Rechtsprechung
   BSG, 19.09.2002 - B 1 KR 11/02 R   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Arbeitsunfähigkeit - zuletzt ausgeübte Beschäftigung - Versicherungsschutz als Leistungsbezieher nach dem SGB 3 seit mehr als sechs Monaten - Beurteilung - versicherungsrechtlicher Status - Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • NWB SteuerXpert START

    SGB V § 44

mehr

Verfahrensgang

  • SG Freiburg, 29.02.2000 - S 5 KR 1490/98
  • LSG Baden-Württemberg, 25.01.2002 - L 4 KR 1669/00
  • BSG, 19.09.2002 - B 1 KR 11/02 R

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 90, 72
  • NZS 2003, 545 (Ls.)



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (73)  

  • BSG, 22.03.2005 - B 1 KR 22/04 R  

    Krankenversicherung - Krankengeld - Arbeitsloser - abschnittsweise

    Der Maßstab für die Arbeitsunfähigkeit ergibt sich allein aus dem Umfang des Versicherungsschutzes im jeweils konkret bestehenden Versicherungsverhältnis (vgl BSG, Urteil vom 19. September 2002 - B 1 KR 11/02 R, BSGE 90, 72, 75 = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S 32).

    Das Krg stellt sich in der KVdA nicht als Ersatz für Lohnausfall, sondern als Ersatz für eine entgehende Leistung wegen Arbeitslosigkeit dar (vgl BSG, Urteil vom 19. September 2002 - B 1 KR 11/02 R, BSGE 90, 72, 77 = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S 34 und Urteil des erkennenden Senats vom 7. Dezember 2004 - B 1 KR 5/03 R - zu zeitlichen Leistungseinschränkungen kranker Arbeitsloser - zur Veröffentlichung vorgesehen; ferner Urteil vom 3. Juni 2004 - B 11 AL 55/03 R - BSGE 93, 59 = SozR 4-4300 § 125 Nr. 1, jeweils RdNr 7 mwN).

    Insoweit hat es der Senat offen gelassen, ob Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sämtliche Beschäftigungen sind, auf die sich der Arbeitslose nach Maßgabe vor allem des § 121 SGB III zumutbar verweisen lassen muss oder ob der Kreis der Beschäftigungen in den ersten sechs Monaten - wie auch immer - enger zu ziehen ist (vgl Urteil vom 19. September 2002 - B 1 KR 11/02 R, BSGE 90, 72, 76 f = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S 34; zuletzt BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 1 KR 5/03 R - unter II 2d - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    d) Ist der Versicherte seit dem Verlust des Arbeitsplatzes mehr als sechs Monate als Arbeitsloser in der KVdA versichert, richtet sich seine Arbeitsunfähigkeit - wie der Senat bereits entschieden hat - nicht mehr nach den besonderen Anforderungen der zuletzt ausgeübten Beschäftigung (vgl BSGE 90, 72, 78 = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S 35 sowie Leitsatz 1 der Entscheidung).

    Deshalb kann der Berufsschutz ab dem siebten Monat in der KVdA in der Regel auch dann keine Rolle mehr spielen, wenn man ihn im Übrigen mit Hilfe der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Zumutbarkeitskriterien als konkretisierbar ansieht (vgl BSGE 90, 72, 78 = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S 36; Behrend in: Eicher/Schlegel, aaO, SGB III § 126 RdNr 8).

    Der erkennende 1. Senat hat indessen bereits in seinem Urteil vom 19. September 2002 klargestellt, dass diese Rechtsprechung seit dem 1. Januar 1989 durch das SGB V überholt ist, denn unter Geltung des SGB V wird der Umfang des Versicherungsfalles aus dem jeweils konkret bestehenden Versicherungsverhältnis abgeleitet (vgl BSGE 90, 72, 75 = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S 32; in diesem Sinne auch Schulin, KrV 1989, 215, 219 f; Berchtold, Krankengeld, 2004, RdNr 328, 335, 341 ff).

    Dabei ist grundsätzlich der Versicherungsschutz zu diesem Zeitpunkt maßgebend (vgl BSGE 90, 72, 83 = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S 41: Zeitpunkt der Anspruchsentstehung).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, kann ein Versicherter aus dem Umstand, dass er sich aus Sorge um seinen Arbeitsplatz nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt um eine Feststellung der an sich schon seit längerem bestehenden Arbeitsunfähigkeit bemüht hat, keine Ansprüche herleiten (dazu: BSGE 90, 72, 81 f = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S 39 f).

  • BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 R  

    Krankenversicherung - rückwirkender Anspruch auf Krankengeld bei fehlerhafter

    Denn für die Fortsetzung des Mitgliedschaftsverhältnisses setzt § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nicht Arbeitsunfähigkeit, sondern einen Anspruch auf Krg voraus, der seinerseits nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V grundsätzlich nur auf Grund ärztlicher Feststellung entsteht (vgl Senat, Urteil vom 22. März 2005 - B 1 KR 22/04 R - unter II 1, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - B 1 KR 24/02 B -, Juris Nr KSRE 076431317; Senat, BSGE 90, 72, 75 und 81 ff = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S 32 und 38 ff).

    Mit dem Erfordernis vorgeschalteter ärztlich festzustellender Arbeitsunfähigkeit sollen beim Krg Missbrauch und praktische Schwierigkeiten vermieden werden, zu denen die nachträgliche Behauptung der Arbeitsunfähigkeit und deren rückwirkende Bescheinigung beitragen könnten (vgl BSGE 24, 278, 279 = SozR Nr. 16 zu § 182 Reichsversicherungsordnung mwN zur Entstehungsgeschichte der im SGB V insoweit unveränderten Regelung; BSGE 26, 111, 112 = SozR Nr. 19 zu § 182 RVO; BSGE 90, 72, 81 = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S 38).

    Dementsprechend ist grundsätzlich für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der versicherungsrechtliche Status des Betroffenen im Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung maßgebend (vgl - dies als selbstverständlich voraussetzend - BSGE 89, 254 = SozR 3-2500 § 19 Nr. 5; BSGE 90, 72, 83 = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10; vgl zuletzt Senat, Urteil vom 22. März 2005 - B 1 KR 22/04 R - unter II 1a).

    Deshalb kann zB grundsätzlich ein Versicherter, der das Ende der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit akzeptiert und über Monate hinweg Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezieht, die er bei Arbeitsunfähigkeit nicht hätte erhalten dürfen, nicht mehr mit der nachträglichen Behauptung gehört werden, er sei in der gesamten Zeit zu Unrecht als arbeitslos statt - richtigerweise - als arbeitsunfähig behandelt worden (vgl BSGE 90, 72, 83 = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10).

    Ausgangspunkt der Verteilung von Obliegenheiten und Risiken zwischen dem Versicherten und dem Versicherungsträger ist, dass der kraft des Mitgliedschaftsverhältnisses hierzu berechtigte Versicherte einen zur Diagnostik und Behandlung befugten Arzt aufzusuchen und seine Beschwerden zu schildern hat, um die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Krg zu erreichen (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V; BSGE 54, 62, 65 = SozR 2200 § 182 Nr. 84 S 167 f; Senat, BSGE 85, 271, 276 f = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4 S 16; Senat, BSGE 90, 72, 83 = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S 42).

  • BSG, 07.12.2004 - B 1 KR 5/03 R  

    Krankenversicherung der Arbeitslosen - Arbeitsunfähigkeit - Einschränkung des

    Die gesundheitliche Fähigkeit, diese Verpflichtung zu erfüllen, ist wesentlicher "Versicherungsgegenstand" in der KVdA (vgl BSGE 90, 72, 76 ff = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S 33 ff).

    Der Senat konnte insoweit bislang ebenfalls offen lassen, ob sich der krankenversicherungsrechtliche Berufsschutz in der KVdA in den ersten sechs Monaten der Arbeitslosigkeit nach den Regeln der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfügbarkeit bestimmt, wenn es beim Merkmal der zumutbaren Beschäftigung zB um den Umfang hinzunehmender Lohnminderung, zumutbare Pendelzeiten oder die Zumutbarkeit der Befristung eines angebotenen Arbeitsverhältnisses geht (vgl BSGE 90, 72, 77 f = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S 35).

    Eine gesundheitlich zumutbare Tätigkeit mit einem niedrigeren Nettoverdienst als dem Betrag der Leistung wegen Arbeitslosigkeit ist - so der Senat in seinem Urteil vom 19. September 2002 - praktisch nur denkbar, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, deren Arbeitszeit im Vergleich zu derjenigen am früheren Arbeitsplatz herabgesetzt ist; eine solche zeitliche Leistungsbeschränkung lässt sich aber ihrerseits nur mit der Erkrankung und nicht mit dem Gesichtspunkt des Berufsschutzes begründen (BSGE 90, 72, 78 = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S 36).

    Aus den Ausführungen des Senats im Urteil vom 19. September 2002 (BSGE 90, 72 ff = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10) darf entgegen der Ansicht der Beklagten allerdings nicht der Schluss gezogen werden, ein in der KVdA versicherter Arbeitsloser sei erst dann arbeitsunfähig krank, wenn sein gesundheitliches Leistungsvermögen soweit reduziert ist, dass er nicht mehr in der Lage ist, unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen ein Nettoarbeitsentgelt zumindest in Höhe der Leistungen der BA zu erzielen.

    Das Krg stellt sich in der KVdA insoweit nicht als unmittelbarer Ersatz für entfallendes Arbeitsentgelt dar, sondern als Ersatz für eine dem Versicherten an sich zustehende, aber mangels Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen nun entgehende "Geldleistung wegen Arbeitslosigkeit" (BSGE 90, 72, 77 f = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S 34 f; Urteil des Senats vom 30. März 2004 - B 1 KR 30/02 R, SozR 4-2500 § 44 Nr. 1 S 4).

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht