 = SozR 1300 § 48 Nr. 26).

  • BSG, 08.07.1993 - 7 RAr 64/92

    Auslandsrente - Italien - Altersruhegeld

    Auszug aus BSG, 20.09.2001 - B 11 AL 35/01 R
    Damit kommt es für die Anwendung der Ruhensregelung nicht darauf an, ob die Altersrente den Lebensunterhalt des Klägers tatsächlich sicherstellt (vgl BSGE 60, 180, 182 = SozR 1300 § 48 Nr. 26; BSGE 73, 10, 17 = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4).

    Zur Ruhensvorschrift des § 118 Abs. 1 Nr. 4 AFG, die dem nunmehr geltenden § 142 Abs. 1 Nr. 4 SGB III entspricht, hat das BSG bereits näher ausgeführt, daß die Regelung nicht verfassungswidrig ist (BSGE 73, 10, 17 f = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4).

  • BSG, 29.04.1997 - 8 RKn 29/95

    Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers bei Überzahlung von

    Auszug aus BSG, 20.09.2001 - B 11 AL 35/01 R
    Das gleiche Ergebnis folgt aus der Überlegung, daß der Anspruch des Klägers auf Altersrente für die Monate März und April 1999 gemäß § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt gilt, soweit der Erstattungsanspruch der BA besteht, weshalb die BfA insoweit die Rente nicht zuzuerkennen hat (vgl BSG SozR 3-1300 § 107 Nr. 10 mwN).
  • BSG, 24.02.1987 - 11b RAr 53/86

    Aufhebung eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts durch die BA

    Auszug aus BSG, 20.09.2001 - B 11 AL 35/01 R
    Sollte der Zeitpunkt der Zuerkennung des auf Mai 1999 entfallenden Rentenbetrages erst nach Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides vom 18. Mai 1999 liegen (vgl BSGE 61, 189, 190 = SozR 1300 § 48 Nr. 31), ist im übrigen fraglich, ob die Beklagte insoweit nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X zur Aufhebung der Alhi-Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit berechtigt war.
  • BSG, 18.03.1982 - 7 RAr 50/80

    Arbeitslosengeld; Berufung; Zulässigkeit eines Rechtsmittels; Anwartschaft;

    Auszug aus BSG, 20.09.2001 - B 11 AL 35/01 R
    Denn der Zweck der Ruhensvorschrift besteht - wie bei der inhaltsgleichen Regelung des § 118 Abs. 1 Nr. 4 AFG - darin, nicht nur Doppelleistungen auszuschließen, sondern auch nahtlose Leistungen verschiedener Sozialleistungsträger zu gewährleisten (BSG SozR 4100 § 118 Nr. 10; BSG SozR 1300 § 48 Nr. 22; BSGE 70, 51, 54 = SozR 3-4100 § 118 Nr. 3).
  • BSG, 20.06.2001 - B 11 AL 10/01 R

    Arbeitslosenhilfe - Verfügbarkeit - Erreichbarkeit des Arbeitslosen nach dem SGB

    Auszug aus BSG, 20.09.2001 - B 11 AL 35/01 R
    Maßgebend für die Dauerwirkung eines Verwaltungsakts sind seine rechtlichen Wirkungen über den Zeitpunkt der Bekanntgabe bzw Bindungswirkung hinaus (BSGE 78, 109, 111 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 48 mwN; BSG Urteil vom 20. Juni 2001 - B 11 AL 10/01 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 09.08.1995 - 13 RJ 43/94

    Erstattungsanspruch der Krankenkasse bei rückwirkender Bewilligung einer

    Auszug aus BSG, 20.09.2001 - B 11 AL 35/01 R
    Zwar stand dem Kläger nach Erhalt des Rentenbescheides jedenfalls bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung eines Widerspruchs die Möglichkeit einer Zurücknahme des Rentenantrages offen (vgl BSGE 76, 218, 221 f = SozR 3-2500 § 50 Nr. 3).
  • BSG, 10.08.1995 - 11 RAr 67/94

    Wahlrecht von Beziehern von Vorruhestandsgeld in der DDR

  • BSG, 21.03.1996 - 11 RAr 101/94

    Zuflußprinzip bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes

  • BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 50/93

    Altersüberganggeld - Alter - Beschäftigung - Ausscheiden - Herstellungsanspruch

  • BSG, 16.06.1993 - 7 RAr 80/92

    Beitragspflicht - Arbeitslosenhilfe

  • BSG, 12.06.1992 - 11 RAr 65/91

    Arbeitslosenunterstützung - Aufenthalt - Arbeitslosengeld - Verfügbarkeit -

  • BSG, 19.01.2005 - B 11a/11 AL 39/04 R

    Erstattung der Vorverfahrenskosten - Verwaltungsakt - Vorbereitungshandlung -

    Zur Aufforderung des ArbA, bei Bezug von Alhi eine vorgezogene Altersrente zu beantragen (§ 202 Abs. 1 S 1 SGB III), hat das BSG entschieden, dass ein belastender Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) vorliege, der in die Rechte des Arbeitslosen unmittelbar eingreife (Urteile vom 27. Juli 2000 - B 7 AL 42/99 R - BSGE 87, 31 = SozR 3-4100 § 134 Nr. 22, vom 20. September 2001 - B 11 AL 35/01 R - BSGE 89, 13, 15 = SozR 3-4300 § 142 Nr. 1 und vom 17. Dezember 2002 - B 7 AL 18/02 R - SozR 3-4300 § 202 Nr. 3).
  • LSG Bayern, 11.12.2018 - L 9 AL 298/15

    Parallele Leistung von Krankengeld und Arbeitslosengeld

    Abweichung von BSG, Urteil vom 20.09.2001 - B 11 AL 35/01 R.

    Das BSG habe im Urteil vom 20.09.2001 - B 11 AL 35/01 R ausdrücklich betont, eine "Zuerkennung" im Sinn des § 156 Abs. 1 SGB III könne erst ab Zahlungseingang angenommen werden.

    Denn im Urteil vom 20.09.2001 - B 11 AL 35/01 R hat das BSG das Ruhen nach § 156 Abs. 1 SGB III komplett anders interpretiert.

    Das BSG hat mit dem Urteil vom 20.09.2001 - B 11 AL 35/01 R einen logischen Fehler begangen.

    Insbesondere ist keine Divergenz zur BSG-Rechtsprechung im Sinn von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG gegeben, obgleich der Senat zum Ausdruck gebracht hat, dass er das Urteil vom 20.09.2001 - B 11 AL 35/01 R für falsch hält.

  • BSG, 17.12.2002 - B 7 AL 18/02 R

    Arbeitslosenhilfeanspruch - Ruhen - Aufforderung zur Stellung eines

    An dieser Auffassung, der sich mittlerweile der 11. Senat des BSG ausdrücklich angeschlossen hat (Urteil vom 20. September 2001 - B 11 AL 35/01 R -, unveröffentlicht), hält der Senat fest.

    Zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 134 Abs. 3c AFG hat der Senat bereits entschieden, dass die Beklagte bei der Aufforderung zur Rentenantragstellung in atypischen Fällen Ermessen auszuüben hat und ein solcher atypischer Fall - wie vorliegend - anzunehmen ist, wenn die zu zahlende Altersrente niedriger als die zu zahlende Alhi wäre (BSGE 87, 31, 39 f = SozR 3-4100 § 134 Nr. 22); dem hat sich der 11. Senat in zwei Entscheidungen vom 20. September 2001 angeschlossen (B 11 AL 87/00 R, SuP 2002, 450 ff, und BSGE 89, 13 ff = SozR 3-4300 § 142 Nr. 1).

    An dieser Rechtsprechung, die auch für § 202 Abs. 1 SGB III gilt (BSG, Urteil vom 20. September 2001 - B 11 AL 35/01 R), ist trotz der Änderung des § 202 SGB III durch das Job-AQTIV-Gesetz vom 10. Dezember 2001 (BGBl I 3443) festzuhalten.

    Dies gilt um so mehr, als zum Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses mit den Urteilen des 11. Senats vom 20. September 2001 (B 11 AL 87/00 R, SuP 2002, 450 ff, und BSGE 89, 13 ff = SozR 3-4300 § 142 Nr. 1) bereits eine anderslautende ständige Rechtsprechung vorlag.

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