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   BSG, 23.01.2003 - B 3 KR 7/02 R   

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https://dejure.org/2003,298
BSG, 23.01.2003 - B 3 KR 7/02 R (https://dejure.org/2003,298)
BSG, Entscheidung vom 23.01.2003 - B 3 KR 7/02 R (https://dejure.org/2003,298)
BSG, Entscheidung vom 23. Januar 2003 - B 3 KR 7/02 R (https://dejure.org/2003,298)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Festbetrag - Bezug von Hilfsmittel (hier Hörgerät) auf Versandweg - Wirkung der Zulassung eines Hilfsmittelerbringers - Anspruch auf Kostenübernahme bei Kassenwechsel nach Rechtshängigkeit der Klage

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Krankenversicherung - Festbetrag - Bezug von Hilfsmittel (hier Hörgerät) auf Versandweg - verkürzter Versorgungsweg - Wirkung der Zulassung eines Hilfsmittelerbringers

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für Hörgerät durch Krankenkasse; Vertragsärztliche Verordnung; Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit im Hinblick auf Hörbehinderung ; Bereits zur Verfügung gestelltes Hörgerät; Kostengünstige Beschaffung; Sachleistungsanspruch oder ...

  • kkh.de PDF

    Hilfsmittelbezug im verkürzten Versorgungsweg

  • Judicialis

    SGB V § 13 Abs 3; ; SGB V § 33 Abs 1; ; SGB V § 126 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bezug von Hilfsmitteln in der Krankenversicherung, verkürzter Versorgungsweg

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 90, 220
  • NZS 2004, 135
  • NZS 2004, 38
 
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Wird zitiert von ... (124)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 20.11.2001 - B 1 KR 31/99 R

    Krankenkasse - Zuständigkeit - Kassenwechsel - Heil- und Kostenplan - Zahnersatz

    Auszug aus BSG, 23.01.2003 - B 3 KR 7/02 R
    Dies gilt auch für einmalige Leistungen (BSG SozR 3-2500 § 19 Nr. 3), zu denen die Versorgung mit Hörhilfen gehört.

    Die Regelung bezieht sich nicht nur auf das Ausscheiden aus der gesetzlichen Krankenversicherung schlechthin (BSG SozR 3-2500 § 19 Nr. 3).

    Der Zeitpunkt der Behandlungsmaßnahme vor oder nach dem Beginn der Mitgliedschaft entscheidet darüber, ob die neue oder die alte KK leistungspflichtig ist (BSG SozR 3-2500 § 19 Nr. 3; BSGE 89, 86 = SozR 3-2500 § 19 Nr. 4).

    Derartige dem normalen Verfahrensablauf entsprechende Fälle lagen auch der Rechtsprechung des 1. Senats des Bundessozialgerichts zu § 19 SGB V zu Grunde (BSG SozR 3-2500 § 19 Nr. 3; BSGE 89, 86 = SozR 3-2500 § 19 Nr. 4).

  • BSG, 20.11.2001 - B 1 KR 26/00 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Fallpauschale - Kassenwechsel -

    Auszug aus BSG, 23.01.2003 - B 3 KR 7/02 R
    Das führt ganz generell dazu, dass die Leistungspflicht der KK für eine konkrete Behandlungsmaßnahme nicht von der Mitgliedschaft im Zeitpunkt des Versicherungsfalles, sondern von der Mitgliedschaft im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung abhängt (BSGE 89, 86 = SozR 3-2500 § 19 Nr. 4).

    Der Zeitpunkt der Behandlungsmaßnahme vor oder nach dem Beginn der Mitgliedschaft entscheidet darüber, ob die neue oder die alte KK leistungspflichtig ist (BSG SozR 3-2500 § 19 Nr. 3; BSGE 89, 86 = SozR 3-2500 § 19 Nr. 4).

    Derartige dem normalen Verfahrensablauf entsprechende Fälle lagen auch der Rechtsprechung des 1. Senats des Bundessozialgerichts zu § 19 SGB V zu Grunde (BSG SozR 3-2500 § 19 Nr. 3; BSGE 89, 86 = SozR 3-2500 § 19 Nr. 4).

  • BSG, 29.11.1995 - 3 RK 25/94

    Widerruf der Zulassung von Leistungserbringern in § 126 Abs. 4 SGB V

    Auszug aus BSG, 23.01.2003 - B 3 KR 7/02 R
    Dabei hat die Zulassung von Heil- und Hilfsmittelerbringern jeweils nur für die jeweilige Betriebsstätte zu erfolgen (BSG SozR 3-2500 § 124 Nr. 5 und 10; BSGE 77, 108 = SozR 3-2500 § 126 Nr. 1).

    Diesen Verwaltungsentscheidungen, und zwar positiver wie negativer Art gleichermaßen, kommt insoweit Tatbestandswirkung zu (BSGE 77, 108 = SozR 3-2500 § 126 Nr. 1; BSG SozR 3-2500 § 124 Nr. 2, 4, 5 und 10).

  • BSG, 02.12.1975 - 1 RA 17/75

    Pflichtbeitrag - Nachentrichtung - Zulassung - Ablehnung - Besonderer Härtefall -

    Auszug aus BSG, 23.01.2003 - B 3 KR 7/02 R
    Bei einer Leistungsklage ist aber grundsätzlich die Rechtslage am Schluss der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend (vgl BSGE 41, 38 = SozR 2200 § 1418 Nr. 2; stRspr).
  • BGH, 29.06.2000 - I ZR 59/98

    Verkürzter Versorgungsweg

    Auszug aus BSG, 23.01.2003 - B 3 KR 7/02 R
    Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die Abgabe von Hörgeräten auf dem "verkürzten Versorgungsweg", dh bei direkter Zusammenarbeit zwischen Hörgeräteproduzenten und HNO-Ärzten unter Ausschaltung der Hörgeräteakustiker, nicht zu bestanden ist (BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 59/98 - NJW 2000, 2745).
  • BSG, 28.06.2001 - B 3 KR 3/00 R

    Krankenversicherung - Begriffsabgrenzung zwischen Heil- und Hilfsmittel -

    Auszug aus BSG, 23.01.2003 - B 3 KR 7/02 R
    Das auf "Übernahme der Kosten" für ein Hilfsmittel gerichtete Klagebegehren ist wegen der Mehrdeutigkeit des Begriffes "Kostenübernahme" auslegungsbedürftig und kann grundsätzlich sowohl einen Sachleistungsanspruch als auch einen Kostenerstattungs- bzw Freistellungsanspruch umfassen (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 41).
  • BSG, 10.02.2000 - B 3 KR 26/99 R

    Bereitstellung von einem Rollstuhl als Hilfsmittel für Pflegebedürftige

    Auszug aus BSG, 23.01.2003 - B 3 KR 7/02 R
    Gegenstand des Verfahrens wäre insoweit kein Kostenerstattungsanspruch, sondern ein Freistellungsanspruch, weil der Kläger sich das notwendige Hilfsmittel selbst beschafft, aber noch nicht bezahlt hat; ein solcher Freistellungsanspruch wird von der auf Kostenerstattung zugeschnittenen Regelung des § 13 Abs. 3 SGB V umfasst (BSGE 85, 287 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 37; stRspr).
  • BSG, 29.11.1995 - 3 RK 36/94

    Zulassung von Heilmittelerbringern

    Auszug aus BSG, 23.01.2003 - B 3 KR 7/02 R
    Diesen Verwaltungsentscheidungen, und zwar positiver wie negativer Art gleichermaßen, kommt insoweit Tatbestandswirkung zu (BSGE 77, 108 = SozR 3-2500 § 126 Nr. 1; BSG SozR 3-2500 § 124 Nr. 2, 4, 5 und 10).
  • BSG, 27.03.1996 - 3 RK 25/95

    Kassenzulassung eines Masseurs und medizinischen Bademeisters

    Auszug aus BSG, 23.01.2003 - B 3 KR 7/02 R
    Dabei hat die Zulassung von Heil- und Hilfsmittelerbringern jeweils nur für die jeweilige Betriebsstätte zu erfolgen (BSG SozR 3-2500 § 124 Nr. 5 und 10; BSGE 77, 108 = SozR 3-2500 § 126 Nr. 1).
  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvL 28/95

    Arzneimittelfestbeträge

    Auszug aus BSG, 23.01.2003 - B 3 KR 7/02 R
    Der für ein Hilfsmittel festgesetzte Festbetrag begrenzt die Leistungspflicht der KK dann nicht, wenn er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreicht (vgl BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 1 BvL 28/95, 29/95 und 30/95 -).
  • BSG, 24.09.2002 - B 3 KR 9/02 R

    Anspruch auf Dekubitusmatratze bei stationärer Pflege

  • BSG, 13.12.2001 - B 3 KR 19/00 R

    Krankenversicherung - Zulassung - Heilmittelerbringer - Alkoholabhängigkeit

  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R

    Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf Versorgung mit unzureichenden

    Dem hat sich der erkennende Senat angeschlossen und ergänzend ausgeführt, dass ein Hilfsmittelfestbetrag keine Leistungsbegrenzung bewirkt, soweit er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreicht (BSGE 90, 220, 224 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 1 RdNr 13).

    Voraussetzung dieser Erfüllungswirkung ist indes die Rechtmäßigkeit des Festbetrages (vgl BSGE 90, 220, 224 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 1 RdNr 13).

    Das Festbetragsregime setzt nicht die Verantwortung der Krankenkassen für die Leistungsverschaffung im Rahmen des Sachleistungsprinzips außer Kraft, sondern modifiziert nur das Entscheidungsverfahren zur Bestimmung der angemessenen Leistungsvergütung (vgl BSGE 90, 220, 224 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 1 RdNr 13).

  • BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 7/10 R

    Krankenversicherung - Versorgung von Erwachsenen mit Rollstuhl-Bike -

    Maßgebend für die Leistungspflicht einer Krankenkasse ist auch in derartigen Fällen die im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung (Abgabe des Hilfsmittels) bestehende Mitgliedschaft des Versicherten (insoweit Aufgabe von BSG vom 23.1.2003 - B 3 KR 7/02 R = BSGE 99, 220 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 1).

    § 19 Abs. 1 SGB V gilt auch für einmalige Leistungen (BSGE 90, 220, 229 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 1 S 11 mwN).

    Maßgebend für die Leistungspflicht ist in diesen Fällen die im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, dh der Abgabe des Hilfsmittels, bestehende Mitgliedschaft (BSGE 90, 220, 229 f = SozR 4-2500 § 33 Nr. 1 S 11) , so dass die Beklagte vorliegend ab dem 1.7.2010 nicht mehr zur Gewährung des Rollstuhl-Bikes verurteilt werden kann.

    Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 23.1.2003 (B 3 KR 7/02 R - BSGE 90, 220, 229 f = SozR 4-2500 § 33 Nr. 1 S 10 f) in einer entsprechenden Fallkonstellation einen nachgehenden Leistungsanspruch bejaht hat, wird diese Rechtsprechung im Hinblick auf die Zweckbestimmung des § 19 SGB V nicht fortgeführt.

    Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die der Entscheidung des 3. Senats vom 23.1.2003 (BSGE 90, 220, 229 f = SozR 4-2500 § 33 Nr. 1 S 10 f) zugrunde liegende Fallkonstellation vom Gesetzgeber übersehen wurde und somit eine planwidrige Regelungslücke besteht, die im Wege der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung geschlossen werden könnte.

  • BSG, 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät -

    Denn er hat sie sich, wenn auch mit Hilfe eines von der Krankenkasse übernommenen "Anteils" (wohl in Form des Festbetrags, § 36 SGB V, also als Sachleistung unter Zuzahlungspflicht des Versicherten hinsichtlich des den Festbetrag übersteigenden Teils des Kaufpreises: BSG vom 23.1.2003, BSGE 90, 220, 224 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 1) selbst beschafft; er begehrt damit lediglich eine Erstattung des bis jetzt von ihm getragenen Teilbetrags.

    c) Ob der Kläger die Voraussetzungen des § 15 SGB IX, insbesondere des hier einschlägigen Abs. 1 Satz 4 (der der Vorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V nachgebildet ist), erfüllt, kann nach dem gegenwärtigen Streitstand nicht entschieden werden; es fehlt insoweit insbesondere an der Feststellung, ob sich der Kläger die Hörgeräte bereits vor Entscheidung der Beklagten durch Bescheid vom 2.12.2002 selbst beschafft hat (s zu § 13 Abs. 3 SGB V: BSG vom 23.1.2003, BSGE 90, 220, 231 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 1 speziell für die Versorgung mit Hörhilfen; in Abgrenzung hierzu BSG vom 20.5.2003, SozR 4-2500 § 13 Nr. 1 RdNr 14), was einem Anspruch entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX entgegenstünde.

    bb) In dieser Hinsicht ist ferner zu beachten, dass die Krankenkasse zwar aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die Sachleistung "Versorgung mit Hörhilfen" (§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V) auf der Grundlage einer Festbetragsregelung (§ 36 SGB V) zu erbringen hat, also unter Zuzahlungspflicht des Versicherten hinsichtlich des den Festbetrag übersteigenden Teils des Kaufpreises (BSG vom 23.1.2003, BSGE 90, 220, 224 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 1).

    Der für ein Hilfsmittel festgesetzte Festbetrag begrenzt die Leistungspflicht der Krankenkasse nämlich dann nicht, wenn er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreicht (BVerfG vom 17.12.2002, BVerfGE 106, 275, 309 f = SozR 3-2500 § 35 Nr. 2; BSG vom 23.1.2003, BSGE 90, 220, 224 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 1; LSG NiedersachsenBremen vom 15.6.2005 - L 4 KR 147/03, NZS 2006, 204).

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