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   BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 20/01 R   

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BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 20/01 R (https://dejure.org/2002,110)
BSG, Entscheidung vom 30.01.2002 - B 6 KA 20/01 R (https://dejure.org/2002,110)
BSG, Entscheidung vom 30. Januar 2002 - B 6 KA 20/01 R (https://dejure.org/2002,110)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Zulassung - vertragspsychotherapeutische bzw vertragsärztliche Versorgung - Nebenbeschäftigung - Zur-Verfügung-Stehen - wöchentliche Arbeitszeit - Anforderung - Beurteilung - persönliche Eignung - Anfechtungsklage - Nebenbestimmung - Zulassungsbescheid - ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Revision - Berufszulassung - Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Diplom-Psychologe - Bedarfsunabhängige Zulassung

  • Judicialis

    Ärzte-ZV § 20 Abs 1; ; Ärzte-ZV § 20 Abs 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassung für die vertragsärztliche Versorgung bei Nebenbeschäftigung, persönliche Eignung für die Leistungserbringung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Zulassung als Vertragsarzt: Interessen- und Pflichtenkollision ist zu prüfen

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Zulassung als Vertragsarzt

  • vpp.org (Pressemitteilung)

    Psychotherapeutin - Umfang der Nebentätigkeit

  • vpp.org (Kurzinformation)

    Abstrakte Möglichkeit der Interessenkollision genügt

  • vpp.org (Kurzinformation)

    Psychotherapeutin - Umfang der Nebentätigkeit - Nur 13 Nebentätigkeitsstunden erlaubt

  • vpp.org (Kurzinformation)

    Gerichtskosten für Vertragsarztsachen nur für neue Fälle

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Gleichzeitige Tätigkeit als Chefarzt und Vertragsarzt nur in Ausnahmefällen möglich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 89, 134
  • NJW 2002, 3278 (Ls.)
  • NZS 2003, 270
 
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Wird zitiert von ... (118)Neu Zitiert selbst (29)

  • BSG, 05.11.1997 - 6 RKa 52/97

    Gegenstandswert bei vertragsärztlichen Zulassungsverfahren

    Auszug aus BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 20/01 R
    Der vom BSG entschiedene Fall eines angestellten Krankenhaus-Chefarztes der Pathologie mit weniger als 20 Wochenstunden Arbeitszeit (Urteil vom 5. November 1997 - BSGE 81, 143 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 16) sei ein Sonderfall gewesen.

    Die Beigeladene zu 1. schließt sich den Ausführungen des Beklagten an und sieht darüber hinaus einen Widerspruch des LSG-Urteils zum Urteil des BSG vom 5. November 1997 (BSGE 81, 143 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 16).

    Die Beurteilung des zeitlich "Üblichen" kann sich dabei nicht an statischen Werten orientieren, sondern muss den gesellschaftlichen Wandel im Dienstleistungssektor der Bundesrepublik Deutschland in den letzten Jahrzehnten ebenso mit berücksichtigen wie etwa den Umstand, dass § 101 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 SGB V inzwischen auch ein Job-Sharing bei Vertragsärzten ermöglicht (vgl dazu BSGE 81, 143, 149 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 16 S 56, mwN).

    Schließlich ist eine generelle Aussage über die Konkretisierung des üblichen Umfangs vertragsärztlicher Tätigkeit auch nicht bereits in dem Urteil des Senats vom 5. November 1997 (BSGE 81, 143 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 16) erfolgt.

    Eine derartige Kollision ist auch anzunehmen, wenn nicht gewährleistet ist, dass der Betroffene auf Grund seiner anderweitigen ärztlichen/psychotherapeutischen Tätigkeit Inhalt und Umfang einer vertragsärztlichen/-psychotherapeutischen Tätigkeit sowie den Einsatz der der Praxis zugeordneten sachlichen und persönlichen Mittel selbst bestimmen kann (so zusammenfassend Urteil des Senats vom 5. November 1997, BSGE 81, 143, 147 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 16 S 53 f ).

    Andererseits hat er die beschriebene Konfliktlage für den Fall bejaht, dass ein Krankenhausarzt, der außerhalb des rein medizinisch-technischen Bereichs in die stationäre Versorgung von Patienten eingebunden war, zugleich deren ambulante Behandlung anstrebte (BSGE 81, 143, 147 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 16 S 53 f; s auch BSG, Beschluss vom 25. November 1998 - B 6 KA 18/98 B, Juris-Dokument KSRE 07 4191 518; vgl Schlarmann/Buchner, NJW 1998, 3401, 3403).

    Der Senat hat seine Rechtsprechung insoweit bereits im og Urteil vom 5. November 1997 dahin präzisiert, dass eine Interessen- und Pflichtenkollision nur dann verneint werden kann, wenn die anderweitige ärztliche Tätigkeit ihrem typischen Fachgebietsinhalt nach nicht vorrangig patientenbezogen (im Sinne eines persönlichen Kontaktes mit dem Patienten zu Zwecken der Diagnostik und/oder Therapie) ausgeübt wird; dieses war zB bei einem vertragsärztlich überwiegend nur auf Überweisung hin tätigen Pathologen (BSGE 81, 143, 147 ff = SozR 3-2500 § 95 Nr. 16 S 53 ff) der Fall, muss aber ebenso für Laborärzte und vergleichbare Fälle gelten.

  • SG Hamburg, 01.11.2000 - S 3 KA 61/00
    Auszug aus BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 20/01 R
    Nach der Rechtsprechung ist es auch bei der Beanstandung derart unselbstständiger, einem gebundenen Verwaltungsakt beigefügter Nebenbestimmungen zulässig, (nach Durchführung eines Vorverfahrens) isoliert gegen diese Bestimmungen im Wege der Anfechtungsklage vorzugehen (vgl BSGE 59, 148, 152 = SozR 2200 § 368a Nr. 14; BSGE 70, 167, 169 = SozR 3-2500 § 116 Nr. 2 S 10; Urteile des Senats vom 17. November 1999 - B 6 KA 28/99, 29/99 und 30/99, jeweils mwN ; vgl auch BVerwGE 112, 221, 224 - mit Anmerkung Hufen, JuS 2001, 926 f mwN; Engelmann in: von Wulffen, SGB X, 4. Aufl 2001, § 32 RdNr 34 mwN; speziell für einen Fall der vorliegenden Art: SG Hamburg MedR 2001, 376 f).

    Das Urteil besagt aber nicht, dass ein halbtags bzw mit weniger als 20 Wochenstunden ausgeübtes Beschäftigungsverhältnis allgemein der Zulassung nicht entgegenstünde (so aber LSG Berlin MedR 1993, 204 ; SG Hamburg MedR 2001, 376, 378 f; ähnlich Plagemann, Gutachterliche Stellungnahme zur Zulässigkeit einer Nebentätigkeit von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten , im Auftrag des Deutschen Psychotherapeutenverbandes und des Verbandes Psychologischer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im BDP eV, vom 8. September 2000, S 10: Grenze 19, 5 Stunden); denn in dem entschiedenen Fall bestand die nicht ohne Weiteres auf andere Leistungserbringer zu übertragende Besonderheit, dass Pathologen wegen des üblicherweise fehlenden Arzt-Patientenkontaktes an ihrem Arbeitsplatz in geringerem Maße präsent sein müssen, als dies in anderen Medizinbereichen der Fall ist und dass der Betroffene in seiner leitenden Funktion ohnehin einer flexibleren Arbeitszeitgestaltung unterlag.

    Sie ist im Gegenteil wegen des typischerweise engen, gerade ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzenden Dauerkontaktes zwischen Therapeut und Patient, in dem vielfach sensible, höchstpersönliche Umstände aus der Biografie des Patienten offenbart werden, als eine Gruppe mit besonders hohem Konfliktpotenzial einzuschätzen (zutreffend SG Hamburg MedR 2001, 376, 377).

    All diese Umstände müssen unabhängig davon berücksichtigt werden, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, gerade gegenüber der Klägerin Misstrauen zu hegen; das Bestehen einer objektiven Gefährdungslage lässt sich insoweit aber nicht verneinen (aA - für das Erfordernis einer konkreten Gefährdungslage - SG Hamburg MedR 2001, 376, 377; Plagemann, Gutachterliche Stellungnahme, aaO, S 17 ff).

    Schließlich führt auch der generell gegen die Rechtsprechung des Senats erhobene Einwand, es könne gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen, wenn ein in das System der vertragsärztlichen/-psychotherapeutischen Versorgung eingebundener Leistungserbringer nur fachfremde Nebentätigkeiten wahrnehmen dürfe, nicht aber solche in seinem erlernten und erwählten Beruf (so SG Hamburg MedR 2001, 376, 377), zu keinem anderen Ergebnis.

  • BSG, 17.11.1999 - B 6 KA 15/99 R

    Zulassung eines Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen zur vertragszahnärztlichen und zur

    Auszug aus BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 20/01 R
    Zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV ist es - anders als noch in der Zeit um das Jahr 1960 unter Geltung genereller strikter Bedarfszulassungen - in der Gegenwart nicht mehr erforderlich, dass der Zulassungsbewerber seine "volle" Arbeitskraft für die Tätigkeit in der vertragsärztlichen bzw -psychotherapeutischen Versorgung einsetzt (so bereits BSGE 26, 13, 14 f = SozR Nr. 2 zu § 20 ZO-Zahnärzte; BSGE 44, 260, 263 f = SozR 2200 § 368n Nr. 13 S 41 f; BSG SozR 5520 § 20 Nr. 1 S 2; zuletzt - die Rechtsentwicklung im Einzelnen nachzeichnend - BSGE 85, 145, 149 f = SozR 3-5525 § 20 Nr. 1 S 5 f mwN).

    An dieser Rechtsprechung hat der Senat zuletzt auch in seinem Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen (MKG-Chirurgen) betreffenden Urteil vom 17. November 1999 (BSGE 85, 145, 149 f = SozR 3-5525 § 20 Nr. 1 S 6 f, mwN) festgehalten, da sich weder aus dem Bedarfsplanungsrecht des SGB V noch aus dem Sicherstellungsauftrag der KÄVen etwas Anderes ableiten lasse.

    Zwar ist der Senat in seiner Rechtsprechung bislang zurückhaltend gewesen, den Aspekt der Bedarfsplanung für den Umfang der konkreten vertragsärztlichen/-psychotherapeutischen Tätigkeit des einzelnen Leistungserbringers iS von § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV nutzbar zu machen (vgl BSGE 85, 145, 149 = SozR 3-5525 § 20 Nr. 1 S 6; BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 22 S 98 ).

    Das Bestreben, Verwerfungen im Bedarfsplanungsrecht durch den dort geltenden Anrechnungsfaktor 1, 0 zu vermeiden, bietet allein keine Grundlage für eine bestimmte Auslegung des § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV (BSGE 85, 145, 149 f = SozR 3-5525 § 20 Nr. 1 S 6).

    Der Senat hat in Anwendung dieser Grundsätze eine Pflichtenkollision für die zeitgleiche Zulassung von MKG-Chirurgen als Vertragsarzt und als Vertragszahnarzt generell verneint, weil diese Ärzte auf Grund besonderer berufsrechtlicher Regelungen in beiden ambulanten Versorgungsbereichen zulassungsberechtigt sind (BSGE 85, 145, 151 = SozR 3-5525 § 20 Nr. 1 S 7 f; vgl bereits BSGE 21, 118 = SozR Nr. 1 zu § 20 ZO-Zahnärzte); in seiner älteren Rechtsprechung hat er auch angenommen, dass eine gleichzeitige Arbeitnehmerstellung als Zahnarzt einer Polizeizahnklinik (BSGE 26, 13, 14 f = SozR Nr. 2 zu § 20 ZO-Zahnärzte), als städtischer Medizinaldirektor (BSGE 35, 247, 249 = SozR Nr. 1 zu § 5 EKV-Ä) oder als beamteter Arzt einer Strafanstalt (BSG SozR 5520 § 20 Nr. 1) der Zulassung nicht entgegenstünden.

  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9

    Auszug aus BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 20/01 R
    Unbedenklich hierfür können Dritten gegenüber eingegangene Bindungen nur dann sein, wenn von ihnen keine prägende Wirkung für den beruflichen Status des Betroffenen ausgeht (zum Konfliktfeld von Freiberuflichkeit und gleichzeitig bestehenden Anstellungsverhältnissen vgl bereits BVerfGE 87, 287, 321, 324 ).

    Es muss daher grundsätzlich ausgeschlossen sein, dass die zu gewöhnlichen Zeiten verfügbare Arbeitskraft eines Vertragsarztes/-psychotherapeuten in ähnlichem zeitlichen Umfang oder gar überwiegend durch ein Beschäftigungsverhältnis in Anspruch genommen wird (vgl insoweit zum ähnlichen Erfordernis des Vorhandenseins ausreichender tatsächlicher und rechtlicher Handlungsspielräume bei Rechtsanwälten bereits BVerfGE 87, 287, 323).

    Es kann vielmehr geboten sein, dass die zuständigen Behörden auf erkannte typischerweise drohende Gefahren für hochrangige Rechtsgüter bereits mit Maßnahmen im Vorfeld des konkreten Schadenseintritts Einfluss zu nehmen versuchen und - unter Beachtung von Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG), insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - präventive Verbote und Handlungsbeschränkungen aussprechen (zur vom Gesetzgeber zulässigerweise in den Vordergrund gerückten Gesichtspunkt der größeren Effizienz präventiver Beschränkungen im Vergleich zu späterer laufender Kontrolle der Berufsausübung bereits BVerfGE 87, 287, 322).

    Im Übrigen sind die die Klägerin neu treffenden Beschränkungen des PsychThG nicht ungewöhnlich, da es auch für andere Gruppen freier Berufe im Interesse des Schutzes höherrangiger Rechtsgüter Einschränkungen bei der Wahrnehmung von Erwerbsmöglichkeiten in einer zeitgleich ausgeübten zweiten beruflichen Tätigkeit gelten (vgl zB §§ 45 ff Bundesrechtsanwaltsordnung sowie BVerfGE 87, 287, 321 ff).

    Aber auch wenn die Berufsfreiheit grundsätzlich das Recht mitumfasst, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (so BVerfGE 21, 173, 179; 87, 287, 316), gilt dieses jedenfalls nicht ohne Außerachtlassung gesetzlicher und untergesetzlicher Schranken, wie sie durch § 20 Abs. 1 und 2 Ärzte-ZV aufgestellt und durch die Rechtsprechung konkretisiert worden sind.

  • BSG, 19.03.1997 - 6 RKa 39/96

    Vertragsärztliche Tätigkeit neben einer werksärztlichen Tätigkeit auf dem

    Auszug aus BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 20/01 R
    Die Gefahr einer Vermischung der verschiedenen ärztlichen Tätigkeiten ist ferner bei einer werksärztlich tätigen Internistin angenommen worden, die zugleich auf dem Werksgelände vertragsärztlich tätig sein wollte (BSGE 80, 130 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 2; anders bei Ausübung der vertragsärztlichen Praxis auf dem Krankenhausgelände in gleichberechtigter Kooperation mit dem Krankenhaus, vgl BSGE 76, 59, 63 ff = SozR 3-5520 § 20 Nr. 1 S 5 ff) bzw bei einem Sanitätsoffizier im Status eines strikten Dienstpflichten unterliegenden Berufssoldaten (Bayerisches LSG ArztR 1981, 5).

    Dabei könnte die Situation eintreten, dass die Klägerin über den Einsatz der ihrer Praxis zugeordneten sächlichen und personellen Mittel nicht mehr maßgeblich selbst in vollem Umfang bestimmen und damit die Praxis nicht mehr in dem gebotenen Maße eigenverantwortlich ausüben würde (vgl insoweit den Extremfall BSGE 80, 130 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 2 ; zum Fall der Abhängigkeit eines Zahnarztes von einem gewerblichen Zahnlabor vgl Schallen, Ärzte-ZV, 3. Aufl 2000, § 20 RdNr 405 unter Hinweis auf OLG Nürnberg MDR 1988, 861).

  • BSG, 25.11.1998 - B 6 KA 18/98 B

    Zulassung als Krankenhausarzt zur vertragsärztlichen Versorgung, Zulassungssperre

    Auszug aus BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 20/01 R
    Andererseits hat er die beschriebene Konfliktlage für den Fall bejaht, dass ein Krankenhausarzt, der außerhalb des rein medizinisch-technischen Bereichs in die stationäre Versorgung von Patienten eingebunden war, zugleich deren ambulante Behandlung anstrebte (BSGE 81, 143, 147 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 16 S 53 f; s auch BSG, Beschluss vom 25. November 1998 - B 6 KA 18/98 B, Juris-Dokument KSRE 07 4191 518; vgl Schlarmann/Buchner, NJW 1998, 3401, 3403).

    Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 25. November 1998 - B 6 KA 18/98 B - angedeutet hat, gehört die Berufsgruppe der Psychotherapeuten gerade nicht zu den Leistungserbringern, bei denen ausnahmsweise ein unmittelbarer Patientenbezug zu verneinen wäre.

  • BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 54/00 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Satzungsbestimmung - Rechtswidrigkeit - Arzt -

    Auszug aus BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 20/01 R
    So hat der Senat in jüngerer Zeit in anderem Zusammenhang die Notwendigkeit eines Mindestumfangs bei der Pflicht zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung iS von § 95 SGB V auch insoweit hervorgehoben, als der Vertragsarzt den Kern der Leistungen seines Fachgebiets anbieten und in dieser Weise im erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen muss (vgl BSGE 88, 20, 24 ff = SozR 3-2500 § 75 Nr. 12 S 70 ff).

    Während die daraus entstehenden Nachteile für den Betroffenen in Fällen des arbeitsvertraglichen Konkurrenzverbotes durch eine entsprechend höhere Vergütung bzw Karenzentschädigung (vgl §§ 74 ff, § 90a Handelsgesetzbuch) kompensiert bzw abgemildert werden, geschieht dieses im Falle der Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung dadurch, dass der in seiner übrigen beruflichen Betätigung nunmehr Beschränkte nun günstige Erwerbsmöglichkeiten vorfindet, indem er Zugang zu dem großen Kreis der 87 % der Bevölkerung ausmachenden Versicherten der GKV erhält und ihm kompensatorisch für die nun eingeschränkte Möglichkeit zu zusätzlicher Erwerbstätigkeit die Aussicht auf sichere und insolvenzgeschützte Einnahmen von öffentlich-rechtlichen Einrichtungen als Schuldnern geboten wird (vgl zu diesem Gesichtspunkt bereits BSGE 88, 20, 24 = SozR 3-2500 § 75 Nr. 12 S 70).

  • BSG, 08.11.2000 - B 6 KA 52/00 R

    Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung

    Auszug aus BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 20/01 R
    Ebenso geben die Berechnungen des Senats in seinen Urteilen vom 8. November 2000 (zB BSGE 87, 158 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25) nichts für solche zeitlichen Festlegungen her.

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 8. November 2000 (BSGE 87, 158, 159 ff = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S 105 ff) im Einzelnen dargelegt hat, ist die Teilnahme von Diplom-Psychologen an der vertragsärztlichen/-psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der GKV durch die Regelungen des PsychThG und die dazu ergangenen Begleitregelungen grundlegend umgestaltet worden; die Psychologen sind dadurch als einzige nichtärztliche Berufsgruppe in der Weise begünstigt worden, dass sie nunmehr bei der unmittelbaren Behandlung von sozialversicherten Patienten den Ärzten gleichgestellt wurden.

  • BSG, 04.06.1964 - 6 RKa 13/62
    Auszug aus BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 20/01 R
    Soweit der Senat in früheren Entscheidungen davon ausgegangen ist, dass sogar die Inanspruchnahme der überwiegenden Arbeitskraft durch ein Beschäftigungsverhältnis für eine Niederlassung als Vertragsarzt unschädlich sei (so insbesondere BSGE 21, 118, 122 = SozR Nr. 1 zu § 20 ZO-Zahnärzte; BSGE 44, 260, 263 = SozR 2200 § 368n Nr. 13 S 41; BSG ArztR 1993, 170), hält er daran nicht mehr fest.

    Der Senat hat in Anwendung dieser Grundsätze eine Pflichtenkollision für die zeitgleiche Zulassung von MKG-Chirurgen als Vertragsarzt und als Vertragszahnarzt generell verneint, weil diese Ärzte auf Grund besonderer berufsrechtlicher Regelungen in beiden ambulanten Versorgungsbereichen zulassungsberechtigt sind (BSGE 85, 145, 151 = SozR 3-5525 § 20 Nr. 1 S 7 f; vgl bereits BSGE 21, 118 = SozR Nr. 1 zu § 20 ZO-Zahnärzte); in seiner älteren Rechtsprechung hat er auch angenommen, dass eine gleichzeitige Arbeitnehmerstellung als Zahnarzt einer Polizeizahnklinik (BSGE 26, 13, 14 f = SozR Nr. 2 zu § 20 ZO-Zahnärzte), als städtischer Medizinaldirektor (BSGE 35, 247, 249 = SozR Nr. 1 zu § 5 EKV-Ä) oder als beamteter Arzt einer Strafanstalt (BSG SozR 5520 § 20 Nr. 1) der Zulassung nicht entgegenstünden.

  • BSG, 07.12.1966 - 6 RKa 1/64

    Kassenarzt - Eignung als Kassenzahnarzt - Polizeizahnarzt

    Auszug aus BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 20/01 R
    Zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV ist es - anders als noch in der Zeit um das Jahr 1960 unter Geltung genereller strikter Bedarfszulassungen - in der Gegenwart nicht mehr erforderlich, dass der Zulassungsbewerber seine "volle" Arbeitskraft für die Tätigkeit in der vertragsärztlichen bzw -psychotherapeutischen Versorgung einsetzt (so bereits BSGE 26, 13, 14 f = SozR Nr. 2 zu § 20 ZO-Zahnärzte; BSGE 44, 260, 263 f = SozR 2200 § 368n Nr. 13 S 41 f; BSG SozR 5520 § 20 Nr. 1 S 2; zuletzt - die Rechtsentwicklung im Einzelnen nachzeichnend - BSGE 85, 145, 149 f = SozR 3-5525 § 20 Nr. 1 S 5 f mwN).

    Der Senat hat in Anwendung dieser Grundsätze eine Pflichtenkollision für die zeitgleiche Zulassung von MKG-Chirurgen als Vertragsarzt und als Vertragszahnarzt generell verneint, weil diese Ärzte auf Grund besonderer berufsrechtlicher Regelungen in beiden ambulanten Versorgungsbereichen zulassungsberechtigt sind (BSGE 85, 145, 151 = SozR 3-5525 § 20 Nr. 1 S 7 f; vgl bereits BSGE 21, 118 = SozR Nr. 1 zu § 20 ZO-Zahnärzte); in seiner älteren Rechtsprechung hat er auch angenommen, dass eine gleichzeitige Arbeitnehmerstellung als Zahnarzt einer Polizeizahnklinik (BSGE 26, 13, 14 f = SozR Nr. 2 zu § 20 ZO-Zahnärzte), als städtischer Medizinaldirektor (BSGE 35, 247, 249 = SozR Nr. 1 zu § 5 EKV-Ä) oder als beamteter Arzt einer Strafanstalt (BSG SozR 5520 § 20 Nr. 1) der Zulassung nicht entgegenstünden.

  • BSG, 15.09.1977 - 6 RKa 12/77

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • BSG, 29.09.1999 - B 6 KA 1/99 R

    Ausschreibung und Neubesetzung eines Vertragsarztsitzes in Planungsbereich mit

  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

  • OLG Nürnberg, 18.09.1987 - 6 U 466/87

    Standeswidrige Verpflichtungen eines Zahnarztes; Sittenwidrigkeit eines

  • BVerfG, 30.05.2000 - 1 BvR 704/00

    Ablehnung eines Antrags auf bedarfsunabhängige Zulassung bzw Ermächtigung zur

  • BSG, 26.01.2000 - B 6 KA 53/98 R

    Beschränkung der vertragsärztlichen Tätigkeit bei Zulassung für zwei Fachgebiete

  • BSG, 08.11.2000 - B 6 KA 55/00 R

    Altersgrenze bei Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung

  • BAG, 26.06.2001 - 9 AZR 343/00

    Nebentätigkeitsgenehmigung

  • BSG, 16.03.1973 - 6 RKa 23/71
  • BAG, 22.02.2001 - 6 AZR 398/99

    Abmahnung - Nebentätigkeit eines Polizeimusikers

  • BSG, 15.03.1995 - 6 RKa 23/94

    Zulassung eines Arztes zur vertragsärztlichen Versorgung bei Kooperationsvertrag

  • BVerfG, 07.02.1990 - 1 BvR 26/84

    Handelsvertreter

  • BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62

    Verfassungswidrige Inkompatibilitätsregelungen im Steuerberatungsrecht mangels

  • BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00

    Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; Auflagenvorbehalt

  • BSG, 27.02.1992 - 6 RKa 15/91

    Isolierte Anfechtbarkeit der einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügten

  • BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 14/98 R

    Honorierung der zeitabhängigen und genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2001 - L 11 KA 175/00

    Zulassung eines Kinderarztes zur vertragsärztlichen psychotherapeutischen

  • BSG, 17.11.1999 - B 6 KA 28/99 R

    Zulassung eines Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen zur vertragszahnärztlichen und zur

  • BSG, 13.11.1985 - 6 RKa 19/84

    Kassenärztliche Versorgung - Beteiligung eines Chefarztes - Befristung

  • BSG, 28.01.2021 - B 8 SO 9/19 R

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form eines

    Statthafte Klageart gegen die Befristung als Nebenbestimmung des Verwaltungsakts (vgl § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X) war bei Klageerhebung die isolierte Anfechtungsklage (vgl zB BSG vom 13.10.2010 - B 6 KA 40/09 R - BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 13 ; BSG vom 30.1.2002 - B 6 KA 20/01 R - BSGE 89, 134, 135 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 19; BSG vom 15.5.2002 - B 6 KA 22/01 R - SozR 3-2500 § 72 Nr. 14 S 39 ) .
  • BSG, 13.10.2010 - B 6 KA 40/09 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Zulassung mit hälftigem

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats dürfen Zulassungsentscheidungen nach Maßgabe gesetzlicher Regelungen mit Nebenbestimmungen versehen werden, die dann alleiniger Gegenstand von Anfechtungsklagen sein können (BSGE 89, 134, 135 ff = BSG SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 19 ff; BSG SozR 4-5520 § 24 Nr. 1 RdNr 6).

    Der Senat weist allerdings darauf hin, dass er uneingeschränkt an seiner Rechtsprechung festhält, dass die psychologische Behandlung ehemaliger Straftäter, bei der die Durchsetzung strafgerichtlicher Therapieauflagen und die Verhinderung von Rückfalltaten im Vordergrund stehen, typischerweise keine Behandlung iS des Krankenversicherungsrechts ist, ein Psychologischer Psychotherapeut mithin für derartige Behandlungen auch nicht zugelassen werden kann (vgl BSG SozR 4-5520 § 31 Nr. 1; vgl zu möglichen Interessenkollisionen auch BSGE 89, 134, 144 ff = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 28 ff; BSG SozR 4-5520 § 31 Nr. 3).

    bb) Die in Bezug genommene Rechtsprechung des Senats hat in einem Urteil vom 30.1.2002 ihren Ausgangspunkt genommen und ist in nachfolgenden Entscheidungen bestätigt worden (Urteil vom 30.1.2002, - BSGE 89, 134 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3; Urteil vom 11.9.2002 - SozR 3-5520 § 20 Nr. 4; Urteil vom 5.2.2003 - SozR 4-2500 § 95 Nr. 2; Beschluss vom 29.11.2006 - SozR 4-1500 § 153 Nr. 3; diese Rspr bestätigend BVerfG , Beschlüsse vom 23.9.2002 - 1 BvR 1315/02 - und vom 12.2.2003 - 1 BvR 59/03 -).

    Er muss aber entsprechend dem Bedürfnis nach Sicherung einer ausreichenden und zweckmäßigen vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten und den Gegebenheiten seines Praxisbereichs regelmäßig zu den üblichen Sprechzeiten für die Versorgung der Versicherten zur Verfügung stehen und in den Grenzen der Zumutbarkeit und Üblichkeit auch für Notfallbehandlungen und für andere wichtige Fälle außerhalb der Sprechzeiten tätig sein können (BSGE 89, 134, 137 ff = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 21 ff; BSG SozR 3-5520 § 20 Nr. 4 S 39).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 30.1.2002 dargelegt, dass es angesichts der höchst unterschiedlichen Praxistätigkeit von Vertragsärzten mit großen Schwierigkeiten verbunden ist, eine zeitliche Grenze für den üblichen Aufwand für die vertragsärztliche bzw -psychotherapeutische Tätigkeit von der hierfür tatsächlich aufgewandten Arbeitszeit der Leistungserbringer her zu ziehen (BSGE 89, 134, 139 ff = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 23 ff) .

    Dabei ist Ausgangspunkt der Beurteilung, dass Beschränkungen aufgrund einer anderweitigen Erwerbstätigkeit grundsätzlich geeignet sind, sich auf die gleichzeitige Tätigkeit im System des SGB V störend auszuwirken (BSGE 89, 134, 140f = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 25) .

    Allerdings ist der "zeitlich übliche" Einsatz der Arbeitskraft gerade im Dienstleistungssektor über die Jahre wandelbar (so schon der Senat in BSGE 89, 134, 138 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 22) , wobei er sich seit der Entscheidung aus dem Jahr 2002 in der Tendenz nach oben entwickelt hat (Wenner, Vertragsarztrecht nach der Gesundheitsreform, 2008, § 16 RdNr 12 aE; ders GesR 2004, 353, 355 Fußnote 15) und auch unter Berücksichtigung der aktuellen Arbeitsverhältnisse nicht einheitlich zu bestimmen ist.

    Sie berücksichtigt aber auch die Grenze menschlicher physischer und auch psychischer Belastbarkeit, die allgemein bei 65 Stunden pro Woche liegen dürfte (von solchen geleisteten Höchstarbeitszeiten für Vertragsärzte berichtet der Senat in BSGE 89, 134, 139 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 23).

    Nicht maßgebend sein kann dagegen für die wöchentliche Höchststundenzahl eine (vermeintliche) individuelle Grenze oder eine individuell vom einzelnen Bewerber angegebene (so der Senat schon zum vollen Versorgungsauftrag BSGE 89, 134, 143 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 27 f).

    Um eine Systemstörung zu vermeiden, verbietet sich aber eine zu große Ungleichheit in den Verhältnissen der Leistungserbringer (vgl BSGE 89, 134, 142 f = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 26 f; BSG SozR 3-5520 § 20 Nr. 4 S 40 f).

    Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 30.1.2002 ausgeführt, dass es Hinweise für eine solche Entwicklung gerade im Bereich der Psychologischen Psychotherapie gibt (vgl BSGE 89, 134, 142 f = SozR 5520 § 20 Nr. 3 S 27).

    Den geringfügigen Nachteilen hieraus steht der Zugang zu dem großen Kreis der gesetzlich Versicherten mit den damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten gegenüber (vgl BSGE 89, 134, 151 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 36; SozR 3-5520 § 20 Nr. 4 S 44) .

  • BSG, 17.02.2016 - B 6 KA 6/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung Sozialpädiatrischer Zentren -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können Nebenbestimmungen von Zulassungsentscheidungen, die nach Maßgabe gesetzlicher Regelungen erlassen werden, isoliert angefochten werden (BSGE 89, 134, 135 ff = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 19 ff; BSG SozR 4-5520 § 24 Nr. 1 RdNr 6; BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 13 mwN; zur Beschränkung des Kreises überweisungsberechtigter Ärzte vgl BSGE 59, 137, 143 = SozR 2200 § 368a Nr. 13 S 38 f).
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