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   BSG, 23.10.2003 - B 4 RA 52/02 R   

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BSG, 23.10.2003 - B 4 RA 52/02 R (https://dejure.org/2003,3111)
BSG, Entscheidung vom 23.10.2003 - B 4 RA 52/02 R (https://dejure.org/2003,3111)
BSG, Entscheidung vom 23. Oktober 2003 - B 4 RA 52/02 R (https://dejure.org/2003,3111)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • nomos.de PDF, S. 51 (Volltext und Kurzanmerkung)

    § 5 Abs. 1 EntschRG
    Kriterien für Kürzung der Entschädigungsrente eines NS-Opfers wegen Teilhabe am Systemunrecht des SED-Staates

  • Wolters Kluwer

    Aberkennung des Rechts auf Witwenentschädigungsrente - Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes vor Rechtskraft einer erstinstanzlichen Entscheidung - Wirksame erstinstanzliche Entscheidung als Voraussetzung einer statthaften Berufung - Geltung des Monatsprinzips bei ...

  • Judicialis

    ERG § 5 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aberkennung einer Entschädigungsrente wegen des Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 51 (Volltext und Kurzanmerkung)

    § 5 Abs. 1 EntschRG
    Kriterien für Kürzung der Entschädigungsrente eines NS-Opfers wegen Teilhabe am Systemunrecht des SED-Staates

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 91, 231
  • NJ 2004, 283
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 78/96 R

    Aberkennung von Entschädigungsrente wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der

    Auszug aus BSG, 23.10.2003 - B 4 RA 52/02 R
    Die Norm ist mit Grundgesetz und Völkerrecht vereinbar (dazu: Urteile des Senats vom 30. Januar 1997, BSGE 80, 72, 81 ff = SozR 3-8850 § 5 Nr. 2; vom 24. März 1998, SozR 3-8850 § 5 Nr. 3 ).

    Die Klägerin wird vom persönlichen Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 ERG erfasst, da sie ihr Recht auf Entschädigungsrente von ihrem verstorbenen Ehemann ableitet; sie muss sich deshalb sein Verhalten zurechnen lassen (Urteil des Senats vom 24. März 1998, SozR 3-8850 § 5 Nr. 3 ).

    Bei Würdigung der Sachverhalte, die die Beklagte zur Rechtfertigung ihrer Verwaltungsakte angeführt hat, ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung des BSG (zuletzt zusammengefasst in: Urteil des Senats vom 24. März 1998, SozR 3-8850 § 5 Nr. 3 ) die Anwendung der Ermächtigungsnorm den Nachweis (mindestens) einer konkreten Handlung erfordert, durch die in Ausübung staatlicher oder staatlich verliehener Macht unmittelbar oder mittelbar in den Kerngehalt eines die Menschenwürde schützenden Menschenrechts eingegriffen wird oder durch die elementare Rechtsstaatsprinzipien verletzt worden sind.

    Mit seiner Tat hat er zur Stabilisierung des Grenzregimes und damit eines Systems beigetragen, das bereits als solches eine schwere Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit darstellte (hierzu im Einzelnen: Urteil des Senats vom 30. Januar 1997, BSGE 80, 72, 89 ff = SozR 3-8850 § 5 Nr. 2; Urteil vom 24. März 1998, SozR 3-8850 § 5 Nr. 3 ).

  • BSG, 30.01.1997 - 4 RA 99/95

    Aberkennung von Entschädigungsrenten bei Verstößen gegen die Grundsätze der

    Auszug aus BSG, 23.10.2003 - B 4 RA 52/02 R
    Die Norm ist mit Grundgesetz und Völkerrecht vereinbar (dazu: Urteile des Senats vom 30. Januar 1997, BSGE 80, 72, 81 ff = SozR 3-8850 § 5 Nr. 2; vom 24. März 1998, SozR 3-8850 § 5 Nr. 3 ).

    Es reicht aus, wenn er einen derartigen konkret festgestellten Verstoß anderer durch Rat und Tat oder durch sonstige Handlungen im Rahmen der ihm eingeräumten Gewalt oder seiner Dienststellung gefördert hat (Urteil des Senats vom 30. Januar 1997, BSGE 80, 72, 86 f = SozR 3-8850 § 5 Nr. 2).

    Mit seiner Tat hat er zur Stabilisierung des Grenzregimes und damit eines Systems beigetragen, das bereits als solches eine schwere Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit darstellte (hierzu im Einzelnen: Urteil des Senats vom 30. Januar 1997, BSGE 80, 72, 89 ff = SozR 3-8850 § 5 Nr. 2; Urteil vom 24. März 1998, SozR 3-8850 § 5 Nr. 3 ).

  • BSG, 31.10.2002 - B 4 RA 16/01 R

    Kürzung oder Entziehung einer Entschädigungsrente - Entlastungsbeweis - Anhörung

    Auszug aus BSG, 23.10.2003 - B 4 RA 52/02 R
    Hierbei kann im vorliegenden Fall dahin stehen, ob Grenzfälle denkbar sind, in denen die Ausübung übertragener oder überlassener "SED-Gewalt" durch einen Amtsträger ausnahmsweise den Schluss darauf zulassen kann, dieser habe faktisch notwendig durch die Wahrnehmung der ihm konkret übertragenen Aufgaben zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort gegenüber bestimmten, nicht notwendig namentlich bekannten Personen einen bestimmten Verstoß begangen (Urteil des Senats vom 31. Oktober 2002, B 4 RA 16/01 R, SozR 3-8850 § 5 Nr. 7).
  • BSG, 30.01.1997 - 4 RA 23/96

    Voraussetzungen für die Aberkennung oder Kürzung eines Rechts auf

    Auszug aus BSG, 23.10.2003 - B 4 RA 52/02 R
    Umstände, die bei natürlicher Betrachtung in keinem Zusammenhang mit den von der Beklagten angeführten Eingriffstatbeständen stehen, sind im Gerichtsverfahren weder von Amts wegen noch auf Grund eines Nachschiebens von Gründen beachtlich; der zur Prüfung gestellte Vorwurf der sog Unwürdigkeit oder des Missbrauchs wird in seinem Wesen verändert, wenn er nachträglich auf einen anderen Sachverhalt gestützt wird (Urteil des Senats vom 30. Januar 1997, SozR 3-8850 § 5 Nr. 1 ).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.07.2011 - L 8 R 437/05

    Aberkennung der Entschädigungsrente wegen Verstoßes gegen Grundsätze der

    Es reiche aus, wenn er einen derartigen konkret festgestellten Verstoß anderer durch Rat und Tat oder durch sonstige Handlungen im Rahmen der ihm eingeräumten Gewalt oder seiner Dienstleistung gefördert habe (Hinweis auf Urteil des BSG vom 23. Oktober 2003 - B 4 RA 52/02 R - in SozR 4-8850 § 5 Nr. 1).

    Denn Beurteilungsmaßstäbe seien einerseits das objektive Ausmaß an Verantwortlichkeit und Gestaltungsmöglichkeiten des Berechtigten im staatlichen System der DDR und andererseits die Schwere des ihn persönlich treffenden Schuldvorwurfs (Hinweis auf Urteil des BSG vom 23. Oktober 2003 - B 4 RA 52/02 R - in SozR 4-8850 § 5 Nr. 1).

    Die Aberkennung "mit sofortiger Wirkung" durch den Bescheid vom 7. Januar 2003 konnte erst mit Ablauf des Monats Januar 2003 Rechtswirkungen erzeugen (vgl. dazu Urteil des BSG vom 23. Oktober 2003 - B 4 RA 52/02 R - in SozR 4-8850 § 5 Nr. 1); dem entspricht auch die Zahlung der Entschädigungsrente durch die Beigeladene zu 2) bis einschließlich Januar 2003.

    Umstände, die bei natürlicher Betrachtung in keinem Zusammenhang mit den von der Beklagten angeführten Eingriffstatbeständen stehen, sind im Gerichtsverfahren weder von Amts wegen noch aufgrund eines Nachschiebens von Gründen beachtlich (Urteil des BSG vom 23. Oktober 2003 - B 4 RA 52/02 R, zitiert nach juris, unter Hinweis auf Urteil vom 30. Januar 1997 - 4 RA 23/96, zitiert nach juris).

    Dabei ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (u. a. Urteil vom 23. Oktober 2003 - B 4 RA 52/02 R, a.a.O. m. w. N.) die Anwendung der Ermächtigungsnorm des § 5 ERG den Nachweis (mindestens) einer konkreten Handlung erfordert, durch die in Ausübung staatlicher oder staatlich verliehener Macht unmittelbar oder mittelbar in den Kerngehalt eines die Menschenwürde schützenden Menschenrechts eingegriffen wird oder durch die elementare Rechtsstaatsprinzipien verletzt worden sind.

    Das SG hat zu dieser Prüfung, bei der der Beklagten kein Ermessensspielraum eingeräumt ist (Urteil des BSG vom 24. März 1998 - B 4 RA 78/96 R a.a.O. Rz. 54), zutreffend auf die dazu zuletzt zusammenfassend im Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. Oktober 2003 (B 4 RA 52/02, zitiert nach juris) dargelegten Grundsätze verwiesen.

  • BSG, 24.11.2005 - B 9a/9 V 8/03 R

    Verstoß - Grundsätze - Menschlichkeit - Rechtsstaatlichkeit - Unwürdigkeit -

    Der hier einschlägige § 1a Abs. 2 BVG sieht die Entziehung von Versorgungsleistungen vor, die in früherer Zeit bindend bewilligt worden sind (vgl Frank, br 2000, 125, 129; allg dazu auch BSGE 91, 231 = BSG SozR 4-8850 § 5 Nr. 1; BSGE 80, 72 = SozR 3-8850 § 5 Nr. 2; BSG SozR 3-8850 § 5 Nr. 3; SG Potsdam Breith 2000, 837, 846).

    Ihre Rechtfertigung erfährt diese spezielle Entziehungsvorschrift - vergleichbar der Regelung des § 5 Entschädigungsrentengesetz ( ; s hierzu BSGE 91, 231 = SozR 4-8850 § 5 Nr. 1 und BSG SozR 3-8850 § 5 Nr. 2, 3) - aus der Spezialität des Eingriffsobjekts (Recht auf Versorgungsleistungen), der Begrenzung des möglicherweise betroffenen Personenkreises (Versorgungsberechtigte, die während der Herrschaft des Nationalsozialismus Unrechtstaten begangen haben) und den besonderen Aufhebungsmaßstäben (Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit).

    Hieraus folgt, dass ein konkretes, räumlich und zeitlich eingegrenztes Verhalten bewiesen werden muss, das individuell-persönlich zuzurechnen und vorzuwerfen, schuldhaft ist (vgl SG Potsdam Breith 2000, 837, 847; s hierzu auch BSGE 91, 231 = SozR 4-8850 § 5 Nr. 1 RdNr 28; vgl Frank, Die Entschädigungsunwürdigkeit ..., aaO, S 211).

    Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob der Berechtigte an einer unmenschlichen oder menschenunwürdigen Handlung beteiligt war, ihr - durch eigenes Handeln - zum Erfolg verholfen hat (vgl hierzu BSGE 91, 231 = SozR 4-8850 § 5 Nr. 1 aaO).

  • BVerwG, 19.01.2006 - 3 C 11.05

    Strafrechtliche Rehabilitierung; Häftlingshilfebescheinigung; Bestandskraft;

    Es lässt daher eine "exponierte Stellung" etwa eines Mitglieds des Politbüros nicht genügen, um auf konkrete Verstöße zu schließen, sondern setzt konkrete, abgrenzbare, beweisbare und bewiesene Vorgänge voraus (vgl. BSG, Urteile vom 23. Oktober 2003 B 4 RA 52/02 R BSGE 91, 231 Rn. 28 sowie vom 31. Oktober 2002 B 4 RA 16/01 R SozR 3 8850 § 5 Nr. 7 S. 89).
  • SG Berlin, 21.03.2005 - S 35 RA 3631/92

    Aberkennung einer Entschädigungsrente eines ehemaligen Mitarbeiters des

    Diese Wortwahl wird auch vom Bundessozialgericht praktiziert, etwa im Urteil vom 23. Oktober 2003 (Aktenzeichen: B 4 RA 52/02 R: "Kürzung um 100 vH; damit sind zugleich auch die Voraussetzungen für eine Aberkennung gegeben").

    Die Kammer schließt sich zur Auslegung des Begriffs "Verstoß" in § 5 ERG der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an, wie sie etwa im Urteil vom 23. Oktober 2003 Ausdruck gefunden hat (Aktenzeichen: B 4 RA 52/02 R): Als Mitglied des MfS-Kollegiums hat der Kläger durch seine Zustimmung zu den Beschlüssen 5/66 und 9/66 die genannten Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit jedenfalls durch Rat oder Tat gefördert.

    Beurteilungsmaßstäbe sind einerseits das objektive Ausmaß an Verantwortlichkeit und Gestaltungsmöglichkeiten des Berechtigten im staatlichen System der DDR und andererseits die Schwere des ihn persönlich treffenden Schuldvorwurfs (vergleiche die Entscheidung des BSG vom 23. Oktober 2003, Aktenzeichen: B 4 RA 52/02 R).

  • BSG, 06.07.2006 - B 9a V 5/05 R

    Kriegsopferversorgung - Versorgungsleistung - teilweiser Entzug - Verstoß gegen

    Der Eingriffstatbestand setzt somit einen konkreten, sachlich und zeitlich eingegrenzten und dem Beweis zugänglichen Lebenssachverhalt voraus, dem die zum Verstoß führende Handlung, die darauf basierende Verletzungshandlung und der Verletzungserfolg zu entnehmen sind (vgl BSGE 91, 231 = SozR 4-8850 § 5 Nr. 1 jeweils RdNr 28 zum Unwürdigkeitstatbestand des Entschädigungsrentengesetzes).
  • BSG, 30.09.2009 - B 9 V 1/08 R

    Kriegsopferversorgung - Versagung - NS-Unrecht - Nationalsozialismus - Waffen-SS

    Voraussetzung dafür ist ein konkreter, sachlich und zeitlich eingegrenzter und dem Beweis zugänglicher Lebenssachverhalt, dem die zum Verstoß führende Handlung, die darauf basierende Verletzungshandlung und der Verletzungserfolg zu entnehmen sind (vgl BSG, Urteil vom 6.7. 2006 - B 9a V 5/05 R - BSGE 96, 303 = SozR 4-3100 § 1a Nr. 2, jeweils RdNr 16; so im Übrigen auch schon das BSGE 91, 231 = SozR 4-8850 § 5 Nr. 1, jeweils RdNr 28, zum Unwürdigkeitstatbestand des Entschädigungsrentengesetzes).
  • SG Hamburg, 23.11.2005 - S 30 V 4/03

    Entziehung der nach § 31 Bundesversorgungsgesetz (BVG) gewährten Grundrente;

    Für § 1 a BVG ist als Anknüpfungspunkt gleichermaßen wie für den Eingriff nach dem Entschädigungsrentengesetz der ethische Schuldvorwurf mit den zugehörigen drei Aspekten der schwere und Intensität der eingetretenen Rechtsbeeinträchtigung, des Unwertes der Verletzungshandlung und des individuellen Beitrages hierzu zu nehmen (vgl. BSG vom 23.10.2003, B 4 RA 52/02 R).
  • SG Hamburg, 30.11.2005 - S 30 V 4/03

    Anspruch auf Kriegsopferversorgung bei Verstoß gegen die Grundsätze der

    Für § 1 a BVG ist als Anknüpfungspunkt gleichermaßen wie für den Eingriff nach dem Entschädigungsrentengesetz der ethische Schuldvorwurf mit den zugehörigen drei Aspekten der schwere und Intensität der eingetretenen Rechtsbeeinträchtigung, des Unwertes der Verletzungshandlung und des individuellen Beitrages hierzu zu nehmen (vgl. BSG vom 23.10.2003, B 4 RA 52/02 R).
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