Rechtsprechung
   BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 67/03 R   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Vertragsarzt - Zulassungsentziehung - Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten des Vertragsarztes - Berücksichtigung bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor Tatsachengericht - aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln nach § 97 Abs 1 Nr 4 SGG erfasst nicht den Disziplinarausschuss - Berufung auf Meinungsäußerungsfreiheit - Bewertung des Verhaltens bei Pflichtverletzungen

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung, Änderung der Sach- und Rechtslage

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des BSG vom 20.10.2004 (Az.: B 6 KA 67/03 R) - Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung" von RISG Dr. Cornelius Pawlita, original erschienen in: SGb 2005, 342 - 349.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 93, 269



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Wird zitiert von ... (52)  

  • BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 22/11 R  

    Medizinisches Versorgungszentrum - Zulassungsentziehung wegen gröblicher

    a) Eine gröbliche Pflichtverletzung liegt nach der Rechtsprechung des Senats vor, wenn die Verletzung ein Ausmaß erreicht, dass das Vertrauen der vertragsärztlichen Institutionen in die ordnungsgemäße Behandlung des Versicherten und/oder in die Richtigkeit der Leistungsabrechnung so stark zerstört ist, dass ihnen eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann (vgl hierzu zB BSGE 73, 234, 237 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 4 S 12 f; BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 13; BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 37; BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 13).

    Ein Verschulden des Leistungserbringers hinsichtlich der Vertrauenszerstörung ist nicht Voraussetzung der Zulassungsentziehung (vgl hierzu BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10; BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 36; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 21 RdNr 28 aE).

    Naheliegend ist die Annahme, dass das Fehlverhalten einzelner Ärzte, das bei diesen zur Zulassungsentziehung führen würde (zB Beleidigung von KÄV-Mitarbeitern [vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 20 ff], sexuelle Übergriffe auf Patienten und/oder Auszubildende [BSG vom 27.6. 2007 - B 6 KA 20/07 B - Juris RdNr 11; BSG vom 5.5. 2010 - B 6 KA 32/09 B - MedR 2011, 307 = Juris RdNr 11 mwN]; vgl auch LSG Berlin-Brandenburg vom 9.2. 2010 - L 7 KA 169/09 B ER -, ZMGR 2010, 96, 97 f [unter 2. c] = Juris RdNr 10 mit weiteren Beispielen), nicht zwangsläufig zur Entziehung der Zulassung des MVZ führen muss.

    Da also bei der Honorierung die Angaben der Leistungserbringer grundsätzlich als zutreffend zugrunde gelegt werden, muss auf deren Richtigkeit vertraut werden können: Dies ist ein Fundament des Systems der vertragsärztlichen Versorgung (sog Pflicht zur peinlich genauen Leistungsabrechnung, vgl dazu ausführlich zB BSGE 73, 234, 237 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 4 S 12 f; darauf Bezug nehmend zB BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10).

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl zB BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10, und die weitere oben in RdNr 23 angegebene Rspr).

    Diese Gerichte stellen bei ihren Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts jeweils auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ab, sodass der Betroffene für die Geltendmachung erst späterer Verbesserungen der Sachlage darauf verwiesen wird, mit diesen Gesichtspunkten eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ein erneutes Verfahren auf Erteilung der Berufserlaubnis oder ein erneutes Approbationsverfahren zu betreiben - womit der Grundsatz gewahrt bleibt, dass bei Anfechtung eines belastenden Verwaltungsakts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich ist und bleibt - (vgl hierzu zB BVerwGE 105, 267, 269 f; BVerwGE 137, 1 = NJW 2010, 2901, RdNr 11; vgl ferner BVerwG NJW 2011, 1830 = GesR 2011, 244, RdNr 5; weitere Angaben in BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 14 und 15; - diese Rechtsprechung nicht beanstandend BVerfG [Kammer] BVerfGK 6, 156, 161 = NJW 2005, 3057, 3058 [unter B. II. 2. b aa] = Juris RdNr 18-20).

    Demgegenüber berücksichtigt der erkennende Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu Zulassungsentziehungen gemäß § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V - jedenfalls soweit sie bisher nicht sofort vollzogen worden waren - für den Betroffenen günstige Veränderungen auch noch im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung: Bei Zulassungsentziehungen ist - abweichend vom Grundsatz der maßgeblichen Sachlage im Zeitpunkt nach der letzten Verwaltungsentscheidung - zu überprüfen, ob sich die Sachlage während des Prozesses durch ein Wohlverhalten des Leistungserbringers in einer Weise zu seinen Gunsten geändert hat, dass eine Grundlage für eine erneute Vertrauensbasis zwischen dem Betroffenen und den vertragsarztrechtlichen Institutionen wieder aufgebaut worden ist (zu dieser Ausnahme vom sonst maßgeblichen Zeitpunkt vgl zB BSGE 73, 234, 236 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 4 S 11 f; BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 13, 15 f).

    2011 verstrichen ist, nicht aus (zur Bemessung nur bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts siehe BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 15 am Ende).

  • BSG, 28.07.2008 - B 1 KR 5/08 R  

    Krankenversicherung - Krankenhausträger

    Davon ist auszugehen, wenn aufgrund der Pflichtverletzung das Vertrauen der vertragsärztlichen Institutionen die ordnungsgemäße Behandlung der Versicherten und in die Rechtmäßigkeit des Abrechnungsverhaltens des Vertragsarztes so gestört ist, dass ihm eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertragsarzt nicht mehr zugemutet werden kann (vgl BSG ständige Rspr, zusammenfassend BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, jeweils RdNr 10 mwN; BSGE 73, 234, 237 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 4 S 12 mwN).

    Als schwerwiegenden Verstoß gegen vertragsärztliche Verpflichtungen hat es die Rspr angesehen, dass ein Vertragsarzt das angeordnete Ruhen seiner Zulassung nicht beachtet (vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, jeweils RdNr 18).

  • BSG, 19.07.2006 - B 6 KA 1/06 R  

    Vertrags- (Zahn-) Arzt - Zulassungsentziehung - gröbliche Pflichtverletzung in

    Davon ist auszugehen, wenn aufgrund der Pflichtverletzungen das Vertrauen der vertragszahnärztlichen Institutionen in die ordnungsgemäße Behandlung der Versicherten und in die Rechtmäßigkeit des Abrechnungsverhaltens der Vertragszahnärztin so gestört ist, dass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit der Vertragszahnärztin nicht mehr zugemutet werden kann (stRspr, zusammenfassend BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, jeweils RdNr 10, mwN).

    Aber auch Verfehlungen außerhalb der eigentlichen vertragszahnärztlichen Tätigkeit - beispielsweise die versuchte Vergewaltigung einer Praxishelferin (BSG, Beschluss vom 19. Juni 1996 - 6 BKa 52/95 - juris), grob beleidigende und diffamierende Äußerungen gegenüber Mitarbeitern der K(Z)ÄV (BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, jeweils RdNr 20 ff) oder auch Betrug und Urkundenfälschung zu Lasten der K(Z)ÄV durch unberechtigte Abzweigung von Geldern von deren Konten (vgl BSG, Beschluss vom 31. März 2006 - B 6 KA 69/05 B) - können eine Zulassungsentziehung rechtfertigen.

    Dies gilt auch dann, wenn solche Sachverhalte in der Entscheidung des Berufungsausschusses nicht verwertet wurden - etwa weil sie ihm zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht bekannt waren (vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, jeweils RdNr 16).

    Somit waren die Voraussetzungen für eine Zulassungsentziehung zu dem für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten (vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, jeweils RdNr 14 ff) gegeben.

    Der Senat hat in seiner Rechtsprechung mehrfach betont, dass bei nicht im Wege des Sofortvollzugs tatsächlich umgesetzten Zulassungsentziehungen - insbesondere wegen der Bedeutung dieser Maßnahme für das Grundrecht des (Zahn-)Arztes auf Berufswahlfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG - zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit stets auch zu prüfen ist, ob sich die Sachlage während des Prozesses zu Gunsten des (Zahn-)Arztes in einer Weise geändert hat, die eine Entziehung der Zulassung nicht mehr als angemessen erscheinen lässt (BSGE 73, 234, 237 f = SozR 3-2500 § 95 Nr. 4 S 13 f; BSG MedR 1997, 86, 87 ; Senatsbeschluss vom 28. April 1999 - B 6 KA 69/98 B - juris; BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, jeweils RdNr 15; in diesem Sinne auch BVerfG NJW 2005, 3057, 3058).

mehr
  • BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 49/10 B  
    Danach liegt Ungeeignetheit in der Regel dann vor, wenn der (Zahn-)Arzt die vertragsärztlichen Pflichten verletzt und diese Pflichtverletzung gröblich ist, also so schwer wiegt, dass ihretwegen die Entziehung zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung notwendig ist (stRspr des BSG, vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10 mwN; zuletzt BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 37).

    Davon ist nach der Rechtsprechung des BVerfG wie auch des BSG auszugehen, wenn die gesetzliche Ordnung der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung durch das Verhalten des Zahnarztes in erheblichem Maße verletzt wird und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen tiefgreifend und nachhaltig gestört ist, sodass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertrags(zahn)arzt nicht mehr zugemutet werden kann (stRspr des BSG, vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10 mwN; BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 37; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 13; vgl auch BVerfGE 69, 233, 244 = SozR 2200 § 368a Nr. 12 S 30).

    Ein für die Wiederherstellung des Vertrauens wie auch für eine positive Prognose wesentlicher Umstand ist dabei typischerweise die Frage der Einsicht des Betroffenen in den Unrechtsgehalt seines Verhaltens und einer hieraus ggf resultierenden Einstellungs- und Verhaltensänderung für die Zukunft (BVerfG (Kammer) Nichtannahmebeschluss vom 22.12.2008 - 1 BvR 3457/08 - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 59/08 B - juris RdNr 11; vgl auch BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 24 sowie BSG Beschluss vom 27.6.2001 - B 6 KA 7/01 - juris RdNr 11).

    Ungeachtet der Rechte des betroffenen (Zahn-)Arztes in einem etwaigen Strafverfahren ist ein Vertragsarzt, der an der Aufklärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe kooperativ mitwirkt und glaubhaft machen kann, sich in Zukunft korrekt zu verhalten, anders zu behandeln als ein (Zahn-)Arzt, der auch nach bestands- bzw rechtskräftiger Feststellung der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens keine geänderte Einstellung erkennen lässt (vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 22).

    Dazu gehört es, dass er sich in der "Bewährungszeit" nicht rein passiv verhält, sondern etwa an der Aufklärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe kooperativ mitwirkt und glaubhaft macht, sich in Zukunft korrekt zu verhalten (BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 22; vgl auch BSG Beschluss vom 28.4.1999 - B 6 KA 69/98 B - juris RdNr 5).

    Zwar stellen nach der Rechtsprechung des Senats Beleidigungen von Mitarbeitern und Funktionsträgern der Institutionen des Vertragsarztrechts gewichtige Belege für ein Fehlen der Eignung zur Teilnahme an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung dar (BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 20; s auch BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 13).

  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 14/08 R  

    Sechsjährige Zulassungssperre nach Kollektivverzicht ist rechtmäßig

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG zu den Voraussetzungen einer Zulassungsentziehung (vgl BSG, Urteil vom 20.10.2004, B 6 KA 67/03 R - BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, jeweils RdNr 10; BSGE 66, 6, 8 = SozR 2200 § 368a Nr. 24 S 82; BSGE 34, 252, 253 = SozR Nr. 36 zu § 368a RVO), der die Wiederzulassungssperre von ihrem Charakter her mehr entspricht als einer Disziplinarmaßnahme, die eine schuldhafte Verletzung vertragsärztlicher Pflichten voraussetzt (s hierzu BSG SozR 3-2500 § 81 Nr. 7 S 37; zuletzt BSG, Beschluss vom 9.12.2004, B 6 KA 70/04 B - juris, dort RdNr 9).

    Ungeeignetheit liegt in der Regel dann vor, wenn die Pflichtverletzung gröblich ist, also so schwer wiegt, dass ihretwegen die Entziehung zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung notwendig ist (BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, jeweils RdNr 10).

    Davon ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) wie auch des BSG auszugehen, wenn die gesetzliche Ordnung der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung durch das Verhalten des Zahnarztes in erheblichem Maße verletzt wird und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen tiefgreifend und nachhaltig gestört ist, so dass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertrags(zahn)arzt nicht mehr zugemutet werden kann (BVerfGE 69, 233, 244 = SozR 2200 § 368a Nr. 12 S 30; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 13; BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, jeweils RdNr 10 mwN; s schon BSGE 60, 76, 77 = SozR 2200 § 368a Nr. 15 S 55).

  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 16/08 R  

    Vertragsarzt - Teilnahme an Kollektivverzichtsaktion - erneute Zulassung

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG zu den Voraussetzungen einer Zulassungsentziehung (vgl BSG, Urteil vom 20.10.2004, B 6 KA 67/03 R - BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, jeweils RdNr 10; BSGE 66, 6, 8 = SozR 2200 § 368a Nr. 24 S 82; BSGE 34, 252, 253 = SozR Nr. 36 zu § 368a RVO), der die Wiederzulassungssperre von ihrem Charakter her mehr entspricht als einer Disziplinarmaßnahme, die eine schuldhafte Verletzung vertragsärztlicher Pflichten voraussetzt (s hierzu BSG SozR 3-2500 § 81 Nr. 7 S 37; zuletzt BSG, Beschluss vom 9.12.2004, B 6 KA 70/04 B - juris, dort RdNr 9).

    Ungeeignetheit liegt in der Regel dann vor, wenn die Pflichtverletzung gröblich ist, also so schwer wiegt, dass ihretwegen die Entziehung zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung notwendig ist (BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, jeweils RdNr 10).

    Davon ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wie auch des BSG auszugehen, wenn die gesetzliche Ordnung der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung durch das Verhalten des Zahnarztes in erheblichem Maße verletzt wird und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen tiefgreifend und nachhaltig gestört ist, so dass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertrags(zahn)arzt nicht mehr zugemutet werden kann (BVerfGE 69, 233, 244 = SozR 2200 § 368a Nr. 12 S 30; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 13; BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9 jeweils RdNr 10 mwN; s schon BSGE 60, 76, 77 = SozR 2200 § 368a Nr. 15 S 55).

  • BSG, 05.11.2008 - B 6 KA 63/07 R  

    Krankenversicherung - Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln in der gesetzlichen

    So wird für die Entziehung der Kassenzulassung gemäß § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V ebenfalls kein Verschulden vorausgesetzt (s hierzu zB BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, jeweils RdNr 10 mwN).
  • BSG, 06.05.2009 - B 6 KA 3/08 R  

    Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln

    So wird für die Entziehung der Kassenzulassung gemäß § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V ebenfalls kein Verschulden vorausgesetzt (s hierzu zB BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, jeweils RdNr 10 mwN).
  • SG Marburg, 10.09.2008 - S 12 KA 40/08  

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung wegen Beschäftigung des

    Nicht erforderlich ist, dass den Vertragsarzt ein Verschulden trifft; auch unverschuldete Pflichtverletzungen können zur Zulassungsentziehung führen (vgl. zuletzt BSG, Urteil v. 20.10.2004 - B 6 KA 67/03 R - BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, zitiert nach juris Rn. 17 m. w. N.).

    Soweit das BSG neuerdings die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs aufgreift, die gerade für Statussachen wie den Entzug einer Approbation oder die Entfernung aus dem Richteramt auch bei nicht vollzogenen Entziehungsentscheidungen grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abstellen, ergeben sich in der Sache keine Änderungen zur bisherigen Rechtsprechung, weil das BSG weiterhin an vertragsärztlichen Besonderheiten festhält und aus der Bedeutung des Art. 12 GG folgert, es müsse auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abgestellt werden (vgl. BSG, Urteil v. 20.10.2004 - B 6 KA 67/03 R - BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, juris Rn. 21 ff.).

    Wenn die Verfahrensbeteiligten konkret vortragen, der Arzt habe sein pflichtwidriges Behandlungs- und/oder Abrechnungsverhalten auch noch nach der vom Zulassungsausschuss gewürdigten Zeitspanne fortgesetzt, müssen die Gerichte dem für den Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung nachgehen (vgl. BSG, Urteil v. 20.10.2004 - B 6 KA 67/03 R - BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, juris Rn. 23).

  • SG Marburg, 31.05.2006 - S 12 KA 42/06  

    Vertragsarzt - Zulassungsentziehung wegen einer Straftat - pauschaler Hinweis der

    Nicht erforderlich ist, dass den Vertragsarzt ein Verschulden trifft; auch unverschuldete Pflichtverletzungen können zur Zulassungsentziehung führen (vgl. zuletzt BSG, Urteil v. 20.10.2004 - B 6 KA 67/03 R - BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, zitiert nach juris Rn. 17 m. w. N.).

    Soweit das BSG neuerdings die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs aufgreift, die gerade für Statussachen wie den Entzug einer Approbation oder die Entfernung aus dem Richteramt auch bei nicht vollzogenen Entziehungsentscheidungen grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abstellen, ergeben sich in der Sache keine Änderungen zur bisherigen Rechtsprechung, weil das BSG weiterhin an vertragsärztlichen Besonderheiten festhält und aus der Bedeutung des Art. 12 GG folgert, es müsse auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abgestellt werden (vgl. BSG, Urteil v. 20.10.2004 - B 6 KA 67/03 R - BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, juris Rn. 21 ff.).

    Wenn die Verfahrensbeteiligten konkret vortragen, der Arzt habe sein pflichtwidriges Behandlungs- und/oder Abrechnungsverhalten auch noch nach der vom Zulassungsausschuss gewürdigten Zeitspanne fortgesetzt, müssen die Gerichte dem für den Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung nachgehen (vgl. BSG, Urteil v. 20.10.2004 - B 6 KA 67/03 R - BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, juris Rn. 23).

  • BSG, 05.11.2008 - B 6 KA 64/07 R  

    Verordnung - Bei Zweifeln an GKV-Verordnungsfähigkeit besser Privatrezept

  • LSG Bayern, 18.01.2006 - L 12 KA 46/03  
  • LSG Bayern, 26.01.2011 - L 12 KA 496/07  

    Vertragsarzt - Zulassungsentziehung - gröbliche Pflichtverletzung in der

  • LSG Bayern, 04.02.2009 - L 12 KA 492/07  
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2008 - L 3 KA 139/06  

    Vertragszahnärzte - Wiederzulassung zur Teilnahme an der vertragzahnärztlichen

  • LSG Bayern, 09.11.2011 - L 12 KA 40/08  

    Vertragsarzt - Zulassungsentziehung wegen Verstößen gegen Auskunftserteilung und

  • LSG Baden-Württemberg, 15.03.2006 - L 5 KA 3995/04  

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Nichtaufnahme -

  • BSG, 31.03.2006 - B 6 KA 69/05 B  

    Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit

  • BVerwG, 25.02.2008 - 3 B 85.07  
  • LSG Schleswig-Holstein, 20.06.2006 - L 4 KA 20/05  

    Vertrags(zahn)arzt - Disziplinarmaßnahme - nicht erbrachte Leistungen im

  • BSG, 31.10.2006 - B 6 KA 40/06 B  

    Prüfung des Wohlverhaltens bei Zulassungsentziehungsverfahren in der

  • LSG Bayern, 06.12.2006 - L 12 KA 251/05  
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2005 - L 11 KA 28/05  

    Vertragsarztrecht

  • LSG Bayern, 21.06.2006 - L 12 KA 42/02  
  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.11.2006 - L 7 KA 21/06  

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsentzug wegen gröblicher

  • VGH Bayern, 28.03.2007 - 21 B 04.3153  

    Widerruf der ärztlichen Approbation, Unzuverlässigkeit, Unwürdigkeit,

  • BSG, 05.11.2008 - B 6 KA 59/08 B  

    Entziehung der Zulassung eines Vertragsarztes, Berücksichtigung strafprozessualer

  • LSG Bayern, 22.04.2009 - L 12 KA 106/08  

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsentzug bei sexuellen Übergriffen auf

  • SG Marburg, 24.01.2007 - S 12 KA 858/06  

    Vertragsärztliche Versorgung - Entzug der Ermächtigung eines Krankenhausarztes

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2012 - L 11 KA 15/12  

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Bayern, 06.12.2006 - L 12 KA 251/06  
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2010 - L 11 KA 24/09  

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2008 - L 11 KA 16/08  

    Akteneinsicht durch Beteiligte, Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten,

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2006 - L 11 KA 20/06  

    Vertragsarztangelegenheiten

  • SG Marburg, 17.03.2010 - S 12 KA 865/09  

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung - Verlängerung des Ruhens der

  • LSG Schleswig-Holstein, 28.09.2006 - L 4 KA 3/06  

    Disziplinarmaßnahme der Kassenärztlichen Vereinigung gegen Vertragsarzt

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2006 - L 10 KA 36/05  

    Arztrecht - Gemeinschaftspraxis: Genehmigung eines Assistenten muss jeder Partner

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2007 - L 11 KA 32/06  

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Schleswig-Holstein, 24.03.2009 - L 4 KA 3/08  
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2009 - L 11 KA 60/08  

    Vertragsarztangelegenheiten

  • SG Marburg, 19.05.2010 - S 12 KA 697/09  

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung - Einbringung eines

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.11.2006 - L 7 KA 80/06  

    Vertragspsychotherapeut - Zulassungsentziehung wegen gröblicher Pflichtverletzung

  • LSG Schleswig-Holstein, 19.05.2009 - L 4 KA 2/08  
  • LSG Hamburg, 17.03.2010 - L 2 KA 37/07  
  • SG Marburg, 16.11.2011 - S 12 KA 446/07  

    Kassenärztliche Vereinigung Hessen - Honorarverteilungsvertrag - besondere

  • LSG Bayern, 12.12.2006 - L 3 KA 513/03  
  • VGH Bayern, 28.03.2007 - 21 BV 04.3153  

    Widerruf der ärztlichen Approbation - Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit zur

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2011 - L 3 KA 56/10  

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung nach Verletzung

  • BSG, 05.05.2010 - B 6 KA 32/09 B  

    Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung wegen gröblicher

  • LSG Bayern, 27.01.2011 - L 12 KA 85/10  

    Vertragsärztliche Versorgung - keine Gleichstellung zwischen Bewährungserlaubnis

  • SG Berlin, 04.05.2010 - S 22 KA 145/10  

    Teilnahme an der vertragsärztllichen Versorgung; Aussetzung der sofortigen

  • SG Düsseldorf, 27.07.2011 - S 2 KA 149/11  

    Vertragsarztangelegenheiten

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