Rechtsprechung
   BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R   

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - unangemessene Unterkunftskosten eines ehemaligen Sozialhilfeempfängers - Einkommensberücksichtigung - Kindergeld - minderjähriges Kind in Bedarfsgemeinschaft - Absetzung eines Pauschbetrages für Privatversicherungsbeiträge - Verfassungsmäßigkeit

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de

    Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Unterkunftskosten; unangemessene Unterkunftskosten eines ehemaligen Sozialhilfeempfängers; Einkommensberücksichtigung; Kindergeld; minderjähriges Kind in Bedarfsgemeinschaft; Absetzung eines Pauschbetrages für P ...

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  • Bundessozialgericht

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - unangemessene Unterkunftskosten eines ehemaligen Sozialhilfeempfängers - Einkommensberücksichtigung - Kindergeld - minderjähriges Kind in Bedarfsgemeinschaft - Absetzung eines Pauschbetrages für Privatversicherungsbeiträge - Verfassungsmäßigkeit

  • NWB SteuerXpert START
  • my-sozialberatung.de

    § 22 SGB II; § 3 Abs.1 Nr.1 AlgII-V
    Unterkunftskosten; Versicherungspauschale

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Angemessenheit der Unterkunftskosten beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Berücksichtigung des Kindergeldes beim Einkommen, Rechtmäßigkeit eines Pauschbetrages für Privatversicherungsbeiträge

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Arbeitslosengeld II, Angemessenheit der Unterkunftskosten, unangemessene Unterkunftskosten eines ehemaligen Sozialhilfeempfängers, Einkommensberücksichtigung, Kindergeld, minderjähriges Kind in Bedarfsgemeinschaft, Absetzung eines Pauschbetrages für Privatversicherungsbeiträge, Verfassungsmäßigkeit

Kurzfassungen/Presse (8)

  • 123recht.net (Pressebericht, 7.11.2006)

    Teile von Hartz IV kritisiert // Erste Sitzung zu Wohnungskosten und Umgang mit Kindern

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Angemessenheit von Unterkunftskosten am Einzelfall zu beurteilen

  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Hartz IV: 30 ? für Versicherungsbeiträge reichen aus

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  • arbeitsrecht-koeln.de (Kurzinformation)

    Angemessenheit der Unterkunftskosten

  • Verlag Dr. Otto Schmidt (Kurzinformation)

    Arbeitslosengeld-II: Angemessenheit der Unterkunftskosten darf nicht pauschal anhand bundesweit einheitlicher Tabellen beurteilt werden

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Arbeitslosengeld II: Richtlinien zur Angemessenheit der Wohnkosten

  • anwaelte-spittelmarkt.de (Kurzinformation)

    Angemessenheit von Kosten der Unterkunft

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Kosten der Unterkunft bei der Bemessung von ALG II

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des BSG vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 (Kosten der Unterkunft)" von RiinLSG Dr. Christine Fuchsloch, original erschienen in: SGb 2007, 550 - 551.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 97, 254
  • BSGE 97, 255
  • BSGE 97, 259
  • FamRZ 2007, 729 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (472)  

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2008 - L 13 AS 210/08  

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsgrenze für die

    Dabei kommt es nach der hier anzuwendenden Produkttheorie (st. Rspr. des BSG, z. B. Urt. vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R-, BSGE 97, 254 = FEVS 58, 271 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, zit. nach juris Rz. 20 u. Urt. vom 18. Juni 2008 - B 14/11b AS 61/06 R -, zit. nach juris Rz. 18) nicht darauf an, ob diese beiden Faktoren jeweils für sich angemessen sind.

    Entscheidend ist vielmehr, ob sich das Produkt aus beiden Faktoren noch im Rahmen der Angemessenheit befindet (BSG, Urt. vom 7. November 2006, a.a.O.; Berlit, in: LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, Rn. 35 zu § 22; Frank, a.a.O., Rn. 20; Lauterbach, a.a.O., Rn. 28; Kalhorn, in: Hauck/Nofz, SGB II, Rn. 27 zu § 22 (Stand der Bearbeitung: Dezember 2008); Wieland, in: Estelmann, SGB II, Rn. 16 zu § 22 (Stand der Bearbeitung: Dezember 2008); vgl. auch BVerwG, Urt. vom 28. April 2005 - BVerwG 5 C 15.04 -, info also 2006, 33; zit. nach juris, Rz. 12).

    Diese bemisst sich nach den Ausführungsbestimmungen der Länder über die Förderung des sozialen Wohnungsbaus entsprechend dem Gesetz über die soziale Wohnraumförderung, die auch bei der Bestimmung der Angemessenheit nach § 22 Abs. 1 SGB II Berücksichtigung finden (BSG, Urt. vom 7. November 2006, a.a.O., Rz. 19; Senat, Urt. v. 11. Dezember 2008 - L 13 AS 36/08; Lang/Link, a.a.O., Rn. 42c m.w.N.; Frank, a.a.O., Rn. 22; Lauterbach, a.a.O., Rn. 29; Berlit, a.a.O., Rn. 27; Kalhorn, a.a.O., Rn. 22; Wieland, a.a.O., Rn. 17).

    Angemessen sind Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist (BSG, Urt. vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R -, a.a.O., Rz. 20; Lauterbach, a.a.O., Rn. 31; Kalhorn, a.a.O., Rn. 25).

    Es erfolgt eine Orientierung an einem einfachen und im unteren Segment liegenden Wohnstandard (BSG, Urt. vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R -, a.a.O., Rz. 20; Frank, a.a.O., Rn. 21; Berlit, a.a.O., Rn. 33; Lauterbach, a.a.O., Rn. 31; Kalhorn, a.a.O., Rn. 25).

    a) Räumlicher Vergleichsmaßstab für die Bestimmung des Wohnstandards ist in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen (BSG, Urt. vom 7. November 2006, a.a.O., Rz. 21; BSG, Urt. vom 18. Juni 2008, a.a.O., Rz. 14; Frank, a.a.O., Rn. 24 und Rn. 28; Lauterbach, a.a.O., Rn. 32).

    Bei einer Stadt von ca. 75.000,00 Einwohnern kann auch das gesamte Stadtgebiet den räumlichen Vergleichsmaßstab bilden (BSG, Urt. vom 7. November 2006, a.a.O., Rz. 21), ebenso bei einer Stadt von etwa 163.000 Einwohnern (BSG, Urt. vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R -, SGb 2008, 473, zit. nach juris Rz. 14).

    b) Der Wohnstandard ist anhand des Quadratmeterpreises zu berücksichtigen (BSG, Urt. vom 7. November 2006, a.a.O., Rz. 20; Urt. vom 19. März 2008, a.a.O., Rz. 23, Berlit, a.a.O., Rn. 35; Frank, a.a.O., Rn. 20; Kalhorn, a.a.O., Rn. 26; Wieland, a.a.O., Rn. 16; Lang/Link, a.a.O., Rn. 41a).

    Dies folgt daraus, dass die den Mietpreis bedingenden Faktoren regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag finden (BSG, Urt. vom 7. November 2006, a.a.O., Rz. 20; Urt. vom 18. Juni 2008, a.a.O., Rz. 13; Berlit, a.a.O., Rn. 35).

    Erkenntnisquellen zu dem Mietniveau auf dem örtlichen Wohnungsmarkt können insbesondere Mietspiegel oder Mietdatenbanken (BSG, Urt. vom 7. November 2006, a.a.O., Rz. 23) sein.

    Die Bestimmung eines Durchschnittswerts ist nämlich insoweit geeignet, die angemessenen, d. h. diejenigen Wohnungen zu ermitteln, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen (zur Angemessenheit: BSG, Urt. vom 7. November 2006, a.a.O., Rz. 20).

  • BSG, 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R  

    Arbeitslosengeld II - Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten -

    Zudem verweist sie auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 7. November 2006 (B 7b AS 18/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3), wonach für die Feststellung der Angemessenheit der Wohnungsgröße zunächst auf die landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Wohnungsbaus zurückzugreifen sei.

    Wie der Senat bereits in seinem grundlegenden Urteil vom 7. November 2006 (B 7b AS 18/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3) entschieden hat, ist die "Angemessenheit" der Wohnkosten in mehreren Schritten zu prüfen: Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln (3).

    Selbst wenn die Wohnungsgröße die Angemessenheitsgrenze überschreitet, kann das "Produkt Mietpreis", das sich zusammensetzt aus angemessener Wohnfläche und Wohnstandard (Produkttheorie s BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, RdNr 20) gleichwohl iS des § 22 Abs. 1 SGB II angemessen sein und sind die tatsächlichen Kosten ggf vom Träger der Grundsicherung zu übernehmen.

    Auf Wohnungen dieses Niveaus kann der Hilfebedürftige "verwiesen" werden, sofern sie im alsdann festzulegenden Wohnbereich zur Anmietung zur Verfügung stehen; wobei der maßgebende noch zumutbare Wohnbereich, wie das BSG bereits angedeutet hat (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, RdNr 21), im Hinblick auf das soziale Umfeld unter Umständen enger zu begrenzen ist als das Gebiet, das im Hinblick auf die Mietpreishöhe als Vergleichsmaßstab herangezogen wurde.

    Die Angemessenheit des Mietpreises ist unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten konkret zu ermitteln (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, RdNr 17).

    Zur Feststellung der Beschaffenheit des örtlichen Mietwohnungsmarktes muss der Grundsicherungsträger, wie der Senat bereits im Urteil vom 7. November 2006 (SozR 4-4200 § 22 Nr. 3) angedeutet hat, nicht zwingend auf einen qualifizierten oder einfachen Mietspiegel iS der §§ 558c und 558d BGB abstellen (s auch Kahlhorn in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Juli 2007, § 22 RdNr 26; s zu den vielfältigen Möglichkeiten auch Berlit in LPK-SGB 11, 2. Auflage 2006, § 22 RdNr 38).

    Das LSG hat zwar auf die Internetrecherche der Beklagten verwiesen und daraus den Schluss gezogen, die Beklagte habe der Klägerin sogenannte "Unterkunftsalternativen" in hinreichendem Umfang nachgewiesen (vgl BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 RdNr 22).

  • LSG Hessen, 12.03.2007 - L 9 AS 260/06  

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Anforderung an die

    Haben Grundsicherungsträger zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze für die KdU eigene Mietdaten auszuwerten (vgl. BSG, 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R), müssen sie den örtlichen Wohnungsmarkt nachvollziehbar abbilden.

    Bei der Beurteilung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft ist -im Hinblick auf den Zweck der Grundsicherung für Arbeitsuchende, nur den notwendigen Bedarf sicherzustellen - nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage eine Mietpreisspanne zu ermitteln (BSG, 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R).

    Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist als Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins/m² zu ermitteln ("Produkttheorie", BSG, 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R).

    Die berücksichtigungsfähige Wohnfläche ist anhand der Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften (§ 5 Wohnungsbindungsgesetz i.V.m. § 27 Abs. 1 - 5 Wohnraumförderungsgesetz) zu beantworten (BSG, 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R).

    Nach Nr. 4.2.1 der Richtlinien zur sozialen Wohnungsraumförderung vom 20. Februar 2003 (Hess. StAnz. S. 1346), geändert durch die Richtlinien vom 19. Januar 2004 (Hess. StAnz S. 628) ist eine Wohnungsgröße für eine Person bis 45 m², für zwei Personen bis 60 m² und für jede weitere Person 12 m² angemessen (vgl. BSG, 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R; HLSG, 24.10.2005 - 9 AS 48/05 ER).

    Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabes kann es - insbesondere im ländlichen Raum geboten sein, größere Gebiete als Gebiete zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Gebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbstständigen Einheiten darstellen, geboten sein kann (BSG, 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R).

    Liegen sie, wie vorliegend, nicht vor, ist vorrangig auf - grundsicherungsrelevante - Mietspiegel oder Tabellen der Grundsicherungsträger zurückzugreifen (BSG, 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R).

    Fehlt es demnach an aussagekräftigem Datenmaterial, ist ohne weitere Erkenntnismöglichkeiten im lokalen Bereich doch auf die Tabelle zu § 8 WoGG gegebenenfalls mit einem Zuschlag oder auf die zulässigen Mietgrenzen der in Ergänzung zum WoFG erlassenen landesrechtlichen Wohnraumförderungsbestimmungen zurückzugreifen (BSG, 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R).

    Übersteigen damit die KdU der Klägerin die abstrakte Angemessenheitsgrenze, steht zur Überzeugung des Senats weiter fest, dass es ihr möglich war, im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung in A-Stadt anzumieten (vgl. BSG, 7.11.2003 - B 7b AS 18/06 R).

    Soweit die Rechtsprechung des BSG unter Hinweis auf Entscheidungen des BVerwG zur früheren sozialhilferechtlichen Regelung des § 3 Abs. 1 S. 2 DVO zu § 22 BSHG (BVerwGE 97, 110, 115; 101, 194, 198 ff.) fordert, der Leistungsberechtigte müsse nach der Struktur des Wohnungsmarktes am Wohnort die konkrete Möglichkeit haben, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können - sog. Unterkunftsalternative - (BSG, 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R), meint das nicht, der Grundsicherungsträger habe dem Hilfebedürftigen ein konkretes Mietangebot zu unterbreiten.

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