Rechtsprechung
   BSG, 07.10.2004 - B 11 AL 13/04 R   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Abzweigung bei Verletzung der Unterhaltspflicht - minderjährige Kinder - Rangverhältnis der Unterhaltsansprüche - Gleichrangigkeit des Unterhaltstitels - Ermessensfehlgebrauch - Selbstbehalt

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • fh-sozialversicherung.de

    Sind titulierte Ansprüche bei der Abzweigung nach § 48 SGB I vorzuziehen?

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Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Urteilsanm. zu BSG v. 7.10.04 - B 11 AL 13/04 R - Das Vorliegen eines Unterhaltstitels für einen von mehreren Unterhaltsberechtigten führt bei der Abzweigung nicht zum Vorrang des titulierten Unterhaltsanspruchs" von Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer, original erschienen in: SGb 2005, 405 - 409.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 93, 203



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Wird zitiert von ... (14)  

  • BSG, 17.03.2009 - B 14 AS 34/07 R  

    Arbeitslosengeld II - Abzweigung - Vorliegen eines Unterhaltstitels - keine

    Ob nach den Maßstäben des Zivilrechts eine konkrete Pflicht zur Zahlung von Unterhalt an einen Angehörigen besteht, hat die Beklagte eigenständig nur dann festzustellen, wenn keine gerichtliche Entscheidung oder eine verbindliche Vereinbarung über den zu leistenden Unterhalt vorliegt (vgl BSGE 93, 203 = SozR 4-1200 § 48 Nr. 1, jeweils RdNr 17 unter Hinweis auf BSGE 57, 59 = SozR 1200 § 48 Nr. 8 und BSGE 59, 30 = SozR 1200 § 48 Nr. 10; Didong in jurisPK-SGB I, § 48 RdNr 13; Klein, Zivilrechtliches Unterhaltsrecht und SGB II, Sozialrecht aktuell 2008, 88, 89).

    Ein rechtskräftiger Unterhaltstitel bestimmt und begrenzt gleichzeitig die gesetzliche Unterhaltspflicht iS des § 48 SGB I (vgl BSGE 93, 203 = SozR 4-1200 § 48 Nr. 1, jeweils RdNr 16; SozR 1200 § 48 Nr. 3).

    Dem steht nicht entgegen, dass das BSG für den Fall einer "Konkurrenz" mehrerer nach dem Gesetz gleichrangiger Unterhaltsberechtigter, von denen ein Teil über einen Titel verfügt, entschieden hat, dass ungeachtet des Titels eine unterhaltsrechtliche Gleichbehandlung aller gleichrangig Berechtigten sowohl hinsichtlich ihres materiellen Anspruchs als auch bei dessen Durchsetzung zu erfolgen hat (vgl BSGE 93, 203 = BSG SozR 4-1200 § 48 Nr. 1 jeweils RdNrn 16, 17).

    Dabei wird sie der Klägerin nicht entgegenhalten können, dass sie die dem Beigeladenen zustehenden Leistungen schon vollständig erbracht hat (vgl BSGE 57, 127, 132 = SozR 1200 § 48 Nr. 9 S 39; BSGE 93, 203 = SozR 4-1200 § 48 Nr. 1, jeweils RdNr 20).

    Es erfolgt vielmehr lediglich eine teilweise Übertragung der Empfangsberechtigung (BSGE 93, 203 = SozR 4-1200 § 48 Nr. 1, jeweils RdNr 8).

  • LSG Baden-Württemberg, 19.07.2007 - L 7 AS 5570/06  

    Arbeitslosengeld II - Abzweigungsentscheidung - gesteigerte Unterhaltspflicht -

    Soweit das SG unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 7. Oktober 2004 (B 11 AL 13/04 R - BSGE 93, 203) meine, dass die Beklagte wegen des Soforthilfecharakters des § 48 SGB I bezüglich der Leistungsfähigkeit des Beigeladenen ausschließlich auf die pauschalen Selbstbehaltsätze zurückgreifen müsse, verkenne das Gericht, dass durch die Einführung des SGB II eine völlig neue Rechtssituation entstanden sei.

    Eine Abzweigung von Sozialleistungen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I setzt weiter voraus, dass nach den Maßstäben des Zivilrechts für den Leistungsberechtigten eine konkrete Pflicht zur Zahlung von Unterhalt an seine Angehörigen besteht, während eine lediglich abstrakte, nur an das Verwandtschaftsverhältnis anknüpfende Unterhaltsverpflichtung (§ 1601 BGB) nicht genügt (ständige Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 20. Juni 1984 - 7 RAr 18/83 - BSGE 57, 59; Urteil vom 23. Oktober 1985 - 7 RAr 32/84 - BSGE 59, 30; Urteil vom 26. Juni 1986 - 7 RAr 44/84 - FamRZ 1987, 274; Urteil vom 13. Mai 1987 - 7 RAr 13/86 - SozR 1200 § 48 Nr. 11; Urteil vom 29. August 2002 - B 11 AL 95/01 R - SozR 3-1200 § 48 Nr. 4; Urteil vom 7. Oktober 2004 - B 11 AL 13/04 R - BSGE 93, 203).

    Da die Verletzung einer konkreten Pflicht zur Unterhaltszahlung Tatbestandsvoraussetzung des § 48 SGB I ist, hat die Beklagte erst nach Feststellung dieses Merkmals ihr Ermessen auszuüben, ob und in welchem Umfang sie eine Abzweigungsregelung zu Gunsten des Antragstellers trifft (BSG, Urteil vom 7. Oktober 2004, a.a.O.).

    Auf die weitere Frage, wie ein ggf. über dem Selbstbehalt liegender Betrag zwischen den beiden unterhaltsberechtigten Töchtern des Beigeladenen aufzuteilen wäre (vgl. dazu BSG, Urteil vom 7. Oktober 2004, a.a.O.; Viefhues, a.a.O., § 1603 BGB Rdnr. 111 ff.), kommt es daher nicht an.

    Nach der von den Familiengerichten überwiegend angewendeten Düsseldorfer Tabelle, die sich - vorbehaltlich der für das Beitrittsgebiet zu beachtenden Einschränkungen (dazu BSG, Urteil vom 29. August 2002, a.a.O.) - grundsätzlich als Maßstab für eine pauschalierende Bestimmung des Selbstbehalts eignet (vgl. BSG, Urteil vom 20. Juni 1984 - a.a.O. und vom 7. Oktober 2004, a.a.O.), beläuft sich der notwendige Eigenbedarf eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen, der ihm in der Regel auch gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern als Mindestselbstbehalt zu belassen ist, auf 770, 00 EUR monatlich.

  • BSG, 09.11.2010 - B 4 AS 78/10 R  

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Absetzung der

    Konkrete Feststellungen der Sozialleistungsträger bzw der Gerichte zur Unterhaltspflicht, insbesondere zur Leistungsfähigkeit des Hilfebedürftigen, erfolgen nur dann, wenn keine gerichtliche Entscheidung oder verbindliche Vereinbarung über den zu leistenden Unterhalt vorliegt (BSG Urteil vom 17.3. 2009 - B 14 AS 34/07 R - SozR 4-1200 § 48 Nr. 3, RdNr 15; BSGE 93, 203 = SozR 4-1200 § 48 Nr. 1, jeweils RdNr 17; BSG Urteil vom 8.7. 2009 - B 11 AL 30/08 R - BSGE 104, 65 ff = SozR 4-1200 § 48 Nr. 4, jeweils RdNr 14).

    Dagegen bestimmt und begrenzt ein rechtskräftiger Unterhaltstitel gleichzeitig die gesetzliche Unterhaltspflicht iS des § 48 SGB I (BSG Urteil vom 7.10.2004 - B 11 AL 13/04 R - BSGE 93, 203 = SozR 4-1200 § 48 Nr. 1, jeweils RdNr 16; SozR 1200 § 48 Nr. 3).

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  • BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 30/08 R  

    Abzweigung von Geldleistungen bei Verletzung der Unterhaltspflicht -

    Das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht setzt Unterhaltsfähigkeit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) voraus; unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren (§ 1603 Abs. 1 BGB; vgl BSGE 57, 59, 61 f = SozR 1200 § 48 Nr. 8; BSGE 93, 203, 205 = SozR 4-1200 § 48 Nr. 1).

    So könnte etwa von Bedeutung sein, ob der Beigeladene sonstigen Unterhaltsverpflichtungen ausgesetzt ist (vgl insoweit BSGE 93, 203, 208 = SozR 4-1200 § 48 Nr. 1) oder ob ihm in Konsequenz einer Abzweigung Sozialhilfebedürftigkeit droht.

  • SG Düsseldorf, 29.01.2007 - S 28 AS 178/06  

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Eine Abzweigung von Sozialleistungen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I ist nur zulässig, wenn nach den Maßstäben des Zivilrechts für den Leistungsberechtigten eine konkrete Pflicht zur Zahlung von Unterhalt an seine Angehörigen besteht, während eine lediglich abstrakte, nur an das Verwandtschaftsverhältnis anknüpfende Unterhaltsverpflichtung (§ 1601 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) nicht genügt (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, BSG Urteil vom 20.6.1984 - 7 RAr 18/83 - BSG Urteil vom 23.10.1985 - 7 RAr 32/84 - BSG Urteil 29.8.2002 -B 11 AL 95/01 R-; BSG Urteil 7.10.2004 - B 11 AL 13/04 R -).

    Da die Verletzung einer konkreten Pflicht zur Unterhaltszahlung Tatbestandsvoraussetzung des § 48 SGB I ist, hat die Beklagte erst nach Feststellung dieses Merkmals ihr Ermessen auszuüben, ob und in welchem Umfang sie eine Abzweigungsregelung zugunsten des Antragstellers trifft (BSG 7.10.2004, aaO).

    Nach der von den Familiengerichten (jedenfalls in Nordrhein-Westfalen) angewandten Düsseldorfer Tabelle, die sich grundsätzlich als Maßstab einer pauschalisierten Bestimmung des Selbstbehalts eignet (BSG 7.10.2004, aaO; LSG NRW 1.3.2005, aaO), beläuft sich der notwendige Eigenbedarf für einen nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen auf 770, 00 Euro, der dem nichterwerbstätigen Kläger gegenüber seinen minderjährigen Kindern als Mindestselbstbehalt zu belassen ist.

  • LSG Bayern, 03.08.2005 - L 9 AL 445/02  
    Ihre Unterhaltsverpflichtung ist aufgrund des vorliegenden Versäumnisurteils vom 17.08.1992 ab 01.07.1992 in Höhe von DM 256, 00 monatlich bestimmt und gleichzeitig begrenzt (vgl. BSG SozR 1200 § 48 Nr. 3, vom 07.10.2004, B 11 AL 13/04 R).

    Die Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteile vom 29. August 2002, B 11 AL 95/01 R = SozR 3-1200 § 48 Nr. 4 m.w.N. und vom 07.10.2004, B 11 AL 13/04 R, billigt insoweit die Praxis der Beklagten, die sogenannte "Düsseldorfer Tabelle" als allgemein geeigneten Maßstab für die Berechnung des Selbstbehalts in den alten Bundesländern zugrunde zu legen.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2005 - L 1 AL 100/03  

    Arbeitslosenversicherung

    Die Abzweigung hat dabei den Charakter einer sozialrechtlichen "Soforthilfemaßnahme", die dem Unterhaltsberechtigten dazu verhelfen soll, seinen Unterhaltsanspruch zu verwirklichen, ohne hierzu zwingend den Weg vor die Zivilgerichte beschreiten zu müssen (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil v. 20.06.1984 - 7 RAr 18/83 - BSGE 57, 59, 64 m.w.N.; BSG, Urteil v. 07.10.2004 - B 11 AL 13/04 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 und BSGE vorgesehen).

    Weiter unterliegt seinem Ermessen, wie er den zur Abzweigung verfügbaren Betrag in sog. Mangelfällen unter den konkurrierenden Unterhaltsgläubigern aufteilt (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 07.10.2004 - B 11 AL 13/04 R).

  • SG Schleswig, 04.08.2008 - S 9 AS 339/08  
    Denn zum einen handelt es sich bei den vom Antragsteller bezogenen Leistungen nach dem SGB II um laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, ferner liegt ein Unterhaltstitel der Tochter gegen den seit Januar 2008 nicht mehr zahlungsbereiten Antragsteller vor, der den Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflicht bestimmt; hieran ist der Sozialleistungsträger gebunden (vgl. BSG, Urteil vom 23. Oktober 1985, Az. 7 RAr 32/84; BSG, Urteil vom 7. Oktober 2004, Az. B 11 AL 13/04 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. März 2005, Az. L 1 AL 100/03; LSG Mecklenburg-Vorpomrnern, Beschluss vom 27. September 2005, Az. L 2 B 71/03 — alle zitiert nach JURIS; ferner Diebold/Schiffer-Werneburg in Krahmer, LPK-SGB 1, § 48, Rz. 29).

    Nach der von den Familiengerichten überwiegend angewendeten Düsseldorfer Tabelle, die sich als Maßstab für eine pauschalierende Bestimmung des Selbstbehalts eignet (vgl. BSG, Urteil vom 20. Juni 1984, aaO und BSG, Urteil vom 7. Oktober 2004, aaO), beläuft sich der notwendige Eigenbedarf eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen, der ihm in der Re gel auch gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern als Mindestselbstbehalt zu belassen ist, auf 770,- EUR monatlich.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2007 - L 19 B 97/06  

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Der Charakter der Abzweigung als Soforthilfemaßnahme lässt zwar die Schematisierung der Höhe des Mindestbehalts zu (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. zuletzt SozR 4 - 1200 § 48 Nr. 1 Rn. 10), dem Unterhaltspflichtigen muss aber mindestens das belassen werden, was ihm unterhaltsrechtlich zusteht (Seewald in Kasseler Kommentar, § 48 SGB I Rn. 18).

    Soweit die Antragsgegnerin insbesondere gestützt auf das Urteil des BSG vom 18.08.1983 - 7 RAr 101/81 - (= SozR 1200 § 48 Nr. 7) die Vermeidung der Sozialhilfebedürftigkeit als Selbstbehaltsgrenze ansieht, verkennt sie zum einen, dass letztere Entscheidung des BSG bereits durch das genannte Urteil vom 20.06.1984 revidiert worden ist (SozR 1200 § 48 Nr. 8 S. 28 f.); zum anderen handelt es sich insoweit lediglich um ein zusätzliches Kriterium (vgl. Seewald, a.a.O.), wie auch aus der Rechtsprechung des BGH folgt (vgl. Urt. vom 12.04.2006 - XII ZR 31/04 Rn. 19 = NJW 2006, 2404), weil unter Umständen wegen besonderer Belastungen der kleine Selbstbehalt nicht ausreicht, die Sozialhilfebedürftig-keit zu vermeiden (vgl. BSG SozR 1200 § 48 Nr. 11 S. 58; SozR 4 - 1200 § 48 Nr. 1 Rn. 19).

  • SG Freiburg, 23.08.2007 - S 4 AS 4579/06  
    b) Sind die Voraussetzungen erfüllt, liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers, ob und in welcher Höhe eine Abzweigung angezeigt ist (BSG, Urt. v. 07.10.2004 - B 11 AL 13/04 R, BSGE 93, 203).

    In der Rechtsprechung wurde es nicht als ermessensfehlerhaft angesehen, wenn der Leistungsträger bei der Frage der Abzweigung im Rahmen des Beurteilungsermessens für eine pauschalierende Bestimmung des Selbstbehaltes auf den Selbstbehalt der Düsseldorfer Tabelle, der für nicht Erwerbstätige 770, 00 EUR beträgt, zurückgreift (BSG v. 07.10.2004, a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.01.2009 - L 1 B 23/08  

    Auszahlung laufender Geldleistungen bei Verletzung der Unterhaltspflicht

  • LSG Bayern, 27.08.2009 - L 10 AL 102/09  

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - hinreichende

  • SG Leipzig, 19.02.2007 - S 19 AS 364/05  

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Abzweigung von Leistungen bei

  • VerfGH Sachsen, 22.04.2004 - 21-IV-04  
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