Rechtsprechung
   BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 19/01; B 12 KR 16/01; B 12 KR 17/01; B 12 KR 3/02; B 12 KR 18/01   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Risikostrukturausgleich - Krankenkasse - Jahresausgleich - Anfechtungsklage - Bescheid - Bundesversicherungsamt - Bescheid über Jahresausgleich mit Korrektur für Vorjahre - Gegenstand von anhängigen Verfahren - Ausgleichsbescheide für Vorjahre - Amtsermittlungspflicht - Daten - RSA-Durchführungsbehörde - Aufsichtsbehörde - Prüfstelle - Unterscheidung - Jahresausgleichsbescheid - Umfang - Begründungspflicht - Anhörung - Familienversicherung - Datengrundlage - Erhebungsumfang - Prüfverfahren - Sanktionen - Mängel - Versichertenverzeichnis - Datenerhebung - Leistungsausgaben - Anforderung - Repräsentativität - statistik-theoretische Anforderung - Korrektur - Jahresausgleichsbescheid - 1994 - 1995 - 1996 - Änderung - Verhältniswert - Verfassungsmäßigkeit - Garantiehaftung des Bundes - kein Verstoß gegen europäisches Recht - EG-Kartellrecht - Offenlegung - Prüfbericht - Erstreckung - Grundrechte - juristische Person - verfahrensrechtliche Ausgestaltung - Verhältnismäßigkeit

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • NWB SteuerXpert START
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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung, Zulässigkeit der Anfechtungsklage, Amtsermittlungspflicht des Bundesversicherungsamtes, Funktion als Aufsichtsbehörde, Anhörungspflicht, Ermittlung der Verhältniswerte 1994, 1995, 1996, Verfassungsmäßigkeit, kein Verstoß gegen europäisches Recht

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • marktplatz-recht.de (Pressemeldung)

    Risikostrukturausgleich der Krankenkassen auf dem Prüfstand // Bundessozialgericht verhandelt über Milliarden-Umverteilung Vorbericht von Martin Wortmann INFOGRAFIK

  • rp-online.de (Kurzinformation)

    Finanzausgleich zwischen Krankenkassen rechtens


  • Vor Ergehen der Entscheidung:


  • 123recht.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Risikostrukturausgleich der Krankenkassen auf dem Prüfstand // über Milliarden-Umverteilung

  • 123recht.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Umverteilung zwischen Krankenkassen // Risikostrukturausgleich auf dem Prüfstand

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch, §§ 266, 267, 268, 269 und 274 ; Gesundheitsstrukturgesetz, § 96 ; Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Der Risikostrukturausgleich auf dem Prüfstand des Bundessozialgerichts" von Prof. Dr. Peter Axer, original erschienen in: SGb 2003, 485 - 492.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Rechtliche Koordinaten des Finanzausgleichs unter Krankenkassen - Die BSG-Urteile zum Risikostrukturausgleich (RSA) vom 24. Januar 2003 -" von RA Wolfgang Spoerr und RAin Julia Winkelmann, original erschienen in: NZS 2004, 402 - 409.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 90, 231
  • NZS 2003, 537



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Wird zitiert von ... (41)  

  • LSG Hamburg, 04.02.2004 - L 1 KR 45/99  
    Trotz des Hinweises auf die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG ) vom 24. Januar 2003 (B 12 KR 19/01 R, 2/02 R, 30/00 R, 18/02 R, 19/02 R und 17/02 R, BSGE 90, 231, SozR 4-2500 § 266 Nrn 3, 4, 2, die weiteren nur in Juris) hat die Klägerin ihre Berufungen aufrechterhalten.

    Insofern liegt eine Sonderregelung zu den §§ 44, 45 SGB X vor (vgl. zum Vorstehenden BSG, 24.01.2003, Az: B 12 KR 19/01 R und 19/02 R, aaO).

    In derartigen Fällen darf die Kasse nicht auf spätere Korrekturen gemäß § 266 Abs. 6 Satz 7 SGB V verwiesen werden ( So BSG, 24.01.2003, Az: B 12 KR 19/01 R, aaO).

    Dieses findet sich in den §§ 266, 267 SGB V und in den Regelungen der RSAV, die insoweit auf der Ermächtigung in § 266 Abs. 7 Nr. 6 SGB V beruhen (BSG, 24.01.2003, Az: B 12 KR 19/01 R und 19/02 R, aaO).

    Es ist insofern zur Prüfung von Kassen oder von Aufsichtsbehörden weder verpflichtet noch berechtigt (vgl. im Einzelnen BSG, 24.01.2003, Az: B 12 KR 19/01 R und 19/02 R, aaO).

    (vgl. im Einzelnen BSG, 24.01.2003, Az: B 12 KR 19/01, aaO).

    Einer weitergehenden kassenindividuellen Begründung nach § 35 SGB X bedurfte es wegen der Stellung der Kassen und ihrer Verbände im Verfahren nicht (BSG, Urteil vom 24.01.2003, Az: B 12 KR 19/01 R , aaO).

    Die Verordnungsbestimmungen zur Korrektur waren durch die Ermächtigung zur Ermittlung der Verhältniswerte und die Durchführung des RSA in § 266 Abs. 7 Nr. 1, 6 SGB V gedeckt, die auch die Befugnis zur Änderung der Verhältniswerte umfasst, wenn diese sich als notwendig erweist, hier insbesondere als Folge der Bereinigung der Familienversicherung (dazu im Einzelnen BSG, 24.01.2003, Az: B 12 KR 19/01 R, aaO).

    Es ist nicht zu beanstanden, dass er einen Mittelweg zwischen der Beschaffung hinreichender Daten und einer vertretbaren Kostenbelastung der Beteiligten vorgesehen hat (vgl. im Einzelnen BSG, 24.01.2003, Az: B 12 KR 19/01 R und 19/02 R, aaO).

    Ein Verstoß gegen das Willkürverbot des Grundgesetzes oder sonstige Verfassungsverstöße sind hierin nicht zu sehen (vgl. ausführlich BSG, 24.01.2003, Az: B 12 KR 19/01 R und 17/02 R, aaO ).

    Sie war nicht berechtigt, Versichertenzeiten nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 Satz 5 RSAV nur mit einem Sicherheitsabzug zu berücksichtigen, oder verpflichtet, die Versichertenzeiten solcher Kassen "auf Null" zu setzen, bei denen Zweifel an der Zuverlässigkeit der gemeldeten Familienversichertenzeiten bestehen konnten (vgl dazu BSG Urteil vom 24. Januar 2003, B 12 KR 19/01 R, aaO).

    In diesem Rahmen hat der Gesetzgeber das Verfahren den Spitzenverbänden überlassen (vgl. BSG, 24.01.2003, Az: B 12 KR 19/01 R, aaO).

    Zur Vermeidung erhebungstechnischer Zufallsschwankungen diente nach § 8 nebst Anlage 5 der Vereinbarung 93 ein Glättungsverfahren (vgl. ausführlich in BSG, 24.01.2003, Az: B 12 KR 19/01 R, aaO).

    Dennoch hielten sie sich damit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben sowie ihrer Vertrags- und Gestaltungsfreiheit (vgl. im Einzelnen BSG, 24.01.2003, Az: B 12 KR 19/01 R, aaO).

    Ein bestimmter Genauigkeitsgrad ist im Gesetz nicht vorgeschrieben (genauere Darlegung siehe BSG, 24.01.2003, Az: B 12 KR 19/01 R, aaO).

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01  

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

    Das Bundessozialgericht hat in seinem zum Risikostrukturausgleich ergangenen Urteil vom 24. Januar 2003 dargelegt, wie Prüfdienste und der Gesetzgeber mit den zu Tage getretenen Mängeln bei der Datenerhebung umgegangen sind (vgl. BSGE 90, 231 [248 ff.]).

    Die Kassen haben von der Ermächtigung Gebrauch gemacht und in den jeweiligen Vereinbarungen das Stichprobenverfahren ständig neuen Erkenntnissen angepasst und schrittweise verbessert (vgl. BSGE 90, 231 [254]).

  • BSG, 22.04.2008 - B 1 KR 10/07 R  

    Krankenversicherung - Belastungsgrenze - Arbeitslosengeld-II-Bezieher -

    Damit einhergehende Härten und Ungerechtigkeiten geben erst dann Anlass zur verfassungsrechtlichen Beanstandung, wenn der Gesetzgeber seine Regelungen nicht anhand inzwischen möglicher Erkenntnisse und Erfahrungen überprüft und auf den Versuch einer sachgerechteren Lösung verzichtet (siehe BVerfGE 100, 59, 101 = SozR 3-8570 § 6 Nr. 3 S 36; vgl auch BSGE 90, 231, 254 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 1 mwN).
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  • BSG, 02.09.2009 - B 12 KR 4/08 R  

    Krankenversicherung - Risikostrukturausgleich - pauschale Abgeltung der

    2005 gerichtete Klage mit ihrem zulässigerweise (vgl BSG, Urteil vom 24.1. 2003, B 12 KR 19/01 R, SozR 4-2500 § 266 Nr. 1 RdNr 31 = BSGE 90, 231, 240) auf Anfechtung gerichteten Hauptantrag und ihrem der Sache nach auf Rückgängigmachung der Vollziehung im Wege einer Stufenklage gerichteten Hilfsantrag abgewiesen.

    Der kassenartenübergreifende RSA, wie er auch für das Jahr 2004 durchgeführt wurde, war in den §§ 266, 267 SGB V, jeweils in der seinerzeit maßgeblichen Fassung, und der nach § 266 Abs. 7 SGB V ergangenen RSAV geregelt (zur Entstehungsgeschichte des RSA vgl Urteil des Senats vom 24.1. 2003, B 12 KR 19/01 R, aaO, RdNr 12 ff).

    Diese werden gemäß § 266 Abs. 2 Satz 3 SGB V je Versicherten auf der Basis der durchschnittlichen Leistungsausgaben je Versicherten aller Krankenkassen so bestimmt, dass das Verhältnis der standardisierten Leistungsausgaben je Versicherten der Versichertengruppen zueinander dem Verhältnis der nach § 267 Abs. 3 SGB V für alle Krankenkassen ermittelten durchschnittlichen Leistungsausgaben je Versicherten der Versichertengruppen nach Absatz 2 dieser Vorschrift entspricht (hierzu im Einzelnen Urteile des Senats vom 24.1. 2003, B 12 KR 19/01 R, aaO, RdNr 21 ff, und B 12 KR 2/02 R, SozR 4-2500 § 266 Nr. 3 RdNr 5 f).

    Der Beitragsbedarf der einzelnen Krankenkassen wird damit nicht anhand ihrer tatsächlichen, sondern standardisierter Leistungsausgaben bestimmt (zum Verfahren vgl Urteil vom 24.1. 2003, B 12 KR 19/01 R, aaO, RdNr 23 ff).

    b) Die Berechnung des Ausgleichs ist auf Grund des § 266 Abs. 7 SGB V in der RSAV näher bestimmt (vgl Urteil vom 24.1. 2003, B 12 KR 19/01 R, aaO, RdNr 22 ff).

    Sie entfallen im Wesentlichen auf weibliche Versicherte in den Altersgruppen 15 bis 45 Jahren, für die die Leistungsausgaben weit höher sind als etwa für vergleichbar alte männliche Versicherte (vgl bspw zu den Verhältniswerten für die einzelnen Versichertengruppen im Jahr 1997 BSG, Urteil vom 24.1. 2003, B 12 KR 19/01 R, aaO, RdNr 24).

  • BSG, 21.09.2005 - B 12 KR 6/04 R  

    Krankenversicherung - vorläufiger Risikostrukturausgleich für 1994

    Einzelne Kassen können die ihnen im Rahmen des RSA erteilten Bescheide jedenfalls insofern mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) angreifen, als geltend gemacht wird, der RSA sei insgesamt rechtswidrig, leide an Mängeln, die seine Wiederholung erforderlich machen (vgl Urteil des Senats vom 24. Januar 2003, B 12 KR 19/01 R, BSGE 90, 232, 240 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 1 RdNr 31), oder - wie hier - er hätte statt 1994 erstmals 1995 durchgeführt werden dürfen.

    Wenn das Gesetz gleichwohl die Durchführung des RSA bereits für 1994 anordnet, liegt hierin keine Selbstwidersprüchlichkeit, vielmehr stellt es die Rechtzeitigkeit des - damals noch getrennt nach Ost und West sowie gesondert neben dem Finanzausgleich in der Krankenversicherung der Rentner durchgeführten (vgl Urteil des Senats vom 24. Januar 2003, B 12 KR 19/01 R, SozR 4-2500 § 266 Nr. 1 RdNr 16) - RSA "bewusst" über seine Richtigkeit und Vollständigkeit.

    Die Spitzenverbände haben die ab Mai 1993 geltende Vereinbarung nebst Anlagen getroffen (Vereinbarung 93; vgl im einzelnen Urteil des Senats vom 24. Januar 2003, B 12 KR 19/01 R, BSGE 90, 231, 250 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 1 RdNr 61).

    Der Senat hat hierzu bereits dargelegt, dass der Gesetzgeber im Blick darauf, dass der RSA einerseits zusammen mit einer Erweiterung der Kassenwahlrechte ein geeignetes und alsbald erforderliches Mittel zur Begrenzung der verfassungsrechtlich bedenklichen hohen Beitragssatzunterschiede war, andererseits mit den damals erfassten Daten nicht durchgeführt werden konnte, bei seiner Abwägungsentscheidung einen Mittelweg zwischen der Beschaffung hinreichender Daten und einer vertretbaren Kostenbelastung der Beteiligten vorsehen durfte (Urteil vom 24. Januar 2003, B 12 KR 19/01 R, BSGE 90, 231, 244 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 1 RdNr 43f).

    Diese durften vielmehr ausgehend von der dargestellten Rechtslage den Durchführungsvorrang des RSA beachten und waren aufgrund der Aufgabenverteilung hinsichtlich der Bestimmung des Erhebungsverfahrens einerseits (vgl zuletzt BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 18. Juli 2005, 2 BvF 2/01 S 121 des Umbruchs) und zur Ermittlung der Datengrundlagen andererseits auch im vorliegenden Zusammenhang nicht selbst zu Ermittlungen bzw Überprüfungen verpflichtet (vgl bereits Urteil des Senats vom 24. Januar 2003, B 12 KR 19/01 R, BSGE 90, 231, 241, 244 ff, 250 ff, 267 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 1).

  • BSG, 22.03.2005 - B 1 A 1/03 R  

    Aufsichtsmaßnahme gegen Krankenkasse - Leistungsgewährung und

    Die Grenzen des "Wettbewerbs" der Krankenkassen untereinander sind regelmäßig anhand des gesetzlichen Auftrags und der zu seiner Verwirklichung erlassenen Regelungen des SGB V sowie des dazu ergangenen untergesetzlichen Rechts zu bestimmen, dh bezogen auf das Ziel, eine zweckmäßige, wirtschaftliche und qualitativ hochwertige medizinische Versorgung aller Versicherten zu den gesetzlich festgelegten Bedingungen zu gewährleisten (so schon BSGE 82, 78, 80 = SozR 3-2500 § 4 Nr. 1; BSGE 90, 231, 265 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 1).
  • BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 19/02 R  

    Krankenversicherung - Rechtmäßigkeit - Risikostrukturausgleich - Korrektur für

    Der erkennende 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 11. Februar 1999 einschließlich der Korrektur für die Vorjahre bestätigt (Urteil vom 24. Januar 2003 - B 12 KR 19/01 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Es war nicht berechtigt, Versichertenzeiten nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 Satz 5 RSAV nur mit einem Sicherheitsabzug zu berücksichtigen, oder verpflichtet, die Versichertenzeiten solcher Kassen "auf Null" zu setzen, bei denen Zweifel an der Zuverlässigkeit der gemeldeten Familienversichertenzeiten bestehen konnten (vgl dazu BSG Urteil vom 24. Januar 2003 - B 12 KR 19/01 R- zur Veröffentlichung vorgesehen, unter 6. h, i).

    Mit dieser Bestimmung hat der Verordnungsgeber von der Verordnungsermächtigung in § 267 Abs. 7 Nr. 1, 6 SGB V Gebrauch gemacht (vgl Urteil vom 24. Januar 2003 - B 12 KR 19/01 R - unter 8. g, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Sie wurde später zwar dahin geändert, dass bei der Durchführung des Jahresausgleichs für 1997 die Verhältniswerte für 1995 und 1996 zu korrigieren waren, für 1994 jedoch lediglich eine Korrektur der Versichertenzeiten vorzunehmen war (vgl das vorgenannte Urteil vom 24. Januar 2003 - B 12 KR 19/01 R - unter 8. b und c).

  • BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 29/02 R  

    Vertragsärztliche Versorgung - jährliche Veränderung der Gesamtvergütungen -

    Die Versicherten werden gemäß ihrem Alter und Geschlecht in Gruppen eingeteilt, denen ein Durchschnittsbetrag an Leistungsausgaben zugeordnet wird (s im Einzelnen § 266 Abs. 2 ff SGB V; zum schematisierenden Charakter des RSA s BSG, Urteil vom 24. Januar 2003 - B 12 KR 19/01 R = BSGE 90, 231, 245, 266 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 1 RdNr 46, 103).
  • BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 18/02 R  

    Krankenversicherung - Risikostrukturausgleich - vorläufiger Jahresausgleich für

    Nicht anders als bei der Verteidigung einer Kasse gegen eine Zahlungsverpflichtung, die mit grundsätzlichen Bedenken gegen das Ausgleichsverfahren begründet wird (vgl hierzu das Urteil des Senats vom 24. Januar 2003 - B 12 KR 19/01 - zur Veröffentlichung vorgesehen, unter 3.d), braucht sich die Klägerin des vorliegenden Verfahrens zur Geltendmachung eines nach ihrer Ansicht verfassungsrechtlich erforderlichen höheren Ausgleichsbetrages nicht auf eine weitere negative Verwaltungsentscheidung der Beklagten und ein späteres Korrekturverfahren verweisen zu lassen.

    Eine eigene Grundrechtsfähigkeit der Kassen ergibt sich schließlich nicht aus einem mit der Ausdehnung der Kassenwahlrechte angeblich eröffneten "Wettbewerb" (vgl hierzu im Einzelnen Urteil des Senats vom 24. Januar 2003 - B 12 KR 19/01 R - zur Veröffentlichung vorgesehen, unter 10. f).

  • BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 17/02 R  

    Krankenversicherung - Rechtmäßigkeit - Risikostrukturausgleich - Jahr 1995

    Der erkennende 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 11. Februar 1999 einschließlich der Korrektur für die Vorjahre bestätigt (Urteil vom 24. Januar 2003 - B 12 KR 19/01 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Es war nicht berechtigt, Versichertenzeiten nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 Satz 5 RSAV nur mit einem Sicherheitsabzug zu berücksichtigen, oder verpflichtet, die Versichertenzeiten solcher Kassen "auf Null" zu setzen, bei denen Zweifel an der Zuverlässigkeit der gemeldeten Familienversichertenzeiten bestehen konnten (vgl dazu BSG Urteil vom 24. Januar 2003 - B 12 KR 19/01 R- zur Veröffentlichung vorgesehen, unter 6. h, i).

    Mit dieser Bestimmung hat der Verordnungsgeber von der Verordnungsermächtigung in § 267 Abs. 7 Nr. 1, 6 SGB V Gebrauch gemacht (vgl Urteil vom 24. Januar 2003 - B 12 KR 19/01 R - unter 8. g, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Sie wurde später zwar dahin geändert, dass bei der Durchführung des Jahresausgleichs für 1997 die Verhältniswerte für 1995 und 1996 zu korrigieren waren, für 1994 jedoch lediglich eine Korrektur der Versichertenzeiten vorzunehmen war (vgl das vorgenannte Urteil vom 24. Januar 2003 - B 12 KR 19/01 R - unter 8. b und c).

  • BSG, 22.01.2003 - B 12 KR 19/02 R  
  • BSG, 11.11.2003 - B 2 U 16/03 R  

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unternehmen - Unternehmer -

  • BSG, 18.07.2006 - B 1 A 2/05 R  

    Krankenkasse - betriebliche Altersversorgung - keine Anlage des Deckungskapitals

  • BSG, 05.07.2006 - B 12 KR 20/04 R  

    Rentenversicherung - Betreuungsaufwand für Kinder - keine Freistellung von

  • BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 6/00 R  

    Krankenkasse - Zahlung - Risikostrukturausgleich - Versicherter - Beitragshöhe -

  • BSG, 02.12.2004 - B 12 KR 23/04 R  

    Krankenkassenwahlrecht - Sonderkündigungsrecht - Beitragssatzerhöhung -

  • BSG, 16.12.2003 - B 1 KR 26/01 R  

    Krankenversicherung - Härtefallregelung - kindererziehende Versicherte - Höhe der

  • BSG, 05.07.2006 - B 12 KR 16/05 R  

    Gleicher Rentenbeitrag für Eltern // Drei kinderreiche Väter scheitern vor

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2012 - L 16 KR 81/08  

    Krankenversicherung

  • BSG, 23.01.2003 - B 12 KR 18/02 R  
  • SG Stuttgart, 26.11.2009 - S 16 KR 84/07  

    Finanzierung von Hilfen an notleidende Krankenkassen

  • BSG, 05.07.2006 - B 12 KR 19/04 R  

    Freistellung von Eltern von der Rentenversicherungsversicherungspflicht wegen des

  • BSG, 24.09.2008 - B 12 KR 10/07 R  

    Krankenversicherung - Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen

  • BSG, 21.06.2011 - B 1 KR 21/10 R  

    Krankenversicherung - Zulassung eines strukturierten Behandlungsprogramms für die

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.12.2010 - L 16 KR 661/10  

    AOK Bayern muss an Gesundheitsfonds 91 Millionen Euro zurückzahlen

  • BSG, 21.06.2011 - B 1 KR 14/10 R  

    Zulassung eines strukturierten Behandlungsprogramms für die Versorgung von

  • BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 39/02 R  

    Jährliche Veränderung der Gesamtvergütungen in der Vertragsärztlichen Versorgung,

  • BSG, 02.12.2004 - B 12 KR 15/04 R  

    Sonderkündigungsrecht wegen Beitragssatzerhöhung

  • BSG, 02.12.2004 - B 12 KR 25/04 R  

    Sonderkündigungsrecht wegen Beitragssatzerhöhung

  • BSG, 02.12.2004 - B 12 KR 21/04 R  

    Sonderkündigungsrecht nach Kassenfusion bestätigt

  • BSG, 24.09.2008 - B 12 KR 11/07 R  

    Zulässigkeit der Anfechtungsklage einer Krankenkasse gegen einen

  • BSG, 02.12.2004 - B 12 KR 26/04 R  

    Sonderkündigungsrecht wegen Beitragssatzerhöhung

  • BSG, 02.12.2004 - B 12 KR 16/04 R  

    Sonderkündigungsrecht wegen Beitragssatzerhöhung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2012 - L 11 KR 660/11  

    Krankenversicherung

  • LSG Schleswig-Holstein, 31.08.2005 - L 5 B 210/05  

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Zugehörigkeit zur öffentlichen Gewalt -

  • LSG Baden-Württemberg, 16.11.2010 - L 11 KR 448/10  

    Krankenversicherung - Betriebskrankenkasse - Zulässigkeit der Anfechtungsklage

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2005 - L 16 B 65/05  

    Krankenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2004 - L 5 KR 239/02  

    Krankenversicherung

  • SG Detmold, 31.10.2007 - S 5 KR 235/04  

    Krankenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2005 - L 5 KR 34/05  

    Krankenversicherung

  • SG Köln, 07.12.2007 - S 26 KR 89/05  

    Krankenversicherung

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