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   BSG, 28.01.2004 - B 6 KA 52/03 R   

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BSG, 28.01.2004 - B 6 KA 52/03 R (https://dejure.org/2004,112)
BSG, Entscheidung vom 28.01.2004 - B 6 KA 52/03 R (https://dejure.org/2004,112)
BSG, Entscheidung vom 28. Januar 2004 - B 6 KA 52/03 R (https://dejure.org/2004,112)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Höhe des Punktwertes für die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen; Teilnahme als Psychologischer Psychotherapeut an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung; Anforderungen an den Honorarverteilungsmaßstab für die Vergütung der Leistungen der Psychotherapeuten ...

  • Judicialis

    SGB V § 85

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütung psychotherapeutischer Leistungen, Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Bewertungsausschusses vom 16.2.2000

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • vpp.org (Pressemitteilung)
  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Bundesozialgericht zur Vergütung: Grund zur Freude

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Psychotherapeuten im Recht

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Vergütung von Psychotherapie: Bewertungsausschuss muss neue Regelungen treffen

Besprechungen u.ä.

Sonstiges

  • IWW (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Neuer EBM - Beschluss über EBM 2000plus verschoben!

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 92, 87
 
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Wird zitiert von ... (157)Neu Zitiert selbst (23)

  • BSG, 12.09.2001 - B 6 KA 58/00 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Anforderung - erstmalige Zuerkennung eines

    Auszug aus BSG, 28.01.2004 - B 6 KA 52/03 R
    Für den Zeitraum bis Ende 1998 hat der Senat in seinen Urteilen vom 20. Januar 1999 (BSGE 83, 205 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 29), 25. August 1999 (ua BSGE 84, 235 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 33) sowie vom 12. September 2001 (BSGE 89, 1 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 41) Grundsätze für die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen entwickelt (vgl auch Steinhilper, VSSR 2000, 349, 356; Rath, MedR 2001, 60, 61).

    Nach dem im Urteil vom 12. September 2001 (BSGE 89, 1, 3 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 41 S 330) bereits dargestellten Regelungskonzept des GKVRefG 2000 ist die Sicherung einer angemessenen Vergütung für psychotherapeutische Leistungen je Zeiteinheit in erster Linie dem Bewertungsausschuss aufgetragen worden.

    Um dies zu ermöglichen, mussten die zeitgebundenen und genehmigungspflichtigen Leistungen der Psychotherapeuten im Zeitraum bis Ende 1998 grundsätzlich mit einem Punktwert von 10 Pf vergütet werden (vgl BSGE 89, 1, 2 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 41 S 328 mwN).

    Dieser Einwand soll den Bedenken Rechnung tragen, die sowohl das Bundesministerium für Gesundheit als auch der Senat in seinem Urteil vom 12. September 2001 (vgl BSGE 89, 1, 4, 7 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 41 S 331, 333 sowie Kleine-Cosack, PuR 2001, 105, 110) gegen die Anknüpfung an die Ist-Umsätze des Jahres 1998 erhoben bzw angedeutet haben.

    Die Auswirkungen dieser Obergrenze sind beträchtlich, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12. September 2001 näher dargelegt hat (BSGE 89, 1, 4 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 41 S 330).

    Das Phänomen tendenziell rückläufiger Kostenquoten bei hohen Umsätzen aus vertrags(zahn)ärztlicher Tätigkeit ist seit Jahren bekannt (vgl BSGE 89, 1, 8 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 41 S 334).

    Dass diese Quote bei der gebotenen und unvermeidlichen Typisierung nicht realitätsfern ist, zeigt schon der Umstand, dass an ihr auch für die Ermittlung der Fallpunktzahlen für das Praxisbudget bis zu deren Auslaufen am 30. Juni 2003 festgehalten worden ist und dass die empirisch für die Zeit vor Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) ermittelten Durchschnittskostensätze nur ganz geringfügig davon abwichen (vgl BSGE 89, 1, 8 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 41 S 335).

    Der Senat hat es stets abgelehnt, die für die Zeit bis 1998 entwickelten Grundsätze für die zeitgebundenen und genehmigungspflichtigen Leistungen nach Abschnitt G IV EBM-Ä auch auf andere psychotherapeutische Leistungen, insbesondere auf die probatorischen Sitzungen nach Nr. 870 EBM-Ä, auszuweiten (BSGE 84, 235, 244 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 33 S 260; BSGE 89, 1, 10/11 = SozR aaO Nr. 41 S 337 f; zustimmend Spellbrink in: Schnapp/Wigge , Handbuch des Vertragsarztrechts, 2002, § 13 RdNr 70).

  • BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 14/98 R

    Vertragsarzt - psychotherapeutische Leistung - Honorierung der von 1993-1998

    Auszug aus BSG, 28.01.2004 - B 6 KA 52/03 R
    Für den Zeitraum bis Ende 1998 hat der Senat in seinen Urteilen vom 20. Januar 1999 (BSGE 83, 205 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 29), 25. August 1999 (ua BSGE 84, 235 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 33) sowie vom 12. September 2001 (BSGE 89, 1 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 41) Grundsätze für die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen entwickelt (vgl auch Steinhilper, VSSR 2000, 349, 356; Rath, MedR 2001, 60, 61).

    Als in diesem Sinne vergleichbar hat die Rechtsprechung für die Zeit bis Ende 1998 in erster Linie die Ärzte für Allgemeinmedizin herangezogen (BSGE 84, 235, 241 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 33 S 256).

    Die Psychotherapeuten unterscheiden sich bezogen auf die Leistungserbringung von der Mehrzahl der Arztgruppen dadurch, dass sie fast nur Leistungen erbringen dürfen, die zeitgebunden sind und ganz überwiegend vorab von den Krankenkassen genehmigt werden müssen (vgl BSGE 84, 235, 238, 243 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 33 S 253, 259).

    Der Senat ist davon ausgegangen, eine vollausgelastete psychotherapeutische Praxis könne 35 bzw 36 Stunden zeitgebundener und genehmigungsbedürftiger Therapien erbringen und bei einer Bewertung der Therapiestunde mit 1.450 Punkten, einem Punktwert von 10 Pf und einer Arbeitszeit von 43 Stunden pro Woche auf diese Weise einen Umsatz von 224.460 DM erzielen (BSGE 84, 235, 239 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 33 S 255).

    Diese müssen nach diesem Modell bereits hinnehmen, dass die optimal ausgelastete psychotherapeutische Praxis gerade nicht mit einer ebenso optimal ausgelasteten umsatzstarken allgemeinmedizinischen Praxis, sondern nur mit den Ertragsaussichten einer durchschnittlichen Praxis verglichen wird (vgl BSGE 84, 235, 241 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 33 S 257).

    Der Senat hat es stets abgelehnt, die für die Zeit bis 1998 entwickelten Grundsätze für die zeitgebundenen und genehmigungspflichtigen Leistungen nach Abschnitt G IV EBM-Ä auch auf andere psychotherapeutische Leistungen, insbesondere auf die probatorischen Sitzungen nach Nr. 870 EBM-Ä, auszuweiten (BSGE 84, 235, 244 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 33 S 260; BSGE 89, 1, 10/11 = SozR aaO Nr. 41 S 337 f; zustimmend Spellbrink in: Schnapp/Wigge , Handbuch des Vertragsarztrechts, 2002, § 13 RdNr 70).

    Der Senat hat bereits dargelegt, dass mit 35 bzw 36 Therapiestunden zu je 50 Minuten nicht die gesamte Arbeitsleistung eines Psychotherapeuten beschrieben wird (BSGE 84, 235, 240, 242 = SozR aaO Nr. 33 S 255, 257).

  • BSG, 06.11.2002 - B 6 KA 21/02 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Kassenärztliche Vereinigung - Absicherung -

    Auszug aus BSG, 28.01.2004 - B 6 KA 52/03 R
    Damit war für diesen Zeitraum die Befugnis der KÄV aufgehoben, im Rahmen der Honorarverteilung den Anteil der Gesamtvergütung festzulegen, der für die Honorierung psychotherapeutischer Leistungen aufzuwenden ist (vgl BSGE 90, 111, 116 f = SozR 3-2500 S 85 Nr. 49 S 420 f).

    Soweit Regelungen die finanzielle Stabilität und Funktionsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten bzw verbessern sollen, dienen sie einem Gemeinwohlbelang von erheblicher Bedeutung (stRspr des BVerfG und des BSG, vgl zB BVerfGE 103, 172, 184 f = SozR 3-5520 § 25 Nr. 4 S 27; BSGE 82, 41, 45, 49 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 2 S 15, 19; BSGE 90, 111, 114 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 49 S 418; kritisch zuletzt Hufen, NJW 2004, 14).

  • BSG, 20.01.1999 - B 6 KA 46/97 R

    Streitverfahren über Gültigkeit einer Regelung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab

    Auszug aus BSG, 28.01.2004 - B 6 KA 52/03 R
    Für den Zeitraum bis Ende 1998 hat der Senat in seinen Urteilen vom 20. Januar 1999 (BSGE 83, 205 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 29), 25. August 1999 (ua BSGE 84, 235 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 33) sowie vom 12. September 2001 (BSGE 89, 1 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 41) Grundsätze für die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen entwickelt (vgl auch Steinhilper, VSSR 2000, 349, 356; Rath, MedR 2001, 60, 61).

    Bei der Umsetzung des Regelungsauftrags gemäß § 85 Abs. 4a Satz 1 letzter Halbsatz SGB V kommt ihm die für jede Normsetzung kennzeichnende Gestaltungsfreiheit zu, wie er sie nach der Rechtsprechung des Senats bei Erlass des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (§ 87 Abs. 1 SGB V) für sich in Anspruch nehmen kann (s BSGE 89, 259, 264 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 34 S 192, mwN; vgl auch BSGE 83, 205, 208 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 29 S 214 f hinsichtlich der punktzahlmäßigen Bewertung psychotherapeutischer Leistungen im EBM-Ä).

  • BSG, 15.05.2002 - B 6 KA 33/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Bedarfsplanungsrecht - Identität - Arztgruppe -

    Auszug aus BSG, 28.01.2004 - B 6 KA 52/03 R
    Die an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligten Institutionen sind der Ausweitung der Leistungsmenge und einem damit einhergehenden Punktwertverfall auf vielfältige Weise entgegengetreten, so auf Bundesebene durch Einführung von Teilbudgetierungen der abrechenbaren Leistungsmenge (ab Quartal III/1996) bzw die Einführung von Praxis- und Zusatzbudgets (ab Quartal III/1997) im EBM-Ä (vgl dazu ua BSGE 89, 259, 260 ff = SozR 3-2500 § 87 Nr. 34 S 188 ff; zuletzt BSG, Urteil vom 24. September 2003 - B 6 KA 31/02 R -, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

    Bei der Umsetzung des Regelungsauftrags gemäß § 85 Abs. 4a Satz 1 letzter Halbsatz SGB V kommt ihm die für jede Normsetzung kennzeichnende Gestaltungsfreiheit zu, wie er sie nach der Rechtsprechung des Senats bei Erlass des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (§ 87 Abs. 1 SGB V) für sich in Anspruch nehmen kann (s BSGE 89, 259, 264 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 34 S 192, mwN; vgl auch BSGE 83, 205, 208 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 29 S 214 f hinsichtlich der punktzahlmäßigen Bewertung psychotherapeutischer Leistungen im EBM-Ä).

  • BVerfG, 20.03.2001 - 1 BvR 491/96

    Altersgrenze für Kassenärzte

    Auszug aus BSG, 28.01.2004 - B 6 KA 52/03 R
    Soweit Regelungen die finanzielle Stabilität und Funktionsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten bzw verbessern sollen, dienen sie einem Gemeinwohlbelang von erheblicher Bedeutung (stRspr des BVerfG und des BSG, vgl zB BVerfGE 103, 172, 184 f = SozR 3-5520 § 25 Nr. 4 S 27; BSGE 82, 41, 45, 49 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 2 S 15, 19; BSGE 90, 111, 114 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 49 S 418; kritisch zuletzt Hufen, NJW 2004, 14).
  • BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 55/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorartopf für überweisungsgebundene Leistungen -

    Auszug aus BSG, 28.01.2004 - B 6 KA 52/03 R
    Nach dieser Rechtsprechung sind die KÄVen gehalten, korrigierend einzugreifen, wenn bei festen Honorarkontingenten, die für verschiedene Leistungsbereiche gebildet werden, die Punktwerte einer Arztgruppe für eine längere Zeit um 15 % oder mehr hinter dem Punktwert für den größten Teil der sonstigen Leistungen zurückbleiben (zB BSGE 83, 1, 5 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26 S 187).
  • BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 37/96 R

    Zulassungsanspruch - Vertragsarzt - Überversorgung - Bedarfsplanung -

    Auszug aus BSG, 28.01.2004 - B 6 KA 52/03 R
    Soweit Regelungen die finanzielle Stabilität und Funktionsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten bzw verbessern sollen, dienen sie einem Gemeinwohlbelang von erheblicher Bedeutung (stRspr des BVerfG und des BSG, vgl zB BVerfGE 103, 172, 184 f = SozR 3-5520 § 25 Nr. 4 S 27; BSGE 82, 41, 45, 49 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 2 S 15, 19; BSGE 90, 111, 114 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 49 S 418; kritisch zuletzt Hufen, NJW 2004, 14).
  • BSG, 12.10.1994 - 6 RKa 5/94

    Psychotherapeutische Leistung - Begrenzung des Ausgabenvolumens im Jahr 1999 -

    Auszug aus BSG, 28.01.2004 - B 6 KA 52/03 R
    Die Gesamtvergütung für die vertragsärztliche Versorgung ist begrenzt, und alle an ihr teilnehmenden Leistungserbringer sind angemessen zu vergüten (§ 72 Abs. 2 SGB V; dazu näher BSGE 75, 187 = SozR 3-2500 § 72 Nr. 5).
  • BSG, 24.09.2003 - B 6 KA 37/02 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Regelung über Vergütung bestimmter Leistungen mit

    Auszug aus BSG, 28.01.2004 - B 6 KA 52/03 R
    Eine gewisse Korrektur im Rahmen der Festlegung der Fallpunktzahlen für die Praxisbudgets erfolgte lediglich fallzahlbezogen, indem die Fallpunktzahl für Praxen mit unterdurchschnittlicher Fallzahl angehoben und für Praxen mit überdurchschnittlicher Fallzahl abgesenkt wurde (vgl zum Regelungsmechanismus näher Senatsurteil vom 24. September 2003 - B 6 KA 37/02 R -, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).
  • BSG, 24.09.2003 - B 6 KA 41/02 R

    Vergütung psychotherapeutischer Leistungen, Rechtswidrigkeit des Beschlusses des

  • BSG, 28.01.2004 - B 6 KA 53/03 R

    Honorierung der zeitabhängigen und genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen

  • BSG, 09.06.1999 - B 6 KA 37/98 R

    Bemessung der Schadensersatzrente eines Kindes

  • OLG Stuttgart, 10.11.1992 - 14 W 4/92

    Vertragsarztangelegenheiten

  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und

  • SG Düsseldorf, 05.11.2003 - S 2 KA 142/02

    Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000

  • BSG, 21.10.1998 - B 6 KA 65/97 R

    Vertragszahnarzt - Honorarverteilungsmaßstab - Kontingentgrenze - Härteregelung -

  • BSG, 10.12.2003 - B 6 KA 54/02 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Individualbudget mit individueller Honorarobergrenze

  • BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 29/02 R

    Vertragsärztliche Versorgung - jährliche Veränderung der Gesamtvergütungen -

  • BSG, 28.01.2004 - B 6 KA 25/03 R

    Krankenversicherung - Ärztliche Leistung - Angemessene Vergütung

  • BSG, 13.03.2002 - B 6 KA 1/01 R

    Vertragsarzt - Bewertung - psychotherapeutische Gesprächsleistung - Verletzung -

  • BSG, 24.09.2003 - B 6 KA 31/02 R

    Vertragsarzt - Praxisbudget - Festlegung - bundesdurchschnittliche

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2003 - L 11 KA 133/02

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

  • BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 9/07 R

    Bewertungsausschuss - angemessene Höhe der Vergütung psychotherapeutischer

    Nach dem seit 1.1.2000 geltenden Regelungskonzept des GKVRefG 2000, dessen Entstehung bereits im Urteil vom 28.1.2004 eingehend dargestellt ist (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 8), ist die zuvor in erster Linie von der Rechtsprechung wahrgenommene Aufgabe der Sicherung einer angemessenen Vergütung für psychotherapeutische Leistungen je Zeiteinheit primär dem Bewertungsausschuss (§ 87 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB V) übertragen worden.

    Eine rechtliche Verpflichtung des Bewertungsausschusses, die Betriebsausgaben der Psychotherapeuten durch einen vorgegebenen Prozentsatz ihres Umsatzes abzubilden, kann nicht aus der Rechtskraft des Senatsurteils vom 28.1.2004 (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8) hergeleitet werden.

    Aus der rechtskräftig gewordenen Verurteilung der in jenem Verfahren beklagten KÄV Westfalen-Lippe zu erneuter Bescheidung nach vorheriger Neufassung des für rechtswidrig erachteten Beschlusses des Bewertungsausschusses vom 16.2.2000 (vgl BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 35) folgt aber nicht, dass die Gestaltungsfreiheit des Bewertungsausschusses bei der Neuregelung nunmehr aufgehoben und speziell in Bezug auf die Berücksichtigung der Betriebsausgaben einer voll ausgelasteten psychotherapeutischen Praxis auf die Vorgabe einer prozentualen Kostenquote von 40, 2 % reduziert wäre.

    Vielmehr hat der Senat die Gestaltungsfreiheit des Bewertungsausschusses als Normgeber betont (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 19); diese lässt Raum für andersartige Vorgaben und erfordert deren eigenständige gerichtliche Überprüfung.

    Um zu gewährleisten, dass voll ausgelastete Psychotherapeuten bei der Honorarverteilung innerhalb einer KÄV dieselben Ertragschancen wie vergleichbare andere Arztgruppen haben (vgl BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 25, 39), ist nach der Vorgabe in Nr. 2.2.1.4 (aaO) der mit Hilfe der Mindestpunktwertberechnung zu gewährleistende (Soll-)Umsatz eines voll ausgelasteten Psychotherapeuten zu ermitteln, indem (2) der durchschnittliche Ertrag der zum Vergleich herangezogenen Arztgruppe in derselben Höhe den Psychotherapeuten als Gewinn zugeschrieben und dann noch (3) um die typischerweise in voll ausgelasteten psychotherapeutischen Praxen anfallenden Betriebskosten erhöht wird (Nr. 2.2.1.4, aaO).

    Die ursprünglich vom Bewertungsausschuss in seinem Beschluss vom 16.2.2000 gewählte Vorgehensweise, die Betriebskosten voll ausgelasteter psychotherapeutischer Praxen durch Hochrechnung der Durchschnittsumsätze häufig nicht voll ausgelasteter Psychotherapeuten mit Hilfe eines von der Honorarverteilung bei den Allgemeinärzten abgeleiteten Faktors zu ermitteln, aber durch einen Höchstbetrag zu begrenzen, hat der Senat im Urteil vom 28.1.2004 als ungeeignet bewertet (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 24 ff).

    Der vom Senat für erforderlich gehaltenen Berücksichtigung von Personalkosten zumindest für eine sozialversicherungspflichtige Halbtagskraft (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 31) ist damit Genüge getan.

    Der Senat hat bereits entschieden, dass für Zeiträume bis Ende 1998 für den Einkommensvergleich die Werte der Arztgruppe der Allgemeinmediziner heranzuziehen sind (Klarstellung in BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36), dass es außerdem sachgerecht ist, jeweils auf die Umsatz- und Ertragsdaten der Vergleichsgruppe im vorvergangenen Jahr zurückzugreifen, und dass ab dem Jahr 2002 nur noch auf fachärztliche Arztgruppen im unteren Einkommensbereich abgestellt werden kann (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 34; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 14).

    Die Ausklammerung einzelner Umsatzbestandteile ist aber insbesondere dann unbedenklich, wenn - wie hier - entgegen der rechtlichen Verpflichtung in den Vergleich auch Arztgruppen mit überdurchschnittlichen Erträgen einbezogen werden und sich trotz der feinsteuernden Bereinigung im Randbereich für die (Modell-)Praxis eines voll ausgelasteten und in Vollzeit tätigen Psychotherapeuten eine Vergütung ergibt, die jedenfalls den (ungeschmälerten) Durchschnittsertrag einer vergleichbaren Arztgruppe im unteren Einkommensbereich erreicht (vgl BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 34).

    In diesem Zusammenhang hat der Senat besonders auf die Nervenärzte hingewiesen, mit deren Leistungsspektrum dasjenige der Psychotherapeuten am ehesten vergleichbar ist (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8 RdNr 34; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 14).

    Die Rechtsprechung zur Maßgeblichkeit des Vergleichs mit den Allgemeinmedizinern im Rahmen des vom Senat für Zeiträume bis Ende 1998 entwickelten Berechnungsmodells (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36) und zur Notwendigkeit eines Vergleichs mit Arztgruppen aus dem fachärztlichen Versorgungsbereich ab 2002 (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 34) schließt die zuletzt genannte Lösung nicht aus.

  • BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 41/07 R

    Ärztlicher und nichtärztlicher Psychotherapeut - angemessene Höhe der Vergütung

    Nach dem durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 ab 1.1.2000 eingeführten Regelungskonzept des § 85 Abs. 4 Satz 4, Abs. 4a Satz 1 SGB V, dessen Entstehung bereits im Urteil vom 28.1.2004 eingehend dargestellt ist (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 8), ist die zuvor in erster Linie von der Rechtsprechung wahrgenommene Aufgabe der Sicherung einer angemessenen Vergütung für psychotherapeutische Leistungen je Zeiteinheit primär dem Bewertungsausschuss (§ 87 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB V) übertragen worden.

    Eine rechtliche Verpflichtung des Bewertungsausschusses, die Betriebsausgaben der Psychotherapeuten durch einen vorgegebenen Prozentsatz ihres Umsatzes abzubilden, kann nicht aus der Rechtskraft des Senatsurteils vom 28.1.2004 (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8) hergeleitet werden.

    Aus der rechtskräftig gewordenen Verurteilung der in jenem Verfahren beklagten KÄV Westfalen-Lippe zu erneuter Bescheidung nach vorheriger Neufassung des für rechtswidrig erachteten Beschlusses des Bewertungsausschusses vom 16.2.2000 (vgl BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 35) folgt aber nicht, dass die Gestaltungsfreiheit des Bewertungsausschusses bei der Neuregelung nunmehr aufgehoben und speziell in Bezug auf die Berücksichtigung der Betriebsausgaben einer voll ausgelasteten psychotherapeutischen Praxis auf die Vorgabe einer prozentualen Kostenquote von 40, 2 % reduziert wäre.

    Vielmehr hat der Senat die Gestaltungsfreiheit des Bewertungsausschusses als Normgeber betont (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 19); diese lässt Raum für andersartige Vorgaben und erfordert deren eigenständige gerichtliche Überprüfung.

    Um zu gewährleisten, dass voll ausgelastete Psychotherapeuten bei der Honorarverteilung innerhalb einer KÄV dieselben Ertragschancen wie vergleichbare andere Arztgruppen haben (vgl BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 25, 39), ist nach der Vorgabe in Nr. 2.2.1.4 (aaO) der mit Hilfe der Mindestpunktwertberechnung zu gewährleistende (Soll-)Umsatz eines voll ausgelasteten Psychotherapeuten zu ermitteln, indem (2) der durchschnittliche Ertrag der zum Vergleich herangezogenen Arztgruppe in derselben Höhe den Psychotherapeuten als Gewinn zugeschrieben und dann noch (3) um die typischerweise in voll ausgelasteten psychotherapeutischen Praxen anfallenden Betriebskosten erhöht wird (Nr. 2.2.1.4, aaO).

    Die ursprünglich vom Bewertungsausschuss in seinem Beschluss vom 16.2.2000 gewählte Vorgehensweise, die Betriebskosten voll ausgelasteter psychotherapeutischer Praxen durch Hochrechnung der Durchschnittsumsätze häufig nicht voll ausgelasteter Psychotherapeuten mit Hilfe eines von der Honorarverteilung bei den Allgemeinärzten abgeleiteten Faktors zu ermitteln, aber durch einen Höchstbetrag zu begrenzen, hat der Senat im Urteil vom 28.1.2004 als ungeeignet bewertet (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 24 ff).

    Der vom Senat für erforderlich gehaltenen Berücksichtigung von Personalkosten zumindest für eine sozialversicherungspflichtige Halbtagskraft (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 31) ist damit Genüge getan.

    Der Senat hat bereits entschieden, dass für Zeiträume bis Ende 1998 für den Einkommensvergleich die Werte der Arztgruppe der Allgemeinmediziner heranzuziehen sind (Klarstellung in BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36), dass es außerdem sachgerecht ist, jeweils auf die Umsatz- und Ertragsdaten der Vergleichsgruppe im vorvergangenen Jahr zurückzugreifen, und dass ab dem Jahr 2002 nur noch auf fachärztliche Arztgruppen im unteren Einkommensbereich abgestellt werden kann (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 34; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 14).

    Die Ausklammerung einzelner Umsatzbestandteile ist aber insbesondere dann unbedenklich, wenn - wie hier - entgegen der rechtlichen Verpflichtung in den Vergleich auch Arztgruppen mit überdurchschnittlichen Erträgen einbezogen werden und sich trotz der feinsteuernden Bereinigung im Randbereich für die (Modell-)Praxis eines voll ausgelasteten und in Vollzeit tätigen Psychotherapeuten eine Vergütung ergibt, die jedenfalls den (ungeschmälerten) Durchschnittsertrag einer vergleichbaren Arztgruppe im unteren Einkommensbereich erreicht (vgl BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 34).

    In diesem Zusammenhang hat der Senat besonders auf die Nervenärzte hingewiesen, mit deren Leistungsspektrum dasjenige der Psychotherapeuten am ehesten vergleichbar ist (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8 RdNr 34; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 14).

    Schließlich wird das SG bei der rechtlichen Bewertung zu berücksichtigen haben, dass einerseits HVM-Regelungen den Vorgaben des Bewertungsausschusses zur Anwendung eines Mindestpunktwerts für die Vergütung zeitgebundener und genehmigungsbedürftiger psychotherapeutischer Leistungen im Beschluss vom 18.2.2005 nicht widersprechen dürfen (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 14 f).

  • BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 43/07 R

    Vorgaben des Bewertungsausschusses für eine angemessene Vergütung der

    Nach dem durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 ab 1.1.2000 eingeführten Regelungskonzept des § 85 Abs. 4 Satz 4, Abs. 4a Satz 1 SGB V, dessen Entstehung bereits im Urteil vom 28.1.2004 eingehend dargestellt ist (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 8), ist die zuvor in erster Linie von der Rechtsprechung wahrgenommene Aufgabe der Sicherung einer angemessenen Vergütung für psychotherapeutische Leistungen je Zeiteinheit primär dem Bewertungsausschuss (§ 87 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB V) übertragen worden.

    Eine rechtliche Verpflichtung des Bewertungsausschusses, die Betriebsausgaben der Psychotherapeuten durch einen vorgegebenen Prozentsatz ihres Umsatzes abzubilden, kann nicht aus der Rechtskraft des Senatsurteils vom 28.1.2004 (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8) hergeleitet werden.

    Aus der rechtskräftig gewordenen Verurteilung der in jenem Verfahren beklagten KÄV Westfalen-Lippe zu erneuter Bescheidung nach vorheriger Neufassung des für rechtswidrig erachteten Beschlusses des Bewertungsausschusses vom 16.2.2000 (vgl BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 35) folgt aber nicht, dass die Gestaltungsfreiheit des Bewertungsausschusses bei der Neuregelung nunmehr aufgehoben und speziell in Bezug auf die Berücksichtigung der Betriebsausgaben einer voll ausgelasteten psychotherapeutischen Praxis auf die Vorgabe einer prozentualen Kostenquote von 40, 2 % reduziert wäre.

    Vielmehr hat der Senat die Gestaltungsfreiheit des Bewertungsausschusses als Normgeber betont (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 19); diese lässt Raum für andersartige Vorgaben und erfordert deren eigenständige gerichtliche Überprüfung.

    Um zu gewährleisten, dass voll ausgelastete Psychotherapeuten bei der Honorarverteilung innerhalb einer KÄV dieselben Ertragschancen wie vergleichbare andere Arztgruppen haben (vgl BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 25, 39), ist nach der Vorgabe in Nr. 2.2.1.4 (aaO) der mit Hilfe der Mindestpunktwertberechnung zu gewährleistende (Soll-)Umsatz eines voll ausgelasteten Psychotherapeuten zu ermitteln, indem (2) der durchschnittliche Ertrag der zum Vergleich herangezogenen Arztgruppe in derselben Höhe den Psychotherapeuten als Gewinn zugeschrieben und dann noch (3) um die typischerweise in voll ausgelasteten psychotherapeutischen Praxen anfallenden Betriebskosten erhöht wird (Nr. 2.2.1.4, aaO).

    Die ursprünglich vom Bewertungsausschuss in seinem Beschluss vom 16.2.2000 gewählte Vorgehensweise, die Betriebskosten voll ausgelasteter psychotherapeutischer Praxen durch Hochrechnung der Durchschnittsumsätze häufig nicht voll ausgelasteter Psychotherapeuten mit Hilfe eines von der Honorarverteilung bei den Allgemeinärzten abgeleiteten Faktors zu ermitteln, aber durch einen Höchstbetrag zu begrenzen, hat der Senat im Urteil vom 28.1.2004 als ungeeignet bewertet (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 24 ff).

    Der vom Senat für erforderlich gehaltenen Berücksichtigung von Personalkosten zumindest für eine sozialversicherungspflichtige Halbtagskraft (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 31) ist damit Genüge getan.

    Der Senat hat bereits entschieden, dass für Zeiträume bis Ende 1998 für den Einkommensvergleich die Werte der Arztgruppe der Allgemeinmediziner heranzuziehen sind (Klarstellung in BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36), dass es außerdem sachgerecht ist, jeweils auf die Umsatz- und Ertragsdaten der Vergleichsgruppe im vorvergangenen Jahr zurückzugreifen, und dass ab dem Jahr 2002 nur noch auf fachärztliche Arztgruppen im unteren Einkommensbereich abgestellt werden kann (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 34; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 14).

    Die Ausklammerung einzelner Umsatzbestandteile ist aber insbesondere dann unbedenklich, wenn - wie hier - entgegen der rechtlichen Verpflichtung in den Vergleich auch Arztgruppen mit überdurchschnittlichen Erträgen einbezogen werden und sich trotz der feinsteuernden Bereinigung im Randbereich für die (Modell-)Praxis eines voll ausgelasteten und in Vollzeit tätigen Psychotherapeuten eine Vergütung ergibt, die jedenfalls den (ungeschmälerten) Durchschnittsertrag einer vergleichbaren Arztgruppe im unteren Einkommensbereich erreicht (vgl BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 34).

    In diesem Zusammenhang hat der Senat besonders auf die Nervenärzte hingewiesen, mit deren Leistungsspektrum dasjenige der Psychotherapeuten am ehesten vergleichbar ist (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8 RdNr 34; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 14).

    Schließlich wird das SG bei der rechtlichen Bewertung zu berücksichtigen haben, dass einerseits HVM-Regelungen den Vorgaben des Bewertungsausschusses zur Anwendung eines Mindestpunktwerts für die Vergütung zeitgebundener und genehmigungsbedürftiger psychotherapeutischer Leistungen im Beschluss vom 18.2.2005 nicht widersprechen dürfen (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 14 f).

  • BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 8/07 R

    Vorgaben des Bewertungsausschusses für eine angemessene Vergütung der

    Nach dem seit 1.1.2000 geltenden Regelungskonzept des GKVRefG 2000, dessen Entstehung bereits im Urteil vom 28.1.2004 eingehend dargestellt ist (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 8), ist die zuvor in erster Linie von der Rechtsprechung wahrgenommene Aufgabe der Sicherung einer angemessenen Vergütung für psychotherapeutische Leistungen je Zeiteinheit primär dem Bewertungsausschuss (§ 87 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB V) übertragen worden.

    Eine rechtliche Verpflichtung des Bewertungsausschusses, die Betriebsausgaben der Psychotherapeuten durch einen vorgegebenen Prozentsatz ihres Umsatzes abzubilden, kann nicht aus der Rechtskraft des Senatsurteils vom 28.1.2004 (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8) hergeleitet werden.

    Aus der rechtskräftig gewordenen Verurteilung der in jenem Verfahren beklagten KÄV Westfalen-Lippe zu erneuter Bescheidung nach vorheriger Neufassung des für rechtswidrig erachteten Beschlusses des Bewertungsausschusses vom 16.2.2000 (vgl BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 35) folgt aber nicht, dass die Gestaltungsfreiheit des Bewertungsausschusses bei der Neuregelung nunmehr aufgehoben und speziell in Bezug auf die Berücksichtigung der Betriebsausgaben einer voll ausgelasteten psychotherapeutischen Praxis auf die Vorgabe einer prozentualen Kostenquote von 40, 2 % reduziert wäre.

    Vielmehr hat der Senat die Gestaltungsfreiheit des Bewertungsausschusses als Normgeber betont (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 19); diese lässt Raum für andersartige Vorgaben und erfordert deren eigenständige gerichtliche Überprüfung.

    Um zu gewährleisten, dass voll ausgelastete Psychotherapeuten bei der Honorarverteilung innerhalb einer KÄV dieselben Ertragschancen wie vergleichbare andere Arztgruppen haben (vgl BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 25, 39), ist nach der Vorgabe in Nr. 2.2.1.4 (aaO) der mit Hilfe der Mindestpunktwertberechnung zu gewährleistende (Soll-)Umsatz eines voll ausgelasteten Psychotherapeuten zu ermitteln, indem (2) der durchschnittliche Ertrag der zum Vergleich herangezogenen Arztgruppe in derselben Höhe den Psychotherapeuten als Gewinn zugeschrieben und dann noch (3) um die typischerweise in voll ausgelasteten psychotherapeutischen Praxen anfallenden Betriebskosten erhöht wird (Nr. 2.2.1.4, aaO).

    Die ursprünglich vom Bewertungsausschuss in seinem Beschluss vom 16.2.2000 gewählte Vorgehensweise, die Betriebskosten voll ausgelasteter psychotherapeutischer Praxen durch Hochrechnung der Durchschnittsumsätze häufig nicht voll ausgelasteter Psychotherapeuten mit Hilfe eines von der Honorarverteilung bei den Allgemeinärzten abgeleiteten Faktors zu ermitteln, aber durch einen Höchstbetrag zu begrenzen, hat der Senat im Urteil vom 28.1.2004 als ungeeignet bewertet (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 24 ff).

    Der vom Senat für erforderlich gehaltenen Berücksichtigung von Personalkosten zumindest für eine sozialversicherungspflichtige Halbtagskraft (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 31) ist damit Genüge getan.

    Der Senat hat bereits entschieden, dass für Zeiträume bis Ende 1998 für den Einkommensvergleich die Werte der Arztgruppe der Allgemeinmediziner heranzuziehen sind (Klarstellung in BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36), dass es außerdem sachgerecht ist, jeweils auf die Umsatz- und Ertragsdaten der Vergleichsgruppe im vorvergangenen Jahr zurückzugreifen, und dass ab dem Jahr 2002 nur noch auf fachärztliche Arztgruppen im unteren Einkommensbereich abgestellt werden kann (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 34; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 14).

    Die Ausklammerung einzelner Umsatzbestandteile ist aber insbesondere dann unbedenklich, wenn - wie hier - entgegen der rechtlichen Verpflichtung in den Vergleich auch Arztgruppen mit überdurchschnittlichen Erträgen einbezogen werden und sich trotz der feinsteuernden Bereinigung im Randbereich für die (Modell-)Praxis eines voll ausgelasteten und in Vollzeit tätigen Psychotherapeuten eine Vergütung ergibt, die jedenfalls den (ungeschmälerten) Durchschnittsertrag einer vergleichbaren Arztgruppe im unteren Einkommensbereich erreicht (vgl BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 34).

    In diesem Zusammenhang hat der Senat besonders auf die Nervenärzte hingewiesen, mit deren Leistungsspektrum dasjenige der Psychotherapeuten am ehesten vergleichbar ist (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8 RdNr 34; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 14).

    Die Rechtsprechung zur Maßgeblichkeit des Vergleichs mit den Allgemeinmedizinern im Rahmen des vom Senat für Zeiträume bis Ende 1998 entwickelten Berechnungsmodells (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36) und zur Notwendigkeit eines Vergleichs mit Arztgruppen aus dem fachärztlichen Versorgungsbereich ab 2002 (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 34) schließt die zuletzt genannte Lösung nicht aus.

  • BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 10/07 R

    Vorgaben des Bewertungsausschusses für eine angemessene Vergütung der

    Nach dem seit 1.1.2000 geltenden Regelungskonzept des GKVRefG 2000, dessen Entstehung bereits im Urteil vom 28.1.2004 eingehend dargestellt ist (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 8), ist die zuvor in erster Linie von der Rechtsprechung wahrgenommene Aufgabe der Sicherung einer angemessenen Vergütung für psychotherapeutische Leistungen je Zeiteinheit primär dem Bewertungsausschuss (§ 87 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB V) übertragen worden.

    Eine rechtliche Verpflichtung des Bewertungsausschusses, die Betriebsausgaben der Psychotherapeuten durch einen vorgegebenen Prozentsatz ihres Umsatzes abzubilden, kann nicht aus der Rechtskraft des Senatsurteils vom 28.1.2004 (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8) hergeleitet werden.

    Aus der rechtskräftig gewordenen Verurteilung der in jenem Verfahren beklagten KÄV Westfalen-Lippe zu erneuter Bescheidung nach vorheriger Neufassung des für rechtswidrig erachteten Beschlusses des Bewertungsausschusses vom 16.2.2000 (vgl BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 35) folgt aber nicht, dass die Gestaltungsfreiheit des Bewertungsausschusses bei der Neuregelung nunmehr aufgehoben und speziell in Bezug auf die Berücksichtigung der Betriebsausgaben einer voll ausgelasteten psychotherapeutischen Praxis auf die Vorgabe einer prozentualen Kostenquote von 40, 2 % reduziert wäre.

    Vielmehr hat der Senat die Gestaltungsfreiheit des Bewertungsausschusses als Normgeber betont (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 19); diese lässt Raum für andersartige Vorgaben und erfordert deren eigenständige gerichtliche Überprüfung.

    Um zu gewährleisten, dass voll ausgelastete Psychotherapeuten bei der Honorarverteilung innerhalb einer KÄV dieselben Ertragschancen wie vergleichbare andere Arztgruppen haben (vgl BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 25, 39), ist nach der Vorgabe in Nr. 2.2.1.4 (aaO) der mit Hilfe der Mindestpunktwertberechnung zu gewährleistende (Soll-)Umsatz eines voll ausgelasteten Psychotherapeuten zu ermitteln, indem (2) der durchschnittliche Ertrag der zum Vergleich herangezogenen Arztgruppe in derselben Höhe den Psychotherapeuten als Gewinn zugeschrieben und dann noch (3) um die typischerweise in voll ausgelasteten psychotherapeutischen Praxen anfallenden Betriebskosten erhöht wird (Nr. 2.2.1.4, aaO).

    Die ursprünglich vom Bewertungsausschuss in seinem Beschluss vom 16.2.2000 gewählte Vorgehensweise, die Betriebskosten voll ausgelasteter psychotherapeutischer Praxen durch Hochrechnung der Durchschnittsumsätze häufig nicht voll ausgelasteter Psychotherapeuten mit Hilfe eines von der Honorarverteilung bei den Allgemeinärzten abgeleiteten Faktors zu ermitteln, aber durch einen Höchstbetrag zu begrenzen, hat der Senat im Urteil vom 28.1.2004 als ungeeignet bewertet (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 24 ff).

    Der vom Senat für erforderlich gehaltenen Berücksichtigung von Personalkosten zumindest für eine sozialversicherungspflichtige Halbtagskraft (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 31) ist damit Genüge getan.

    Der Senat hat bereits entschieden, dass für Zeiträume bis Ende 1998 für den Einkommensvergleich die Werte der Arztgruppe der Allgemeinmediziner heranzuziehen sind (Klarstellung in BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36), dass es außerdem sachgerecht ist, jeweils auf die Umsatz- und Ertragsdaten der Vergleichsgruppe im vorvergangenen Jahr zurückzugreifen, und dass ab dem Jahr 2002 nur noch auf fachärztliche Arztgruppen im unteren Einkommensbereich abgestellt werden kann (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 34; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 14).

    Die Ausklammerung einzelner Umsatzbestandteile ist aber insbesondere dann unbedenklich, wenn - wie hier - entgegen der rechtlichen Verpflichtung in den Vergleich auch Arztgruppen mit überdurchschnittlichen Erträgen einbezogen werden und sich trotz der feinsteuernden Bereinigung im Randbereich für die (Modell-)Praxis eines voll ausgelasteten und in Vollzeit tätigen Psychotherapeuten eine Vergütung ergibt, die jedenfalls den (ungeschmälerten) Durchschnittsertrag einer vergleichbaren Arztgruppe im unteren Einkommensbereich erreicht (vgl BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 34).

    In diesem Zusammenhang hat der Senat besonders auf die Nervenärzte hingewiesen, mit deren Leistungsspektrum dasjenige der Psychotherapeuten am ehesten vergleichbar ist (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8 RdNr 34; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 14).

    Die Rechtsprechung zur Maßgeblichkeit des Vergleichs mit den Allgemeinmedizinern im Rahmen des vom Senat für Zeiträume bis Ende 1998 entwickelten Berechnungsmodells (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36) und zur Notwendigkeit eines Vergleichs mit Arztgruppen aus dem fachärztlichen Versorgungsbereich ab 2002 (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 34) schließt die zuletzt genannte Lösung nicht aus.

  • BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 12/07 R

    Vorgaben des Bewertungsausschusses für eine angemessene Vergütung der

    Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist auch der neue Beschluss des Bewertungsausschusses rechtswidrig, weil er nach wie vor keine angemessene Vergütung je Zeiteinheit gemäß den Vorgaben in § 85 Abs. 4 Satz 4 SGB V und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BSG gewährleiste und zudem die Rechtskraft der Senatsentscheidung vom 28.1.2004 (B 6 KA 52/03 R) missachte.

    Nach dem seit 1.1.2000 geltenden Regelungskonzept des GKVRefG 2000, dessen Entstehung bereits im Urteil vom 28.1.2004 eingehend dargestellt ist (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 8), ist die zuvor in erster Linie von der Rechtsprechung wahrgenommene Aufgabe der Sicherung einer angemessenen Vergütung für psychotherapeutische Leistungen je Zeiteinheit primär dem Bewertungsausschuss (§ 87 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB V) übertragen worden.

    Eine rechtliche Verpflichtung des Bewertungsausschusses, die Betriebsausgaben der Psychotherapeuten durch einen vorgegebenen Prozentsatz ihres Umsatzes abzubilden, kann nicht aus der Rechtskraft des Senatsurteils vom 28.1.2004 (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8) hergeleitet werden.

    Aus der rechtskräftig gewordenen Verurteilung der in jenem Verfahren beklagten KÄV Westfalen-Lippe zu erneuter Bescheidung nach vorheriger Neufassung des für rechtswidrig erachteten Beschlusses des Bewertungsausschusses vom 16.2.2000 (vgl BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 35) folgt aber nicht, dass die Gestaltungsfreiheit des Bewertungsausschusses bei der Neuregelung nunmehr aufgehoben und speziell in Bezug auf die Berücksichtigung der Betriebsausgaben einer voll ausgelasteten psychotherapeutischen Praxis auf die Vorgabe einer prozentualen Kostenquote von 40, 2 % reduziert wäre.

    Vielmehr hat der Senat die Gestaltungsfreiheit des Bewertungsausschusses als Normgeber betont (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 19); diese lässt Raum für andersartige Vorgaben und erfordert deren eigenständige gerichtliche Überprüfung.

    Um zu gewährleisten, dass voll ausgelastete Psychotherapeuten bei der Honorarverteilung innerhalb einer KÄV dieselben Ertragschancen wie vergleichbare andere Arztgruppen haben (vgl BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 25, 39), ist nach der Vorgabe in Nr. 2.2.1.4 (aaO) der mit Hilfe der Mindestpunktwertberechnung zu gewährleistende (Soll-)Umsatz eines voll ausgelasteten Psychotherapeuten zu ermitteln, indem (2) der durchschnittliche Ertrag der zum Vergleich herangezogenen Arztgruppe in derselben Höhe den Psychotherapeuten als Gewinn zugeschrieben und dann noch (3) um die typischerweise in voll ausgelasteten psychotherapeutischen Praxen anfallenden Betriebskosten erhöht wird (Nr. 2.2.1.4, aaO).

    Die ursprünglich vom Bewertungsausschuss in seinem Beschluss vom 16.2.2000 gewählte Vorgehensweise, die Betriebskosten voll ausgelasteter psychotherapeutischer Praxen durch Hochrechnung der Durchschnittsumsätze häufig nicht voll ausgelasteter Psychotherapeuten mit Hilfe eines von der Honorarverteilung bei den Allgemeinärzten abgeleiteten Faktors zu ermitteln, aber durch einen Höchstbetrag zu begrenzen, hat der Senat im Urteil vom 28.1.2004 als ungeeignet bewertet (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 24 ff).

    Der vom Senat für erforderlich gehaltenen Berücksichtigung von Personalkosten zumindest für eine sozialversicherungspflichtige Halbtagskraft (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 31) ist damit Genüge getan.

    Der Senat hat bereits entschieden, dass für Zeiträume bis Ende 1998 für den Einkommensvergleich die Werte der Arztgruppe der Allgemeinmediziner heranzuziehen sind (Klarstellung in BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36), dass es außerdem sachgerecht ist, jeweils auf die Umsatz- und Ertragsdaten der Vergleichsgruppe im vorvergangenen Jahr zurückzugreifen, und dass ab dem Jahr 2002 nur noch auf fachärztliche Arztgruppen im unteren Einkommensbereich abgestellt werden kann (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 34; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 14).

    Die Ausklammerung einzelner Umsatzbestandteile ist aber insbesondere dann unbedenklich, wenn entgegen der rechtlichen Verpflichtung in den Vergleich auch Arztgruppen mit überdurchschnittlichen Erträgen einbezogen werden und sich trotz der feinsteuernden Bereinigung im Randbereich für die (Modell-)Praxis eines voll ausgelasteten und in Vollzeit tätigen Psychotherapeuten eine Vergütung ergibt, die jedenfalls den (ungeschmälerten) Durchschnittsertrag einer vergleichbaren Arztgruppe im unteren Einkommensbereich erreicht (vgl BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 34).

    Die Rechtsprechung zur Maßgeblichkeit des Vergleichs mit den Allgemeinmedizinern im Rahmen des vom Senat für Zeiträume bis Ende 1998 entwickelten Berechnungsmodells (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36) und zur Notwendigkeit eines Vergleichs mit Arztgruppen aus dem fachärztlichen Versorgungsbereich ab 2002 (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 34) schließt die zuletzt genannte Lösung nicht aus.

  • BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 49/07 R

    Ärztliche und nichtärztliche Psychotherapeuten - angemessene Höhe der Vergütung

    Nach dem seit 1.1.2000 geltenden Regelungskonzept des GKVRefG 2000, dessen Entstehung bereits im Urteil vom 28.1.2004 eingehend dargestellt ist (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 8), ist die zuvor in erster Linie von der Rechtsprechung wahrgenommene Aufgabe der Sicherung einer angemessenen Vergütung für psychotherapeutische Leistungen je Zeiteinheit primär dem Bewertungsausschuss (§ 87 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB V) übertragen worden.

    Eine rechtliche Verpflichtung des Bewertungsausschusses, die Betriebsausgaben der Psychotherapeuten durch einen vorgegebenen Prozentsatz ihres Umsatzes abzubilden, kann nicht aus der Rechtskraft des Senatsurteils vom 28.1.2004 (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8) hergeleitet werden.

    Aus der rechtskräftig gewordenen Verurteilung der in jenem Verfahren beklagten KÄV Westfalen-Lippe zu erneuter Bescheidung nach vorheriger Neufassung des für rechtswidrig erachteten Beschlusses des Bewertungsausschusses vom 16.2.2000 (vgl BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 35) folgt aber nicht, dass die Gestaltungsfreiheit des Bewertungsausschusses bei der Neuregelung nunmehr aufgehoben und speziell in Bezug auf die Berücksichtigung der Betriebsausgaben einer voll ausgelasteten psychotherapeutischen Praxis auf die Vorgabe einer prozentualen Kostenquote von 40, 2 % reduziert wäre.

    Vielmehr hat der Senat die Gestaltungsfreiheit des Bewertungsausschusses als Normgeber betont (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 19); diese lässt Raum für andersartige Vorgaben und erfordert deren eigenständige gerichtliche Überprüfung.

    Um zu gewährleisten, dass voll ausgelastete Psychotherapeuten bei der Honorarverteilung innerhalb einer KÄV dieselben Ertragschancen wie vergleichbare andere Arztgruppen haben (vgl BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 25, 39), ist nach der Vorgabe in Nr. 2.2.1.4 (aaO) der mit Hilfe der Mindestpunktwertberechnung zu gewährleistende (Soll-)Umsatz eines voll ausgelasteten Psychotherapeuten zu ermitteln, indem (2) der durchschnittliche Ertrag der zum Vergleich herangezogenen Arztgruppe in derselben Höhe den Psychotherapeuten als Gewinn zugeschrieben und dann noch (3) um die typischerweise in voll ausgelasteten psychotherapeutischen Praxen anfallenden Betriebskosten erhöht wird (Nr. 2.2.1.4, aaO).

    Die ursprünglich vom Bewertungsausschuss in seinem Beschluss vom 16.2.2000 gewählte Vorgehensweise, die Betriebskosten voll ausgelasteter psychotherapeutischer Praxen durch Hochrechnung der Durchschnittsumsätze häufig nicht voll ausgelasteter Psychotherapeuten mit Hilfe eines von der Honorarverteilung bei den Allgemeinärzten abgeleiteten Faktors zu ermitteln, aber durch einen Höchstbetrag zu begrenzen, hat der Senat im Urteil vom 28.1.2004 als ungeeignet bewertet (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 24 ff).

    Der vom Senat für erforderlich gehaltenen Berücksichtigung von Personalkosten zumindest für eine sozialversicherungspflichtige Halbtagskraft (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 31) ist damit Genüge getan.

    Der Senat hat bereits entschieden, dass für Zeiträume bis Ende 1998 für den Einkommensvergleich die Werte der Arztgruppe der Allgemeinmediziner heranzuziehen sind (Klarstellung in BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36), dass es außerdem sachgerecht ist, jeweils auf die Umsatz- und Ertragsdaten der Vergleichsgruppe im vorvergangenen Jahr zurückzugreifen, und dass ab dem Jahr 2002 nur noch auf fachärztliche Arztgruppen im unteren Einkommensbereich abgestellt werden kann (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 34; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 14).

    Die Ausklammerung einzelner Umsatzbestandteile ist aber insbesondere dann unbedenklich, wenn entgegen der rechtlichen Verpflichtung in den Vergleich auch Arztgruppen mit überdurchschnittlichen Erträgen einbezogen werden und sich trotz der feinsteuernden Bereinigung im Randbereich für die (Modell-)Praxis eines voll ausgelasteten und in Vollzeit tätigen Psychotherapeuten eine Vergütung ergibt, die jedenfalls den (ungeschmälerten) Durchschnittsertrag einer vergleichbaren Arztgruppe im unteren Einkommensbereich erreicht (vgl BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 34).

    Die Rechtsprechung zur Maßgeblichkeit des Vergleichs mit den Allgemeinmedizinern im Rahmen des vom Senat für Zeiträume bis Ende 1998 entwickelten Berechnungsmodells (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36) und zur Notwendigkeit eines Vergleichs mit Arztgruppen aus dem fachärztlichen Versorgungsbereich ab 2002 (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 34) schließt die zuletzt genannte Lösung nicht aus.

  • BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 42/07 R

    Vorgaben des Bewertungsausschusses für eine angemessene Vergütung der

    Nach dem durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 ab 1.1.2000 eingeführten Regelungskonzept des § 85 Abs. 4 Satz 4, Abs. 4a Satz 1 SGB V, dessen Entstehung bereits im Urteil vom 28.1.2004 eingehend dargestellt ist (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 8), ist die zuvor in erster Linie von der Rechtsprechung wahrgenommene Aufgabe der Sicherung einer angemessenen Vergütung für psychotherapeutische Leistungen je Zeiteinheit primär dem Bewertungsausschuss (§ 87 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB V) übertragen worden.

    Eine rechtliche Verpflichtung des Bewertungsausschusses, die Betriebsausgaben der Psychotherapeuten durch einen vorgegebenen Prozentsatz ihres Umsatzes abzubilden, kann nicht aus der Rechtskraft des Senatsurteils vom 28.1.2004 (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8) hergeleitet werden.

    Aus der rechtskräftig gewordenen Verurteilung der in jenem Verfahren beklagten KÄV Westfalen-Lippe zu erneuter Bescheidung nach vorheriger Neufassung des für rechtswidrig erachteten Beschlusses des Bewertungsausschusses vom 16.2.2000 (vgl BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 35) folgt aber nicht, dass die Gestaltungsfreiheit des Bewertungsausschusses bei der Neuregelung nunmehr aufgehoben und speziell in Bezug auf die Berücksichtigung der Betriebsausgaben einer voll ausgelasteten psychotherapeutischen Praxis auf die Vorgabe einer prozentualen Kostenquote von 40, 2 % reduziert wäre.

    Vielmehr hat der Senat die Gestaltungsfreiheit des Bewertungsausschusses als Normgeber betont (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 19); diese lässt Raum für andersartige Vorgaben und erfordert deren eigenständige gerichtliche Überprüfung.

    Um zu gewährleisten, dass voll ausgelastete Psychotherapeuten bei der Honorarverteilung innerhalb einer KÄV dieselben Ertragschancen wie vergleichbare andere Arztgruppen haben (vgl BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 25, 39), ist nach der Vorgabe in Nr. 2.2.1.4 (aaO) der mit Hilfe der Mindestpunktwertberechnung zu gewährleistende (Soll-)Umsatz eines voll ausgelasteten Psychotherapeuten zu ermitteln, indem (2) der durchschnittliche Ertrag der zum Vergleich herangezogenen Arztgruppe in derselben Höhe den Psychotherapeuten als Gewinn zugeschrieben und dann noch (3) um die typischerweise in voll ausgelasteten psychotherapeutischen Praxen anfallenden Betriebskosten erhöht wird (Nr. 2.2.1.4, aaO).

    Die ursprünglich vom Bewertungsausschuss in seinem Beschluss vom 16.2.2000 gewählte Vorgehensweise, die Betriebskosten voll ausgelasteter psychotherapeutischer Praxen durch Hochrechnung der Durchschnittsumsätze häufig nicht voll ausgelasteter Psychotherapeuten mit Hilfe eines von der Honorarverteilung bei den Allgemeinärzten abgeleiteten Faktors zu ermitteln, aber durch einen Höchstbetrag zu begrenzen, hat der Senat im Urteil vom 28.1.2004 als ungeeignet bewertet (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 24 ff).

    Der vom Senat für erforderlich gehaltenen Berücksichtigung von Personalkosten zumindest für eine sozialversicherungspflichtige Halbtagskraft (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 31) ist damit Genüge getan.

    Der Senat hat bereits entschieden, dass für Zeiträume bis Ende 1998 für den Einkommensvergleich die Werte der Arztgruppe der Allgemeinmediziner heranzuziehen sind (Klarstellung in BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36), dass es außerdem sachgerecht ist, jeweils auf die Umsatz- und Ertragsdaten der Vergleichsgruppe im vorvergangenen Jahr zurückzugreifen, und dass ab dem Jahr 2002 nur noch auf fachärztliche Arztgruppen im unteren Einkommensbereich abgestellt werden kann (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 34; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 14).

    Die Ausklammerung einzelner Umsatzbestandteile ist aber insbesondere dann unbedenklich, wenn - wie hier - entgegen der rechtlichen Verpflichtung in den Vergleich auch Arztgruppen mit überdurchschnittlichen Erträgen einbezogen werden und sich trotz der feinsteuernden Bereinigung im Randbereich für die (Modell-)Praxis eines voll ausgelasteten und in Vollzeit tätigen Psychotherapeuten eine Vergütung ergibt, die jedenfalls den (ungeschmälerten) Durchschnittsertrag einer vergleichbaren Arztgruppe im unteren Einkommensbereich erreicht (vgl BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 34).

    In diesem Zusammenhang hat der Senat besonders auf die Nervenärzte hingewiesen, mit deren Leistungsspektrum dasjenige der Psychotherapeuten am ehesten vergleichbar ist (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8 RdNr 34; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 14).

    Schließlich wird das SG bei der rechtlichen Bewertung zu berücksichtigen haben, dass einerseits HVM-Regelungen den Vorgaben des Bewertungsausschusses zur Anwendung eines Mindestpunktwerts für die Vergütung zeitgebundener und genehmigungsbedürftiger psychotherapeutischer Leistungen im Beschluss vom 18.2.2005 nicht widersprechen dürfen (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 14 f).

  • BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 11/07 R

    Vorgaben des Bewertungsausschusses für eine angemessene Vergütung der

    Nach dem seit 1.1.2000 geltenden Regelungskonzept des GKVRefG 2000, dessen Entstehung bereits im Urteil vom 28.1.2004 eingehend dargestellt ist (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 8), ist die zuvor in erster Linie von der Rechtsprechung wahrgenommene Aufgabe der Sicherung einer angemessenen Vergütung für psychotherapeutische Leistungen je Zeiteinheit primär dem Bewertungsausschuss (§ 87 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB V) übertragen worden.

    Eine rechtliche Verpflichtung des Bewertungsausschusses, die Betriebsausgaben der Psychotherapeuten durch einen vorgegebenen Prozentsatz ihres Umsatzes abzubilden, kann nicht aus der Rechtskraft des Senatsurteils vom 28.1.2004 (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8) hergeleitet werden.

    Aus der rechtskräftig gewordenen Verurteilung der in jenem Verfahren beklagten KÄV Westfalen-Lippe zu erneuter Bescheidung nach vorheriger Neufassung des für rechtswidrig erachteten Beschlusses des Bewertungsausschusses vom 16.2.2000 (vgl BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 35) folgt aber nicht, dass die Gestaltungsfreiheit des Bewertungsausschusses bei der Neuregelung nunmehr aufgehoben und speziell in Bezug auf die Berücksichtigung der Betriebsausgaben einer voll ausgelasteten psychotherapeutischen Praxis auf die Vorgabe einer prozentualen Kostenquote von 40, 2 % reduziert wäre.

    Vielmehr hat der Senat die Gestaltungsfreiheit des Bewertungsausschusses als Normgeber betont (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 19); diese lässt Raum für andersartige Vorgaben und erfordert deren eigenständige gerichtliche Überprüfung.

    Um zu gewährleisten, dass voll ausgelastete Psychotherapeuten bei der Honorarverteilung innerhalb einer KÄV dieselben Ertragschancen wie vergleichbare andere Arztgruppen haben (vgl BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 25, 39), ist nach der Vorgabe in Nr. 2.2.1.4, (aaO) der mit Hilfe der Mindestpunktwertberechnung zu gewährleistende (Soll-)Umsatz eines voll ausgelasteten Psychotherapeuten zu ermitteln, indem (2) der durchschnittliche Ertrag der zum Vergleich herangezogenen Arztgruppe in derselben Höhe den Psychotherapeuten als Gewinn zugeschrieben und dann noch (3) um die typischerweise in voll ausgelasteten psychotherapeutischen Praxen anfallenden Betriebskosten erhöht wird (Nr. 2.2.1.4, aaO).

    Die ursprünglich vom Bewertungsausschuss in seinem Beschluss vom 16.2.2000 gewählte Vorgehensweise, die Betriebskosten voll ausgelasteter psychotherapeutischer Praxen durch Hochrechnung der Durchschnittsumsätze häufig nicht voll ausgelasteter Psychotherapeuten mit Hilfe eines von der Honorarverteilung bei den Allgemeinärzten abgeleiteten Faktors zu ermitteln, aber durch einen Höchstbetrag zu begrenzen, hat der Senat im Urteil vom 28.1.2004 als ungeeignet bewertet (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 24 ff).

    Der vom Senat für erforderlich gehaltenen Berücksichtigung von Personalkosten zumindest für eine sozialversicherungspflichtige Halbtagskraft (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 31) ist damit Genüge getan.

    Der Senat hat bereits entschieden, dass für Zeiträume bis Ende 1998 für den Einkommensvergleich die Werte der Arztgruppe der Allgemeinmediziner heranzuziehen sind (Klarstellung in BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36), dass es außerdem sachgerecht ist, jeweils auf die Umsatz- und Ertragsdaten der Vergleichsgruppe im vorvergangenen Jahr zurückzugreifen, und dass ab dem Jahr 2002 nur noch auf fachärztliche Arztgruppen im unteren Einkommensbereich abgestellt werden kann (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 34; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 14).

    Die Ausklammerung einzelner Umsatzbestandteile ist aber insbesondere dann unbedenklich, wenn entgegen der rechtlichen Verpflichtung in den Vergleich auch Arztgruppen mit überdurchschnittlichen Erträgen einbezogen werden und sich trotz der feinsteuernden Bereinigung im Randbereich für die (Modell-)Praxis eines voll ausgelasteten und in Vollzeit tätigen Psychotherapeuten eine Vergütung ergibt, die jedenfalls den (ungeschmälerten) Durchschnittsertrag einer vergleichbaren Arztgruppe im unteren Einkommensbereich erreicht (vgl BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 34).

    In diesem Zusammenhang hat der Senat besonders auf die Nervenärzte hingewiesen, mit deren Leistungsspektrum dasjenige der Psychotherapeuten am ehesten vergleichbar ist (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8 RdNr 34; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 14).

    Die Rechtsprechung zur Maßgeblichkeit des Vergleichs mit den Allgemeinmedizinern im Rahmen des vom Senat für Zeiträume bis Ende 1998 entwickelten Berechnungsmodells (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36) und zur Notwendigkeit eines Vergleichs mit Arztgruppen aus dem fachärztlichen Versorgungsbereich ab 2002 (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 34) schließt die zuletzt genannte Lösung nicht aus.

  • BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 35/17 R

    Höhe der Vergütung antrags- und genehmigungspflichtiger psychotherapeutischer

    b) Nach der Rechtsprechung des Senats haben die Gerichte die Gestaltungsfreiheit des (E)BewA, wie sie für jede Normsetzung kennzeichnend ist, zu respektieren (vgl BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, RdNr 14; BSGE 100, 254 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 42 RdNr 17 f; grundlegend mit Nachweisen der Rechtsprechung des Senats und des BVerfG BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 86; zuletzt BSG Urteile vom 28.6.2017 - B 6 KA 29/17 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - RdNr 12 und - B 6 KA 36/16 R - RdNr 21) .

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann allein auf fachärztliche Arztgruppen im unteren Einkommensbereich abgestellt werden (BSGE 100, 254 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 42, RdNr 41; BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, RdNr 34; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 14) .

    Im Urteil vom 28.1.2004 hat der Senat hinsichtlich der Ermittlung der Praxiskosten beanstandet, dass bei einem linearen Kostensatz von 40, 2 % die ansatzfähigen Kosten auf 66 000 DM begrenzt wurden (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, RdNr 27) .

  • BSG, 18.08.2010 - B 6 KA 14/09 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - kostenmäßige

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

  • LSG Sachsen, 18.10.2006 - L 1 KA 14/06

    Rechtmäßigkeit eines Honorarverteilungsmaßstabes bei Zuschnitt der

  • BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 37/17 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Rechtmäßigkeit bzw -widrigkeit des

  • BSG, 25.01.2017 - B 6 KA 6/16 R

    Vertragspsychotherapeut - Vergütung mit festen Punktwerten - Begrenzung der

  • LSG Schleswig-Holstein, 13.10.2006 - L 4 KA 4/05

    Vertragsärztliche bzw -psychotherapeutische Versorgung - Beschluss des

  • LSG Sachsen, 18.10.2006 - L 1 KA 23/06

    Anspruch eines Vertragsarztes auf Teilhabe an den von den Krankenkassen

  • BSG, 28.06.2017 - B 6 KA 29/17 R

    Vertragsärztliche bzw -psychotherapeutische Versorgung - Beschluss des

  • BSG, 28.06.2017 - B 6 KA 36/16 R

    Begrenzter Korrekturbedarf bei der Vergütung für Psychotherapeuten

  • BSG, 25.03.2015 - B 6 KA 22/14 R

    Vertragspsychotherapeut - Zulässigkeit der Beschränkung des Mindestpunktwerts für

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.06.2006 - L 7 KA 76/06

    Honorierung zeitabhängiger und genehmigungsbedürftiger psychotherapeutischer

  • BSG, 19.08.2015 - B 6 KA 36/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Kassenärztliche Vereinigung -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.06.2006 - L 7 KA 17/02 25

    Anspruch auf Honorierung psychotherapeutischer Leistungen aus dem Quartal III/98

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.06.2006 - L 7 KA 17/02
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.06.2006 - L 7 KA 72/06

    Honorierung zeitabhängiger und genehmigungsbedürftiger psychotherapeutischer

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.06.2006 - L 7 KA 22/02 25

    Streit über die Honorierung psychotherapeutischer Leistungen ; § 85 Abs. 4 des

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.06.2006 - L 7 KA 20/02

    Notwendigkeit der Aufrechterhaltung eines Vergütungsniveaus für einen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.06.2006 - L 7 KA 22/02
  • BSG, 17.03.2010 - B 6 KA 13/09 R

    Vertragsarzt - Vergütung zeitgebundener und genehmigungsbedürftiger

  • BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 46/07 R

    Ambulante Notfallbehandlung - keine unterschiedliche Vergütung zwischen

  • BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 35/06 R

    Vertragspsychotherapeut - keine Einbeziehung der Vergütung probatorischer

  • BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 32/17 R

    Rechtmäßigkeit der Höhe der Vergütung für erbrachte zeitgebundene

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2006 - L 7 KA 19/02 25

    Honorierung zeitabhängiger und genehmigungsbedürftiger psychotherapeutischer

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2006 - L 7 KA 19/02
  • BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 42/09 R

    Vertragsärzte - Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit garantiert kein

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.06.2006 - L 7 KA 15/02 25

    Anspruch auf Honorierung psychotherapeutischer Leistungen im Rahmen der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.06.2006 - L 7 KA 15/02
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2006 - L 7 KA 21 2/25

    Streit um die Honorierung psychotherapeutischer Leistungen; § 85 Abs. 4

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.06.2006 - L 7 KA 18/02

    Vertragsarzt bzw Vertragspsychotherapeut - psychotherapeutische Leistung - keine

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2006 - L 7 KA 21/02
  • BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 36/17 R

    Angelegenheiten des Vertragsarztrechts; Angelegenheiten der Vertragsärzte

  • BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 77/03 R

    Teilanfechtung eines vertragsärztlichen Honorarbescheids bzw teilweise

  • BSG, 27.06.2012 - B 6 KA 28/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Begrenzung des Gestaltungsspielraums des

  • SG Reutlingen, 10.05.2006 - S 1 KA 201/04

    Vertragspsychotherapeut - probatorische Sitzung - Vergütung wie zeitgebundene und

  • BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R

    Honorarverteilung - unterschiedliche Regelungen für zugelassene und ermächtigte

  • BSG, 10.05.2017 - B 6 KA 10/16 R

    Krankenversicherung - Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen - Verwirkung des

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 84/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

  • BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 8/16 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Vergütung der antrags- und

  • BSG, 28.11.2007 - B 6 KA 23/07 R

    Vertragspsychotherapeut - Ermittlung des Mindestpunktwertes zur angemessenen

  • LSG Hessen, 15.11.2006 - L 4 KA 19/05
  • BSG, 26.01.2022 - B 6 KA 4/21 R

    Vertragspsychotherapeutische Vergütung - Strukturzuschlag in Abhängigkeit von

  • SG Marburg, 22.03.2017 - S 11 KA 8/15

    Der Beschluss des Bewertungsausschusses vom 22.09.2015 "zur angemessenen Höhe der

  • BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 31/03 R

    Vertragsarzt (hier Radiologe) - unterschiedliche Honorarverteilung zwischen

  • BSG, 15.06.2016 - B 6 KA 27/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

  • BSG, 28.11.2007 - B 6 KA 20/07 R

    Vertragspsychotherapeutische bzw -ärztliche Versorgung - Vergütung der

  • BSG, 31.08.2005 - B 6 KA 6/04 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarrechtsstreit - keine Überprüfung der

  • LSG Baden-Württemberg, 25.09.2013 - L 5 KA 5157/11
  • BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 2/07 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsregelung - Bemessung der

  • BSG, 17.07.2013 - B 6 KA 37/12 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorar für vertragspsychotherapeutischen

  • SG Marburg, 22.03.2017 - S 11 KA 26/15

    Der Beschluss des Bewertungsausschusses vom 22.09.2015 "zur angemessenen Höhe der

  • SG Marburg, 22.03.2017 - S 11 KA 27/15

    Der Beschluss des Bewertungsausschusses vom 22.09.2015 "zur angemessenen Höhe der

  • BSG, 28.01.2004 - B 6 KA 25/03 R

    Bewertungsausschuss - Festlegung des Inhalts der Honorarverteilungsregelungen zur

  • SG Marburg, 04.07.2007 - S 11 KA 270/05
  • SG Marburg, 04.07.2007 - S 11 KA 609/05

    Bewertungsausschuss - Beschlüsse in der 93. und 96. Sitzung zum Begriff der

  • LSG Schleswig-Holstein, 20.12.2011 - L 4 KA 23/11

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen - Honorarrückforderung nach Neuberechnung

  • LSG Schleswig-Holstein, 11.07.2006 - L 4 KA 14/05

    Vertragsärztliche Versorgung - Beschlüsse des Bewertungsausschusses zur

  • BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 26/03 R

    Honorarverteilung bei Vertragsärzten, Bemessung

  • BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 36/06 R

    Vertragsärztliche Versorgung; Beschlüsse des Bewertungsausschusses zur Bestimmung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.04.2009 - L 11 (10) KA 57/07

    Vertragsarztangelegenheiten

  • SG Marburg, 04.07.2007 - S 11 KA 101/05

    Höhe der Vergütung eines Psychiaters und Neurologen

  • LSG Hamburg, 07.06.2012 - L 1 KA 21/10
  • LSG Berlin-Brandenburg, 02.06.2010 - L 7 KA 26/04

    Vergütung psychotherapeutischer Leistungen; Honorarverteilungsgerechtigkeit;

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 36/03 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 30/04 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 02.06.2010 - L 7 KA 5/05

    Vergütung psychotherapeutischer Leistungen; Honorarverteilungsgerechtigkeit;

  • LSG Hessen, 23.04.2008 - L 4 KA 69/07

    Vertragsärztliche Versorgung - Rechtmäßigkeit von Bemessungsgrundlagenbescheiden

  • BSG, 22.10.2004 - B 6 KA 31/03 R
  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 71/03 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 73/03 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 50/02 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2012 - L 3 KA 92/09
  • BSG, 05.11.2008 - B 6 KA 55/07 R

    Gesamtvergütung - gesamtvertragliche Vergütungsvereinbarung eines Landesverbandes

  • BSG, 23.05.2007 - B 6 KA 16/06 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Kassenärztliche Vereinigung - neue Bundesländer -

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 29/04 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 83/03 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 47/07 R

    Verstoß der unterschiedlichen Bewertung und Vergütung ambulanter

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 28/03 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 4/04 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 9/04 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 13/04 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • SG Marburg, 04.10.2006 - S 12 KA 1267/05

    Keine Zuständigkeit des Schiedsamtes für die Anpassung gesamtvertraglicher

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 12/04 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 38/03 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 39/03 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.12.2010 - L 7 KA 62/09

    Vertragsärztliche Versorgung - erweiterter Bewertungsausschuss - Beschlüsse über

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2010 - L 11 KA 23/08

    Vertragsarztangelegenheiten

  • BSG, 23.05.2007 - B 6 KA 17/06 R

    Rechtmäßigkeit der Festlegung der Praxiskostensätze für die Berechnung der

  • LSG Sachsen, 02.10.2013 - L 8 KA 13/10

    Vergütung kieferorthopädischer Leistungen; Rechtmäßigkeit der Neubewertung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.10.2007 - L 7 KA 15/03

    Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie; Vergütungsanspruch; Trennung der

  • LSG Baden-Württemberg, 02.11.2005 - L 5 KA 4427/03

    Vertragsärztliche Versorgung - Bewertungsausschuss - Berechtigung zum Erlass der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.10.2007 - L 7 KA 11/02

    Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie; Vergütungsanspruch; Trennung der

  • BSG, 28.01.2004 - B 6 KA 23/03 R

    Vergütung psychotherapeutischer Leistungen, Rechtswidrigkeit des Beschlusses des

  • LSG Sachsen, 14.11.2012 - L 8 KA 17/11

    Vergütung für im Krankenhaus erbrachte ambulante Notfallbehandlungen

  • SG Marburg, 31.03.2010 - S 11 KA 689/08

    Vertragsärztliche Versorgung - angemessene Höhe der Vergütung

  • LSG Hessen, 29.04.2009 - L 4 KA 80/08

    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarverteilungsvertrag - Zulässigkeit einer

  • LSG Baden-Württemberg, 02.11.2005 - L 5 KA 1002/03

    Auswirkungen der Laborreform in der Vertragsärztlichen Versorgung

  • LSG Hessen, 24.06.2009 - L 4 KA 110/08

    Vertragsärztliche Versorgung - Rechtmäßigkeit von Bemessungsgrundlagenbescheiden

  • LSG Baden-Württemberg, 19.09.2007 - L 5 KA 5161/06

    Landesverband der Krankenkassen - Kompetenzübertragung - Abschluss von Verträgen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2004 - L 10 KA 5/02

    Verteilung der ärztlichen Gesamtvergütung durch die Kassenärztliche Vereinigung;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2010 - L 11 (10) KA 54/07

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2010 - L 11 KA 55/07

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Baden-Württemberg, 02.11.2005 - L 5 KA 91/04

    Auswirkungen der Laborreform in der Vertragsärztlichen Versorgung

  • LSG Schleswig-Holstein, 17.06.2014 - L 4 KA 35/11

    Kassenärztliche Vereinigung - Befugnis zur Korrektur zurückliegender

  • LSG Hessen, 24.06.2009 - L 4 KA 85/08

    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarverteilungsvertrag - Zulässigkeit einer

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2010 - L 11 KA 60/07

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Baden-Württemberg, 02.11.2005 - L 5 KA 4486/03

    Auswirkungen der Laborreform in der Vertragsärztlichen Versorgung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.02.2013 - L 3 KA 88/09
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2021 - L 11 KA 69/18

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung

  • LSG Rheinland-Pfalz, 07.04.2005 - L 5 KA 38/04

    Rechtmäßigkeit eines vertragsärztlichen Honorarbescheids; Rechtmäßigkeit der

  • SG Marburg, 16.11.2011 - S 12 KA 614/10

    Kassenärztliche Vereinigung Hessen - Honorarverteilungsvertrag - Ermächtigung des

  • LSG Bayern, 01.06.2016 - L 12 KA 150/14

    Vergütung ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Vertragsärzte und

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2022 - L 11 KA 7/22
  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.07.2012 - L 24 KA 18/11

    Kassenärztliche Vergütung - Honorarverteilungsvertrag Brandenburg -

  • SG Marburg, 17.06.2009 - S 12 KA 278/07

    Honorarverteilungsvertrag - Internistin mit Zusatzbezeichnung Psychotherapie -

  • LSG Hessen, 26.11.2008 - L 4 KA 64/07

    Abänderung eines bestandskräftigen Honorarbescheides

  • SG Marburg, 01.10.2019 - S 12 KA 833/16
  • SG Marburg, 11.04.2018 - S 12 KA 95/15

    Vertragsarztrecht

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.11.2011 - L 24 KA 14/09

    Honorarverteilungsvertrag vom 19. Mai 2005 - Brandenburg - schwerpunktmäßig

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2006 - L 11 KA 4/05

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Baden-Württemberg, 05.10.2016 - L 5 KA 332/13
  • LSG Bayern, 23.07.2014 - L 12 KA 150/14
  • SG Marburg, 04.10.2006 - S 12 KA 47/06

    Schiedsamt - keine Zuständigkeit bezüglich Anpassung der gesamtvertraglichen

  • LSG Sachsen, 19.04.2006 - L 1 KA 10/03

    Vergütung radiologischer Leistungen auch hinsichtlich ihrer Punktwerte;

  • SG Marburg, 04.01.2021 - S 12 KA 3/18

    Vertragsarztrecht

  • LSG Bayern, 01.06.2016 - S 38 KA 263/13

    Vergütung ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Vertragsärzte und

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.01.2015 - L 8 SO 68/14
  • LSG Rheinland-Pfalz, 07.04.2005 - L 5 KA 30/04

    Vertragsärztliche Versorgung - getrennte Verteilung der Gesamtvergütung für haus-

  • SG Marburg, 16.11.2011 - S 12 KA 212/10

    Aufnahme von außerhalb des Regelleistungsvolumens zu vergütenden Leistungen in

  • SG Marburg, 22.08.2007 - S 12 KA 1012/06

    Rückabwicklung eines bestandskräftig gewordenen Honorarbescheides

  • SG Mainz, 21.04.2004 - S 6 KA 201/02

    Höhe des für eine vertragsärztliche Tätigkeit in einem Quartal zustehenden

  • SG Marburg, 01.10.2019 - S 12 KA 551/17
  • SG Düsseldorf, 08.06.2007 - S 2 KA 251/06

    Streit um die Rechtmäßigkeit eines Honorarbescheides; Rechtswidrigkeit des

  • SG Karlsruhe, 06.11.2006 - S 5 KR 2409/05

    Vergütung von Haushaltshilfeleistungen eines privaten Anbieters sozialer Dienste;

  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.08.2012 - L 7 KA 151/09

    Honorarstreit - Vergütung der Psychologischen Psychotherapeuten aus dem

  • SG Marburg, 16.11.2011 - S 12 KA 446/07

    Kassenärztliche Vereinigung Hessen - Honorarverteilungsvertrag - besondere

  • LSG Schleswig-Holstein, 26.01.2010 - L 4 KA 10/09

    Höhe der Vergütung für die von dem psychologischen Psychotherapeuten erbrachten

  • BSG, 06.02.2013 - B 6 KA 41/12 B
  • SG Berlin, 29.07.2020 - S 83 KA 158/19

    Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit; Gleichbehandlungsgebot;

  • SG Marburg, 30.01.2013 - S 12 KA 416/11

    Kassenärztliche Vereinigung Hessen - Fallwert - Regelleistungsvolumen der

  • SG Marburg, 16.11.2011 - S 12 KA 241/08

    Kassenärztliche Vereinigung Hessen - Honorarverteilungsvertrag - besondere

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.05.2012 - L 3 KA 3/10
  • LSG Baden-Württemberg, 01.07.2009 - L 5 KA 5414/07
  • LSG Baden-Württemberg, 01.07.2009 - L 5 KA 5432/07
  • SG Berlin, 28.05.2008 - S 83 KA 83/06

    § 45 Abs. 2 S. 1 Bundesmantelvertrag - Ärzte (BMV-Ä) als Ermächtigungsgrundlage

  • SG Düsseldorf, 05.11.2003 - S 2 KA 142/03
  • SG Düsseldorf, 05.11.2003 - S 2 KA 142/02
  • SG Düsseldorf, 03.06.2004 - S 8 (4) KR 25/01
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