Rechtsprechung
   BSG, 30.10.2001 - B 3 KR 27/01 R   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Behandlungspflege - Pflegeheim - Unterlassung einer gebotenen Beratung über Möglichkeit der häuslichen Krankenpflege - Pflegeversicherung - Voraussetzung für Anerkennung eines Härtefalls bei stationärer Pflege - Gleichstellung von Behandlungs- und Grundpflege bis 31. 12. 2004 - Einordnung der Beatmungspflege - Begriff der Behandlungspflege - Anwendung der Kostenerstattung im Pflegeversicherungsbereich

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • NWB SteuerXpert START
  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Krankenkassen müssen Pflegebedürftige über Versorgung aufklären // Versicherten nicht blind Folgekosten aufbürden

  • arag.de (Kurzinformation)

    Beratung: Eine Pflicht der Krankenkassen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Kostenerstattung bei Unterlassung einer gebotenen Beratung über die Möglichkeit der häuslichen Krankenpflege, Voraussetzung für Anerkennung eines Härtefalls bei stationärer Pflege

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 89, 50
  • NJW 2002, 2267 (Ls.)
  • NZS 2002, 658 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (42)  

  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 5/05 R  

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch -

    Der Herstellungsanspruch komme neben der vom Gesetzgeber bewusst abschließend ausgestalteten Regelung des § 13 Abs. 3 SGB V entgegen der Rechtsprechung des 3. Senats des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2001 - B 3 KR 27/01 R -, BSGE 89, 50, 54 = SozR 3-3300 § 12 Nr. 1) nicht zur Anwendung (Urteil vom 20. Januar 2005).
  • BSG, 10.04.2008 - B 3 P 4/07 R  

    Pflegeversicherung - Schwerstpflegebedürftiger - Pflegstufe III - Kriterien für

    Die Härtefall-Richtlinien idF vom 28.10.2005 sind rechtmäßig, soweit sie die Einstufung eines stationär versorgten Pflegebedürftigen der Pflegestufe III als Härtefall davon abhängig machen, dass für die Heimpflege über den normalen Pflegesatz der Pflegeklasse III hinaus zusätzliche Kosten aufzubringen sind (Fortführung von BSG vom 30.10.2001 - B 3 KR 27/01 R = BSGE 89, 50 = SozR 3-3300 § 12 Nr. 1).

    Da der Sozialhilfeträger für die nicht abgedeckten Heimkosten in der Vergangenheit aufgekommen ist, kann die Klägerin insoweit nicht mehr einen Sachleistungsanspruch geltend machen (vgl BSGE 89, 50, 56 = SozR 3-3300 § 12 Nr. 1), weil ihr Anspruch durch die Zahlung des Sozialamts als erfüllt gilt (§ 107 Abs. 1 SGB X).

    Der erkennende Senat hat zwar in seinen Urteilen vom 30.10.2001 - B 3 P 2/01 R und B 3 KR 27/01 R (BSGE 89, 44 = SozR 3-3300 § 36 Nr. 3 und BSGE 89, 50 = SozR 3-3300 § 12 Nr. 1) eine Überarbeitung wegen einiger inhaltlicher Fragen gefordert, die weitere Anwendung dieser HRi bis zum Erlass einer Neuregelung aber gebilligt.

    Der Senat hatte dazu in seinem Urteil vom 30.10.2001 - B 3 KR 27/01 R (BSGE 89, 50, 60 = SozR 3-3300 § 12 Nr. 1) ausgeführt: "Die Pflegekassen haben in der bisherigen Anerkennungspraxis insofern einen unrichtigen (anerkannte Betroffene sogar begünstigenden) Maßstab angelegt, als sie in der Regel nicht berücksichtigt haben, dass Schwerstpflegebedürftige auch dann nur den normalen Pflegesatz der Pflegeklasse III zu zahlen haben, wenn sie einen die Kriterien der HRi erfüllenden außergewöhnlich hohen Pflegebedarf aufweisen.

  • BSG, 02.11.2007 - B 1 KR 14/07 R  

    Krankenversicherung - kein Raum für sozialrechtlichen Herstellungsanspruch neben

    Soweit sich der 3. Senat in seinem Urteil vom 30.10.2001 (BSGE 89, 50, 55 = SozR 3-3300 § 12 Nr. 1) darauf berufen hat, dass der Herstellungsanspruch auch auf Kostenerstattung gerichtet sein könne, hat er auf die BSG-Rechtsprechung zur Zeit der Geltung der Reichsversicherungsordnung verwiesen (BSG SozR 2200 § 182 Nr. 57 S 108 f).
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