Rechtsprechung
   BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 1/04 R; B 12 KR 34/03 R; B 12 KR 10/03 R; B 12 KR 7/04 R; B 12 KR 7/03 R   

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Versicherungspflicht - geringfügige Beschäftigung - Beitragspflicht - Arbeitsentgelt - Entstehungsprinzip - Lohnzufluss - Zuflussprinzip - Tarifvertrag - Allgemeinverbindlichkeit - untertarifliche Bezahlung

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • IWW
mehr
  • fh-sozialversicherung.de

    Einkommen auch ohne tatsächliche Zahlungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versicherungspflicht und Beitragshöhe bei untertariflicher Bezahlung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arbeit & Soziales - Versicherungspflicht bei untertariflicher Bezahlung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Tariflicher Mindestlohn auch bei untertariflicher Bezahlung Bemessungsgrundlage für Sozialversicherungsbeiträge

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Sozialversicherungsbeiträge müssen aus geschuldetem Arbeitsentgelt gezahlt werden

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Sozialversicherungsbeiträge sind aus geschuldetem Arbeitsentgelt zu zahlen

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Tariflicher Mindestlohn auch bei untertariflicher Bezahlung Bemessungsgrundlage für Sozialversicherungsbeiträge

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Sozialversicherung - Klarstellungen im Beitragsrecht" von Wolfgang Stuhlmann, original erschienen in: AuA 2004, 43 - 44.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 93, 119
  • ZIP 2004, 2252 (Ls.)
  • NZS 2005, 538



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Wird zitiert von ... (91)  

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.09.2005 - L 24 KR 19/05  

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Beitragsanspruch aus Sonderzahlung bzw

    Das BSG habe zwischenzeitlich mit Urteil vom 14. Juli 2004 - B 12 KR 7/04 R seine Rechtsprechung zum Entstehensprinzip bestätigt.

    Auf den Zufluss kommt es nur an, soweit über das geschuldete Arbeitsentgelt hinaus überobligatorische Zahlungen zugewendet oder geleistet werden (BSG, Urteile vom 14. Juli 2004 - B 12 KR 7/04 R und B 12 KR 1/04 R).

    Der später und weiterhin zuständige 12. Senat des BSG habe sich daraufhin vom Zuflussprinzip gelöst und dem so genannten Entstehungsprinzip zugewandt (so BSG, Urteile vom 14. Juli 2004 - B 12 KR 7/04 R und B 12 KR 1/04 R).

    Diese zum Schutz der Beschäftigten erforderliche Rechtssicherheit ist nur gewährleistet, wenn bei der Frage, ob das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt oder die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) in der Krankenversicherung überschritten wird, auf das einzelvertraglich oder tariflich zustehende Arbeitsentgelt abgestellt wird (BSG, Urteile vom 14. Juli 2004 - B 12 KR 7/04 R und B 12 KR 1/04 R).

    Für die Feststellung der Versicherungspflicht und der Beitragshöhe gilt gleichermaßen das Entstehungsprinzip (BSG, Urteile vom 14. Juli 2004 - B 12 KR 7/04 R und B 12 KR 1/04 R).

    Hieraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass zum einen für laufendes Arbeitsentgelt das Zuflussprinzip nach wie vor nicht maßgebend ist und zum anderen für Einmalzahlungen zwar ab 01. Januar 2003 dieses Prinzip maßgebend ist, für die Zeit davor aber das Entstehungsprinzip galt (BSG, Urteile vom 14. Juli 2004 - B 12 KR 7/04 R und B 12 KR 1/04 R).

    Etwas anderes kann nur gelten, wenn gegenüber einem Arbeitgeber bei früheren Betriebsprüfungen durch Einzugsstellen oder Rentenversicherungsträger ein erklärtermaßen auf das Zuflussprinzip abstellender Bescheid ergangen ist oder wenn die Beitragserhebung nach dem Zuflussprinzip sonst Gegenstand einer Betriebsprüfung bei einem Arbeitgeber gewesen ist und er dabei trotz einer Problematisierung der Fragen über die Geltung des Entstehungsprinzips im unklaren gelassen worden ist (BSG, Urteile vom 14. Juli 2004 - B 12 KR 7/04 R und B 12 KR 1/04 R).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2007 - L 16 R 2/07  

    Rentenversicherung

    Bezüglich der Geltung des Entstehungs- und nicht des Zuflussprinzips für die Feststellung der Versicherungs-, der Beitragspflicht und -höhe sowie der Berücksichtigung des tariflich zustehenden, nicht des lediglich zugeflossenen Arbeitsentgelts bei untertariflicher Bezahlung bezieht sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage vollinhaltlich auf die diesbezüglichen Entscheidungsgründe des BSG in seinem Urteil vom 14.07.2004 (SozR 4-2400 § 22 Nr. 2), denen er sich vollinhaltlich anschließt.

    Wenn Versicherungspflicht bereits bei einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht und nicht von dessen Zahlung abhängt, kann das in § 14 Abs. 1 SGB IV legaldefinierte Arbeitsentgelt jedoch nicht im Sinne des Zuflussprinzips verstanden werden (BSG SozR 4-2400 § 22 Nr. 2).

    Hieraus ergibt sich jedoch im Umkehrschluss, dass für das laufende Arbeitsentgelt das Zuflussprinzip gerade nicht gilt (BSG SozR 4-2400 § 22 Nr. 2).

    Dazu kommt, dass S. 2 des § 22 Abs. 1 SGB IV erst am 01. Januar 2003 in Kraft getreten ist, so dass selbst für Einmalzahlungen bis zum 31.12.2002 das Entstehungsprinzip galt (BSG SozR 4-2400 § 22 Nr. 2).

    Denn es dient der Einheit der Rechtsordnung, wenn durch die Geltung des Entstehungsprinzips den durch staatlichen Anwendungsbefehl kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung normativ geltenden Tarifnormen zur tatsächlichen Durchsetzung verholfen wird, indem durch eine untertarifliche Bezahlung weder der Versicherungsschutz der Arbeitnehmer beeinträchtigt wird noch der Arbeitgeber sich durch sein rechtswidriges Handeln Vorteile gegenüber tariftreuen Arbeitgebern verschafft (BSG SozR 4-2400 § 22 Nr. 2).

    Das Bestehen eines Vertrauensschutzes hat die Klägerin nicht geltend gemacht und hätte einen solchen auch nicht mit Erfolg einfordern können (BSG SozR 4-2400 § 22 Nr. 2).

  • LSG Hessen, 03.03.2005 - L 1 KR 976/00  

    Beitragsrecht - Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Verwirkung einer

    Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch für das Sozialversicherungsrecht und insbesondere für die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung anerkannt (BSG, Urteil vom 14. Juli 2004 - B 12 KR 1/04 R -, Die Beiträge Beilage 2004, 257; Urteil vom 14. Juli 2004 - B 12 KR 7/04 R -, Die Beiträge Beilage 2004, 259; Urteil vom 18. November 1980 - 12 RK 59/79 -, BSGE 51, 31).

    Verwirkung einer Beitragsforderung setzt voraus, dass die Beitragsberechtigten - die Beklagte und die beigeladenen übrigen Versicherungsträger - die Ausübung ihres Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen haben und dass der Verpflichtete zudem aufgrund eines konkreten Verhaltens des Forderungsberechtigten darauf vertrauen durfte und auch tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr besteht oder nicht mehr geltend gemacht wird (BSG, Urteile vom 14. Juli 2004, a.a.O.), so dass die verspätete Geltendmachung ihm gegenüber als illoyal und nicht zumutbar erscheinen würde.

    Betriebsprüfungen bezwecken - ebenso wie die Prüfberichte - nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm "Entlastung" zu erteilen; sie dienen nur dazu, Beitragsausfälle zu verhindern bzw. andere Versicherungsträger davor zu bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen (BSG, Urteile vom 14. Juli 2004, a.a.O. sowie Urteil vom 29. Juli 2003 - B 12 AL 1/02 R -, SGb 2003, 625).

    Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben jedoch das Recht, in Zweifelsfällen gemäß § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV rechtzeitig eine Entscheidung der Beitragseinzugsstelle über die Versicherungs- und Beitragspflicht des Arbeitnehmers in Form eines Verwaltungsaktes herbeizuführen, an den die Versicherungsträger gebunden sind (BSG, Urteile vom 14. Juli 2004 a.a.O.; Urteil vom 29. Juli 2003, a.a.O.).

    Die Beklagte muss sich das Verhalten der Beigeladenen zu 4. als der primär für die einschlägigen Entscheidungen zuständigen Einzugsstelle zurechnen lassen; beide Versicherungsträger sind im Rahmen der Überwachung sowie der Feststellung von Versicherungspflicht und Beitragshöhe nach den §§ 28h Abs. 2 und 28p Abs. 1 SGB IV eingebunden und wirken insoweit zusammen (vgl. BSG, Urteil vom 14. Juli 2004, a.a.O. sowie Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 10. Juni 2003 - L 1 KR 83/02 -, NZS 2004, 432).

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