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   BSG, 09.12.1958 - 7 RAr 152/55   

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BSG, 09.12.1958 - 7 RAr 152/55 (https://dejure.org/1958,9255)
BSG, Entscheidung vom 09.12.1958 - 7 RAr 152/55 (https://dejure.org/1958,9255)
BSG, Entscheidung vom 09. Dezember 1958 - 7 RAr 152/55 (https://dejure.org/1958,9255)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BSGE 9, 7
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 30.10.1958 - 7 RAr 85/57
    Auszug aus BSG, 09.12.1958 - 7 RAr 152/55
    eine neue Arbeitsstelle annimmt und daraus neue Anwertschaft erwirbt° Sonst aber bleibt sie bestehen und hat die ihr vom Gesetz beigelegten rechtlichen Wirkungen, im Gegensatz zur Tatsachenerklärung der Arbeitslosmeldung ist die Antragstellung eine Willenserklärung, Ohne sie ist, soweit es sich um die Gewährung der Unterstützung handelt, das Arbeitsamt nicht verpflichtet, ja nicht einmal berechtigt, tätig zu werden, wie der benat in seinem Urteil 7 RAr 85/57 vom 300 Oktober 1958 ausgeführt hat, Die Antragstellung ist nach 9 168 ..12.
  • BSG, 17.04.1986 - 7 RAr 81/84

    Anspruch auf Arbeitslosengeld - Rücknahme des Antrags - Verpflichtung des

    Sie ist lediglich ein Internum zwischen Verwaltung und Bürger und daher bis zu diesem Zeitpunkt generell frei widerrufbar (BSGE 9, 7, 12; 10, 257, 259; Urteil des BSG vom 26. November 1968 - 8 RV 515/67 - BVerwG 30, 185, 187; Hadre VSSR 1973, 183, 195; Krause VerwArch1970, 297, 321).

    Von einer freien Widerrufbarkeit des Antrages auf Alg bis zur Wirksamkeit der Verwaltungsentscheidung ist deshalb auch im Recht der Arbeitslosenversicherung auszugeben (BSGE 9, 7, 12; Knigge/Ketelsen/Marsonall/Wittrock, Kommentar zum AFG, vor §§ 100 bis 133, Anm. 16; Schieckel, Kommentar zum AFG § 100 Anm. II 5; Gagel, Kommentar zum AFG § 100 Anm. 12; Hennig/Kühl/Heuer, Kommentar zum AFG, § 100 Anm. 6; aA Schönefelder/Kranz/Wanka, Kommentar zum AFG, § 128 RdNr. 8).

    Ohne eine Antragstellung ist sie nicht verpflichtet und auch nicht berechtigt, tätig zu werden (BSGE 8, 223, 225; BSGE 9, 7, 12).

  • BSG, 07.09.2000 - B 7 AL 2/00 R

    Wirkung einer Arbeitslosmeldung

    Da mit der persönlichen Arbeitslosmeldung und der Kundgabe der Tatsache, arbeitslos zu sein, die Vermittlungsbemühungen des ArbA in Gang gesetzt werden sollen, liegt es in der Natur der Sache einer solchen Arbeitslosmeldung, daß sie grundsätzlich nicht "mit Wirkung für die Vergangenheit" erfolgen bzw wie eine Willenserklärung angefochten, widerrufen oder zurückgenommen werden kann (so schon BSGE 9, 7, 12; BSGE 60, 43, 45 = SozR 4100 § 105 Nr. 2).
  • BSG, 21.10.2003 - B 7 AL 88/02 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Unterbrechung des Leistungsbezuges durch Pflege von

    Zwar besteht zwischen der Rahmenfrist und der Ausschlussfrist durchaus ein Regelungszusammenhang; denn diese beruht auf ähnlichen Überlegungen wie die gleitende Rahmenfrist nach § 124 SGB III (vgl: BSG SozR 4100 § 125 Nr. 2 S 3; BSGE 9, 7, 10 ff; BT-Drucks 10/3923 S 24 zu Nr. 25).
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