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   BSG, 12.02.2004 - B 13 RJ 58/03 R   

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BSG, 12.02.2004 - B 13 RJ 58/03 R (https://dejure.org/2004,2352)
BSG, Entscheidung vom 12.02.2004 - B 13 RJ 58/03 R (https://dejure.org/2004,2352)
BSG, Entscheidung vom 12. Februar 2004 - B 13 RJ 58/03 R (https://dejure.org/2004,2352)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaats; Rentenantragstellung in Kanada; Anspruch auf Zahlung von Altersruhegeld; Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats; Nichtbeantwortung von Fragen in einem ...

  • Judicialis

    SGB I § 45; ; BGB aF § 211 Abs 2; ; Abk Kanada SozSich Art 19 Abs 3 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksame Rentenantragstellung im Ausland, Verjährungshemmung, Amtsermittlungsgrundsatz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 92, 159
  • NZS 2004, 597
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 13.12.1984 - 9a RV 60/83

    Unterbrechung der Verjährung - Verjährung - Antrag

    Auszug aus BSG, 12.02.2004 - B 13 RJ 58/03 R
    Deshalb sei ein Antragsteller nicht verpflichtet und folglich sei von ihm nicht zu erwarten, dass er auf den Verfahrensgang einwirke, um einen Verfahrensstillstand und damit das Ende der Verjährungsunterbrechung zu vermeiden (BSG Urteile vom 24. September 1992 - 9a RV 22/91 - SozR 3-1200 § 45 Nr. 1 und vom 13. Dezember 1984 - 9a RV 60/83 - SozR 1200 § 45 Nr. 5).

    Soweit das LSG für seine Ansicht Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zitiert (vgl BSG Urteile vom 13. Dezember 1984 - 9a RV 60/83 - SozR 1200 § 45 Nr. 5, vom 24. September 1992 - 9a RV 22/91 - SozR 3-1200 § 45 Nr. 1 und vom 15. Juni 2000 - B 7 AL 64/99 R - BSGE 86, 182 = SozR 3-1200 § 45 Nr. 9), steht diese der Auffassung des Senats nicht entgegen.

    Ist der 9a Senat im Urteil vom 13. Dezember 1984 (aaO) noch davon ausgegangen, ein Versorgungsverfahren könne durch "Nichtbetreiben" in "Stillstand" iS des § 211 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 BGB aF geraten, hat derselbe Senat seine Auffassung in der späteren Entscheidung vom 24. September 1992 (aaO) im Sinne einer Aufgabe dieser früheren Rechtsprechung deutlich modifiziert (revidiert), indem es dort heißt, die Versorgungsverwaltung habe ein Verfahren auch dann fortzusetzen und abzuschließen, wenn der Antragsteller seinen Antrag trotz Aufforderung nicht ergänze; ein Nichtbetreiben des von der Offizialmaxime beherrschten Verfahrens iS der Verjährungsvorschriften liege darin nicht ("Abgrenzung" zum Urteil des BSG vom 13. Dezember 1984 - 9a RV 60/83 - SozR 1200 § 45 Nr. 5).

  • BSG, 24.09.1992 - 9a RV 22/91

    Sozialrechtlicher Berufsschadensausgleich - Verjährung von Ansprüchen auf

    Auszug aus BSG, 12.02.2004 - B 13 RJ 58/03 R
    Deshalb sei ein Antragsteller nicht verpflichtet und folglich sei von ihm nicht zu erwarten, dass er auf den Verfahrensgang einwirke, um einen Verfahrensstillstand und damit das Ende der Verjährungsunterbrechung zu vermeiden (BSG Urteile vom 24. September 1992 - 9a RV 22/91 - SozR 3-1200 § 45 Nr. 1 und vom 13. Dezember 1984 - 9a RV 60/83 - SozR 1200 § 45 Nr. 5).

    Soweit das LSG für seine Ansicht Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zitiert (vgl BSG Urteile vom 13. Dezember 1984 - 9a RV 60/83 - SozR 1200 § 45 Nr. 5, vom 24. September 1992 - 9a RV 22/91 - SozR 3-1200 § 45 Nr. 1 und vom 15. Juni 2000 - B 7 AL 64/99 R - BSGE 86, 182 = SozR 3-1200 § 45 Nr. 9), steht diese der Auffassung des Senats nicht entgegen.

    Ist der 9a Senat im Urteil vom 13. Dezember 1984 (aaO) noch davon ausgegangen, ein Versorgungsverfahren könne durch "Nichtbetreiben" in "Stillstand" iS des § 211 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 BGB aF geraten, hat derselbe Senat seine Auffassung in der späteren Entscheidung vom 24. September 1992 (aaO) im Sinne einer Aufgabe dieser früheren Rechtsprechung deutlich modifiziert (revidiert), indem es dort heißt, die Versorgungsverwaltung habe ein Verfahren auch dann fortzusetzen und abzuschließen, wenn der Antragsteller seinen Antrag trotz Aufforderung nicht ergänze; ein Nichtbetreiben des von der Offizialmaxime beherrschten Verfahrens iS der Verjährungsvorschriften liege darin nicht ("Abgrenzung" zum Urteil des BSG vom 13. Dezember 1984 - 9a RV 60/83 - SozR 1200 § 45 Nr. 5).

  • BSG, 15.06.2000 - B 7 AL 64/99 R

    Unterbrechung der Verjährung bei abschnittsweise bewilligten Sozialleistungen

    Auszug aus BSG, 12.02.2004 - B 13 RJ 58/03 R
    Soweit das LSG für seine Ansicht Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zitiert (vgl BSG Urteile vom 13. Dezember 1984 - 9a RV 60/83 - SozR 1200 § 45 Nr. 5, vom 24. September 1992 - 9a RV 22/91 - SozR 3-1200 § 45 Nr. 1 und vom 15. Juni 2000 - B 7 AL 64/99 R - BSGE 86, 182 = SozR 3-1200 § 45 Nr. 9), steht diese der Auffassung des Senats nicht entgegen.

    Die vom LSG zitierte Rechtsprechung des 7. Senats des BSG (Urteil vom 15. Juni 2000 - B 7 AL 64/99 R - BSGE 86, 182 = SozR 3-1200 § 45 Nr. 9) betrifft die zeitabschnittsweise Bewilligung von Arbeitslosenhilfe und die Notwendigkeit einer Mitwirkungshandlung des Leistungsberechtigten nach Ablauf eines Bewilligungsabschnitts, damit das Arbeitsamt in die Lage versetzt werde, über die Voraussetzungen der Arbeitslosenhilfe für einen weiteren Bewilligungsabschnitt zu entscheiden.

  • BSG, 05.05.2010 - B 6 KA 5/09 R

    Arzneimittelregress - Geltung der vierjährigen Ausschlussfrist - kein "sonstiger

    Es entspricht jedoch herrschender Auffassung, dass § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB nF bzw § 211 Abs. 2 BGB aF in dem vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren nicht entsprechend anzuwenden ist (BSGE 92, 159 = SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 1, RdNr 12; LSG Hamburg, Urteil vom 24.2.2005 - L 6 RJ 122/03 - juris RdNr 27; Rolfs in Hauck/Noftz, SGB I, § 45 RdNr 26 mwN; aA noch Kretschmer in: GK-SGB I, 3. Aufl 1996, § 45 RdNr 24) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2017 - L 8 R 822/14

    Rechtmäßigkeit der Nachforderung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages nach

    Bei Anwendung dieses Maßstabes führt bereits leichteste Fahrlässigkeit des Arbeitgebers zu der Erhebung von Säumniszuschlägen (so für eine analoge Anwendung des § 24 Abs. 2 SGB IV im Rahmen der Nachversicherung: BSG, Urteil v. 1.7.2010, B 13 R 67/09 R, SozR 4-2400 § 24 Nr. 5; noch ohne ausdrückliche Festlegung auf einen bestimmten Verschuldensmaßstab: BSG, Urteil v. 12.2.2004, B 13 RJ 28/03 R, BSGE 92, 159; einen Gleichlauf zwischen § 24 Abs. 2 SGB IV und § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV annehmend: BSG, Urteil v. 17.4.2008, B 13 R 123/07 R, BSGE 100, 215, Rdnr. 22, 25; ohne nähere Begründung auf § 276 BGB abstellend: Zieglmeier in: Kasseler Kommentar, SGB IV, Stand Mai 2017, § 24 Rdnr. 46; Wagner in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK-SGB IV, Stand 6/2017, § 24 Rdnr. 12; Segebrecht in: jurisPK-SGB IV, 3. Auflage, § 24 Rdnr. 41; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 2.3.2016, L 2 R 327/15, juris).
  • BSG, 20.03.2013 - B 6 KA 18/12 R

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Schadensersatzanspruch der Krankenkasse nach

    Das BSG hat bereits entschieden, dass § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren keine entsprechende Anwendung findet (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 28 RdNr 50; BSGE 92, 159 = SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 1, RdNr 12) .
  • BSG, 08.12.2005 - B 13 RJ 35/05 R

    Sozialversicherungsabkommen - Rentenantrag - Rentenanspruch - Fiktion

    Ein vor dem 1.12.2003 in Kanada gestellter Rentenantrag galt nach Abkommensrecht auch dann als Antrag in der deutschen Rentenversicherung, wenn der Versicherte mit diesem Antrag die Frage nach dem Bestehen von Versicherungszeiten außerhalb Kanadas ausdrücklich verneint hatte (Fortführung von BSG vom 12.2.2004 - B 13 RJ 58/03 R - SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 1).

    Das "Kenntlich-Machen" einer weiteren Rentenberechtigung im anderen Vertragsstaat (hier: Deutschland) werde nach dem Abkommen nicht gefordert; eines insoweit "vollständigen" Antrags bedürfe es nicht (Hinweis auf Senatsurteil vom 12. Februar 2004 - B 13 RJ 58/03 R - BSGE 92, 159 = SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 1).

    Damit unterscheide sich der Fall von dem im Verfahren B 13 RJ 58/03 R vom BSG entschiedenen in einem wichtigen Punkt; in dem dort entschiedenen Fall sei die Beantwortung der Frage nach einem ausländischen Versicherungsverhältnis unbeantwortet gelassen worden.

    Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, ist diese Wirkung des Rentenantrags nach dem Wortlaut des Abkommens aF nicht an weitere Voraussetzungen - zB die Angabe von deutschen Versicherungszeiten - geknüpft (vgl insoweit Senatsurteil vom 12. Februar 2004 - B 13 RJ 58/03 R - BSGE 92, 159 = SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 1).

    Weiter zutreffend verweist daher das Urteil des LSG auch auf die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Senats im Urteil vom 12. Februar 2004 (B 13 RJ 58/03 R - BSGE 92, 159 = SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 1).

    Ebenfalls bereits im Urteil des Senats vom 12. Februar 2004 (aaO) ist ausgeführt, dass es für die Wirksamkeit des beim kanadischen Versicherungsträger gestellten Antrags in der deutschen Rentenversicherung nicht auf eine rechtzeitige Übersendung oder auch nur auf die Kenntnis der Beklagten ankommt, weil eine entsprechende Einschränkung im Abk Kanada SozSich nicht enthalten ist.

    Zur weiteren Begründung wird daher ergänzend auf die Ausführungen im Urteil vom 12. Februar 2004 (B 13 RJ 58/03 R - BSGE 92, 159 = SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 1) Bezug genommen.

    Denn - wie der Senat bereits im Urteil vom 12. Februar 2004 (aaO) ausgeführt hat - fingiert der in Kanada gestellte Antrag zugleich den Antrag auf gleiche Leistungen nach deutschen Vorschriften.

  • BSG, 19.04.2011 - B 13 R 20/10 R

    Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - verspätet

    Zudem gelte ein bei einem ausländischen Versicherungsträger gestellter Rentenantrag nach Abkommensrecht auch dann als wirksam beim deutschen Rentenversicherungsträger gestellt, wenn der Antrag zunächst keinen Bezug zur deutschen Rentenversicherung habe erkennen lassen (Hinweis auf Senatsurteil vom 12.2.2004 - BSGE 92, 159 = SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 1) .

    a) Die Fiktion der Antragstellung ist nicht davon abhängig, ob dem in Israel gestellten Rentenantrag Hinweise auf deutsche Versicherungszeiten (rentenrechtliche Zeiten) zu entnehmen sind, etwa weil im israelischen Antragsformular nach deutschen Arbeits- bzw Versicherungszeiten nicht gefragt wurde (vgl Senatsurteile vom 12.2.2004 - BSGE 92, 159 = SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 1, RdNr 16; vom 8.12.2005 - SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 2 RdNr 10 zum insoweit wortgleichen Art. 19 Abs. 3 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit in seiner ursprünglichen Fassung vom 14.11.1985 ) .

    Durch die Antragsfiktion wird der (Renten-)Antragsteller der Mühe einer doppelten Antragstellung entbunden; zugleich werden aber auch das Risiko einer Fristversäumnis durch verspäteten Eingang im anderen Vertragsstaat und daraus resultierende Rechtsnachteile ausgeschlossen (vgl Senatsurteile vom 12.2.2004 - BSGE 92, 159 = SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 1, RdNr 8; vom 8.12.2005 - SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 2 RdNr 15; Frank in Berliner Komm, Internationales Rentenrecht Bd 2, RdNr 564, S 189, Stand Oktober 2000; Schieffer/Martin, SozVers 1975, 262, 268) .

    Denn eine entsprechende Einschränkung ist im Abk Israel SozSich nicht enthalten (vgl Senatsurteile vom 12.2.2004 - BSGE 92, 159 = SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 1, RdNr 8; vom 8.12.2005 - SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 2 RdNr 15 zum Abk Kanada SozSich in der ursprünglichen Fassung vom 14.11.1985 aaO) .

  • SG Hamburg, 24.08.2006 - S 15 RJ 572/00

    Berechtigung zur Entrichtung freiwilliger Beiträge zur Gesetzlichen

    Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller in seinem Antrag keine fremdmitgliedstaatlichen Beschäftigungs- bzw. Versicherungszeiten geltend gemacht bzw. angegeben hat (Schuler a.a.O.), da der Wortlaut der EWG-Verordnung diese Wirkung nicht an weitere Voraussetzungen knüpft (vgl. hierzu auch BSG vom 12.2.2004, B 13 RJ 58/03 R - BSGE 92, S. 159 ff., Rn. 6 - und vom 8.12.2005, B 13 RJ 35/05 R - SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 2, Rn. 10 - zum Deutsch-Kanadischen Sozialversicherungsabkommen ( DKSVA)).

    Dass die Beklagte von diesem Rentenantrag weder zeitnah noch überhaupt Kenntnis erlangte, ist nach der zum DKSVA ergangenen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 12.2.2004 a.a.O. - Rn. 8 - und vom 8.12.2005 a.a.O. - Rn. 15 -), die nach Auffassung des Senats gleichermaßen für die nach EWG-Verordnungen zu beurteilenden Verfahren Gültigkeit besitzt, ohne Bedeutung, da eine entsprechende Einschränkung den maßgeblichen EWG-Verordnungen nicht zu entnehmen ist.

    Damit wird der Antragsteller der Mühe einer doppelten Antragstellung ebenso entbunden, wie das Risiko einer Fristversäumnis durch verspäteten Eingang in einem anderen Vertragsstaat ausgeschlossen wird (BSG vom 12.2.2004 a.a.O. - Rn. 8 - und vom 8.12.2005 a.a.O. - Rn. 15 -).

    Die durch die Stellung des Rentenantrags beim britischen Rentenversicherungsträger bewirkte Unterbrechung des Ablaufs der für die Entrichtung freiwilliger Beiträge zur deutschen Rentenversicherung maßgeblichen Fristen dauert bis zum rechtskräftigen Abschluss des (deutschen) Rentenverfahrens an (vgl. BSG vom 12.2.2004 a.a.O. - Rn. 16).

    Vielmehr durfte die Verwaltung nach dem in § 20 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - normierten Untersuchungsgrundsatz ungeachtet fehlender Unterlagen nicht untätig bleiben (BSG vom 12.2.2004 a.a.O. - Rn. 15).

    Auch wenn diese Verpflichtung faktisch nur den britischen Versicherungsträger treffen konnte, darf es dem Versicherten nicht zum Nachteil gereichen, dass entsprechende Nachfragen unterblieben sind (BSG vom 12.2.2004 a.a.O. - Rn. 15 f. - u).

  • LSG Hamburg, 19.01.2005 - L 1 RJ 108/03

    Beginn der Altersrente - Sozialversicherungsabkommen -Rentenantragstellung in

    Nachdem das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 12. Februar 2004 (B 13 RJ 58/03 R, SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 1; Anm. Seewald, SGb 2004, 718) das Urteil des erkennenden Senats vom 22. Oktober 2003 (L 1 RJ 109/02) aufgehoben hatte, hat die Beklagte ihre Rechtsauffassung u. a. damit begründet, der Kläger müsse sich entgegenhalten lassen, dass der kanadische Sozialversicherungsträger kein Verfahren beim deutschen Sozialversicherungsträger eingeleitet habe, weil er, der Kläger, bei der kanadischen Rentenantragstellung fälschlicherweise angegeben habe, keine deutschen Versicherungszeiten zu haben.

    Zudem halte sie das Institut der Verwirkung nach wie vor für heranziehbar, weil das Urteil des BSG vom 12. Februar 2004 (aaO) auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.

    Zwar unterscheidet sich der vom BSG am 12. Februar 2004 entschiedene Fall (B 13 RJ 58/03 R, aaO) vom vorliegenden dadurch, dass hier die Frage nach der Zugehörigkeit zu einem ausländischen (deutschen) Versicherungssystem verneint worden ist, während sie dort offen gelassen worden war.

    Es endet dann mit der "letzten Verfahrenshandlung der Parteien oder des Gerichts" (vgl. BSG vom 12. Februar 2004 - B 13 RJ 58/03 R -, aaO).

    Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift "passt" auf das sozialrechtliche Verfahren nicht (vgl. BSG vom 12. Februar 2004 - B 13 RJ 58/03 R -, aaO).

  • BSG, 26.04.2007 - B 4 R 21/06 R

    Verzinsungsbeginn - Beginn der Laufzeit - Beteiligung eines ausländischen

    Ein im anderen Vertragsstaat nach Abkommensrecht gestellter Antrag, der als ein solcher nach deutschem Recht gilt, ist demnach gegenüber dem deutschen Rentenversicherungsträger wirksam (und auch fristwahrend) gestellt, auch wenn dieser von der Antragstellung nicht in Kenntnis gesetzt wird (zum gleichlautenden Art. 19 Abs. 1 Satz 1 des deutsch-kanadischen Sozialversicherungsabkommens: BSGE 92, 159 = SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 1; BSG SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 2; zur Antragstellung im anderen Vertragsstaat auch Frank in Berliner Kommentar, Internationales Rentenrecht, Band 2, RdNr 553 ff ).
  • LSG Baden-Württemberg, 23.01.2007 - L 9 R 4984/05

    Witwenrente - wirksame Antragsstellung - Nichtgeltendmachung von

    Entgegen der Ansicht der Beklagten sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (B 13 RJ 58/03 R) ein Antrag auch dann wirksam gestellt, wenn die Frage nach deutschen Versicherungszeiten offen gelassen worden sei und deshalb auch keine deutschen Zeiten vom ausländischen Versicherungsträger an den deutschen Versicherungsträger gemeldet worden seien.

    Dies gilt erst recht unter weiterer Berücksichtigung der bereits vom Sozialgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit (BSG, Urteile vom12. Februar 2004 und 8. Dezember 2005, SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 1 und Nr. 2), die sich der erkennende Senat zu eigen macht.

    Denn die Verjährungsvorschriften passen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 12. Februar 2004, B 13 RJ 58/03, BSGE 92, 159 ff. mit weiteren Nachweisen zur früheren Rechtsprechung), die sich der erkennende Senat auch in dieser Frage zu eigen macht, nicht auf das vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägte Sozialverwaltungsverfahren.

  • LSG Hamburg, 25.04.2017 - L 3 R 101/15

    Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

    Dass auch ein fingierter Antrag die Verjährung hemmt (bzw. nach altem Recht unterbrochen hat) ist im Ergebnis auch mehrfach vom Bundessozialgericht (BSG) im Zusammenhang mit der Fiktion einer im Ausland beantragten Rente unter Berücksichtigung eines zwischenstaatlichen Abkommens entschieden worden (BSG v. 12.02.2004 - B 13 RJ 58/03 R und v. 08.12.2003 - B 13 RJ 35/05 R, jeweils in juris).

    In weiteren rentenrechtlichen Entscheidungen des BSG ist auch bei einem materiell-rechtlich wirkenden Leistungsantrag von einer Unterbrechung/Hemmung der Verjährung ausgegangen worden, ohne dies jedoch näher zu problematisieren (vgl. BSG v. 12.02.2004 - B 13 RJ 58/03 R in juris und v.08.12.2005 - B 13 RJ 35/05 R in juris).

    § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB (§ 211 Abs. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. BGB a.F.) gelangt bei Antragsverfahren in dem vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren nicht zur Anwendung (BSG v. 12.02.2004 - B 13 RJ 58/03 R in juris Rn.22 mit weiteren Nachweisen).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2015 - L 16 KR 820/12

    Streit über die Übernahme von Krankenhausbehandlungskosten

  • LSG Bayern, 06.09.2007 - L 14 R 63/07

    Beginn der Auszahlung einer Hinterbliebenenrente; Zahlung der Witwenrente vom

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.11.2010 - L 31 R 37/10

    Kostenerstattung für ein Hörgerät - Zulässigkeit der Antragstellung durch die

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 30.11

    Feuerwehrbeamte in Berlin und Hamburg bekommen eine Geldentschädigung für

  • VG Bayreuth, 15.06.2016 - B 3 K 15.1001

    Verjährter Erstattungsanspruch bei Leistungen der Jugendhilfe

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 36.11

    Feuerwehrbeamte in Berlin und Hamburg bekommen eine Geldentschädigung für

  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.2016 - 4 S 2237/15

    Rückforderung von Kosten eines während seines Soldatendienstverhältnisses

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 34.11

    Feuerwehrbeamte in Berlin und Hamburg bekommen eine Geldentschädigung für

  • SG Lübeck, 24.04.2013 - S 45 R 675/11

    Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - Beitragsfiktion -

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 14.11

    Feuerwehrbeamte in Berlin und Hamburg bekommen eine Geldentschädigung für

  • OVG Hamburg, 09.02.2011 - 1 Bf 90/08

    Ausgleich für Zuvielarbeit des Feuerwehrbeamten

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 22.11

    Feuerwehrbeamte in Berlin und Hamburg bekommen eine Geldentschädigung für

  • LSG Bayern, 17.03.2021 - L 13 R 364/20

    Beitragsrecht: rückwirkende Befreiung eines Syndikusrechtsanwalts von der

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 16.11

    Feuerwehrbeamte in Berlin und Hamburg bekommen eine Geldentschädigung für

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 17.11

    Feuerwehrbeamte in Berlin und Hamburg bekommen eine Geldentschädigung für

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 25.11

    Feuerwehrbeamte in Berlin und Hamburg bekommen eine Geldentschädigung für

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 33.11

    Feuerwehrbeamte in Berlin und Hamburg bekommen eine Geldentschädigung für

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 21.11

    Feuerwehrbeamte in Berlin und Hamburg bekommen eine Geldentschädigung für

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2018 - L 14 R 185/17

    Kein Anspruch der Witwe auf Altersrente aus der Versicherung des verstorbenen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2010 - L 14 R 3/08

    Rentenversicherung

  • LSG Berlin, 26.11.2004 - L 17 RA 57/02
  • VG Cottbus, 28.05.2015 - 5 K 737/11

    Besoldung und Versorgung

  • OVG Hamburg, 09.02.2011 - 1 Bf 283/07

    Feuerwehrbeamte erhalten finanziellen Ausgleich

  • LSG Schleswig-Holstein, 22.02.2010 - L 1 R 224/08

    Beginn der Regelaltersrente - Rentenantragstellung in den USA - verspätete

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2022 - L 3 R 1007/16

    Anspruch auf Regelaltersrente nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus

  • OVG Hamburg, 21.06.2013 - 1 Bf 239/12

    Berechnung der Rückforderung von Ausbildungskosten (Studium) für ausgeschiedene

  • SG Würzburg, 20.11.2014 - S 11 KR 148/14

    Krankenversicherung

  • BSG - B 5 R 30/06 B (anhängig)
  • LSG Berlin, 23.08.2004 - L 1 RA 20/03

    Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rentenzahlung ab

  • LSG Baden-Württemberg, 15.02.2022 - L 9 R 954/20
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.05.2012 - L 4 KR 98/12
  • LSG Baden-Württemberg, 15.02.2022 - L 9 AS 879/19
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