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   BSG, 24.04.2002 - B 7/1 A 1/00 R   

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BSG, 24.04.2002 - B 7/1 A 1/00 R (https://dejure.org/2002,2187)
BSG, Entscheidung vom 24.04.2002 - B 7/1 A 1/00 R (https://dejure.org/2002,2187)
BSG, Entscheidung vom 24. April 2002 - B 7/1 A 1/00 R (https://dejure.org/2002,2187)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de
  • lexetius.com

    Krankenkasse - Satzung - Satzungsautonomie - freiwilliges Mitglied - beitragspflichtige Einnahmen - wirtschaftliche Leistungsfähigkeit - Ehegatteneinkommen - Anrechnung - Familieneinkommen - Höhe - Abzug - Kindesunterhalt - Gleichbehandlung

  • Wolters Kluwer

    Revision - Bundesunmittelbare Krankenkasse - Aufsichtsanordung - Bundesversicherungsamt - Aufsichtsbehörde - Beitragsbemessung - Freiwillige Mitglieder

  • Judicialis

    SGB V § 240 Abs 1 Satz 1; ; SGB V § 240 Abs 1 Satz 2; ; SGB V § 240 Abs 2 Satz 2; ; SGB V § 223 Abs 3 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung von Ehegatten-Einkommen bei der Bemessung der Beiträge für freiwillige Mitglieder

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 89, 213
  • NZS 2003, 317
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 17.07.1990 - 12 RK 16/89

    Zulässigkeit der Satzungsbestimmungen zur Bemessung der Beiträge freiwilliger

    Auszug aus BSG, 24.04.2002 - B 7/1 A 1/00 R
    Doch wurde ausdrücklich auch eine Satzungsregelung gebilligt, bei der das Einkommen eines in der GKV versicherten (sogar pflichtversicherten) Ehegatten anzurechnen war (BSG SozR 3-2200 § 180 Nr. 3).

    Während die Zurechnung von Ehegatten-Einkommen zunächst nur bei einkommenslosen freiwilligen Mitgliedern zur Diskussion stand (vgl GS in BSGE 58, 183), hat die Rechtsprechung später eine Berücksichtigung des - höheren - Ehegatten-Einkommens auch dann gebilligt, wenn das freiwillige Mitglied eigene - geringere - Einnahmen erzielte (BSG SozR 3-5428 § 4 Nr. 1; BSG SozR 3-2200 § 180 Nr. 3).

    Das ist damit begründet worden, dass sich nicht erwerbstätige freiwillige Mitglieder mit geringeren Einnahmen von den Mitgliedern ohne eigene Einnahmen nicht grundsätzlich unterschieden, sodass auch bei jenen eine Heranziehung des Ehegatten-Einkommens aus Gleichheitsgründen geboten sei (BSG SozR 3-2200 § 180 Nr. 3 S 7).

    Dabei ist es denkbar, dass verschiedene Kassen für gleiche Versichertengruppen unterschiedliche Regelungen treffen, die sämtlich mit höherrangigem Recht vereinbar und daher nicht zu beanstanden sind (vgl dazu BSG SozR 3-2200 § 180 Nr. 3 S 11 unter Bezugnahme auf BSGE 58, 183, 199 = SozR 2200 § 180 Nr. 27).

    Denn sie stehen wegen ihrer - wenn auch versicherungsfreien - Erwerbstätigkeit der Gruppe der versicherungspflichtig Erwerbstätigen so nahe, dass sie dieser Gruppe, für die von Gesetzes wegen kein Ehegatten-Einkommen zuzurechnen ist, in der Satzung ohne Bedenken aus Art. 3 Abs. 1 GG gleichgestellt werden dürfen (BSG SozR 3-5428 § 4 Nr. 1, S 6; teilweise abweichend BSG SozR 3-2200 § 180 Nr. 3).

    Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des BSG auch eine - gleichsam gegenteilige - Satzungsregelung für vertretbar gehalten worden, in der einem freiwilligen Mitglied Einkommen des Ehegatten auch dann zugerechnet wurde, wenn dieser GKV-versichert und sogar pflichtversichert war (BSG SozR 3-2200 § 180 Nr. 3).

  • BSG, 21.06.1990 - 12 RK 11/89

    Beitragshöhe nichtversicherungspflichtiger Mitglieder von Ersatzkassen

    Auszug aus BSG, 24.04.2002 - B 7/1 A 1/00 R
    Bei Ersatzkassen galt generell Satzungsrecht; sie durften auf Grund der Ermächtigung in Art. 2 § 4 Abs. 2 der Zwölften Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung vom 24. Dezember 1935 die Beiträge ihrer nicht versicherungspflichtigen Mitglieder ohne Bindung an § 180 Abs. 4 RVO regeln (vgl zB BSG SozR 3-5428 § 4 Nr. 1).

    In der zu § 180 RVO ergangen Rechtsprechung ging es vornehmlich um die Anrechnung von Ehegatten-Einkommen, wenn der Ehegatte nicht in der GKV versichert war (BSG SozR 2200 § 180 Nr. 4; Großer Senat in BSGE 58, 183 = SozR 2200 § 180 Nr. 27; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 1 und Nr. 15; BSG SozR 3-5428 § 4 Nr. 1).

    Während die Zurechnung von Ehegatten-Einkommen zunächst nur bei einkommenslosen freiwilligen Mitgliedern zur Diskussion stand (vgl GS in BSGE 58, 183), hat die Rechtsprechung später eine Berücksichtigung des - höheren - Ehegatten-Einkommens auch dann gebilligt, wenn das freiwillige Mitglied eigene - geringere - Einnahmen erzielte (BSG SozR 3-5428 § 4 Nr. 1; BSG SozR 3-2200 § 180 Nr. 3).

    Er hat Satzungsregelungen gebilligt, in denen die Anrechnung von Ehegatten-Einkommen auf die Hälfte der BBG begrenzt war und nunmehr offen gelassen, ob eine Heranziehung bis zur vollen BBG zulässig oder geboten wäre (BSG SozR 3-5428 § 4 Nr. 1 S 3; zuletzt BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 36 S 36).

    Denn sie stehen wegen ihrer - wenn auch versicherungsfreien - Erwerbstätigkeit der Gruppe der versicherungspflichtig Erwerbstätigen so nahe, dass sie dieser Gruppe, für die von Gesetzes wegen kein Ehegatten-Einkommen zuzurechnen ist, in der Satzung ohne Bedenken aus Art. 3 Abs. 1 GG gleichgestellt werden dürfen (BSG SozR 3-5428 § 4 Nr. 1, S 6; teilweise abweichend BSG SozR 3-2200 § 180 Nr. 3).

    So kann der Gedanke einer "verlängerten Familienversicherung" dafür sprechen, bei einem freiwilligen Mitglied, das zunächst beitragsfrei familienversichert war, weil sein Einkommen die Gesamteinkommensgrenze des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V nicht überschritten hatte, das Ehegatten-Einkommen auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn es aus anderen Gründen - zB wegen höherer Einnahmen über der Gesamteinkommensgrenze - aus der Familienversicherung ausscheidet und sich in der GKV freiwillig versichert (vgl dazu BSG SozR 3-5428 § 4 Nr. 1, S 6/7).

  • BSG, 24.06.1985 - GS 1/84

    Das "Prinzip des halben Bruttolohns" ist bei der Grundlohnbestimmung einer

    Auszug aus BSG, 24.04.2002 - B 7/1 A 1/00 R
    In der zu § 180 RVO ergangen Rechtsprechung ging es vornehmlich um die Anrechnung von Ehegatten-Einkommen, wenn der Ehegatte nicht in der GKV versichert war (BSG SozR 2200 § 180 Nr. 4; Großer Senat in BSGE 58, 183 = SozR 2200 § 180 Nr. 27; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 1 und Nr. 15; BSG SozR 3-5428 § 4 Nr. 1).

    Hinsichtlich der Grenze, bis zu der Ehegatten-Einkommen heranzuziehen war, ist damals die Auffassung vertreten worden, dass die Anrechnung bis zur (vollen) BBG zulässig oder sogar geboten sei (so auch der Vorlagebeschluss des 12. Senats vom 22. Juni 1983 zu der bereits erwähnten Entscheidung des GS vom 24. Juni 1985, BSGE 58, 183, dort aufgegriffen auf S 201 unter Hinweis darauf, dass die Grundlohnobergrenze erst für den dem freiwillig Versicherten zurechenbaren Anteil aus dem Erwerbseinkommen des anderen Ehegatten wirksam werden könne).

    Während die Zurechnung von Ehegatten-Einkommen zunächst nur bei einkommenslosen freiwilligen Mitgliedern zur Diskussion stand (vgl GS in BSGE 58, 183), hat die Rechtsprechung später eine Berücksichtigung des - höheren - Ehegatten-Einkommens auch dann gebilligt, wenn das freiwillige Mitglied eigene - geringere - Einnahmen erzielte (BSG SozR 3-5428 § 4 Nr. 1; BSG SozR 3-2200 § 180 Nr. 3).

    Das Erwerbseinkommen des (nicht in der GKV versicherten) Ehegatten sei bei einkommenslosen Mitgliedern zwar keine sonstige Einnahme zu deren Lebensunterhalt iS von § 180 Abs. 4 Satz 1 RVO, stelle jedoch wegen der eherechtlichen Beziehungen den entscheidenden Faktor für deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dar (BSGE 58, 183, 197, 201 = SozR 2200 § 180 Nr. 27).

    Dabei ist es denkbar, dass verschiedene Kassen für gleiche Versichertengruppen unterschiedliche Regelungen treffen, die sämtlich mit höherrangigem Recht vereinbar und daher nicht zu beanstanden sind (vgl dazu BSG SozR 3-2200 § 180 Nr. 3 S 11 unter Bezugnahme auf BSGE 58, 183, 199 = SozR 2200 § 180 Nr. 27).

    Die Frage, ob und in welchem Umfang die finanziellen Belastungen des Familieneinkommens durch Kinder bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind, war schon Gegenstand der Entscheidung des GS vom 24. Juni 1985 (BSGE 58, 183, 201 ff = SozR 2200 § 180 Nr. 27).

  • BSG, 29.06.1993 - 12 RK 92/92

    Krankenversicherung - Ehegatte - Beitragsbemessung

    Auszug aus BSG, 24.04.2002 - B 7/1 A 1/00 R
    Ob und in welchem Umfang hierbei die durch unterhaltsberechtigte Kinder bestehenden Aufwendungen im Hinblick auf Art. 6 Grundgesetz (GG) entlastend zu berücksichtigen seien, hänge nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 15) davon ab, ob für diese Unterhaltsberechtigten eine beitragsfreie Familienversicherung bestehe.

    Der 12. Senat des BSG hat auch unter Geltung des § 240 SGB V an der Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Anrechnung von Ehegatten-Einkommen festgehalten (vgl zB BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 15; BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 26, S 96 f).

    Auch dies hält der erkennende Senat - in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des 12. Senats (vgl zB BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 15 und Nr. 26) - wegen der Unterhaltsberechtigung auch dieser Kinder für rechtmäßig.

    In der Entscheidung BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 15 hat der 12. Senat sodann entschieden, dass die Krankenkasse dementsprechend nicht verpflichtet ist, auch familienversicherte Kinder bei der Beitragsbemessung nach dem halben Ehegatten-Einkommen zu berücksichtigen und solches auch nicht nach Art. 6 GG geboten ist.

  • BSG, 17.05.2001 - B 12 KR 35/00 R

    Krankenversicherung - Ausschluß der Familienversicherung - Beitragsbemessung -

    Auszug aus BSG, 24.04.2002 - B 7/1 A 1/00 R
    Er hat Satzungsregelungen gebilligt, in denen die Anrechnung von Ehegatten-Einkommen auf die Hälfte der BBG begrenzt war und nunmehr offen gelassen, ob eine Heranziehung bis zur vollen BBG zulässig oder geboten wäre (BSG SozR 3-5428 § 4 Nr. 1 S 3; zuletzt BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 36 S 36).

    In seiner letzten einschlägigen Entscheidung vom 17. Mai 2001 (SozR 3-2500 § 240 Nr. 36) geht der 12. Senat vielmehr davon aus, dass eine Kürzung des Ehegatten-Einkommens bzw des Familieneinkommens um Belastungen durch unterhaltsbedürftige Kinder auch dann zulässig ist, wenn sie beitragsfrei bei dem freiwilligen Mitglied mitversichert sind.

    Da seit dem 1. Januar 1989 die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von einem Sechstel auf ein Drittel der Bezugsgröße angehoben und damit verdoppelt worden ist (vgl § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V im Vergleich zu § 180 Abs. 4 Satz 1 RVO), hat der 12. Senat es zu Recht für erforderlich gehalten, zur Wiederherstellung der ursprünglichen Übereinstimmung der Werte den Kürzungsbetrag für jedes Kind, das nach § 10 Abs. 3 SGB V von der Familienversicherung ausgeschlossen ist, auf ein Drittel der Bezugsgröße anzuheben oder eine vergleichbar kinderfreundliche andere Regelung zu finden, und zwar spätestens bis zum 31. Dezember 2001 (vgl Urteil vom 17. Mai 2001, SozR 3-2500 § 240 Nr. 36).

  • BSG, 10.05.1990 - 12 RK 62/87

    Bemessung der Beiträge eines freiwilligen Krankenkassenmitglieds

    Auszug aus BSG, 24.04.2002 - B 7/1 A 1/00 R
    In der zu § 180 RVO ergangen Rechtsprechung ging es vornehmlich um die Anrechnung von Ehegatten-Einkommen, wenn der Ehegatte nicht in der GKV versichert war (BSG SozR 2200 § 180 Nr. 4; Großer Senat in BSGE 58, 183 = SozR 2200 § 180 Nr. 27; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 1 und Nr. 15; BSG SozR 3-5428 § 4 Nr. 1).

    In zwei weiteren Entscheidungen, in denen Betriebskrankenkassen Beklagte waren, wurden jedenfalls Einnahmen angerechnet, die über der Hälfte der damaligen BBG lagen (BSG SozR 2200 § 180 Nr. 4; SozR 3-2500 § 240 Nr. 1).

  • BSG, 25.05.1976 - 5 RKn 27/74
    Auszug aus BSG, 24.04.2002 - B 7/1 A 1/00 R
    Später legte die Rechtsprechung das halbe Bruttoeinkommen des Ehegatten zu Grunde (BSGE 42, 49 = SozR 2200 § 313a Nr. 3).

    Dabei wurde das Gesamteinkommen (Satz 2) als gleich bedeutend mit den Einkommensverhältnissen (Satz 1) bzw mit der wirtschaftlichen Lage des freiwilligen Mitglieds angesehen, die vom Einkommen des Ehegatten geprägt werde (BSGE 42, 49, 50 = SozR 2200 § 313a Nr. 3).

  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus BSG, 24.04.2002 - B 7/1 A 1/00 R
    § 197a SGG idF des 6. SGG-Änderungsgesetzes vom 17. August 2001 (BGBl I 2144) findet keine Anwendung (BSG Urteil vom 30. Januar 2002 - B 6 KA 12/01 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 19.12.2000 - B 12 KR 1/00 R

    Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung - Beiträge zur sozialen

    Auszug aus BSG, 24.04.2002 - B 7/1 A 1/00 R
    Dafür könnte sprechen, dass die Anrechnung von Ehegatten-Einkommen im Beitragssystem der GKV eine gewisse Ausnahme von dem Grundsatz bildet, dass nur eigene Einnahmen des Mitglieds beitragspflichtig sind (vgl BSG, Urteil vom 17. Mai 2001 - B 12 KR 31/00 R -, SozR 3-2500 § 240 Nr. 38; vgl auch BSG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - B 12 KR 1/00 R - in SozR 3-2500 § 240 Nr. 34, S 158).
  • BVerfG, 05.02.2002 - 1 BvR 105/95

    Familienarbeit

    Auszug aus BSG, 24.04.2002 - B 7/1 A 1/00 R
    Hat der Ehegatte eines solchen Mitglieds ein höheres Einkommen (Erwerbseinkommen), darf die Kasse dieses Einkommen - wie bisher - bei der Beitragsbemessung grundsätzlich heranziehen und dabei auch berücksichtigen, dass die Ehegatten, die im gemeinsamen Unterhaltsverband gleichwertige Leistungen erbringen, grundsätzlich auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten haben, das ihnen zu gleichen Teilen zuzurechnen ist (vgl dazu neuerdings Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. Februar 2002 - 1 BvR 105/95, 559/95 und 457/96, FamRZ 2002, 527,).
  • BSG, 25.01.2001 - B 12 KR 8/00 R

    Zahl der Kinder beim Ausschluß aus der Familienversicherung unerheblich

  • BSG, 17.05.2001 - B 12 KR 31/00 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung -

  • BSG, 26.03.1996 - 12 RK 5/95

    Krankenversicherung - Ehegatteneinkommen - Geringfügige Beschäftigung -

  • BSG, 16.07.1996 - 1 RR 3/95

    Verpflichtung der Berufsgenossenschaft zur Änderung einer rechtswidrigen

  • BSG, 22.02.1974 - 3 RK 59/72
  • BSG, 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - stationär in Pflegeeinrichtung

    Zwar lässt es der Wortlaut "wird ... geregelt" grundsätzlich offen, inwieweit der Regelung (Rechts-)Verbindlichkeit zukommen soll, doch kann angesichts der Regelungsgeschichte kein Zweifel daran bestehen, dass den BeitrVerfGrsSz im selben Umfang rechtliche Verbindlichkeit zukommen sollte, wie dies zuvor bei den Satzungen der jeweiligen KKn der Fall war, die nach § 240 Abs. 1 S 1 SGB V in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung die Beitragsbemessung für deren freiwillige Mitglieder "geregelt" haben (hierzu zB BSGE 89, 213, 220 f = SozR 3-2500 § 240 Nr. 42 S 219 ff; ausdrücklich von untergesetzlicher Normgebung ausgehend: BSG, Urteil vom 28.9.2011 - B 12 KR 9/10 R - Juris RdNr 20) .
  • BSG, 28.09.2011 - B 12 KR 9/10 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung -

    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 24.4.2002 - B 7/1 A 1/00 R - BSGE 89, 213 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 42) sei es zulässig, aufgrund einer entsprechenden Satzungsbestimmung für die Beitragsbemessung des freiwilligen Mitglieds das höhere Ehegatteneinkommen zu berücksichtigen, wenn das Mitglied über keine oder geringere eigene Einnahmen verfüge, weil auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Ehepartner abzustellen sei.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ermächtigte § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V aF die Krankenkassen ua, in ihrer Satzung zu regeln, dass für die Beitragsbemessung freiwillig versicherter Mitglieder die Hälfte der Einnahmen des privat krankenversicherten, nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Beitragsbemessung heranzuziehen ist, wenn das nicht oder nur geringfügig erwerbstätige Mitglied über keine oder geringere eigene Einnahmen verfügt, ohne dass hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken bestehen (vgl zuletzt BSGE 89, 213, 219 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr. 42 S 219 ff mwN, BSG SozR 3-2200 § 180 Nr. 3 sowie zur Beitragsbemessung der Ersatzkassen und der RVO-Kassen vor Inkrafttreten des § 240 SGB V bis zum 31.12.1988 BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 1, BSG SozR 3-5428 § 4 Nr. 1, BSG SozR 3-2200 § 180 Nr. 3) .

    Denn grundsätzlich haben die nicht getrennt lebenden Ehepartner, die im gemeinsamen Unterhaltsverband gleichwertige Leistungen erbringen, auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinschaftlich Erwirtschafteten, das ihnen zu gleichen Teilen zuzurechnen ist (vgl BSGE 89, 213, 220 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 42 S 220 unter Hinweis auf BVerfG FamRZ 2002, 527).

    Denn den Krankenkassen stand grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum zu, ob und in welcher Höhe sie Ehegatteneinkommen bei der Beitragsbemessung berücksichtigen, ohne noch näher nach der konkreten Höhe des Teilhabeanspruchs oder nach etwa bestehender konkreter Unterhaltsbedürftigkeit des Mitglieds differenzieren zu müssen (vgl dazu erneut allgemein BSGE 89, 213, 217 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr. 42 S 216 ff).

  • BSG, 18.11.2015 - B 12 KR 21/14 R

    Krankenversicherung - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder - keine Gewährung

    Die Norm orientiere sich an der Rechtsprechung des BSG, wonach keine Verpflichtung der Krankenkassen bestehe, Ehegatteneinkommen stets bis zur Beitragsbemessungsgrenze heranzuziehen (BSGE 89, 213 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 42) .

    Dies sei durch die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 24.4.2002 - B 7/1 A 1/00 R - BSGE 89, 213 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 42) für zulässig erklärt, wenn auch nicht zwingend vorgegeben worden (vgl 14. Ausschuss, aaO, BT-Drucks 16/13428, S 94, ebenda) .

    Gegen die mit dem Revisionsvorbringen geltend gemachte Privilegierung weiterer unterhaltsberechtigter Kinder GKV-Versicherter spricht schließlich das Fehlen einer Regelung über die Anrechnung deren eigenen Einkommens auf den Abzugsbetrag, wie sie vor dem 31.12.2008 im Satzungsrecht verschiedener Krankenkassen vorgesehen war (vgl BSGE 89, 213, 225 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 42 S 225) .

    Darüber hinaus darf zwar für familienversicherte Kinder ein beitragsmindernder Abzug vom Ehegatteneinkommen vorgenommen werden, dh eine solche Beitragsminderung ist nicht generell rechtswidrig; jedoch verpflichtet das Verfassungsrecht auch nicht zu einem solchen Abzug (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 15 S 61 f; SozR 3-2500 § 240 Nr. 36 S 182 ff; BSGE 89, 213, 225 f = SozR 3-2500 § 240 Nr. 42 S 225 f) .

    Das BSG hat dazu bereits ausgeführt, dass die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern des Mitglieds einer Krankenkasse als Maßnahme des sozialen Ausgleichs das Familieneinkommen (schon) - jedenfalls im Umfang der Kosten für ihre Krankenversicherung - entlastet, auch wenn sich der Unterhaltsbedarf von Kindern darin nicht erschöpft (vgl BSGE 89, 213, 226 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 42 S 226) .

  • BSG, 28.05.2015 - B 12 KR 15/13 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Patchworkfamilie -

    Diese gesetzliche Regelung, deren Hauptanliegen es war, im Hinblick auf Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 24.4.2002 - B 7/1 A 1/00 R - BSGE 89, 213 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 42) Absetzungsbeträge auch für gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder zuzulassen, die familienversichert sind (vgl 14. Ausschuss, aaO, BT-Drucks 16/13428, S 94, ebenda) , ist zwingend bzw lässt Abweichungen durch den SpVBdKK nicht zu; die gesetzliche Regelung ist deshalb in § 2 Abs. 4 S 2 BeitrVerfGrsSz nahezu wortgleich übernommen worden, ohne dass dies zu beanstanden ist.

    Zwar ließe sich bei grammatikalischer Auslegung auch ein anderes Ergebnis vertreten; wie sich aus der Gesetzesbegründung zu § 240 Abs. 5 SGB V, insbesondere der dortigen Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (BSG Urteil vom 24.4.2002 - B 7/1 A 1/00 R -, aaO) ergibt, wollte der Gesetzgeber jedoch - wie das LSG zutreffend ausgeführt hat - bei der Zurechnung von Ehegatteneinkommen allgemein nur für "gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder" einen Absetzungsbetrag einräumen (vgl erneut Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 16/12256, 16/12677 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften, BT-Drucks 16/13428, S 94 zu Nummer 10b - neu - Zu Buchstabe b ) .

    Danach darf zwar für familienversicherte Kinder ein beitragsmindernder Abzug vom Ehegatteneinkommen vorgenommen werden, dh eine solche Beitragsminderung ist nicht generell rechtswidrig; jedoch verpflichtet das Verfassungsrecht hierzu jedenfalls nicht (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 15 S 61 f; SozR 3-2500 § 240 Nr. 36 S 182 ff; BSGE 89, 213, 225 f = SozR 3-2500 § 240 Nr. 42 S 225 f) .

    Das BSG hat dazu bereits ausgeführt, dass die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern des Mitglieds einer gesetzlichen Krankenkasse als Maßnahme des sozialen Ausgleichs das Familieneinkommen (schon) - jedenfalls im Umfang der Kosten für ihre Krankenversicherung - entlastet, auch wenn sich der Unterhaltsbedarf von Kindern darin nicht erschöpft (vgl BSGE 89, 213, 226 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 42 S 226) .

  • BSG, 15.08.2018 - B 12 KR 8/17 R

    Bemessung der Beiträge freiwilliger Mitglieder in der gesetzlichen

    Außerdem wird aber auch auf das Urteil des BSG vom 24.4.2002 (B 7/1 A 1/00 R - BSGE 89, 213 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 42) hingewiesen, wonach die Satzung einer Krankenkasse bei der Anrechnung von Ehegatten-Einkommen auch für beitragsfrei familienversicherte unterhaltsbedürftige Kinder Abzüge vorsehen dürfe.

    Allerdings hat es der Senat zu den bis zum 31.12.2008 gültigen Satzungsregelungen der Krankenkassen verfassungsrechtlich nicht beanstandet, dass Ehegatten-Einkommen bei der Bemessung der Beiträge für freiwillige Mitglieder der GKV herangezogen werden ( vgl ausführlich zur Rechtsentwicklung BSGE 89, 213, 217 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr. 42 S 217 ff ) .

  • FG Baden-Württemberg, 22.04.2016 - 13 K 1934/15

    Mitteilungspflicht des Finanzamts gegenüber einer gesetzlichen Krankenkasse über

    Denn mit § 240 Abs. 5 SGB V hat er die Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens allgemein vorausgesetzt und für diesen Fall unter anderem bestimmt, dass von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das eine Familienversicherung wegen der Regelung des § 10 Absatz 3 nicht besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen ist (so im Ergebnis auch BSG, Urteile vom 24. November 1992 12 RK 8/92, BSGE 71, 244; vom 17. Juli 1990 12 RK 16/89, juris; vom 24. April 2002 B 7/1 A 1/00 R, BSGE 89, 213; vom 18. November 2015 B 12 KR 21/14 R, juris; Gerlach in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 240 SGB V, Rn. 81ff.; Orlowski/Rau/Wasem u.a., SGB V-Kommentar - Gesetzliche Krankenversicherung - GKV, 41. AL, § 240 Rn. 7; ).
  • BSG, 21.08.2008 - B 13 RJ 44/05 R

    Berufsunfähigkeitsrente und gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld in den

    Das BSG hat bereits mehrfach - ohne dass im Urteil die Frage eines Verfahrensfehlers erwähnt oder gar ein solcher bejaht worden wäre - auf Sprungrevisionen entschieden, die in (oder auf Grund von) Gerichtsbescheiden zugelassen worden waren (BSG 1. Senat vom 21.2.2006 - B 1 KR 34/04 R; vom 30.3.2004 - B 1 KR 30/02 R, insoweit nicht in SozR 4-2500 § 44 Nr. 1; BSG 2. Senat vom 1.7.1997, BSGE 80, 279 = SozR 3-2200 § 639 Nr. 1; BSG 7. Senat vom 24.4.2002, BSGE 89, 213, 215 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 42; BSG 12. Senat vom 23.9.1999 - B 12 KR 1/99 R, insoweit nicht in SozR 3-2500 § 6 Nr. 17; vom 13.3.1997 - 12 RK 11/96, insoweit nicht in SozR 3-2400 § 281 Nr. 1; s ferner BSG 9. Senat vom 13.8.1997 - 9 RVs 1/96, insoweit nicht in SozR 3-3870 § 60 Nr. 2: Fall der Zulassung der Sprungrevision gegen einen Gerichtsbescheid durch Beschluss unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2014 - L 16 KR 388/13

    Gewährung von Freibeträgen im Rahmen der Beitragsbemessung freiwilliger

    Dabei ist das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass § 240 Abs. 1 S. SGB V a.F. die Krankenkassen u.a. dazu ermächtigte, in ihrer Satzung zu regeln, dass für die Beitragsbemessung freiwillig versicherter Mitglieder die Hälfte der Einnahmen des privat krankenversicherten, nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Beitragsbemessung heranzuziehen ist, wenn das nicht oder nur geringfügig erwerbstätige Mitglied über keine oder geringere eigene Einnahmen verfügt, ohne dass hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken bestehen (BSG, Urteil vom 28.09.2011- B 12 KR 9/10 R -, juris; vgl. auch BSG, Urteil vom 24.04.2002 - B 7/1 A 1/00 R = BSGE 89, 213-227).

    Zu berücksichtigen ist dabei aber - ungeachtet des nicht auslegungsfähigen Wortlauts der Vorschrift - dass sich die Regelung des § 240 Abs. 5 SGB V nach der Gesetzesbegründung (a.a.O.) an der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 24.04.2002 - B 7/1 A 1/00 R, a.a.O.) orientiert (vgl. dazu auch Bernsdorff in jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 240 SGB V Rn. 48), wonach § 240 Abs. 1 S. 2 SGB V a.F. die Krankenkasse nicht verpflichtete, Ehegatten-Einkommen stets bis zur vollen Beitragsbemessungsgrenze heranzuziehen.

  • LSG Hessen, 21.06.2007 - L 8 KR 159/06

    Krankenversicherung - beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder -

    Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, das bei freiwilligen Mitgliedern, die keine oder nur geringere eigene Einnahmen haben, in gewissen Grenzen auch die höheren Einnahmen des privat krankenversicherten Ehegatten herangezogen werden können (BSG, Urteil vom 24. April 2002, B 7/1 A 1/00 R = SozR 3-2500 § 40 Nr. 42; Urteil vom 17. Mai 2001, B 12 KR 31/00 R = SozR 3-2500 § 240 Nr. 38, jeweils m.w.N.).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.10.2005 - L 11 KR 2183/05

    KVdR - Vorversicherungszeit als Zugangsvoraussetzung - Ausgrenzung zeitweilig

    Der erkennende Senat geht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) davon aus, dass die Krankenkassen auch unter Geltung des § 240 SGB V nicht gehindert sind, Ehegatten-Einkommen anzurechnen (vgl. BSG, Urteile vom 10.05.1990 - 12 RK 62/87 -, vom 26.03.1996 - 12 RK 8/94 - und vom 24.04.2002 - B 7/1 A 1/00 R).

    Hat der Ehegatte eines solchen Mitglieds ein höheres Einkommen (Erwerbseinkommen), darf die Kasse dieses Einkommen - wie bisher - bei der Beitragsbemessung grundsätzlich heranziehen und dabei auch berücksichtigen, dass die Ehegatten, die im gemeinsamen Unterhaltsverband gleichwertige Leistungen erbringen, grundsätzlich auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten haben, das ihnen zu gleichen Teilen zuzurechnen ist (vgl. BSG vom 24.04.2002 - B 7/1 A 1/00 R - mit Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05.02.2002 - 1 BvR 105/95, 559/95 und 457/96, FamRZ 2002, 527).

    Dies braucht indes nicht näher vertieft zu werden, denn die in der Satzung der Beklagten geregelte Begrenzung der dem freiwilligen Mitglied zugerechneten Hälfte des Ehegatten-Einkommens bzw. des Familieneinkommens auf die halbe Beitragsbemessungsgrenze beruht jedenfalls auf sachgerechten Erwägungen, weil damit vermieden wird, dass die allein betroffene Gruppe, bei der Ehegatten-Einkommen angerechnet wird, hinsichtlich der Beitragsbemessung völlig anders behandelt wird als andere Versichertengruppen (vgl. BSG vom 24.04.2002 aaO.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2022 - L 11 KR 547/21

    Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und

  • LSG Baden-Württemberg, 25.10.2005 - L 11 R 21183/05

    Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR); Berechnung der

  • LSG Hessen, 09.02.2017 - L 1 KR 465/16

    Krankenversicherung

  • BSG, 27.03.2007 - B 13 RJ 44/05 R

    Berufsunfähigkeitsrente und gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld in der Zeit

  • BSG, 03.02.2020 - B 12 KR 76/19 B

    Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 14.05.2013 - L 11 KR 1553/11
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2023 - L 5 KR 405/21
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2022 - L 5 KR 405/21
  • LSG Baden-Württemberg, 24.08.2004 - L 11 KR 899/04

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung -

  • LSG Baden-Württemberg, 09.12.2008 - L 11 KR 3793/08

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung -

  • BSG, 26.06.2007 - B 4 R 11/07 S

    Berufsunfähigkeitsrente und gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld in der Zeit

  • BSG, 05.07.2016 - B 12 KR 83/15 B
  • LSG Baden-Württemberg, 15.06.2009 - L 1 A 4797/08

    Krankenversicherung - Ausgestaltung von Wahltarifen - Prämienzahlung bei

  • LSG Bayern, 20.03.2018 - L 5 KR 394/16

    Rechtmäßigkeit von Krankenkassensatzungen

  • BSG, 08.03.2018 - B 12 KR 89/17 B

    Höhe des Krankenversicherungsbeitrags

  • BSG, 04.11.2019 - B 12 KR 58/19 B

    Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • BSG, 13.12.2017 - B 12 KR 32/17 B

    Beiträge zur Krankenversicherung; Grundsatzrüge; Klärungsbedürftige und

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2012 - L 11 KR 220/12

    Krankenversicherung

  • SG Duisburg, 16.02.2017 - S 50 KR 941/15

    Zahlung von höheren Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung; Heranziehung

  • BSG, 21.09.2015 - B 12 KR 59/15 B

    Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung; Berufen auf Verfassungswidrigkeit

  • LSG Hessen, 27.10.2021 - L 8 KR 244/21

    Rechtmäßigkeit der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen

  • BSG, 10.03.2022 - B 12 KR 58/21 B

    Höhe von Beiträgen zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2012 - L 11 KR 445/12

    Krankenversicherung

  • BSG, 03.02.2022 - B 12 KR 43/21 B

    Berücksichtigung des Einkommens eines privat krankenversicherten Ehegatten zur

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2007 - L 5 KR 195/06

    Krankenversicherung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.12.2014 - L 4 KR 534/11
  • BSG, 23.06.2010 - B 12 KR 91/09 B
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.04.2018 - L 16 KR 51/17
  • BSG, 25.07.2013 - B 12 KR 96/12 B
  • BSG, 31.05.2016 - B 12 KR 109/15 B
  • SG Düsseldorf, 26.06.2008 - S 8 KR 193/05

    Krankenversicherung

  • SG München, 05.11.2002 - S 18 KR 497/00
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.08.2016 - L 4 KR 56/14
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2004 - L 4/16 KR 3/02
  • SG Oldenburg, 22.07.2014 - S 62 KR 273/13
  • SG Stade, 03.11.2005 - S 1 KR 196/05
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