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   BSG, 08.12.2005 - B 13 RJ 38/04 R   

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BSG, 08.12.2005 - B 13 RJ 38/04 R (https://dejure.org/2005,2881)
BSG, Entscheidung vom 08.12.2005 - B 13 RJ 38/04 R (https://dejure.org/2005,2881)
BSG, Entscheidung vom 08. Dezember 2005 - B 13 RJ 38/04 R (https://dejure.org/2005,2881)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Zusammentreffen von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung - Bestandsrentner - Rentenanrechnung Verfassungsmäßigkeit

  • Wolters Kluwer

    Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung; Anforderungen an eine wesentliche Rechtsänderung i.S.d. § 48 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch (SGB X) im ...

  • Judicialis

    SGB VI § 93; ; SGB VI § ... 266; ; SGB VI § 306 Abs 1; ; SGB VI § 311 Abs 1; ; SGB VI § 311 Abs 2 Nr 1 Buchst a; ; SGB VI § 311 Abs 3; ; SGB VI § 311 Abs 5 S 1; ; SGB VI § 312; ; SGB X § 44; ; SGB X § 48 Abs 1 S 1; ; SGB X § 48 Abs 1 S 2 Nr 1; ; SGG § 41 Abs 3 S 1; ; RVO § 1278 Abs 1 S 1; ; RVO § 1278 Abs 1 S 2; ; AVG § 55 Abs 1; ; RKG § 75 Abs 1; ; GG Art 3 Abs 1; ; GG Art 14 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ruhen beim Zusammentreffen von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 95, 286
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 21.04.1999 - B 5 RA 1/97 R

    Zusammentreffen von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Unfallrente

    Auszug aus BSG, 08.12.2005 - B 13 RJ 38/04 R
    Anderes gilt auch nicht für einen Fall wie dem vorliegenden, in dem sich der Versicherte durch die Anwendung neuen Rechts besser stehen würde als bisher, weil er zu den Schwerverletzten gehört (s hierzu BSG Urteil vom 21. April 1999 - B 5 RA 1/97 R - veröffentlicht bei Juris); nach überschlägiger Berechnung hätte ihm bei Anwendbarkeit neuen Rechts eine Rente aus der GRV in Höhe von ca DM 1.200,--/Monat (zum 1. Juli 1992) - statt knapp DM 400,-- monatlich - zugestanden.

    Von der Entscheidung des 5. Senats des BSG vom 21. April 1999 (B 5 RA 1/97 R - veröffentlicht bei Juris) weicht der erkennende Senat nicht ab, weil dieser Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde lag.

  • BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 118/95 R

    Zusammentreffen von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Leistungen

    Auszug aus BSG, 08.12.2005 - B 13 RJ 38/04 R
    Der Bezieher einer noch nach den Vorschriften der RVO berechneten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), der zugleich Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezieht, hat allein aufgrund der Rechtsänderung zum 1.1.1992 durch das Rentenreformgesetz 1992 keinen Anspruch darauf, dass bei der Anrechnung der Verletztenrente auf die Rente wegen EU der Betrag unberücksichtigt bleibt, der der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entspricht (Aufgabe BSG vom 31.3.1998 - B 4 RA 118/95 R = SozR 3-2600 § 311 Nr. 2).

    Soweit der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 31. März 1998 (B 4 RA 118/95 R - SozR 3-2600 § 311 Nr. 2) auch für Bestandsrenten den Gedanken des § 266 SGB VI auf § 311 SGB VI übertragen wolle, vermöge der Senat dieser Entscheidung nicht zu folgen.

  • BSG, 20.10.2005 - B 4 RA 7/05 S

    Zusammentreffen von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Rente aus

    Auszug aus BSG, 08.12.2005 - B 13 RJ 38/04 R
    Dies hat der 4. Senat im Beschluss vom 20. Oktober 2005 (B 4 RA 7/05 S) ausdrücklich verneint, indem er - entscheidungstragend - ausgeführt hat:.
  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BSG, 08.12.2005 - B 13 RJ 38/04 R
    Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist hiernach ausgeschlossen, wenn sich die Wahl des Zeitpunkts, ab dem die Stichtagsregelung gelten soll, am gegebenen Sachverhalt orientiert und somit sachlich vertretbar ist (BVerfG vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 50/87 - BVerfGE 87, 1, 43 mwN).
  • BVerfG, 20.01.1981 - 2 BvR 993/77

    Verfassungsmäßigkeit des Bayerischen Anpassungsgesetzes zum Zweiten

    Auszug aus BSG, 08.12.2005 - B 13 RJ 38/04 R
    Bei Neuregelungen des (Rentenversicherungs-)Rechts hat der Gesetzgeber eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit, die den Gleichheitssatz nur dann tangierte, wenn sich keine sachlichen Gründe für die beanstandete Regelung finden ließen (vgl BVerfG vom 20. Januar 1981 - 2 BvR 993/77 - BVerfGE 56, 87 ff, 95 und vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39 ff, 52 f).
  • BVerfG, 08.02.1995 - 1 BvR 753/94

    Verfassungsmäßigkeit des Asschlusses von schmerzensgeld durch die gesetzliche

    Auszug aus BSG, 08.12.2005 - B 13 RJ 38/04 R
    Aus dem Kammerbeschluss des BVerfG vom 8. Februar 1995 (1 BvR 753/94 - SozR 3-2200 § 636 Nr. 1) ergibt sich nichts anderes; dieser entfaltet keine Bindungswirkung nach § 31 BVerfGG (vgl zB Sperlich in: Umbach ua, BVerfGG, 2. Auflage 2005, RdNr 18 zu § 93b).
  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

    Auszug aus BSG, 08.12.2005 - B 13 RJ 38/04 R
    Bei Neuregelungen des (Rentenversicherungs-)Rechts hat der Gesetzgeber eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit, die den Gleichheitssatz nur dann tangierte, wenn sich keine sachlichen Gründe für die beanstandete Regelung finden ließen (vgl BVerfG vom 20. Januar 1981 - 2 BvR 993/77 - BVerfGE 56, 87 ff, 95 und vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39 ff, 52 f).
  • BSG, 06.02.2003 - B 13 RJ 35/01 R

    Zusammentreffen einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 08.12.2005 - B 13 RJ 38/04 R
    Für den Fall des Zusammentreffens mit einer Rente aus der GRV und einer solchen aus der GUV hat der erkennende Senat das Vorliegen einer wesentlichen Änderung in den rechtlichen Verhältnissen durch Inkrafttreten der insoweit einschlägigen Neuregelung des § 93 SGB VI zum 1. Januar 1992 bereits durch Urteil vom 6. Februar 2003 (B 13 RJ 35/01 R - BSGE 90, 274 = SozR 4-2600 § 93 Nr. 1) für einen Fall verneint, in dem sich die Klägerin des dortigen Verfahrens durch die Anwendung neuen Rechts schlechter gestanden hätte.
  • BSG, 06.03.2003 - B 4 RA 35/02 R

    Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Bestandsrente -

    Auszug aus BSG, 08.12.2005 - B 13 RJ 38/04 R
    "Wesentlich" iS des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist eine Rechtsänderung dann, wenn sie sich hinsichtlich der Leistungsansprüche von Betroffenen auswirkt (vgl BSG Urteil vom 6. März 2003 - B 4 RA 35/02 R - SozR 4-2600 § 313 Nr. 1).
  • BVerfG, 08.01.1992 - 2 BvL 9/88

    Verfassungsmäßigkeit der Anspruchsbegrenzung für Beamte bei Dienstunfall

    Auszug aus BSG, 08.12.2005 - B 13 RJ 38/04 R
    Die mit dieser Fragestellung aufgeworfene Frage nach der Verfassungswidrigkeit bereits des § 1278 RVO (bzw seiner Parallelvorschriften im Angestelltenversicherungsgesetz oder Reichsknappschaftsgesetz) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) noch unter Geltung dieser Norm mehrfach in Beschlüssen des Dreier-Ausschusses nach § 93a des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) verneint (BVerfG vom 19. Januar 1968 - 1 BvR 696/67, LS in SozR Nr. 69 zu Art. 3 GG; vom 19. Juli 1984 - 1 BvR 1614/83, SozR 2200 § 1278 Nr. 11; vom 30. Januar 1985 - 1 BvR 1259/84, LS veröffentlicht bei Juris; vgl auch BVerfGE 34, 118 = SozR Nr. 95 zu Art. 3 GG zur Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses eines Anspruchs auf Schmerzensgeld durch § 636 Abs. 1 Satz 1 und § 637 Abs. 1 RVO und BVerfGE 85, 176, 186 f zum Schmerzensgeldausschluss nach § 46 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes).
  • BVerfG, 19.01.1968 - 1 BvR 696/67
  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 1259/84
  • BVerfG, 19.07.1984 - 1 BvR 1614/83
  • BVerfG, 07.11.1972 - 1 BvL 4/71

    Verfassungsmäßigkeit des Schmerzensgeldausschlusses durch § 636 RVO

  • BSG, 05.09.2007 - B 11b AS 15/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Verletztenrente

    Dies gilt auch unter Beachtung eines sich wandelnden Verständnisses der Funktion der Verletztenrente (vgl dazu näher Anfrage-Beschluss des 13. Senats vom 20. Juli 2005 - B 13 RJ 38/04 R - in juris, S 6; BSGE 95, 286, 291 RdNr 26 = BSG SozR 4-2600 § 266 Nr. 1 RdNr 26).

    Soweit das BVerfG in letzterer Entscheidung ua ausgeführt hat, dass "... zumindest ein Teil des immateriellen Schadens und nicht nur der Verdienstausfall durch die Gesamtrente ausgeglichen (werde)", kann hieraus auch nicht geschlossen werden, dass die Nichtberücksichtigung einer immateriellen Funktion der Verletztenrente bei der Anrechnung als berücksichtigungsfähiges Einkommen iS des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II verfassungswidrig ist (vgl BSGE 95, 286, 291 = SozR 4-2600 § 266 Nr. 1 RdNr 25 - unter Hinweis auf die fehlende Bindungswirkung nach § 31 BVerfGG bei nichtstattgebenden Kammerbeschlüssen, vgl Heusch in Umbach/Clemens/Dollinger, Bundesverfassungsgerichtsgesetz 2. Aufl, § 31 RdNr 55 mwN).

    In diesem Zusammenhang ist - wie vom 13. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 8. Dezember 2005 (BSGE 95, 286, 291, RdNr 27 = SozR 4-2600 § 266 Nr. 1 RdNr 27) ausgeführt worden ist - darauf hinzuweisen, dass die Argumentation, der Verletztenrente müsse aus Gleichheitsgrundsätzen die Funktion des Ausgleichs auch eines immateriellen Schadens zukommen, in jenen Fällen unzutreffend ist, in denen das Opfer eines Arbeitsunfalls den (nicht privilegierten) Schädiger nach den Regeln des BGB in Anspruch nehmen kann.

  • LSG Baden-Württemberg, 16.06.2016 - L 10 R 3153/13

    Rücknahme eines Bescheides wegen Anrechnung von Einkommen auf eine Witwenrente -

    Aus der von der Beklagten angeführten Entscheidung des BSG vom 08.12.2005 (B 13 RJ 38/04 R) ergibt sich im Hinblick auf die geltend gemachte Anwendbarkeit des § 48 SGB X nichts anderes.
  • BVerfG, 16.03.2011 - 1 BvR 591/08

    Keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG und Art 14 Abs 1 GG durch die

    Diese Funktion der Verletztenrente wird, soweit ersichtlich, überwiegend nicht durch Auslegung aus den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung oder des Sozialgesetzbuches Siebtes Buch hergeleitet, sondern mit einer tatsächlichen Änderung der wirtschaftlichen, technischen und sozialen Rahmenbedingungen begründet (vgl. auch BSGE 95, 286 ), die dazu geführt habe, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bei leichten oder mittelschweren Unfällen keine oder fast keine Lohneinbußen und auch bei schweren Unfällen nur teilweise Lohneinbußen verursache (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 32/02 R -, juris, Rn. 31, unter Bezugnahme auf BVerfGE 34, 118 und BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar 1995 - 1 BvR 753/94 -, juris, Rn. 4).
  • BSG, 15.03.2012 - B 3 KR 13/11 R

    Krankenversicherung - ambulante Behandlung im Krankenhaus - Eignung eines

    Die Entscheidung des 6. Senats vom 3.2.2010 (BSGE 105, 243 = SozR 4-2500 § 116b Nr. 2) betraf zwar im Kern die Vorschrift des § 116b SGB V aF, hatte aber eine hinsichtlich der Beteiligten und des Streitgegenstandes vom vorliegenden Fall abweichende Konstellation zum Gegenstand (Klage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gegen die auf der Grundlage von § 116b Abs. 4 iVm Abs. 3 SGB V vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossene Richtlinie) , sodass auch insoweit eine zur Vorlage verpflichtende Divergenz fehlt (zum Ausschluss der Divergenz bei abweichendem Sachverhalt: BSGE 95, 286 = SozR 4-2600 § 266 Nr. 1, RdNr 31 ff; BSGE 93, 85 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 2 RdNr 33) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2007 - L 12 SO 7/07

    Sozialhilfe

    Dies gilt auch unter Beachtung eines sich wandelnden Verständnisses der Funktion der Verletztenrente (vgl dazu näher Anfrage-Beschluss des 13. Senats vom 20. Juli 2005 - B 13 RJ 38/04 R - in juris, S 6; BSGE 95, 286, 291 RdNr 26 = BSG SozR 4-2600 § 266 Nr. 1 RdNr 26).

    Soweit das BVerfG in letzterer Entscheidung ua ausgeführt hat, dass " ... zumindest ein Teil des immateriellen Schadens und nicht nur der Verdienstausfall durch die Gesamtrente ausgeglichen (werde)", kann hieraus auch nicht geschlossen werden, dass die Nichtberücksichtigung einer immateriellen Funktion der Verletztenrente bei der Anrechnung als berücksichtigungsfähiges Einkommen iS des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II verfassungswidrig ist (vgl BSGE 95, 286, 291 = SozR 4-2600 § 266 Nr. 1 RdNr 25 - unter Hinweis auf die fehlende Bindungswirkung nach § 31 BVerfGG bei nichtstattgebenden Kammerbeschlüssen, vgl Heusch in Umbach/Clemens/Dollinger, Bundesverfassungsgerichtsgesetz 2. Aufl, § 31 RdNr 55 mwN).

    In diesem Zusammenhang ist - wie vom 13. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 8. Dezember 2005 (BSGE 95, 286, 291, RdNr 27 = SozR 4-2600 § 266 Nr. 1 RdNr 27) ausgeführt worden ist - darauf hinzuweisen, dass die Argumentation, der Verletztenrente müsse aus Gleichheitsgrundsätzen die Funktion des Ausgleichs auch eines immateriellen Schadens zukommen, in jenen Fällen unzutreffend ist, in denen das Opfer eines Arbeitsunfalls den (nicht privilegierten) Schädiger nach den Regeln des BGB in Anspruch nehmen kann.

  • BSG, 29.03.2006 - B 13 RJ 13/05 R

    Berufsunfähigkeitsrente - Folgerente - Altersrente - Zusammentreffen mit

    Sie regelt einen Besitzschutz für solche Rentenbezieher, die (zunächst) in den Anwendungsbereich der §§ 311 und 312 SGB VI fielen und bei denen sich die Anwendung neuen Rechts (§ 93 SGB VI) aufgrund des Wechsels zu einer Folgerente oder bei einer Neufeststellung nachteilig auswirken würde (Senatsurteil vom 8. Dezember 2005 - B 13 RJ 38/04 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Dies führt im Ergebnis dazu, dass diese Besonderheit des neuen Rechts wieder neutralisiert wird (BSG Beschluss vom 20. Juli 2005 - B 13 RJ 38/04 R, unter II 1 b cc ) und damit der alte Rechtszustand erhalten bleibt.

  • LSG Bayern, 13.09.2006 - L 16 R 83/05

    Anspruchsvernichtende Anrechnung der Verletztenrente aus der gesetzlichen

    Denn § 266 SGB VI modifiziert bei Folgerenten die Grundregel des § 93 SGB VI (so BSG, Urteile vom 23.05.2006, Az. B 13 RJ 16/05 R; vom 29.03.2006, Az. B 13 RJ 13/05 R und vom 08.12.2005, Az. B 13 RJ 38/04 R; die anders lautende Ansicht des 4. Senats im Urteil des BSG vom 31.03.1998, Az. B 4 RA 118/95 R wurde zwischenzeitlich aufgegeben durch Beschluss vom 20.10.2005, Az. B 4 RA 7/05 S).

    Sie regelt einen Besitzschutz für solche Rentenbezieher, die zunächst mit ihrer Bestandsrente in den Anwendungsbereich der §§ 311 und 312 SGB VI fielen und bei denen sich die Anwendung neuen Rechts (§ 93 SGB VI) auf Grund des Wechsels zu einer Folgerente nachteilig auswirken würde (siehe BSG, Urteil vom 08.12.2005, a.a.O.).

    Zum Vorteil des unter § 266 SGB VI fallenden Personenkreises wird entweder das durch die §§ 311, 312 SGB VI weitergeführte Recht des § 55 AVG oder das neue Recht des § 93 SGB VI angewandt; eine kumulative Anwendung sieht der Gesetzgeber nicht vor (zur Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung der "Bestandsfälle" gegenüber den "Neufällen": BSG, Urteil vom 08.12.2005, aaO).

  • LSG Bayern, 28.07.2006 - L 16 R 399/05

    Anspruchsmindernde Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen

    Denn § 266 SGB VI modifiziert bei Folgerenten die Grundregel des § 93 SGB VI (so BSG, Urteile vom 23.05.2006, Az. B 13 RJ 16/05 R; vom 29.03.2006, Az. B 13 RJ 13/05 R und vom 08.12.2005, Az. B 13 RJ 38/04 R; die anders lautende Ansicht des 4. Senats im Urteil des BSG vom 31.03.1998, Az. B 4 RA 118/95 R wurde zwischenzeitlich aufgegeben durch Beschluss vom 20.10.2005, Az. B 4 RA 7/05 S).

    Sie regelt einen Besitzschutz für solche Rentenbezieher, die zunächst mit ihrer Bestandsrente in den Anwendungsbereich der §§ 311 und 312 SGB VI fielen und bei denen sich die Anwendung neuen Rechts (§ 93 SGB VI) auf Grund des Wechsels zu einer Folgerente nachteilig auswirken würde (siehe BSG, Urteil vom 08.12.2005, a.a.O.).

    Zum Vorteil des unter § 266 SGB VI fallenden Personenkreises wird entweder das durch die §§ 311, 312 SGB VI weitergeführte Recht des § 55 AVG oder das neue Recht des § 93 SGB VI angewandt; eine kumulative Anwendung sieht der Gesetzgeber nicht vor (zur Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung der "Bestandsfälle" gegenüber den "Neufällen": BSG, Urteil vom 08.12.2005, aaO).

  • LSG Hamburg, 05.10.2006 - L 3 RA 32/04

    Zulässigkeit einer Klage gegen einen sozialrechtlichen Bescheid im Falle des

    Die Entscheidung des 4. Senats des Bundessozialgerichts sei insbesondere durch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 8. Dezember 2005 im Verfahren B 13 RJ 38/04 R überholt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.11.2015 - L 2 R 38/14
    Ein solcher Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers besteht insbesondere beim Übergang von einer älteren zu einer neueren Regelung (vgl. zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 8. Dezember 2005 - B 13 RJ 38/04 R -, SozR 4-2600 § 266 Nr. 1 = BSGE 95, 286).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.05.2008 - L 2 KN 1/08
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.01.2006 - L 2 KN 30/05
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