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   BSG, 20.11.2001 - B 1 KR 26/00 R   

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BSG, 20.11.2001 - B 1 KR 26/00 R (https://dejure.org/2001,1363)
BSG, Entscheidung vom 20.11.2001 - B 1 KR 26/00 R (https://dejure.org/2001,1363)
BSG, Entscheidung vom 20. November 2001 - B 1 KR 26/00 R (https://dejure.org/2001,1363)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Fallpauschale - Kassenwechsel - Leistungszuständigkeit

  • Wolters Kluwer

    Allgemeine Ortskrankenkasse - Stationäre Behandlung - Versicherter - Kassenzuständigkeit - Einheitlicher Leistungsfall

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 89, 86
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 09.06.1998 - B 1 KR 18/96 R

    Krankenversicherung - Entscheidung über Gewährung von Krankenhausbehandlung

    Auszug aus BSG, 20.11.2001 - B 1 KR 26/00 R
    Dieses Ergebnis wird durch die Erkenntnis bestätigt, daß § 27 Abs. 1 SGB V dem Versicherten lediglich ein "ausfüllungsbedürftiges Rahmenrecht" einräumt (BSGE 81, 54, 60 f = SozR 3-2500 § 135 Nr. 4 S 16 f mwN; BSGE 82, 158, 161 = SozR 3-2500 § 39 Nr. 5 S 27), so daß mit der darin vorausgesetzten Behandlungsnotwendigkeit eine konkrete Leistungspflicht der Krankenkasse noch nicht begründet sein kann.
  • BSG, 13.01.1999 - B 13 RJ 33/98 R

    Übernahme der Krankenhausbehandlungskosten durch den Rentenversicherungsträger

    Auszug aus BSG, 20.11.2001 - B 1 KR 26/00 R
    Auch im Rehabilitationsrecht habe die Rechtsprechung auf das Interesse an einem einheitlichen Rehabilitationsträger abgestellt (Hinweis auf BSG SozR 3-2600 § 13 Nr. 2).
  • BSG, 20.11.2001 - B 1 KR 31/99 R

    Krankenkasse - Zuständigkeit - Kassenwechsel - Heil- und Kostenplan - Zahnersatz

    Auszug aus BSG, 20.11.2001 - B 1 KR 26/00 R
    Hierzu hat der Senat im Urteil vom 20. November 2001 (B 1 KR 31/99 R, zur Veröffentlichung bestimmt) nähere Ausführungen gemacht, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
  • BSG, 16.09.1997 - 1 RK 28/95

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Übernehme - Erstattung - Kosten -

    Auszug aus BSG, 20.11.2001 - B 1 KR 26/00 R
    Dieses Ergebnis wird durch die Erkenntnis bestätigt, daß § 27 Abs. 1 SGB V dem Versicherten lediglich ein "ausfüllungsbedürftiges Rahmenrecht" einräumt (BSGE 81, 54, 60 f = SozR 3-2500 § 135 Nr. 4 S 16 f mwN; BSGE 82, 158, 161 = SozR 3-2500 § 39 Nr. 5 S 27), so daß mit der darin vorausgesetzten Behandlungsnotwendigkeit eine konkrete Leistungspflicht der Krankenkasse noch nicht begründet sein kann.
  • BSG, 28.04.1981 - 3 RK 8/80

    Krankengeld

    Auszug aus BSG, 20.11.2001 - B 1 KR 26/00 R
    Dieser nachgehende Anspruch ist subsidiär; er wird durch eine neue Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse verdrängt (BSGE 51, 281, 285 = SozR 2200 § 183 Nr. 35 S 94; BSG SozR 2200 § 214 Nr. 2 S 2 f mwN).
  • BSG, 20.08.1986 - 8 RK 74/84
    Auszug aus BSG, 20.11.2001 - B 1 KR 26/00 R
    Dieser nachgehende Anspruch ist subsidiär; er wird durch eine neue Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse verdrängt (BSGE 51, 281, 285 = SozR 2200 § 183 Nr. 35 S 94; BSG SozR 2200 § 214 Nr. 2 S 2 f mwN).
  • BSG, 30.05.2006 - B 1 KR 19/05 R

    Krankengeldberechnung - Schätzung des erzielten Arbeitsentgelts bei einem weniger

    Entsprechend ist der Wechsel in ein neues Pflichtversicherungsverhältnis zu behandeln (vgl in Abgrenzung zur früheren, zur RVO entwickelten Rspr Senat, BSGE 90, 72, 75 = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats zum Krankenkassenwechsel, BSGE 89, 86, 87 f = SozR 3-2500 § 19 Nr. 4).
  • BSG, 19.09.2007 - B 1 KR 39/06 R

    Krankenversicherung - Vergütung von Krankenhausbehandlung bei Kassenwechsel -

    Wechselt ein Versicherter seine Krankenkasse, so endet die Leistungszuständigkeit der abgebenden Krankenkasse auch dann mit dem Ende der Mitgliedschaft, wenn der Versicherte Krankenhausbehandlung erhält, die mit einer Fallpauschale vergütet wird (Aufgabe von BSG vom 20.11.2001 - B 1 KR 26/00 R = BSGE 89, 86, 87 = SozR 3-2500 § 19 Nr. 4).

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl BSGE 89, 86, 87 = SozR 3-2500 § 19 Nr. 4 S 18; BSG SozR 3-2500 § 19 Nr. 3 S 12 ff) hängt die Leistungspflicht der KK für eine konkrete Behandlungsmaßnahme nicht von der Mitgliedschaft im Zeitpunkt des Versicherungsfalls, sondern von der Mitgliedschaft im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ab.

    § 19 SGB V regelt zugleich die Grenze der Leistungszuständigkeit der KK bei einem KK-Wechsel (s BSGE 89, 86, 87 f = SozR 3-2500 § 19 Nr. 4 S 18 f mwN; BSG SozR 3-2500 § 19 Nr. 3 S 16).

    bb) Eine Ausnahme hat der Senat bisher lediglich für die Fälle anerkannt, in denen sich die vorher begonnene Behandlung mit Rücksicht auf die Art der Abrechnung als Einheit darstellt und infolgedessen einer Aufteilung der KK-Zuständigkeit entzieht (BSGE 89, 86, 88 ff = SozR 3-2500 § 19 Nr. 4 S 19 f; für den Fall der rechtswidrigen Vorenthaltung der Leistung ebenso BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 1 RdNr 25).

    Handelt es sich bei der Behandlung um eine untrennbare Einheit, für die nur eine einzige KK zuständig sein kann, so ist nach der Rechtsprechung des Senats entscheidend, in wessen Zuständigkeitsbereich die Hauptleistung erbracht worden ist (BSGE 89, 86, 90 = SozR 3-2500 § 19 Nr. 4 S 21).

  • BSG, 19.09.2002 - B 1 KR 11/02 R

    Krankenversicherung - Arbeitsunfähigkeit - zuletzt ausgeübte Beschäftigung -

    Abgesehen davon, dass diese Auffassung mit der Rechtsprechung des Senats zum Kassenwechsel nicht in Einklang zu bringen wäre (BSGE 89, 86, 87 f = SozR 3-2500 § 19 Nr. 4 S 18 f), ergibt schon der Wortlaut von § 19 Abs. 2 SGB V, dass das Gesetz den Übergang in die freiwillige Mitgliedschaft als einen Fall der Beendigung iS von § 19 Abs. 1 SGB V ansieht; dann würde es nicht einleuchten, wenn der Wechsel in ein neues Pflichtversicherungsverhältnis anders zu behandeln wäre, zumal gerade dieser mit einem obligatorischen Kassenwechsel verbunden sein kann.

    Infolgedessen kann bei der Frage, an welcher Tätigkeit die Einsatzfähigkeit des Versicherten zu messen ist, wenn über seine Arbeitsfähigkeit oder -unfähigkeit entschieden werden muss, ebenso wie bei den Leistungsansprüchen als solchen (vgl dazu nochmals BSGE 89, 86, 87 = SozR 3-2500 § 19 Nr. 4 S 18) immer nur vom jeweils aktuellen Versicherungsverhältnis ausgegangen werden.

    Die in § 19 Abs. 1 SGB V niedergelegte Entscheidung des Gesetzgebers, mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses alle daraus abzuleitenden Ansprüche erlöschen zu lassen, lässt auch eine Entstehung von Ansprüchen nach dem Versicherungsende nicht zu (vgl für die Fälle des Kassenwechsels nochmals BSGE 89, 86, 87 = SozR 3-2500 § 19 Nr. 4 S 18).

  • BSG, 14.10.2014 - B 1 KR 18/13 R

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch des Krankenhauses - nur tagesbezogener

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl BSGE 89, 86, 87 = SozR 3-2500 § 19 Nr. 4 S 18; BSG SozR 3-2500 § 19 Nr. 3 S 12 ff) hängt die Leistungspflicht der KK für eine konkrete Behandlungsmaßnahme nicht von der Mitgliedschaft im Zeitpunkt des Versicherungsfalls, sondern von der Mitgliedschaft im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ab.

    Soweit der erkennende Senat in der Vergangenheit für Krankenhausbehandlung eine Durchbrechung dieses Grundsatzes für das 1996 geltende Recht angenommen hat, weil es sich um eine "untrennbare Behandlungseinheit" handele (vgl BSGE 89, 86, 88 ff = SozR 3-2500 § 19 Nr. 4 S 19 f) , hat er diese Rechtsprechung anlässlich des Streits über die Kostentragung für eine Krankenhausbehandlung in den Jahren 2000/2001 ausdrücklich aufgegeben und eine tagesbezogene Aufteilung von Fallpauschalen für rechtmäßig erachtet (BSGE 99, 102 = SozR 4-2500 § 19 Nr. 4, RdNr 14 ff).

  • BSG, 23.01.2003 - B 3 KR 7/02 R

    Krankenversicherung - Festbetrag - Bezug von Hilfsmittel (hier Hörgerät) auf

    Das führt ganz generell dazu, dass die Leistungspflicht der KK für eine konkrete Behandlungsmaßnahme nicht von der Mitgliedschaft im Zeitpunkt des Versicherungsfalles, sondern von der Mitgliedschaft im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung abhängt (BSGE 89, 86 = SozR 3-2500 § 19 Nr. 4).

    Der Zeitpunkt der Behandlungsmaßnahme vor oder nach dem Beginn der Mitgliedschaft entscheidet darüber, ob die neue oder die alte KK leistungspflichtig ist (BSG SozR 3-2500 § 19 Nr. 3; BSGE 89, 86 = SozR 3-2500 § 19 Nr. 4).

    Derartige dem normalen Verfahrensablauf entsprechende Fälle lagen auch der Rechtsprechung des 1. Senats des Bundessozialgerichts zu § 19 SGB V zu Grunde (BSG SozR 3-2500 § 19 Nr. 3; BSGE 89, 86 = SozR 3-2500 § 19 Nr. 4).

  • BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 39/02 R

    Krankenversicherung - Krankengeldanspruch eines freiwillig Versicherten - Wegfall

    Diese Vorschrift ist auf Statusänderungen des Versicherten entsprechend anzuwenden, wie der Senat bereits für den Fall entschieden hat, dass der Versicherte seine Krankenkasse wechselt und infolgedessen gleichzeitig mit dem Ende der alten eine neue Mitgliedschaft begründet (BSGE 89, 86, 87 f = SozR 3-2500 § 19 Nr. 4 S 18 f).
  • BSG, 03.09.2003 - B 1 KR 9/02 R

    Zahnersatz - Implantat - implantologische Leistung - Folgebehandlung -

    Wie der Senat schon wiederholt entschieden hat, bestimmt sich der Behandlungsanspruch nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behandlung (Urteil vom 25. März 2003 - B 1 KR 17/01 R, zur Veröffentlichung bestimmt; BSG SozR 3-2500 § 92 Nr. 12 S 70; BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 12); derselbe Zeitpunkt ist auch für die Zuständigkeit des Leistungsträgers maßgebend (BSGE 89, 86, 87 f = SozR 3-2500 § 19 Nr. 4 S 18 f).
  • BSG, 25.03.2003 - B 1 KR 17/01 R

    Krankenversicherung - kieferorthopädische Behandlung - Altersgrenze -

    Deshalb bestimmt sich die Zuständigkeit der Krankenkasse nach diesem Zeitpunkt (BSGE 89, 86, 87 f = SozR 3-2500 § 19 Nr. 4 S 18 f), und deshalb ist auch beim Kostenerstattungsanspruch auf diesen Zeitpunkt abzustellen (BSG SozR 3-2500 § 92 Nr. 12 S 70; BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 12).
  • BSG, 19.09.2002 - B 1 KR 32/01 R

    Arbeitsunfähigkeit von Arbeitslosen, zuletzt ausgeübte Beschäftigung, Beurteilung

    Abgesehen davon, dass diese Auffassung mit der Rechtsprechung des Senats zum Kassenwechsel nicht in Einklang zu bringen wäre (BSGE 89, 86, 87 f = SozR 3-2500 § 19 Nr. 4 S 18 f), ergibt schon der Wortlaut von § 19 Abs. 2 SGB V, dass das Gesetz den Übergang in die freiwillige Mitgliedschaft als einen Fall der Beendigung iS von § 19 Abs. 1 SGB V ansieht; dann würde es nicht einleuchten, wenn der Wechsel in ein neues Pflichtversicherungsverhältnis anders zu behandeln wäre, zumal gerade dieser mit einem obligatorischen Kassenwechsel verbunden sein kann.

    Infolgedessen kann bei der Frage, an welcher Tätigkeit die Einsatzfähigkeit des Versicherten zu messen ist, wenn über seine Arbeitsfähigkeit oder -unfähigkeit entschieden werden muss, ebenso wie bei den Leistungsansprüchen als solchen (vgl dazu nochmals BSGE 89, 86, 87 = SozR 3-2500 § 19 Nr. 4 S 18) immer nur vom jeweils aktuellen Versicherungsverhältnis ausgegangen werden.

    Die in § 19 Abs. 1 SGB V niedergelegte Entscheidung des Gesetzgebers, mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses alle daraus abzuleitenden Ansprüche erlöschen zu lassen, lässt auch eine Entstehung von Ansprüchen nach dem Versicherungsende nicht zu (vgl für die Fälle des Kassenwechsels nochmals BSGE 89, 86, 87 = SozR 3-2500 § 19 Nr. 4 S 18).

  • BSG, 19.09.2002 - B 1 KR 5/01 R

    Arbeitsunfähigkeit von Arbeitslosen, zuletzt ausgeübte Beschäftigung, Beurteilung

    Abgesehen davon, dass diese Auffassung mit der Rechtsprechung des Senats zum Kassenwechsel nicht in Einklang zu bringen wäre (BSGE 89, 86, 87 f = SozR 3-2500 § 19 Nr. 4 S 18 f), ergibt schon der Wortlaut von § 19 Abs. 2 SGB V, dass das Gesetz den Übergang in die freiwillige Mitgliedschaft als einen Fall der Beendigung iS von § 19 Abs. 1 SGB V ansieht; dann würde es nicht einleuchten, wenn der Wechsel in ein neues Pflichtversicherungsverhältnis anders zu behandeln wäre, zumal gerade dieser mit einem obligatorischen Kassenwechsel verbunden sein kann.

    Infolgedessen kann bei der Frage, an welcher Tätigkeit die Einsatzfähigkeit des Versicherten zu messen ist, wenn über seine Arbeitsfähigkeit oder -unfähigkeit entschieden werden muss, ebenso wie bei den Leistungsansprüchen als solchen (vgl dazu nochmals BSGE 89, 86, 87 = SozR 3-2500 § 19 Nr. 4 S 18) immer nur vom jeweils aktuellen Versicherungsverhältnis ausgegangen werden.

    Die in § 19 Abs. 1 SGB V niedergelegte Entscheidung des Gesetzgebers, mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses alle daraus abzuleitenden Ansprüche erlöschen zu lassen, lässt auch eine Entstehung von Ansprüchen nach dem Versicherungsende nicht zu (vgl für die Fälle des Kassenwechsels nochmals BSGE 89, 86, 87 = SozR 3-2500 § 19 Nr. 4 S 18).

  • BSG, 19.09.2002 - B 1 KR 20/02 R

    Arbeitsunfähigkeit von Arbeitslosen, zuletzt ausgeübte Beschäftigung, Beurteilung

  • BSG, 06.09.2007 - B 3 KR 20/06 R

    Krankenversicherung - Leistungspflicht für Sehhilfen volljähriger Versicherter -

  • BSG, 19.09.2002 - B 1 KR 23/02 R

    Arbeitsunfähigkeit von Arbeitslosen, zuletzt ausgeübte Beschäftigung, Beurteilung

  • SG München, 22.06.2023 - S 38 KA 125/22

    Bindung der neuen Krankenkasse an bewilligte Psychotherapie

  • BSG, 03.09.2003 - B 1 KR 18/02 R

    Ausschluss des Anspruchs auf implantologische Leistungen seit dem 1.7.1997

  • SG Düsseldorf, 11.12.2007 - S 4 KR 11/06

    Krankenversicherung

  • SG Augsburg, 13.08.2020 - S 12 KR 1022/19

    Krankenkasse, Krankenversicherung, Krankenhausbehandlung, Leistungen,

  • BSG, 03.09.2003 - B 1 KR 2/03 R

    Ausschluss des Anspruchs auf implantologische Leistungen seit dem 1.7.1997

  • BSG, 20.11.2001 - B 1 KR 31/99 R

    Beginn einer neuen Rahmenfrist - Wiederaufleben des Krankengeldanspruchs -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2006 - L 16 KR 194/05

    Krankenversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 11.12.2018 - L 11 KR 1276/18

    Krankenversicherung - fingierte Genehmigung wird mit dem Ende der Mitgliedschaft

  • SG Lüneburg, 30.04.2008 - S 9 KR 245/05
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