Rechtsprechung
   BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 46/05 R   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Laborärzte - keine Verletzung in ihren Rechten durch Neuregelung der Vergütung von Laborleistungen ab 1. 7. 1999 - keine gleichheitswidrige Benachteiligung durch einheitlichen Vergütungstopf

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de

    Vertragsärztliche Versorgung; Laborärzte; keine Verletzung in ihren Rechten durch Neuregelung der Vergütung von Laborleistungen ab 1.7.1999; keine gleichheitswidrige Benachteiligung durch einheitlichen Vergütungstopf; Amtsermittlungspflicht; richterliche Überzeugungsbildung

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  • Bundessozialgericht

    Vertragsärztliche Versorgung - Laborärzte - keine Verletzung in ihren Rechten durch Neuregelung der Vergütung von Laborleistungen ab 1.7.1999 - keine gleichheitswidrige Benachteiligung durch einheitlichen Vergütungstopf - Amtsermittlungspflicht - richterliche Überzeugungsbildung

  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Neuregelung der Vergütung von Laborleistungen ab 1.7.1999 in der vertragsärztliche Versorgung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 97, 170



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Wird zitiert von ... (33)  

  • BSG, 23.05.2007 - B 6 KA 2/06 R  

    Bewertungsausschuss - Begrenzung des 24-prozentigen Aufschlags auf

    Mit dieser Reform hatte der Bewertungsausschuss das Kapitel O (Laborleistungen) des EBM-Ä grundlegend umgestaltet, um die Leistungsmenge von Laboratoriumsuntersuchungen zu reduzieren (zum Ganzen s Urteile des Senats vom 11.10.2006, insbes B 6 KA 46/05 R SozR 4-2500 § 87 Nr. 13, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen).

    Des Weiteren hatte er geregelt, dass Ärzte in ihren eigenen Behandlungsfällen, in denen sie Laborleistungen selbst erbrachten oder veranlassten, für ihre hiermit im Zusammenhang stehenden ärztlichen Leistungen je kurativ-ambulantem Behandlungsfall zum einen eine - je nach Arztgruppe unterschiedlich hohe - Laborgrundgebühr erhielten (Nr. 3450 EBM-Ä) und zum anderen eine - ebenfalls arztgruppenbezogene und je Behandlungsfall abrechenbare - Vergütungspauschale für die "Wirtschaftliche Erbringung und/oder Veranlassung von Leistungen des Kapitels O" (sog Wirtschaftlichkeitsbonus, Nr. 3452 EBM-Ä), die sich verminderte, wenn und soweit die erbrachten, bezogenen oder veranlassten Laboranalysen eine bestimmte - arztgruppenbezogen festgelegte - Gesamtpunktzahl überstiegen (s BSG, Urteil vom 23.2.2005, SozR 4-2500 § 87 Nr. 9, und BSG, Urteil vom 11.10.2006, aaO, RdNr 17 ff).

    Denn durch die Neuregelung der Vergütung der Laborleistungen zum 1.7.1999 wurden - wie der Senat schon in anderem Zusammenhang dargelegt hat - im Wesentlichen kleinere, nur regional tätige Laborpraxen belastet, deren Kostenstrukturen ungünstiger waren als die von Großlaborpraxen (BSG, Urteil vom 11.10.2006, aaO, RdNr 40).

    Dieser Betrag, der sich nur auf die Kostenerstattungen für O III-Leistungen bezieht, also nicht das Arzthonorar, die Vergütung für sonstige Leistungen und Pauschalerstattungen für Versandmaterial und Porto (Nr. 7103, 7120 EBM-Ä) betrifft (zum Verhältnis der verschiedenen Vergütungsarten s das Beispiel in BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 13 RdNr 53), ist so hoch, dass eine Einzelpraxis ihn in der Realität nicht erreichen kann.

  • BSG, 11.03.2009 - B 6 KA 31/08 B  

    Vergütung in der vertragsärztlichen Versorgung, Gebot der angemessenen Vergütung;

    Danach besteht eine solche dann, wenn sich im Vollzug von ursprünglich gerechtfertigten Regelungen herausstellt, dass die die Norm legitimierenden Gründe weggefallen oder die Auswirkungen für einzelne Normadressaten unzumutbar geworden sind (st Rspr des Senats, vgl SozR 3-2500 § 87 Nr. 15 S 60 f unter Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 12 S 80 f; BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 16 S 66; BSGE 97, 170, 184 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13 S 97).

    Danach steht diesem bei der Neuregelung komplexer Materien wie der Leistungsbewertung ein besonders weiter Spielraum in Form von Ermittlungs-, Erprobungs- und Umsetzungsspielräumen (BSGE 88, 126, 137 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 29, S 157) zu, weil sich häufig bei Erlass der maßgeblichen Vorschriften deren Auswirkungen nicht in allen Einzelheiten übersehen lassen und deshalb auch gröbere Typisierungen und geringere Differenzierungen zunächst hingenommen werden müssen (vgl BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 15 S 60; BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 16 S 66; BSGE 88, 126, 137 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 29 S 157; BSGE 97, 170, 175, 184 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13 S 88, 97; vgl auch BVerfGE 33, 171, 189).

    Mit dieser relativ weiten Gestaltungsfreiheit bei Anfangs- und Erprobungsregelungen korrespondiert eine Beobachtungs- und gegebenenfalls Nachbesserungspflicht des Normgebers, wenn sich im Vollzug von ursprünglich gerechtfertigten Regelungen herausstellt, dass die die Norm legitimierenden Gründe weggefallen oder die Auswirkungen für einzelne Normadressaten unzumutbar geworden sind (st Rspr des Senats, vgl BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 15 S 60 f unter Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 12 S 80 f; BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 16 S 66; BSGE 97, 170, 184 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13 S 97).

  • BSG, 28.01.2009 - B 6 KA 5/08 R  

    Kassenärztliche Vereinigung - keine Hinderung der Steigerung des Honorars von

    Denn nach der Rechtsprechung des Senats ist es jedenfalls zulässig, derartige Individualbudgets auch für solche Fachgruppen einzuführen, die vorwiegend oder ausschließlich auf Überweisung tätig werden (vgl zB BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13, jeweils RdNr 50 - Laborärzte; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 24 S 164 - Laborärzte), ebenso für Leistungen, die überweisungsgebunden und einer Mengenausweitung grundsätzlich nicht zugänglich sind (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 40 RdNr 18; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 50; BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils RdNr 15 und RdNr 30; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S 409).

    Der Senat hat jedoch bereits entschieden, dass die Berechtigung zur Einführung von Honorarbegrenzungsregelungen ungeachtet des Umstandes besteht, dass die Menge der von einer Arztgruppe erbrachten Leistungen vorwiegend vom Überweisungsverhalten der anderen Vertragsärzte abhängig ist (BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13, jeweils RdNr 50).

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