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   BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 16/00 R   

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BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 16/00 R (https://dejure.org/2001,70)
BSG, Entscheidung vom 31.10.2001 - B 6 KA 16/00 R (https://dejure.org/2001,70)
BSG, Entscheidung vom 31. Oktober 2001 - B 6 KA 16/00 R (https://dejure.org/2001,70)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Kassenärztliche Vereinigung - unrichtiger Honorarbescheid wegen Fehlern im Rahmen der generellen Grundlagen der Honorarverteilung - Korrekturvorbehalt - vorläufige Regelung - Vertrauensschutz für Vertragsärzte auf dauerhaften Bestand nur in beschränktem Umfang

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung von Honorarbescheiden - Vertragsärztliche Versorgung - Rechtsbelehrung - Bewertungsausschuß - Rückforderung von Überzahlungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 89, 62
  • NZS 2002, 552
  • DVBl 2002, 1057
  • DVBl 2002, 1650 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (212)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 16/97 R

    Vertragsarzt - Honorar - keine Sozialleistung - Anwendung des § 44 Abs 2 SGB 10

    Auszug aus BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 16/00 R
    Das hätte, wie der Senat bereits in seinem zur Nichtanwendbarkeit des § 44 SGB X auf Honoraransprüche von Vertragsärzten ergangenen Urteil vom 18. März 1998 (BSGE 82, 50 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 23) ausgeführt hat, erhebliche Auswirkungen auf die aktuelle Honorarauszahlung und würde auch diejenigen Ärzte belasten, die in den früheren Zeiträumen noch nicht Mitglieder der KÄV waren.

    Die Einbehaltung erheblicher Teile der Gesamtvergütungen im Wege von Rückstellungen könnte jedoch, wie der Senat ebenfalls bereits in seinem Urteil vom 18. März 1998 (BSGE 82, 50 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 23) dargelegt hat, Auswirkungen auf die Finanzierbarkeit vertragsärztlicher Praxen und damit letztlich auch auf die Versorgung der Versicherten haben.

  • BVerwG, 14.04.1983 - 3 C 8.82

    Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen für die Verwendung von Magermilch

    Auszug aus BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 16/00 R
    Die angefochtenen Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage auch nicht, wie den Ausführungen des LSG entnommen werden könnte, in dem - mit dem in § 32 Abs. 2 Nr. 3 SGB X geregelten Widerrufsvorbehalt nicht identischen - Rechtsinstitut eines allgemeinen Rücknahmevorbehaltes, wie es diskutiert wird (vgl etwa BVerwGE 67, 99, 102; BSGE 67, 104, 117 f = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2 S 19; BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 5 S 23/24; BSG SozR 3-1300 § 32 Nr. 4 S 33).

    Die tatsächlichen und rechtlichen Bedingungen, unter denen die KÄV Honorarbescheide zu erteilen hat, entsprechen teilweise denen, in denen das Gesetz selbst oder - wie im Subventionsrecht - die Rechtsprechung (BVerwGE 67, 99) eine vorläufige Leistungsbewilligung zugelassen haben.

  • BSG, 01.02.1995 - 6 RKa 9/94

    Recht der Krankenkassen zur Beanstandung fehlerhafter Honorarabrechnungen nach

    Auszug aus BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 16/00 R
    Die Erwägungen, die für die grundsätzliche Nichtanwendung des § 45 SGB X auf die Korrektur von Honorarbescheiden maßgeblich sind, hat der erkennende Senat insbesondere im Urteil vom 26. Januar 1994 (BSGE 74, 44 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 21; ebenso ua BSG SozR 3-2500 § 76 Nr. 2 S 3; SozR 3-5525 § 32 Nr. 1 S 2) dargelegt.

    Der Vertragsarzt kann, wie in der bisherigen Rechtsprechung bereits aufgezeigt worden ist, im Hinblick auf die Besonderheiten der Honorarverteilung auf den Bestand eines vor einer endgültigen Prüfung auf Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit erteilten Honorarbescheides nicht vertrauen (s zB BSG SozR 3-2500 § 76 Nr. 2 S 4).

  • BSG, 28.06.1990 - 4 RA 57/89

    Êndgültiger Verwaltungsakt beim Rechtsanspruch auf Geldleistungen, Gewährung

    Auszug aus BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 16/00 R
    Der Widerruf nach § 47 Abs. 1 SGB X ist jedoch nur mit Wirkung für die Zukunft und nicht für die Vergangenheit möglich (BSGE 62, 32, 42 = SozR 4100 § 71 Nr. 2 S 11 f; BSGE 67, 104, 117 = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2 S 19; von Wulffen/Engelmann, SGB X, 4. Aufl 2001, § 32 RdNr 21; Schneider-Danwitz in Sozialversicherung-Gesamtkommentar, Stand 1984, § 32 SGB X Anm 29b; Freischmidt in Hauck/Noftz, SGB X, K § 47 RdNr 12).

    Die angefochtenen Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage auch nicht, wie den Ausführungen des LSG entnommen werden könnte, in dem - mit dem in § 32 Abs. 2 Nr. 3 SGB X geregelten Widerrufsvorbehalt nicht identischen - Rechtsinstitut eines allgemeinen Rücknahmevorbehaltes, wie es diskutiert wird (vgl etwa BVerwGE 67, 99, 102; BSGE 67, 104, 117 f = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2 S 19; BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 5 S 23/24; BSG SozR 3-1300 § 32 Nr. 4 S 33).

  • BSG, 10.05.1995 - 6 RKa 30/94

    Anwendung des § 45 SGB X auf nachträgliche Honorarberichtigungen,

    Auszug aus BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 16/00 R
    Die Erwägungen, die für die grundsätzliche Nichtanwendung des § 45 SGB X auf die Korrektur von Honorarbescheiden maßgeblich sind, hat der erkennende Senat insbesondere im Urteil vom 26. Januar 1994 (BSGE 74, 44 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 21; ebenso ua BSG SozR 3-2500 § 76 Nr. 2 S 3; SozR 3-5525 § 32 Nr. 1 S 2) dargelegt.

    Der Senat hat weiterhin die Berichtigung von Honorarbescheiden für Röntgenleistungen wegen mangelhafter Qualität der Röntgendiagnostik und die Honorarberichtigung im Fall der Leistungserbringung durch einen nicht von der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung genehmigten Assistenten als Fälle der Abrechnungsberichtigung nach den bundesmantelvertraglichen Vorschriften angesehen und auch insoweit eine die Anwendbarkeit des § 45 SGB X ausschließende Spezialregelung angenommen (Senatsurteil vom 12. Oktober 1994 - 6 RKa 18/93 - USK 94165; BSG SozR 3-5525 § 32 Nr. 1 S 2 f).

  • BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 36/97

    Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Budgetierung von Gesprächs- und

    Auszug aus BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 16/00 R
    Nachdem das BSG durch Urteil vom 17. September 1997 entschieden hatte, daß die rückwirkende Einführung der Teilbudgets mit höherrangigem Recht nicht in Einklang steht (BSGE 81, 86 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 18), erwiesen sich die Rechtsgrundlagen der Honorarverteilung und damit die Honorarbescheide, die auf sie gestützt waren, als rechtswidrig.
  • BSG, 08.03.2000 - B 6 KA 7/99 R

    Praxisbudgets der Kassenärztlichen Vereinigung, Gestaltungsfreiheit bei der

    Auszug aus BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 16/00 R
    Die Regelungen des EBM-Ä über die Praxisbudgets nehmen ebenfalls auf den Behandlungsfall iS des BMV-Ä Bezug (vgl zB BSGE 86, 16 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 23).
  • BSG, 14.07.1994 - 7 RAr 104/93

    Bewilligungsbescheid - Verfahrensmangel - Heilung - Erstattungsansprüche

    Auszug aus BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 16/00 R
    Der Mangel der Anhörung kann gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X dadurch geheilt werden, daß dem Betroffenen durch die in dem angefochtenen Bescheid enthaltenen Hinweise auf die wesentlichen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte Gelegenheit gegeben wird, sich im Widerspruchsverfahren sachgerecht zu äußern (vgl BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 11 S 72 f mwN).
  • BSG, 12.10.1994 - 6 RKa 18/93

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Honorarforderung - Anforderungen an

    Auszug aus BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 16/00 R
    Der Senat hat weiterhin die Berichtigung von Honorarbescheiden für Röntgenleistungen wegen mangelhafter Qualität der Röntgendiagnostik und die Honorarberichtigung im Fall der Leistungserbringung durch einen nicht von der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung genehmigten Assistenten als Fälle der Abrechnungsberichtigung nach den bundesmantelvertraglichen Vorschriften angesehen und auch insoweit eine die Anwendbarkeit des § 45 SGB X ausschließende Spezialregelung angenommen (Senatsurteil vom 12. Oktober 1994 - 6 RKa 18/93 - USK 94165; BSG SozR 3-5525 § 32 Nr. 1 S 2 f).
  • BSG, 03.12.1997 - 6 RKa 21/97

    Gesetzliche Budgetierung der Gesamtvergütungen im Rahmen der Honorarverteilung

    Auszug aus BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 16/00 R
    Zum anderen widerspräche die Zahlung lediglich von Abschlägen auf das voraussichtliche Quartalshonorar über einen längeren Zeitraum hinweg dem berechtigten Interesse der Ärzte an einer Kalkulierbarkeit ihrer Einnahmen (vgl zu diesem Gesichtspunkt allgemein BSGE 81, 213, 220 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 23 S 155).
  • BSG, 17.10.1990 - 11 RAr 3/88

    Ermessensausübung bei der Rücknahme oder Rückforderung von Arbeitslosengeld

  • BSG, 26.01.1994 - 6 RKa 29/91

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarbescheid - Berichtigung

  • BSG, 24.08.1994 - 6 RKa 20/93

    Honorarberichtigung - Beantragung

  • BSG, 19.09.2000 - B 9 SB 1/00 R

    Anhörung bei Ersetzung des Vorbehaltsbescheides

  • BSG, 28.11.1990 - 4 RLw 5/90

    Ausschluß der Berufung bei Streit um Rücknahme einer Beitragsentlastung in der

  • BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 105/85

    Aufhebung der Bewilligung - Rückforderung von Wintergeld/Schlechtwettergeld -

  • LSG Schleswig-Holstein, 29.04.1997 - L 1 KR 65/96
  • BSG, 28.01.2021 - B 8 SO 9/19 R

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form eines

    Ob wegen der in der Zukunft liegenden Erfüllung aller Voraussetzungen überhaupt nur Nebenbestimmungen denkbar sind, die sich auf geringfügige tatbestandliche Voraussetzungen beziehen (vgl zB BSG vom 5.6.2013 - B 6 KA 29/12 R - BSGE 113, 291 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 9, RdNr 21; BSG vom 31.10.2001 - B 6 KA 16/00 R - BSGE 89, 62, 65 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 42 S 344) - wozu das Vorliegen einer wesentlichen Behinderung nicht gehört - , oder ob es insbesondere im Existenzsicherungsrecht auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage möglich ist, eine vorläufige Gewährung bis zum Abschluss von Ermittlungen in einem Bewilligungsbescheid durch eine Nebenbestimmung zu regeln (dazu BSG vom 2.11.2012 - B 4 KG 2/11 R - BSGE 112, 126 = SozR 4-5870 § 6a Nr. 4, RdNr 13 ff) , kann offenbleiben.
  • BSG, 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R

    Gemeinschaftspraxis - Gesamtschuldner - Bekanntgabe - Bestimmtheit - Ermessen -

    Die Notwendigkeit einer Anhörung besteht zwar auch für die (Teil-)Aufhebung und Ersetzung eines Honorarbescheides, der seiner Rechtsnatur nach lediglich vorläufig ist (BSGE 87, 122, 123 = SozR 3-3900 § 22 Nr. 2 S 10 f; zuletzt Urteile vom 31. Oktober 2001 - zB B 6 KA 16/00 R -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Der Mangel der Anhörung kann aber gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X (Abs. 2 in der hier anzuwendenden, bis zum Inkrafttreten des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 - BGBl I 1983 - geltenden Fassung) dadurch geheilt werden, daß dem Betroffenen durch die in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Hinweise auf die wesentlichen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte Gelegenheit gegeben wird, sich im Widerspruchsverfahren sachgerecht zu äußern (vgl BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 11 S 72 f mwN; Urteile vom 31. Oktober 2001 aaO).

    Honorarbescheide im Vertragsarztrecht ergehen - ungeachtet ihres Charakters als Verwaltungsakte iS des § 31 SGB X - unter dem Vorbehalt späterer Überprüfung auf ihre Rechtmäßigkeit, mithin als vorläufige Regelungen (s dazu im einzelnen Urteile vom 31. Oktober 2001 - ua B 6 KA 16/00 R -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Die Erwägungen, die für die grundsätzliche Nichtanwendung des § 45 SGB X auf die Korrektur von Honorarbescheiden maßgeblich sind, hat der erkennende Senat mehrfach dargelegt (insbesondere BSGE 74, 44 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 21 und zuletzt Urteile vom 31. Oktober 2001 - ua B 6 KA 16/00 R -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; ebenso ua BSG SozR 3-5533 Nr. 3512 Nr. 1 S 2; SozR 3-5550 § 35 Nr. 1 S 3 mwN).

    Im Hinblick auf die Besonderheiten der Honorarverteilung kann ein Vertragsarzt nicht, wie in der Rechtsprechung bereits aufgezeigt worden ist, auf den Bestand eines Honorarbescheides, der vor einer endgültigen Prüfung auf Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit erteilt wurde, vertrauen (s zB BSG SozR 3-2500 § 76 Nr. 2 S 4; Urteile vom 31. Oktober 2001 - ua B 6 KA 16/00 R -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Diese Korrekturmöglichkeit entspricht dem Rechtszustand in anderen Bereichen, in denen die Befugnis zum Erlaß vorläufiger Entscheidungen teilweise ohne ausdrückliche normative Ermächtigung anerkannt (zB im Subventionsrecht, vgl BVerwGE 67, 99) bzw gesetzlich vorgesehen ist (vgl außer der allgemeinen Vorschrift des § 42 SGB I über die Bewilligung von Vorschüssen zB die vorläufigen Leistungsbewilligungen gemäß § 328 Drittes Buch Sozialgesetzbuch und vorläufigen Steuerfestsetzungen gemäß § 165 Abgabenordnung; zu diesen Beispielen vgl BSG, Urteile vom 31. Oktober 2001 - ua B 6 KA 16/00 R -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Die Einbehaltung, dh Vornahme von Rückstellungen, könnte jedoch, wie der Senat dargelegt hat, unerwünschte Auswirkungen auf die Finanzierbarkeit vertragsärztlicher Praxen und damit letztlich auch auf die Versorgung der Versicherten haben (vgl Senatsurteile vom 31. Oktober 2001 - ua B 6 KA 16/00 R -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, mit Bezugnahme auf BSGE 82, 50 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 23).

    Demgemäß kann die KÄV nach Erlaß eines Abhilfebescheides ohne einen entsprechenden Antrag der KKn einen fehlerhaften begünstigenden Honorarbescheid regelmäßig nur noch unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X zurücknehmen (vgl Urteile vom 31. Oktober 2001 aaO).

  • BSG, 14.12.2005 - B 6 KA 17/05 R

    Rücknahme von Honorarbescheiden - Vertrauensschutz bei noch nicht feststehendem

    Die genannten, auf § 82 Abs. 1 SGB V beruhenden bundesmantelvertraglichen Bestimmungen stellen Sonderregelungen dar, die gemäß § 37 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch in ihrem Anwendungsbereich die Regelung des § 45 SGB X verdrängen (stRspr, vgl zB BSGE 89, 62, 66 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 42 S 345 f und BSGE 89, 90, 93 f = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3 S 6 f; BSG, Urteil vom 28. September 2005 - B 6 KA 14/04 R -, RdNr 10, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

    Eine nach den Bestimmungen zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung rechtmäßige (Teil-)Aufhebung des Honorarbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit löst nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X, der Grundnorm des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs für den gesamten Bereich des Sozialrechts, eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung des Empfängers der Leistung aus (BSG SozR 3-2500 § 76 Nr. 2 S 3; BSGE 89, 62, 75 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 42 S 355; BSG, Urteil vom 26. Juni 2002 - B 6 KA 26/01 R - juris).

    Es beruht auf den Besonderheiten des vertrags(zahn)ärztlichen Vergütungssystems, dass den K(Z)ÄVen durch die bundesmantelvertraglichen Vorschriften eine umfassende Befugnis zu sachlich-rechnerischen Richtigstellungen eingeräumt wird (s ausführlich BSGE 89, 62, 67 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 42 S 346 ff; BSGE 89, 90, 94 ff = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3 S 7 ff).

    Von dem Anwendungsausschluss der bundesmantelvertraglichen Richtigstellungsvorschriften abgesehen kann die Richtigstellungsbefugnis in den Fällen begrenzt sein, in denen einer K(Z)ÄV vorzuhalten ist, sie hätte die Vertrags(zahn)ärzte auf ihr bekannte Ungewissheiten hinweisen müssen, habe dies aber unterlassen und dadurch sei bei ihren Mitgliedern schützenswertes Vertrauen entstanden (vgl BSGE 89, 62, 72 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 42 S 352; BSG, Urteil vom 26. Juni 2002 - B 6 KA 26/01 R ua - juris).

    Die Honoraränderung und -rückforderung kann ferner nicht unter dem Gesichtspunkt beanstandet werden, dass die Vorläufigkeit von Honorarbescheiden sich jeweils nur auf begrenzte Teile des Honorarbescheides bzw - wirtschaftlich betrachtet - kleinere Anteile der Honoraranforderung des Vertragsarztes beziehen dürfe (vgl hierzu zB BSGE 89, 62, 72 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 42 S 352; Urteil vom 26. Juni 2002 - B 6 KA 26/01 R - juris).

    Bei Festlegung aller für die Honorierung relevanten Grenz- und Punktwerte im Vorhinein ließe sich kaum vermeiden, dass das Gesamtvergütungsvolumen entweder nicht vollständig verteilt oder für die Erfüllung der Honorarforderungen nicht ausreichen würde, was beides der aus § 85 Abs. 4 Satz 1 SGB V resultierenden Obliegenheit zu möglichst umfassender Auskehrung des Gesamtvergütungsvolumens zuwiderliefe (vgl hierzu zB BSGE 89, 62, 69 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 42 S 348; BSGE 89, 90, 95 f = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3 S 8).

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